Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 10826/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1491/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit dieser verfolgt sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr die Brutto-Warmmiete für ihre Geschäftsräume (ca. 58,29 qm große Wohnung im Erdgeschoss eines Mietshauses in der Rstr. in B) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 von 522,00 EUR monatlich und bereits getätigte Aufwendungen für die Einrichtung der Geschäftsräume von 3000,00 EUR zu zahlen. Die zeitliche Beschränkung des zuerst genannten Begehrens hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Berichterstatter des Senats in einem am 20. September 2007 geführten Telefonat ausdrücklich bestätigt. Zugleich wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung scheitert nicht bereits am Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses iS von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG, was dann der Fall wäre, wenn bereits durch einen bestandskräftigen, die Beteiligten in der Sache bindenden Verwaltungsakt feststände, dass das zu regelnde Recht nicht besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr 42 zu § 123). Eine solche Situation ist hier jedoch – entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2007 vertretenen Ansicht - nicht gegeben. Denn die Antragsstellerin hat den Bescheid vom 31. Januar 2007 (Bl. 42 Gerichtsakte (GA)), mit dem die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Übernahme der Geschäftsraummiete abgelehnt hatte, mit am 14. Februar 2007 erhobenen, noch nicht beschiedenen Widerspruch (Schriftsatz vom 13. Februar 2007) angefochten (Bl. 331 der Behelfsakte der Antragsgegnerin). Da der Widerspruch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) eingelegt worden ist, konnte Bestandskraft (iS von § 77 SGG) bisher nicht eintreten. Unverständlich ist daher, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04. September 2007 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2007 keinen Widerspruch eingelegt habe, da ihr dieser Bescheid nicht zugegangen sei. Diese Äußerung wird noch unverständlicher vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er die Antragsgegnerin bereits am 10. Mai 2007 mit Schriftsatz vom selben Tage aufgefordert hatte (Bl. 334 der Behelfsakte der Antragsgegnerin), den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2007 nun endlich zu bescheiden, zumal die abgelehnten Leistungen der Antragstellerin mündlich zugesagt worden seien.
Gleichwohl kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (am 16. August 2007) waren ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit Gegenstand der Beschwerde, bzgl. derer nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Hauptsacheverfahren zu klären ist, ob und ggf. in welchem Umfang sie beansprucht werden können. Soweit eine Ausnahme davon möglich ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile dadurch entstehen, dass "rückständige" Leistungen nicht im einstweiligen Verfahren zuerkannt werden, hat die Antragstellerin nicht im Ansatz Gründe vorgetragen (und im Weiteren glaubhaft gemacht), die eine solche Feststellung rechtfertigen.
Da schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat nicht zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl 1706), der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, glaubhaft gemacht sind. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die rechtlichen Zusammenhänge verkennt, wenn sie glaubt, allein die Behauptung, ihr sei die begehrte Förderung im August 2006 im Rahmen einer Vorsprache bei der Informationsstelle der Antragsgegnerin mündlich zugesagt worden, genüge, um ihren (behaupteten) Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Zwar ist es richtig, dass für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB II vorliegen sollten, der der Antragsgegnerin auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum derart eingeschränkt wäre, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der begehrten Förderleistungen, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null, vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. August 2005 – B 7a/7 AL 66/04 R, juris RdNr 48 = SozR 4-4300 § 415 Nr 1). Das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hängt aber u.a. entscheidend davon ab, ob - worauf das SG bereits zutreffend unter Hinweis die Entscheidung des 11b Senats des BSG (Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R, juris) hingewiesen hatte - die begehrten Förderleistungen für die Eingliederung des Erwerbsfähigen erforderlich sind, wobei eine hinreichend sichere Prognose hinsichtlich des Eingliederungserfolgs gestellt werden muss. Grundlage dieser Prognose muss eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept sein, aus dem sich ergibt, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG aaO juris, RdNr. 27). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist angesichts der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SG zur Höhe der Einnahmen der Antragstellerin ab Beginn der Gewerbetätigkeit im Dezember 2006 bis einschließlich Februar 2007 von insgesamt 300,00 EUR unwahrscheinlich. Jedenfalls fehlt jedweder Vortrag dazu, ob sich diese Einnahmensituation bis heute so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine positive Prognose gestellt werden könnte.
