Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6589/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 61/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht unter anderem die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs -Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) für die Zeit vor dem 01. Mai 1999, sowie die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bereits ab 01. Juli 1990, hilfsweise ab 01. Januar 1992 unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost).
Der 1914 geborene Kläger ist von Beruf Ingenieur für Fernmelde- und Hochfrequenztechnik. Zuletzt war er in der DDR als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter des Institutes für Post- und Fernmeldewesen in Berlin beschäftigt. Am 23. Juli 1951 wurde ihm eine Versorgungszusage der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erteilt. Am 01. Januar 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Seit dem 01. Februar 1962 bezog der Kläger gemäß Verordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der Verfolgten des Naziregimes eine Teilrente aufgrund einer Erwerbsminderung. Diese Rente wurde ersetzt durch eine Ehrenpension für Verfolgte des Faschismus (nach Erreichen der Altersgrenze ab August 1974 in Höhe von 600,00 Mark). Ferner erhielt er ab 01. August 1974 eine Altersversorgung der Deutschen Post in Höhe von monatlich 800,00 Mark. Diese Leistung entfiel ab 01. August 1979, weil er ab diesem Zeitpunkt eine Zusatzaltersrente in Höhe von 1.260,00 Mark sowie eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 240,00 Mark (als Mindestrente) erhielt.
Mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde die Altersversorgung des Klägers ab 01. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt. Der Gesamtzahlbetrag in Höhe von 3,230,00 DM setzte sich aus der Sozialversicherungspflichtrente in Höhe von 570,00 DM (einschließlich 200,00 DM Ehegattenzuschlag), der Ehrenpension in Höhe von 1.400,00 DM und der Zusatzaltersrente in Höhe von 1.260,00 DM zusammen.
Der Gesamtzahlbetrag veränderte sich nach den in Anwendung der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung erlassenen Bescheiden zum 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 nicht ("Abschmelzung" der Zusatzversorgung). Der Ehegattenzuschlag von 200,00 DM fiel ab 01. August 1991 wegen eines eigenen Rentenanspruchs der Ehefrau des Klägers weg (Änderungsbescheid der LVA Berlin – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – vom 10. Juli 1991), sodass sich der Gesamtzahlbetrag nunmehr auf 3.030,00 DM belief.
Mit Schreiben vom 12. November 1991 legte der Kläger gegen die undatierten Rentenanpassungsbescheide zum 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 Widerspruch ein, mit dem er rügte, dass sich sein Rentenanspruch trotz Erhöhung seiner Sozialversicherungsrente nicht erhöht habe.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nahm die Beklagte die "Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts" vor. Die bisherige Versichertenrente des Klägers wurde als Regelaltersrente weiter gewährt. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 3.030,04 DM (einschließlich der Ehrenpension bzw. Entschädigungsrente von 1400 DM und abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die gegen den die Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli 1991 nach der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (und damit gleichzeitig die sogenannte Abschmelzung der Zusatzversorgung) bestätigenden Widerspruchsbescheid der LVA Berlin vom 21. Mai 1992 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 02. August 1993 – S 3 An 117/93). Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung (L 16/8 An 202/93).
Während des Rechtsstreits erteilte die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger am 03. Juni 1994 einen Überführungsbescheid. Darin wurden die Zeiten vom 01. Juli 1951 bis 31. Juli 1974 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Entgelte (und die Begrenzung auf die Anlage 3 zum AAÜG – Beitragsbemessungsgrenze) festgestellt.
Nach weiterer Kontenklärung stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers auf der Grundlage des individuellen Versicherungsverlaufs mit Bescheid vom 18. November 1994 nach § 307 b SGB VI a. F. ab 01. Juli 1990 neu fest. Die nach dem SGB VI berechnete Rente war ab 1. Januar 1992 höher als der "weiterzuzahlende Betrag". Zur laufenden Zahlung ab 01. Januar 1995 ergab sich ein Zahlbetrag von 3.982,12 DM (einschließlich der Ehrenpension bzw. nunmehr Entschädigungsrente) sowie eine Nachzahlung von 20.662,04 DM (incl. Zinsen). In seinem dagegen gerichteten Widerspruch beanspruchte der Kläger neben der Rente aus der Sozialversicherung eine Zusatzrente und verwies insoweit auf das anhängige Berufungsverfahren und bemängelte des Weiteren die Nichtberücksichtigung weiterer Zeiten. Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens wies das LSG darauf hin, dass der Bescheid vom 18. November 1994 entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei.
Mit weiterem Bescheid vom 26. September 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers rückwirkend ab 01. Juli 1990 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu fest (nunmehr Entgeltpunkte 17,2512 und Entgeltpunkte Ost 60,4422). Es ergab sich eine weitere Erhöhung des Zahlbetrages (ab 1.11.95 DM 4180,87) und eine Nachzahlung (von 10851,28 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Urteil vom 11. Dezember 1995 wies das LSG Berlin die Berufung gegen das Urteil vom 02. August 1993 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das LSG Berlin befasst sich in dem Urteil mit dem Bescheid vom 18. November 1994, nicht jedoch mit dem Bescheid vom 26. September 1995, von dem es offenbar keine Kenntnis erlangt hatte.
Unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 7/96) beantragte der Kläger am 09. März 1998 die Überprüfung bezüglich weiterer zu berücksichtigender Entgelte für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr. Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger antragsgemäß vom 1. August 1974 bis 31. Juli 1979 weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (Bescheid vom 18. Juni 1998) festgestellt hatte, berechnete die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 unter Berücksichtigung dieser Zeiten rückwirkend ab 01. Juli 1990 neu (Entgeltpunkte 17,3533 und Entgeltpunkte Ost 66,5478). Es ergab sich ein neuer Zahlbetrag für die laufende Zahlung ab 01. Februar 1999 von 4.680,70 DM (inklusive Entschädigungsrente) und eine Nachzahlung von 19.448,74 DM (incl. Zinsen). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei. Ein Widerspruch wurde jedoch nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 01. Dezember 1999 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Landessozialgericht Berlin vom 11. Dezember 1995 und des Sozialgerichts Berlin vom 02. August 1993 und die angefochtenen Bescheide wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 stellte die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Mai 1999 neu fest (Entgeltpunkte 17,8999 und Entgeltpunkte Ost 68,4738); bei der Berechnung der sogenannten Vergleichsrente berücksichtigte sie die vom BVerfG veranlasste Neufassung des § 307 b SGB VI und dynamisierte außerdem den "besitzgeschützten Zahlbetrag" (des Einigungsvertrages) mit dem aktuellen Rentenwert. Es ergab sich eine weitere Rentenerhöhung und Nachzahlung ab Mai 1999.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31. August 2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der Rechtstreit gegen die früheren Bescheide noch nicht abgeschlossen sei und die Neuberechnung daher auch für Zeiten vor dem 01. Mai 1999 zu erfolgen habe. Gegen die ablehnenden Entscheidungen sei nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Menschenrechtsbeschwerde eingereicht worden. Außerdem wandte er sich dagegen, dass in den Zeiten vor dem 01. März 1971 nur Entgelte bis zur Höhe von 600,00 Mark berücksichtigt worden seien. Auch seien bei der Berechnung der Vergleichsrente die tatsächlich erzielten Einkommen der letzten 20 Jahre und nicht nur ein gekürzter Betrag zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Mai 1999 neu fest. Für die Vergleichsberechnung legte sie nunmehr die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit ab 01. März 1971 zugrunde. Die Vergleichsrente war für die Zeit seit Mai 1999 jeweils die höchste und wurde gezahlt. Es ergab sich ein nochmals erhöhter Zahlbetrag (ab 1.3.02 EUR 2566,43) sowie eine Nachzahlung.
Sodann wies die Beklagte den auch nach ergänzenden Erläuterungen (Schreiben vom 09. Januar 2002) aufrecht erhaltenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 zurück. Sie führte dazu aus, dass für die vor dem 01. März 1971 liegenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen höchstens bis zu 600,00 Mark monatlich berücksichtigt werden dürften. Die Intention des Gesetzes, sich bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b SGB VI (neuer Fassung) eng an die Berechnung anzulehnen, die nach § 307 a Abs. 1 – 3 SGB VI erfolgt ist, entspringe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Danach sei es mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als unvereinbar angesehen worden, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich sei. Den gemäß § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten, nach dem Recht das Beitrittsgebietes berechneten Renten könne bis zum 28. Februar 1971 nur ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von höchstens 600,00 Mark monatlich zugrunde liegen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt. Dazu hat er folgende Anträge gestellt:
1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung der seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003, eine höhere Rente zu gewähren. Dazu ist insbesondere
1.1 der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu bestimmen und ab 01. Juli 1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01. Januar 1992, anzupassen,
1.2 die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen,
1.3 die Rentenberechnung, speziell des garantierten Zahlbetrages und der Vergleichsrente, sowie die Nachzahlung auch für die Leistungszeiträume vor dem 01. Mai 1999 zu gewährleisten,
1.4 der Bescheid vom 08. März 2004 über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003 sowie zum 01. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die Anpassung "Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)),
1.5 dem Kläger den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab 01. Juli 1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
2. Hilfsweise beantragt der Kläger, Beweis zu erheben über die nachteiligen Wirkungen der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnungen, mit denen systematisch der reale Wert der Ansprüche, die der Kläger erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, sanktionsartig vermindert wird – sowohl im Vergleich zu anderen vergleichbaren Bestandsrentnern aus der DDR als auch gegenüber Berufskollegen aus den alten Ländern.
3. Der Kläger beantragt schließlich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger auch die Überprüfung der bis einschließlich 21. Dezember 1998 ergangenen Rentenbescheide begehrt. Bezüglich der Bescheide bis zum 26. September 1995 liege ein rechtskräftiges Urteil vor, nämlich das Urteil des LSG Berlin vom 11. Dezember 1995. Nach § 141 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Eine Entscheidung in der Sache könne daher vorliegend bezüglich dieser Bescheide nicht mehr ergehen. Es sei diesbezüglich auch kein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt, beziehungsweise beschieden worden.
