L 15 B 14/07 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AY 6/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 14/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. August 2007 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 wird festgestellt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Der von der Antragstellerin auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage und ihres erkennbaren Begehrens dahin umzudeuten, in entsprechender Anwendung von § 86 b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2007 festzustellen (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdnr. 15 zu § 86 b; Handkommentar [Hk] SGG/Binder, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 23). Das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über den von der Antragstellerin erhobenen Anspruch, ohne an die Fassung der von ihr gestellten Anträge gebunden zu sein. Nur das Feststellungsbegehren kann die Antragstellerin derzeit aber zulässig verfolgen, für eine einstweilige Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2004 – L 13 RJ 2467/04 ER-B –, zitiert nach Juris). Das Feststellungsbegehren ist begründet, weil der Antragsgegner nicht beachtet, dass kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 eingetreten ist und er deshalb zur vorläufigen Weitergewährung der streitigen Leistungen verpflichtet ist. Bei dem Bescheid vom 15. Mai 2007, mit dem der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 10. Mai 2007 in bestimmter Höhe "bis auf weiteres" und damit ohne zeitliche Beschränkung bewilligt worden waren, handelt es sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der im Bereich dieses Leistungsgesetzes ohne Weiteres möglich ist (s. hierzu eingehend das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R – , zitiert nach Juris). Auf die vom Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung kommt es deshalb nicht an. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG führte der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 dazu, dass aufschiebende Wirkung eintritt und der Bescheid vom 15. Mai 2007 folglich Anspruchsgrundlage für weitere Leistungen bleibt. Die aufschiebende Wirkung wurde auch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007, sondern wird erst durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 28. Juni 2007 beendet (s. Meyer-Ladewig a.a.O. § 86a Rdnr. 11; Hk-SGG a.a.O. Rdnr. 12). Weil die Antragstellerin lediglich die Feststellung eines bestimmten Rechtszustands zulässig begehren kann, geht die "Beschränkung" ihres Leistungsbegehrens auf die Zeit bis Ende September 2007 im vorliegenden Verfahren ins Leere. Allerdings sollte sie sich im klaren darüber sein, dass sich ihr Begehren auf Weitergewährung höherer Leistungen lediglich aus den Wirkungen der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 86a Abs. 1 SGG ergibt. Dafür, ihr die begehrte Leistung (ohne vorherige Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner) im Wege einer einstweiligen Anordnung zuzusprechen, fehlte jedenfalls der "Anordungsgrund". Es wäre nicht ersichtlich gewesen, woraus sich das besondere Eilbedürfnis hätte ergeben sollen, die Antragstellerin auch nur vorübergehend mit der begehrten höheren Leistung – der Sache nach mit einem doppelt so hohen Barbetrag wie im dem Bescheid vom 28. Juni 2007 ausgewiesen – auszustatten, da jedenfalls Unterkunft, Verpflegung, Grundausstattung an Bekleidung sowie die Akutversorgung im Krankheitsfall sichergestellt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved