L 8 RA 91/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2817/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 91/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung von Beitragsansprüchen der AOK W mit ihrer Altersrente.

Die 1940 geborene Klägerin hat seit zumindest 1988 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Die Beklagte gewährte ihr antragsgemäß mit Bescheid vom 25. Januar 2002 ab August 2000 eine Altersrente für Frauen mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Februar 2002 von 664,61 Euro sowie eine Nachzahlung für den vorherigen Zeitraum in Höhe von 11.825,69 Euro. Im Versicherungsverlauf der Klägerin sind neben den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten auch 99 in Spanien entrichtete Pflichtbeiträge enthalten. Nach Aktenlage hat die Klägerin außerdem aufgrund ihrer Tätigkeit in einem konfessionellen Krankenhaus von 1968 bis 1985 Anspruch auf Leistungen aus der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Bei Rentenbewilligung bestanden Beitragsschulden der Klägerin gegenüber der AOK aus einer früheren selbständigen Tätigkeit in Höhe von 26.587,73 Euro (vgl. Schreiben der AOK vom 30. Oktober 2002 mit Hinweis auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Beitragsbescheide vom 26. Februar und 14. Juni 1988 über Beiträge in insgesamt dieser Höhe), weswegen sich die Einzugsstelle bereits im Mai 1988 und März 1993 mit Verrechnungsersuchen an die Beklagte gewandt hatte.

Nach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2002 mit, dass sie die Forderung der AOK gemäß §§ 51, 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -SGB I- mit der Hälfte des Nachzahlungsanspruches (5912,85 Euro) sowie mit monatlich 100,- Euro aus dem Anspruch auf laufende Rente in Höhe von (seit 01. Juli 2002) 678,95 Euro verrechnen werde. Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- könne dadurch nicht entstehen, weil die Klägerin bei Bedürftigkeit vorrangig Ansprüche gegen den spanischen Sozialhilfeträger nach Maßgabe des Europäischen Fürsorgeabkommens geltend machen müsse. Gemäß § 119 Abs. 3 BSHG seien Leistungen nach diesem Gesetz an Deutsche im Ausland grundsätzlich ausgeschlossen und nur nachrangig zu erbringen. Die Beitragsforderung der AOK sei nicht verjährt, weil sie auf unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheiden beruhe und deshalb eine 30 jährige Verjährungsfrist gelte. Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass auch bei zügiger Bearbeitung des Vorganges eine Verrechnung vom Rentenbeginn an vorgenommen worden wäre. Wegen des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. März 2002 –sie hatte auf eine geplante Operation mit hoher Zuzahlung hingewiesen – sei die laufende Verrechnung auf lediglich 100,- Euro statt der zulässigen Hälfte der Rente begrenzt worden. Ferner sei berücksichtigt worden, dass sie trotz Aufforderung keine Nachweise zu ihren sonstigen Einkünften oder denen ihres Ehemannes vorgelegt habe. Den dagegen am 19. Dezember 2002 erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer am 28. Mai 2003 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I werde. Ihr Einkommen bestehe aus den bekannten Rentenbezügen. Ihr Ehemann sei zu 50% an einem Restaurant beteiligt und habe im Jahr 2000 Einkommen in Höhe von insgesamt 3301,36 Euro erzielt. Die Miete betrage monatlich 438,- Euro. Wegen diverser Erkrankungen, insbesondere wegen Diabetes, sei sie in ständiger Behandlung und habe im ersten Halbjahr 2003 884,- Euro für Medikamente gezahlt. Für eine notwendige Zahnbehandlung müsse sie 2540,- Euro aufbringen. Es sei ihr nicht gelungen, entsprechend der Auflage des Gerichts eine konkrete individuelle Bedarfsberechnung für einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe beizubringen. Ihr sei vom Landschaftsverband Rheinland als dem für Spanien zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger lediglich mitgeteilt worden, dass der Regelsatz im August 2002 261,- Euro betragen habe.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Verrechnung nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides ab August 2003 auch mit der laufenden Rente aufgenommen worden sei.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2004 abgewiesen. Sie sei zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG- von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin behauptete Hilfebedürftigkeit nach § 119 BSHG richte. Nach dessen Absatz 1 könne im Ausland lebenden Deutschen in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze dies eine über eine allgemeine Notlage hinausgehende Situation voraus, in der eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter drohe, der nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden könne. Ein in Auslegung dieses Maßstabes durch die Verrechnung begründeter konkreter Anspruch auf Sozialhilfe sei auch nicht ansatzweise erkennbar. Es fehle an Anhaltspunkten für eine besondere Notlage, was auch die Schwierigkeiten der Klägerin erkläre, eine individuelle, auf die spanischen Verhältnisse zugeschnittene Bedarfsberechnung zu erhalten. Auch unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für einen Sozialhilfebezug in Deutschland sei bei einem nach Verrechnung verbleibenden Renteneinkommen von 578,- Euro bei einem Regelsatz von 261,- Euro Bedürftigkeit nicht ersichtlich. Die Nichtaufklärbarkeit des konkreten Bedarfes falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, denn nur sie sei in der Lage, die hierfür erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Stellen zu erteilen.