Der Bescheid vom 21. Dezember 1998 sei bindend geworden, da gegen ihn ein Widerspruch nicht erhoben worden sei. Hier liege Bindungswirkung gemäß § 77 SGG vor. Auch diesbezüglich liege ein Überprüfungsbescheid nicht vor.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 08. März 2004 über die Änderung der Beitragstragung zur Pflegeversicherung zum 01. April 2004 wende. Dieser Bescheid sei weder nach § 96 SGG noch analog dieser Vorschrift Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Das vorliegende Verfahren betreffe (nur) die Berechnung der Rente und die Festsetzung eines Rentenhöchstwertes. Die Frage der Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung stehe damit nicht in Zusammenhang. Die Klage sei auch insoweit unzulässig, als sich der Kläger gegen die "Unterlassung einer angemessenen Rentenangleichung Ost an West" zum 01. Juli 2004 wende. Ein diesbezüglicher Bescheid sei noch nicht ergangen, beziehungsweise die Beklagte habe diesbezüglich keine Entscheidung getroffen. Der Kläger sei damit nicht beschwert.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 16. Januar 2002, der den Bescheid vom 26. Juli 2001 ersetzt habe und daher allein noch zu überprüfen sei, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend nach den jetzt gültigen Bestimmungen berechnet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits ab 01. Juli 1990 und auch nicht, wie hilfsweise beantragt, ab dem 01. Januar 1992. Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI n. F. sei der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert – und nicht mit dem aktuellen Rentenwert Ost- anzupassen, wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 21/01 R) ausführlich dargestellt habe. Auch soweit der Kläger begehre, seine Rente unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage (§ 260 SGB VI) und nicht nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe die Rentenberechnung zutreffend vorgenommen; eine Rechtswidrigkeit sei nicht zu erkennen. Auch soweit der Kläger begehre, die Rentenberechnung nach § 307 b SGB VI n. F. bereits für Leistungszeiträume vor dem 01. Mai 1999 zu gewährleisten (Klageantrag 1.3), sei die Klage unbegründet. Für den Kläger wirke § 307 b SGB VI n. F. gemäß Artikel 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG erst vom 01. Mai 1999 an und nicht bereits mit Wirkung ab Januar 1992. Artikel 13 Abs. 5 dieser Bestimmung sei für den Kläger nicht anwendbar. Die begünstigende Vorschrift trete mit Wirkung vom 01. Januar 1992 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei. Für den Kläger seien jedoch am 28. April 1999 sämtliche Rentenbescheide bindend gewesen. Die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1421/96) habe den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindert. Unabhängig von dem Streitstand, ob bereits eine zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde oder nur eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde die Rechtskraft durchbreche, sei die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung nicht mehr offen gewesen, da jedenfalls eine nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde wie vorliegend den Eintritt der Rechtskraft nicht hindere. Auch die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention durchbreche nach allgemeiner Meinung die Rechtskraft eines Urteils nicht (Hinweis auf Kommentarliteratur). Auch die Tatsache, dass das LSG Berlin den Rentenbescheid vom 26. September 1995 offensichtlich nicht gekannt habe, ändere nichts an der Rechtskraft der Rentenbescheide bis einschließlich 26. September 1995. Der Bescheid vom 26. September 1995 sei, auch wenn er dem LSG nicht zugänglich gemacht worden sei, gemäß § 96 SGG Gegenstand des seinerzeit anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hätte bezüglich dieses Bescheides eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG beantragen müssen oder aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Der Kläger hätte auch Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen können. Da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sei (der Bescheid sei nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens, sondern des Berufungsverfahrens geworden), habe die Frist zur Einlegung des Widerspruches gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betragen. Innerhalb dieses Zeitraumes habe der Kläger einen Widerspruch jedoch nicht erhoben. Auch der Bescheid vom 26. September 1995 sei damit am 28. April 1999 bindend gewesen. Das gleiche gelte für den Bescheid vom 21. Dezember 1998, gegen den der Kläger ebenfalls keinen Widerspruch eingelegt habe. Da also für den Kläger am 28. April 1999 sämtliche Rentenbescheide bindend gewesen seien, sei § 307 b SGB VI neuer Fassung für ihn erst zum 01. Mai 1999 in Kraft getreten.
Soweit der Kläger möglicherweise weiterhin begehre, die Vergleichsrente von dem Gesamteinkommen des Klägers zu berechnen (ursprünglicher Klageantrag zu 1.2 aus dem Schriftsatz vom 22. März 2004) sei die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte in der Zeit vor dem 01. März 1971 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI neuer Fassung. In dieser Regelung könne keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erkannt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Begründung seiner Entscheidung eindeutig auf die bestehende Regelung des § 307 a SGB VI für nicht zusatzversorgte Bestandsrentner Bezug genommen. Bei der Auslegung des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts seien auch die Gründe des Urteils heranzuziehen. Aus diesem ergebe sich, wie erläutert, dass nur eine Gleichstellung mit dem Bestandsrentner nach § 307 a SGB VI habe erreicht werden sollen. Auch das BSG habe in seiner Entscheidung vom 03. August 1999 (B 4 RA 50/97 R = BSGE 84, 156) die vom Gesetzgeber – später – getroffene Regelung für rechtmäßig erachtet. Auch bezüglich des Klageantrages 1.4, soweit er nicht bereits unzulässig sei, sei die Klage unbegründet. Bezüglich der vom Kläger angegriffenen Anpassung zum 01. Juli 2000 sei auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R) zu verweisen. Im Hinblick auf die darin genannten Gründe seien auch die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2001 bis 01. Juli 2003 nicht verfassungswidrig. Der Klageantrag zu 1.5 sei unbegründet, da die Beklagte zutreffend den sich aus der Berechnung nach § 307 b SGB VI neuer Fassung ergebenen Höchstwert als Rente an den Kläger zahle. Ansprüche auf eine höhere Rentenzahlung habe er nicht. Dem Hilfsantrag bezüglich der Beweiserhebung sei nicht zu folgen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten Vorschriften griffen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2004 aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (3 Bände – Versicherungsnummer: 65 240814 K 001), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen.
Einer sachlichen Prüfung zugänglich ist im vorliegenden Verfahren nur die Neufeststellung der dem Kläger zu zahlenden Altersrente im Rahmen des § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes, die die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Juli 2001 und aufgrund des Widerspruchs des Klägers mit dem diesen ersetzenden Bescheid vom 16. Januar 2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002) vorgenommen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, sämtliche früheren seit dem 30. Juni 1990 erlassenen (Renten-) Bescheide einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, ist die Klage – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – unzulässig. Denn die entsprechenden Bescheide – zuletzt der auf Antrag des Klägers ergangene Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1998 – sind bindend (§ 77 SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Bescheide vom Kläger nicht angegriffen worden sind oder der eingelegte Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG Berlin vom 11. Dezember 1995 feststeht. Dass der Kläger nach der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde außerdem noch Menschenrechtsbeschwerde eingelegt hat, hindert die Rechtskraft des angeführten Urteils und damit die Bestandskraft der angegriffenen Bescheide nicht, wie das SG richtig festgestellt hat (vgl. ergänzend zu den vom SG angeführten Fundstellen Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Rdz. 52 zu § 121; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, Rdz. 30 zu § 121).
Die über den streitgegenständlichen Rentenbescheid hinaus erstinstanzlich angegriffenen "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffend (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geltwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Das SG hat in seinem Urteil offen gelassen, auf welcher Grundlage es eine Einbeziehung der nachfolgenden Entscheidungen zur Rentenanpassung für zulässig erachtet. Unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung mag zwar eine Einbeziehung im Rahmen einer als zulässig erachteten Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG erfolgt sein. Die Zulässigkeit dieser Klageänderung befreit die diesbezügliche Klage jedoch nicht von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, die ergänzend zu erfüllen sind. Daran fehlt es jedoch. Dass der Kläger gegen die bisher nicht genauer bezeichneten "Anpassungsbescheide", die nach Erlass des (nur noch) streitgegenständlichen Rentenbescheides vom 16. Januar 2002 ergangen sind, fristgerecht Widerspruch erhoben hat, hat er bisher weder behauptet oder belegt, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Damit mangelt es offensichtlich an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, sodass die Klage gegen die entsprechenden "Anpassungsbescheide" schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Mithin hat das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage gegen die nachfolgenden "Anpassungsbescheide" abgewiesen. In der Sache ist im Übrigen anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1247/05 –, der dem Prozessbevollmächtigten als Prozessvertreter in jenem Verfahren zugestellt worden ist, bereits keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu den Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2004 gehabt hat.
Zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004, der eine Änderung der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung betrifft, als unzulässig abgewiesen hat, da dieser (ebenfalls) nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist; sein Regelungsgehalt betrifft nicht die streitgegenständliche Rentenhöchstwertfestsetzung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in mehreren Entscheidungen zur diesbezüglichen Rechtsänderung zum 01. April 2004 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen hat (Urteile vom 29. November 2006, vgl. Terminsbericht Nr. 61/06 vom 30. November 2006).
Die vorliegende Rentenhöchstwertfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Januar 2002 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden; sie entspricht der gegenwärtig maßgebenden Sach- und Rechtlage. Für das darüber hinaus gehende Begehren des Klägers fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Rentenbescheid auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs des Klägers, wie er dem Rentenbescheid als Anlage beigefügt ist, ergangen ist. Der Kläger selbst macht insoweit nicht einmal geltend, dass die Beklagte in diesem Versicherungsverlauf nicht sämtliche Zeiten vollständig berücksichtigt hat. Auch für den Senat ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Versicherungsverlauf unvollständig und die Rentenberechnung insoweit unrichtig und rechtswidrig sein könnte. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid darüber hinaus auch die maßgeblichen Vorschriften und Grundsätze zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Rente richtig angewandt. Insbesondere hat sie die für einen Bestandsrentner wie den Kläger zu vergleichenden vier Rentenwerte (dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9) zutreffend ermittelt und den höchsten dieser Werte, nämlich die sogenannte Vergleichsrente, zur Auszahlung gebracht.
Der Kläger nimmt mit der Verknüpfung des "garantierten Zahlbetrages" mit der "Erhöhung um 6,84 %" und der Forderung einer Dynamisierung ersichtlich nicht zur Kenntnis, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang angesprochenen zu schützenden Beträgen in Form des "weiterzuzahlenden Betrages" und des "besitzgeschützten Betrages" um rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Werte handelt, obwohl seinen Bevollmächtigten aus einer Vielzahl von Verfahren die unterschiedliche inhaltliche Ausfüllung dieser Begriffe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinlänglich bekannt sein muss. Während es sich bei dem "weiterzuzahlenden Betrag" um einen nur statischen Besitzschutz aus § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 117/03 R –, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9), unterliegt der "besitzgeschützte Betrag" (nach dem Einigungsvertrag) zwar der Anpassung, doch ist diese Anpassung nach dem allgemeinen Rentenwert und nicht nach der vom Kläger geforderten sogenannten "Ost-Dynamisierung" vorzunehmen (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 32/03 R –, zitiert nach Juris; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 –, den Prozessbevollmächtigten als Prozessvertreter in jenem Verfahren zugestellt, mit dem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist).
Auch die Ermittlung der beiden anderen Rentenwerte für den vorzunehmenden Vergleich entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Dass die Beklagte bei der Berechnung der "normalen" SGB-VI-Rente die maßgeblichen Bestimmungen nicht richtig angewandt hat, ist nicht ersichtlich und macht auch der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geltend. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen nach Auffassung des Senats insofern nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze Ost rügt, lässt er unbeachtet, dass mit der Anpassung über die Werte der Anlage 10 zum SGB VI eine Anhebung auf "West-Niveau" und damit eine Gleichstellung mit den Versicherten der alten Bundesrepublik erfolgt, für die ebenfalls nur Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden können. Aber auch die Ermittlung der Vergleichsrente ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind, wie von der Beklagten richtig umgesetzt, für die Beitragszeiten vor dem 01. März 1971 nur Entgelte bis zur in der Sozialversicherung der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich zu berücksichtigen. Die vom Kläger geforderte weitergehende Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte auch für diese Zeit entbehrt einer rechtlichen Grundlage und ist auch unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht geboten. Da die Vergleichsrente dennoch die höchste der vier Rentenwerte ist, hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch richtig diese Rente zur Zahlung an den Kläger bewilligt. Diese (erhöhte) Rente konnte dem Kläger jedoch erst ab 01. Mai 1999 gezahlt werden, da ein Rentenverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 28. April 1999 nicht mehr offen war. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, sodass auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der Berechnung der Vergleichsrente ist ergänzend anzumerken, dass auch das Begehren des Klägers, für Zeiten vor dem 01. März 1971 keine Entgeltbegrenzung auf 600 Mark monatlich vorzunehmen, im Ergebnis zu keiner höheren Vergleichsrente und damit auch zu keinem höheren Zahlbetrag führen kann, weil schon aufgrund der berücksichtigten Entgelte ein durchschnittlicher monatlicher Punktwert über 0,15 ermittelt und demzufolge auf diesen Grenzwert zu kürzen war.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem weiteren Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. März 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht unter anderem die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs -Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) für die Zeit vor dem 01. Mai 1999, sowie die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bereits ab 01. Juli 1990, hilfsweise ab 01. Januar 1992 unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost).