Gegen den am 13. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. November 2004 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass sie ihren Mitwirkungspflichten Genüge getan habe und das Gericht von Amts wegen eine Sozialhilfeberechnung einholen müsse. Sie benötige die Nachzahlung für eine Zahnbehandlung und die volle laufende Rente zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Mehraufwendungen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 aufzuheben und ihr die mit Bescheid vom 25. Januar 2002 gewährte Nachzahlung sowie die laufende Altersrente ungekürzt auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten (Versicherungsnummer: ) haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, und zwar auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG 8. Auflage, Rdnr. 3a zu § 124).

Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003, mit dem sie die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Krankenkasse mit Ansprüchen der Klägerin auf Nachzahlung und laufende Zahlung von Altersrente erklärt hat, ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der ihr von der Beklagten bewilligten Altersrente.

Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach Abs. 2 der Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG wird. Seit dem 01. Januar 2005 ist der Nachweis einer Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) erforderlich.

Die Verrechnung stellt damit praktisch eine Aufrechnung dar, bei der das Merkmal der Gegenseitigkeit der Forderungen (vgl. § 388 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) entfällt. Die im Übrigen erforderliche Aufrechnungslage (vgl. § 387 BGB) ist hier gegeben, denn es stehen sich mit dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Altersrente und dem Anspruch der AOK auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Klägerin gleichartige Geldleistungsansprüche gegenüber, die auch jeweils fällig und erfüllbar sind bzw. werden. Die Zahlungsansprüche der AOK gehen nach Aktenlage zwar auf Beitragsforderungen aus den Jahren 1987/1988 zurück, beruhen aber, was die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, auf unanfechtbar gewordenen Leistungsbescheiden vom 26. Februar 1988 und 14. Juni 1988, für die – unverändert – eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (§ 52 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 [BGBl. I S. 2167]).

Die AOK hat die Beklagte wirksam zur Verrechnung ermächtigt. Sie hat mit ihren Verrechnungsersuchen vom 25. Mai 1988, 23. März 1993 und insbesondere vom 30. Oktober 2002 Rechtsgrund und Höhe ihrer Forderungen mit insgesamt 26.587,73 Euro angegeben und die Bescheide konkret genannt, mit denen diese Forderungen bestandskräftig festgestellt worden sind. Die Klägerin hat jedenfalls eine Abschrift des letztgenannten Schreibens vor Erlass des Verrechnungsbescheides vom 15. November 2002 zur Kenntnis erhalten und in der Folgezeit keine Einwendungen gegen die ihr zuletzt aus der Zwangsvollstreckung bekannten, bestandskräftig festgestellten Beitragsforderungen (mehr) geltend gemacht.

Die somit laut Aktenlage nach Grund und Höhe unstreitigen Beitragsforderungen der AOK in der genannten Höhe kann die Beklagte gemäß § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen der Klägerin auf Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen, soweit diese dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird bzw. für die Zeit ab 01. Januar 2005 die Klägerin nicht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nachweist. Die Zulässigkeit der Aufrechnung/Verrechnung in diesem Umfang betrifft auch die der Klägerin bewilligte Rentennachzahlung für die Zeit vom 01. August 2000 bis zum 31. Januar 2001 in Höhe von 11.825,69 Euro, denn der Charakter der Altersrente als einer laufenden Geldleistung wird nicht dadurch berührt, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. S. 17). Bezüglich der Nachzahlung ist ohne weiteres festzustellen, dass die Klägerin durch deren hälftige Verrechnung mit ihren Beitragsschulden nicht sozialhilfebedürftig geworden ist. Es ist von ihr weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass sie vor Bewilligung der Altersrente mit Zahlbeginn am 01. Februar 2001 Leistungen nach dem BSHG (oder etwaige Fürsorgeleistungen eines spanischen Leistungsträgers) in Anspruch genommen hat. Da ihr mithin offenbar im Nachzahlungszeitraum tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden haben, kann durch den Einbehalt der hälftigen Rentennachzahlung zur Schuldentilgung in Höhe von 5912,85 Euro auch nicht rückwirkend (Sozial-) Hilfebedürftigkeit entstehen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Klägerin im Falle einer laufenden monatlichen Rentenzahlung bereits ab Rentenbeginn am 01. August 2000 durch eine Verrechnung in Höhe des halben monatlichen Zahlbetrages hilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I geworden wäre (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. September 2005 – L 13 R 4215/03 -, zitiert nach Juris).