Der 1914 geborene Kläger ist von Beruf Ingenieur für Fernmelde- und Hochfrequenztechnik. Zuletzt war er in der DDR als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter des Institutes für Post- und Fernmeldewesen in Berlin beschäftigt. Am 23. Juli 1951 wurde ihm eine Versorgungszusage der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erteilt. Am 01. Januar 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Seit dem 01. Februar 1962 bezog der Kläger gemäß Verordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der Verfolgten des Naziregimes eine Teilrente aufgrund einer Erwerbsminderung. Diese Rente wurde ersetzt durch eine Ehrenpension für Verfolgte des Faschismus (nach Erreichen der Altersgrenze ab August 1974 in Höhe von 600,00 Mark). Ferner erhielt er ab 01. August 1974 eine Altersversorgung der Deutschen Post in Höhe von monatlich 800,00 Mark. Diese Leistung entfiel ab 01. August 1979, weil er ab diesem Zeitpunkt eine Zusatzaltersrente in Höhe von 1.260,00 Mark sowie eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 240,00 Mark (als Mindestrente) erhielt.
Mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde die Altersversorgung des Klägers ab 01. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt. Der Gesamtzahlbetrag in Höhe von 3,230,00 DM setzte sich aus der Sozialversicherungspflichtrente in Höhe von 570,00 DM (einschließlich 200,00 DM Ehegattenzuschlag), der Ehrenpension in Höhe von 1.400,00 DM und der Zusatzaltersrente in Höhe von 1.260,00 DM zusammen.
Der Gesamtzahlbetrag veränderte sich nach den in Anwendung der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung erlassenen Bescheiden zum 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 nicht ("Abschmelzung" der Zusatzversorgung). Der Ehegattenzuschlag von 200,00 DM fiel ab 01. August 1991 wegen eines eigenen Rentenanspruchs der Ehefrau des Klägers weg (Änderungsbescheid der LVA Berlin – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – vom 10. Juli 1991), sodass sich der Gesamtzahlbetrag nunmehr auf 3.030,00 DM belief.
Mit Schreiben vom 12. November 1991 legte der Kläger gegen die undatierten Rentenanpassungsbescheide zum 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 Widerspruch ein, mit dem er rügte, dass sich sein Rentenanspruch trotz Erhöhung seiner Sozialversicherungsrente nicht erhöht habe.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nahm die Beklagte die "Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts" vor. Die bisherige Versichertenrente des Klägers wurde als Regelaltersrente weiter gewährt. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 3.030,04 DM (einschließlich der Ehrenpension bzw. Entschädigungsrente von 1400 DM und abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die gegen den die Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli 1991 nach der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (und damit gleichzeitig die sogenannte Abschmelzung der Zusatzversorgung) bestätigenden Widerspruchsbescheid der LVA Berlin vom 21. Mai 1992 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 02. August 1993 – S 3 An 117/93). Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung (L 16/8 An 202/93).
Während des Rechtsstreits erteilte die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger am 03. Juni 1994 einen Überführungsbescheid. Darin wurden die Zeiten vom 01. Juli 1951 bis 31. Juli 1974 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Entgelte (und die Begrenzung auf die Anlage 3 zum AAÜG – Beitragsbemessungsgrenze) festgestellt.
Nach weiterer Kontenklärung stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers auf der Grundlage des individuellen Versicherungsverlaufs mit Bescheid vom 18. November 1994 nach § 307 b SGB VI a. F. ab 01. Juli 1990 neu fest. Die nach dem SGB VI berechnete Rente war ab 1. Januar 1992 höher als der "weiterzuzahlende Betrag". Zur laufenden Zahlung ab 01. Januar 1995 ergab sich ein Zahlbetrag von 3.982,12 DM (einschließlich der Ehrenpension bzw. nunmehr Entschädigungsrente) sowie eine Nachzahlung von 20.662,04 DM (incl. Zinsen). In seinem dagegen gerichteten Widerspruch beanspruchte der Kläger neben der Rente aus der Sozialversicherung eine Zusatzrente und verwies insoweit auf das anhängige Berufungsverfahren und bemängelte des Weiteren die Nichtberücksichtigung weiterer Zeiten. Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens wies das LSG darauf hin, dass der Bescheid vom 18. November 1994 entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei.
Mit weiterem Bescheid vom 26. September 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers rückwirkend ab 01. Juli 1990 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu fest (nunmehr Entgeltpunkte 17,2512 und Entgeltpunkte Ost 60,4422). Es ergab sich eine weitere Erhöhung des Zahlbetrages (ab 1.11.95 DM 4180,87) und eine Nachzahlung (von 10851,28 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Urteil vom 11. Dezember 1995 wies das LSG Berlin die Berufung gegen das Urteil vom 02. August 1993 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das LSG Berlin befasst sich in dem Urteil mit dem Bescheid vom 18. November 1994, nicht jedoch mit dem Bescheid vom 26. September 1995, von dem es offenbar keine Kenntnis erlangt hatte.
Unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 7/96) beantragte der Kläger am 09. März 1998 die Überprüfung bezüglich weiterer zu berücksichtigender Entgelte für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr. Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger antragsgemäß vom 1. August 1974 bis 31. Juli 1979 weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (Bescheid vom 18. Juni 1998) festgestellt hatte, berechnete die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 unter Berücksichtigung dieser Zeiten rückwirkend ab 01. Juli 1990 neu (Entgeltpunkte 17,3533 und Entgeltpunkte Ost 66,5478). Es ergab sich ein neuer Zahlbetrag für die laufende Zahlung ab 01. Februar 1999 von 4.680,70 DM (inklusive Entschädigungsrente) und eine Nachzahlung von 19.448,74 DM (incl. Zinsen). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei. Ein Widerspruch wurde jedoch nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 01. Dezember 1999 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Landessozialgericht Berlin vom 11. Dezember 1995 und des Sozialgerichts Berlin vom 02. August 1993 und die angefochtenen Bescheide wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 stellte die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Mai 1999 neu fest (Entgeltpunkte 17,8999 und Entgeltpunkte Ost 68,4738); bei der Berechnung der sogenannten Vergleichsrente berücksichtigte sie die vom BVerfG veranlasste Neufassung des § 307 b SGB VI und dynamisierte außerdem den "besitzgeschützten Zahlbetrag" (des Einigungsvertrages) mit dem aktuellen Rentenwert. Es ergab sich eine weitere Rentenerhöhung und Nachzahlung ab Mai 1999.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31. August 2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der Rechtstreit gegen die früheren Bescheide noch nicht abgeschlossen sei und die Neuberechnung daher auch für Zeiten vor dem 01. Mai 1999 zu erfolgen habe. Gegen die ablehnenden Entscheidungen sei nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Menschenrechtsbeschwerde eingereicht worden. Außerdem wandte er sich dagegen, dass in den Zeiten vor dem 01. März 1971 nur Entgelte bis zur Höhe von 600,00 Mark berücksichtigt worden seien. Auch seien bei der Berechnung der Vergleichsrente die tatsächlich erzielten Einkommen der letzten 20 Jahre und nicht nur ein gekürzter Betrag zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Mai 1999 neu fest. Für die Vergleichsberechnung legte sie nunmehr die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit ab 01. März 1971 zugrunde. Die Vergleichsrente war für die Zeit seit Mai 1999 jeweils die höchste und wurde gezahlt. Es ergab sich ein nochmals erhöhter Zahlbetrag (ab 1.3.02 EUR 2566,43) sowie eine Nachzahlung.
Sodann wies die Beklagte den auch nach ergänzenden Erläuterungen (Schreiben vom 09. Januar 2002) aufrecht erhaltenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 zurück. Sie führte dazu aus, dass für die vor dem 01. März 1971 liegenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen höchstens bis zu 600,00 Mark monatlich berücksichtigt werden dürften. Die Intention des Gesetzes, sich bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b SGB VI (neuer Fassung) eng an die Berechnung anzulehnen, die nach § 307 a Abs. 1 – 3 SGB VI erfolgt ist, entspringe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Danach sei es mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als unvereinbar angesehen worden, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich sei. Den gemäß § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten, nach dem Recht das Beitrittsgebietes berechneten Renten könne bis zum 28. Februar 1971 nur ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von höchstens 600,00 Mark monatlich zugrunde liegen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt. Dazu hat er folgende Anträge gestellt:
1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung der seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003, eine höhere Rente zu gewähren. Dazu ist insbesondere
1.1 der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu bestimmen und ab 01. Juli 1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01. Januar 1992, anzupassen,
1.2 die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen,
1.3 die Rentenberechnung, speziell des garantierten Zahlbetrages und der Vergleichsrente, sowie die Nachzahlung auch für die Leistungszeiträume vor dem 01. Mai 1999 zu gewährleisten,
1.4 der Bescheid vom 08. März 2004 über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003 sowie zum 01. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die Anpassung "Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)),
1.5 dem Kläger den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab 01. Juli 1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
2. Hilfsweise beantragt der Kläger, Beweis zu erheben über die nachteiligen Wirkungen der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnungen, mit denen systematisch der reale Wert der Ansprüche, die der Kläger erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, sanktionsartig vermindert wird – sowohl im Vergleich zu anderen vergleichbaren Bestandsrentnern aus der DDR als auch gegenüber Berufskollegen aus den alten Ländern.
3. Der Kläger beantragt schließlich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger auch die Überprüfung der bis einschließlich 21. Dezember 1998 ergangenen Rentenbescheide begehrt. Bezüglich der Bescheide bis zum 26. September 1995 liege ein rechtskräftiges Urteil vor, nämlich das Urteil des LSG Berlin vom 11. Dezember 1995. Nach § 141 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Eine Entscheidung in der Sache könne daher vorliegend bezüglich dieser Bescheide nicht mehr ergehen. Es sei diesbezüglich auch kein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt, beziehungsweise beschieden worden.
Der Bescheid vom 21. Dezember 1998 sei bindend geworden, da gegen ihn ein Widerspruch nicht erhoben worden sei. Hier liege Bindungswirkung gemäß § 77 SGG vor. Auch diesbezüglich liege ein Überprüfungsbescheid nicht vor.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 08. März 2004 über die Änderung der Beitragstragung zur Pflegeversicherung zum 01. April 2004 wende. Dieser Bescheid sei weder nach § 96 SGG noch analog dieser Vorschrift Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Das vorliegende Verfahren betreffe (nur) die Berechnung der Rente und die Festsetzung eines Rentenhöchstwertes. Die Frage der Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung stehe damit nicht in Zusammenhang. Die Klage sei auch insoweit unzulässig, als sich der Kläger gegen die "Unterlassung einer angemessenen Rentenangleichung Ost an West" zum 01. Juli 2004 wende. Ein diesbezüglicher Bescheid sei noch nicht ergangen, beziehungsweise die Beklagte habe diesbezüglich keine Entscheidung getroffen. Der Kläger sei damit nicht beschwert.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 16. Januar 2002, der den Bescheid vom 26. Juli 2001 ersetzt habe und daher allein noch zu überprüfen sei, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend nach den jetzt gültigen Bestimmungen berechnet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits ab 01. Juli 1990 und auch nicht, wie hilfsweise beantragt, ab dem 01. Januar 1992. Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI n. F. sei der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert – und nicht mit dem aktuellen Rentenwert Ost- anzupassen, wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 21/01 R) ausführlich dargestellt habe. Auch soweit der Kläger begehre, seine Rente unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage (§ 260 SGB VI) und nicht nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe die Rentenberechnung zutreffend vorgenommen; eine Rechtswidrigkeit sei nicht zu erkennen. Auch soweit der Kläger begehre, die Rentenberechnung nach § 307 b SGB VI n. F. bereits für Leistungszeiträume vor dem 01. Mai 1999 zu gewährleisten (Klageantrag 1.3), sei die Klage unbegründet. Für den Kläger wirke § 307 b SGB VI n. F. gemäß Artikel 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG erst vom 01. Mai 1999 an und nicht bereits mit Wirkung ab Januar 1992. Artikel 13 Abs. 5 dieser Bestimmung sei für den Kläger nicht anwendbar. Die begünstigende Vorschrift trete mit Wirkung vom 01. Januar 1992 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei. Für den Kläger seien jedoch am 28. April 1999 sämtliche Rentenbescheide bindend gewesen. Die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1421/96) habe den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindert. Unabhängig von dem Streitstand, ob bereits eine zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde oder nur eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde die Rechtskraft durchbreche, sei die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung nicht mehr offen gewesen, da jedenfalls eine nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde wie vorliegend den Eintritt der Rechtskraft nicht hindere. Auch die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention durchbreche nach allgemeiner Meinung die Rechtskraft eines Urteils nicht (Hinweis auf Kommentarliteratur). Auch die Tatsache, dass das LSG Berlin den Rentenbescheid vom 26. September 1995 offensichtlich nicht gekannt habe, ändere nichts an der Rechtskraft der Rentenbescheide bis einschließlich 26. September 1995. Der Bescheid vom 26. September 1995 sei, auch wenn er dem LSG nicht zugänglich gemacht worden sei, gemäß § 96 SGG Gegenstand des seinerzeit anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hätte bezüglich dieses Bescheides eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG beantragen müssen oder aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Der Kläger hätte auch Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen können. Da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sei (der Bescheid sei nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens, sondern des Berufungsverfahrens geworden), habe die Frist zur Einlegung des Widerspruches gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betragen. Innerhalb dieses Zeitraumes habe der Kläger einen Widerspruch jedoch nicht erhoben. Auch der Bescheid vom 26. September 1995 sei damit am 28. April 1999 bindend gewesen. Das gleiche gelte für den Bescheid vom 21. Dezember 1998, gegen den der Kläger ebenfalls keinen Widerspruch eingelegt habe. Da also für den Kläger am 28. April 1999 sämtliche Rentenbescheide bindend gewesen seien, sei § 307 b SGB VI neuer Fassung für ihn erst zum 01. Mai 1999 in Kraft getreten.
Soweit der Kläger möglicherweise weiterhin begehre, die Vergleichsrente von dem Gesamteinkommen des Klägers zu berechnen (ursprünglicher Klageantrag zu 1.2 aus dem Schriftsatz vom 22. März 2004) sei die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte in der Zeit vor dem 01. März 1971 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI neuer Fassung. In dieser Regelung könne keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erkannt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Begründung seiner Entscheidung eindeutig auf die bestehende Regelung des § 307 a SGB VI für nicht zusatzversorgte Bestandsrentner Bezug genommen. Bei der Auslegung des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts seien auch die Gründe des Urteils heranzuziehen. Aus diesem ergebe sich, wie erläutert, dass nur eine Gleichstellung mit dem Bestandsrentner nach § 307 a SGB VI habe erreicht werden sollen. Auch das BSG habe in seiner Entscheidung vom 03. August 1999 (B 4 RA 50/97 R = BSGE 84, 156) die vom Gesetzgeber – später – getroffene Regelung für rechtmäßig erachtet. Auch bezüglich des Klageantrages 1.4, soweit er nicht bereits unzulässig sei, sei die Klage unbegründet. Bezüglich der vom Kläger angegriffenen Anpassung zum 01. Juli 2000 sei auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R) zu verweisen. Im Hinblick auf die darin genannten Gründe seien auch die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2001 bis 01. Juli 2003 nicht verfassungswidrig. Der Klageantrag zu 1.5 sei unbegründet, da die Beklagte zutreffend den sich aus der Berechnung nach § 307 b SGB VI neuer Fassung ergebenen Höchstwert als Rente an den Kläger zahle. Ansprüche auf eine höhere Rentenzahlung habe er nicht. Dem Hilfsantrag bezüglich der Beweiserhebung sei nicht zu folgen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten Vorschriften griffen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2004 aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (3 Bände – Versicherungsnummer: 65 240814 K 001), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen.
Einer sachlichen Prüfung zugänglich ist im vorliegenden Verfahren nur die Neufeststellung der dem Kläger zu zahlenden Altersrente im Rahmen des § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes, die die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Juli 2001 und aufgrund des Widerspruchs des Klägers mit dem diesen ersetzenden Bescheid vom 16. Januar 2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002) vorgenommen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, sämtliche früheren seit dem 30. Juni 1990 erlassenen (Renten-) Bescheide einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, ist die Klage – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – unzulässig. Denn die entsprechenden Bescheide – zuletzt der auf Antrag des Klägers ergangene Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1998 – sind bindend (§ 77 SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Bescheide vom Kläger nicht angegriffen worden sind oder der eingelegte Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG Berlin vom 11. Dezember 1995 feststeht. Dass der Kläger nach der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde außerdem noch Menschenrechtsbeschwerde eingelegt hat, hindert die Rechtskraft des angeführten Urteils und damit die Bestandskraft der angegriffenen Bescheide nicht, wie das SG richtig festgestellt hat (vgl. ergänzend zu den vom SG angeführten Fundstellen Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Rdz. 52 zu § 121; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, Rdz. 30 zu § 121).