Bezüglich der laufenden Rentenzahlungen ist die von der Beklagten festgesetzte Verrechnung in Höhe von monatlich 100,- Euro ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Rentenzahlbetrag (ab 01. Juli 2002) in Höhe von 678,95 Euro erreicht der Verrechnungsbetrag bei weitem nicht die Hälfte der monatlichen Rentenleistung. Es fehlt aber auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass durch eine Verrechnung in dieser Höhe (Sozial-) Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I bei der Klägerin eintritt. Zwar dürfte der Beklagten nicht darin zu folgen sein, dass bei der Klägerin Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) schon deshalb nicht entstehen könne, weil Sozialhilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur nach Maßgabe des § 119 BSHG in Betracht komme und nach dessen Abs. 3 hier praktisch ausgeschlossen sei, da bei Vorliegen von Bedürftigkeit nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen vorrangig der spanische Sozialhilfeträger von der Klägerin in Anspruch zu nehmen sei. Auch in diesem Fall dürfte aber eine Verrechnung unzulässig sein. Denn Sinn des gesetzlichen Ausschlusses der Aufrechnung/Verrechnung bei dadurch eintretender oder sich erhöhender Hilfebedürftigkeit ist nicht in erster Linie, dem Betroffenen einen Lebensstandard oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu gewährleisten, sondern zu vermeiden, dass Leistungsträger auf Kosten eines anderen Leistungsträgers verrechnen. Dieser Grundgedanke dürfte im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens – schon wegen der Umkehrbarkeit – auch zu Gunsten ausländischer Leistungsträger gelten (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. 4 S. 11 sowie Urteil des LSG Berlin vom 06. Februar 1992 - 8/10 An 58/01-, zitiert nach Juris). Letztlich bedarf dies hier aber keiner abschließenden Beurteilung, weil durch die streitige Verrechnung Hilfebedürftigkeit der Klägerin im einen wie im anderen Sinne nicht gegeben ist.

Deutschen, die – wie die Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, steht gemäß § 119 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 3274) nur ein erheblich eingeschränkter Anspruch auf Sozialhilfe zu. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass nach § 119 Abs. 1 BSHG gewöhnlich im Ausland lebenden Deutschen nur in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden kann und dies eine Situation voraussetzt, in der eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, der nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann. Dabei richten sich Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 119 Abs. 4 BSHG). Dem Sozialgericht ist darin zu folgen, dass ein durch die streitige Verrechnung begründeter konkreter Anspruch auf Sozialhilfe auch nicht ansatzweise erkennbar ist und es insbesondere an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Klägerin in eine besondere Notlage versetzt worden ist. Daraus erklären sich auch die Schwierigkeiten der Klägerin, eine individuelle, auf die spanischen Verhältnisse zugeschnittene Bedarfsberechnung des nach dem BSHG im Bedarfsfall zuständigen Leistungsträgers zu erhalten. Aber auch bei hilfsweiser, für die Klägerin günstigerer Zugrundelegung der Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch in Deutschland ist eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht ersichtlich. Legt man den vom Landschaftsverband Rheinland angegebenen maßgeblichen Regelsatz von 261,- Euro zzgl. der Hälfte der geltend gemachten Miete, d. h. 219,- Euro zu Grunde, verbleiben ihr bei einem Rentenzahlbetrag von 678,- Euro nach Abzug des streitigen Verrechnungsbetrages von 100,- Euro noch 98,- Euro für etwaigen krankheitsbedingten Mehrbedarf. Damit liegt eine sozialhilferechtlich maßgebende Notlage nicht vor, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass weitere, von der Klägerin nicht bezifferte monatliche Einkünfte hinzukommen dürften, insbesondere die von ihr ebenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommenen Leistungen aus der Kirchlichen Zusatzversorgung (nach Aktenlage handelt es sich um eine unverfallbare, nicht dynamische Versichertenrente von 162,34 DM bzw. 83,- Euro). Dass die Klägerin angesichts ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ansprüche auf eine Unterstützung durch staatliche Stellen in Spanien hat, trägt sie selber vor.