Die über den streitgegenständlichen Rentenbescheid hinaus erstinstanzlich angegriffenen "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffend (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geltwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Das SG hat in seinem Urteil offen gelassen, auf welcher Grundlage es eine Einbeziehung der nachfolgenden Entscheidungen zur Rentenanpassung für zulässig erachtet. Unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung mag zwar eine Einbeziehung im Rahmen einer als zulässig erachteten Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG erfolgt sein. Die Zulässigkeit dieser Klageänderung befreit die diesbezügliche Klage jedoch nicht von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, die ergänzend zu erfüllen sind. Daran fehlt es jedoch. Dass der Kläger gegen die bisher nicht genauer bezeichneten "Anpassungsbescheide", die nach Erlass des (nur noch) streitgegenständlichen Rentenbescheides vom 16. Januar 2002 ergangen sind, fristgerecht Widerspruch erhoben hat, hat er bisher weder behauptet oder belegt, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Damit mangelt es offensichtlich an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, sodass die Klage gegen die entsprechenden "Anpassungsbescheide" schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Mithin hat das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage gegen die nachfolgenden "Anpassungsbescheide" abgewiesen. In der Sache ist im Übrigen anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1247/05 –, der dem Prozessbevollmächtigten als Prozessvertreter in jenem Verfahren zugestellt worden ist, bereits keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu den Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2004 gehabt hat.
Zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004, der eine Änderung der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung betrifft, als unzulässig abgewiesen hat, da dieser (ebenfalls) nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist; sein Regelungsgehalt betrifft nicht die streitgegenständliche Rentenhöchstwertfestsetzung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in mehreren Entscheidungen zur diesbezüglichen Rechtsänderung zum 01. April 2004 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen hat (Urteile vom 29. November 2006, vgl. Terminsbericht Nr. 61/06 vom 30. November 2006).
Die vorliegende Rentenhöchstwertfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Januar 2002 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden; sie entspricht der gegenwärtig maßgebenden Sach- und Rechtlage. Für das darüber hinaus gehende Begehren des Klägers fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Rentenbescheid auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs des Klägers, wie er dem Rentenbescheid als Anlage beigefügt ist, ergangen ist. Der Kläger selbst macht insoweit nicht einmal geltend, dass die Beklagte in diesem Versicherungsverlauf nicht sämtliche Zeiten vollständig berücksichtigt hat. Auch für den Senat ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Versicherungsverlauf unvollständig und die Rentenberechnung insoweit unrichtig und rechtswidrig sein könnte. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid darüber hinaus auch die maßgeblichen Vorschriften und Grundsätze zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Rente richtig angewandt. Insbesondere hat sie die für einen Bestandsrentner wie den Kläger zu vergleichenden vier Rentenwerte (dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9) zutreffend ermittelt und den höchsten dieser Werte, nämlich die sogenannte Vergleichsrente, zur Auszahlung gebracht.
Der Kläger nimmt mit der Verknüpfung des "garantierten Zahlbetrages" mit der "Erhöhung um 6,84 %" und der Forderung einer Dynamisierung ersichtlich nicht zur Kenntnis, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang angesprochenen zu schützenden Beträgen in Form des "weiterzuzahlenden Betrages" und des "besitzgeschützten Betrages" um rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Werte handelt, obwohl seinen Bevollmächtigten aus einer Vielzahl von Verfahren die unterschiedliche inhaltliche Ausfüllung dieser Begriffe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinlänglich bekannt sein muss. Während es sich bei dem "weiterzuzahlenden Betrag" um einen nur statischen Besitzschutz aus § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 117/03 R –, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9), unterliegt der "besitzgeschützte Betrag" (nach dem Einigungsvertrag) zwar der Anpassung, doch ist diese Anpassung nach dem allgemeinen Rentenwert und nicht nach der vom Kläger geforderten sogenannten "Ost-Dynamisierung" vorzunehmen (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 32/03 R –, zitiert nach Juris; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 –, den Prozessbevollmächtigten als Prozessvertreter in jenem Verfahren zugestellt, mit dem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist).
Auch die Ermittlung der beiden anderen Rentenwerte für den vorzunehmenden Vergleich entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Dass die Beklagte bei der Berechnung der "normalen" SGB-VI-Rente die maßgeblichen Bestimmungen nicht richtig angewandt hat, ist nicht ersichtlich und macht auch der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geltend. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen nach Auffassung des Senats insofern nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze Ost rügt, lässt er unbeachtet, dass mit der Anpassung über die Werte der Anlage 10 zum SGB VI eine Anhebung auf "West-Niveau" und damit eine Gleichstellung mit den Versicherten der alten Bundesrepublik erfolgt, für die ebenfalls nur Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden können. Aber auch die Ermittlung der Vergleichsrente ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind, wie von der Beklagten richtig umgesetzt, für die Beitragszeiten vor dem 01. März 1971 nur Entgelte bis zur in der Sozialversicherung der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich zu berücksichtigen. Die vom Kläger geforderte weitergehende Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte auch für diese Zeit entbehrt einer rechtlichen Grundlage und ist auch unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht geboten. Da die Vergleichsrente dennoch die höchste der vier Rentenwerte ist, hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch richtig diese Rente zur Zahlung an den Kläger bewilligt. Diese (erhöhte) Rente konnte dem Kläger jedoch erst ab 01. Mai 1999 gezahlt werden, da ein Rentenverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 28. April 1999 nicht mehr offen war. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, sodass auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der Berechnung der Vergleichsrente ist ergänzend anzumerken, dass auch das Begehren des Klägers, für Zeiten vor dem 01. März 1971 keine Entgeltbegrenzung auf 600 Mark monatlich vorzunehmen, im Ergebnis zu keiner höheren Vergleichsrente und damit auch zu keinem höheren Zahlbetrag führen kann, weil schon aufgrund der berücksichtigten Entgelte ein durchschnittlicher monatlicher Punktwert über 0,15 ermittelt und demzufolge auf diesen Grenzwert zu kürzen war.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem weiteren Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. März 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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