Der Verfahrensverlauf bestätigt im Übrigen die Annahme, dass die Klägerin durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig wird. Denn im Hinblick darauf, dass Klage und Berufung keine aufschiebende Wirkung haben, wird die Verrechnung von der Beklagten seit August 2003 tatsächlich laufend vorgenommen, ohne dass die Klägerin dagegen außerhalb des Verfahrens direkt gegenüber der Beklagten Einwendungen geltend gemacht oder bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in §52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, denn sie hat mit Rücksicht auf die von der Klägerin geltend gemachten persönlichen Umstände nur die relativ niedrige Summe von monatlich 100,- Euro in Ansatz gebracht, andererseits aber auch berücksichtigt, dass die Klägerin keine umfassenden Nachweise zu ihren sonstigen Einkünften und denen ihres Ehemannes vorgelegt hat. Bezüglich der geltend gemachten Kosten anstehender ärztlicher Behandlungen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass ihr die Rentennachzahlung zur Hälfte verblieben ist.

Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt hat. Dies wurde – zum Teil für die gleich zu beurteilende Aufrechnung – vom 7., 10., 13. und 14. Senat des BSG und zahlreichen sozialrechtlichen Kommentatoren für zulässig angesehen (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 sowie § 52 Nr. 6, SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 sowie § 51 Nr. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen, ferner die Ausführungen zum Streitstand von Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, Rdnr. 21 zu § 51 SGB I). Ob demgegenüber die Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), dass die Verrechnung als eine einseitige, empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhalte und deswegen sowie mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Wege eines Verwaltungsaktes ergehen dürfe, zu überzeugen vermag, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Beklagte ersichtlich bei der Festsetzung des Verrechnungsbetrages unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze auf die individuelle Situation der Klägerin eingegangen und hat damit zu Recht eine konkrete Regelung im Einzelfall getroffen, die sich nicht nur der Form nach, sondern auch inhaltlich als Verwaltungsakt darstellt. Der im Verhältnis zum Versicherten als Kann-Vorschrift im Sinne eines "Ermessens-Kann" ausgebildete § 52 SGB I verpflichtet die Beklagte nicht dazu, den auch für die Verrechnung durch § 51 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Einzelfall auszuschöpfen. Soweit individuelle Gründe dafür sprechen, den Versicherten nicht bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (insbesondere bis zur Sozialhilfebedürftigkeit) zu belasten, kann eine Verrechnung in geringerem Umfang in Betracht kommen. Auf die danach im Einzelfall erforderliche pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Versicherte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nur in Fällen der Leistungsbewilligung einen Rechtsanspruch, sondern auch bei Eingriffen in bestehende Ansprüche auf Leistungen, unabhängig davon, ob der Eingriff das Stammrecht oder den Auszahlungsanspruch betrifft. Die Verlautbarung der Ermessensentscheidung stellt sich damit nicht als (Teil einer) öffentlich-rechtliche(n) Willenserklärung, sondern als hoheitliche Regelung über einen sozialrechtlichen Anspruch des Versicherten und somit als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar (vgl. ebenso das bereits zitierte Urteil des Bayerischen Landesozialgerichts vom 21. September 2005). Die Frage der Zulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt hat im vorliegenden Fall für den von der Klägerin auch geltend gemachten Zahlungsanspruch allerdings ohnehin keine Bedeutung. Dass die Beklagte sich zur Verlautbarung der Verrechnungserklärung eines förmlichen Verwaltungsaktes bedient hat, hindert die Wirksamkeit der darin enthaltenen, auf die Herbeiführung der materiellen Rechtsfolgen einer Verrechnung – nämlich des Erlöschens des Zahlungsanspruches der Klägerin - gerichteten Willenserklärung auch nach der vom 4. Senat des BSG vertretenen Ansicht nicht. Die aus der möglicherweise fehlerhaften Form der Verlautbarung erwachsene Beschwer der Klägerin beschränkt sich auf das mit der Existenz eines förmlichen Verwaltungsaktes verbundene Risiko, dass ihrem Zahlungsanspruch zukünftig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegen gehalten werden könnte (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG a. a. O.).

Das weitere, im vorliegenden Verfahren verfolgte Begehren der Klägerin auf Auszahlung der vollen Rentennachzahlung, das heißt in Höhe weiterer 5912,85 Euro, sowie der vollen, nicht um 100,- Euro gekürzten monatlichen Zahlbeträge der Rente muss nach alledem ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Zahlungsansprüche der Klägerin insoweit wegen der zu Recht und wirksam durchgeführten Verrechnung erloschen sind (vgl. §§ 388, 389 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Soweit der Senat bezüglich der von der Beklagten verwendeten Rechtsform der Verrechnungserklärung tendenziell von der Rechtsprechung – allein – des 4. Senats des BSG abweicht, erfordert dies nicht die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, weil dieser geschäftsplanmäßig seit 01. Juli 2007 nicht mehr für Neueingänge aus dem Gebiet des allgemeinen Rentenrechts zuständig ist.
Rechtskraft
Aus
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