Das SG hat die Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt, da aus den dargelegten Gründen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung ohne Aussicht auf Erfolg war (§ 73 a SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit dieser verfolgt sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr die Brutto-Warmmiete für ihre Geschäftsräume (ca. 58,29 qm große Wohnung im Erdgeschoss eines Mietshauses in der Rstr. in B) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 von 522,00 EUR monatlich und bereits getätigte Aufwendungen für die Einrichtung der Geschäftsräume von 3000,00 EUR zu zahlen. Die zeitliche Beschränkung des zuerst genannten Begehrens hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Berichterstatter des Senats in einem am 20. September 2007 geführten Telefonat ausdrücklich bestätigt. Zugleich wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung scheitert nicht bereits am Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses iS von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG, was dann der Fall wäre, wenn bereits durch einen bestandskräftigen, die Beteiligten in der Sache bindenden Verwaltungsakt feststände, dass das zu regelnde Recht nicht besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr 42 zu § 123). Eine solche Situation ist hier jedoch – entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2007 vertretenen Ansicht - nicht gegeben. Denn die Antragsstellerin hat den Bescheid vom 31. Januar 2007 (Bl. 42 Gerichtsakte (GA)), mit dem die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Übernahme der Geschäftsraummiete abgelehnt hatte, mit am 14. Februar 2007 erhobenen, noch nicht beschiedenen Widerspruch (Schriftsatz vom 13. Februar 2007) angefochten (Bl. 331 der Behelfsakte der Antragsgegnerin). Da der Widerspruch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) eingelegt worden ist, konnte Bestandskraft (iS von § 77 SGG) bisher nicht eintreten. Unverständlich ist daher, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04. September 2007 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2007 keinen Widerspruch eingelegt habe, da ihr dieser Bescheid nicht zugegangen sei. Diese Äußerung wird noch unverständlicher vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er die Antragsgegnerin bereits am 10. Mai 2007 mit Schriftsatz vom selben Tage aufgefordert hatte (Bl. 334 der Behelfsakte der Antragsgegnerin), den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2007 nun endlich zu bescheiden, zumal die abgelehnten Leistungen der Antragstellerin mündlich zugesagt worden seien.
Gleichwohl kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (am 16. August 2007) waren ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit Gegenstand der Beschwerde, bzgl. derer nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Hauptsacheverfahren zu klären ist, ob und ggf. in welchem Umfang sie beansprucht werden können. Soweit eine Ausnahme davon möglich ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile dadurch entstehen, dass "rückständige" Leistungen nicht im einstweiligen Verfahren zuerkannt werden, hat die Antragstellerin nicht im Ansatz Gründe vorgetragen (und im Weiteren glaubhaft gemacht), die eine solche Feststellung rechtfertigen.
Da schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat nicht zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl 1706), der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, glaubhaft gemacht sind. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die rechtlichen Zusammenhänge verkennt, wenn sie glaubt, allein die Behauptung, ihr sei die begehrte Förderung im August 2006 im Rahmen einer Vorsprache bei der Informationsstelle der Antragsgegnerin mündlich zugesagt worden, genüge, um ihren (behaupteten) Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Zwar ist es richtig, dass für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB II vorliegen sollten, der der Antragsgegnerin auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum derart eingeschränkt wäre, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der begehrten Förderleistungen, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null, vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. August 2005 – B 7a/7 AL 66/04 R, juris RdNr 48 = SozR 4-4300 § 415 Nr 1). Das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hängt aber u.a. entscheidend davon ab, ob - worauf das SG bereits zutreffend unter Hinweis die Entscheidung des 11b Senats des BSG (Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R, juris) hingewiesen hatte - die begehrten Förderleistungen für die Eingliederung des Erwerbsfähigen erforderlich sind, wobei eine hinreichend sichere Prognose hinsichtlich des Eingliederungserfolgs gestellt werden muss. Grundlage dieser Prognose muss eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept sein, aus dem sich ergibt, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG aaO juris, RdNr. 27). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist angesichts der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SG zur Höhe der Einnahmen der Antragstellerin ab Beginn der Gewerbetätigkeit im Dezember 2006 bis einschließlich Februar 2007 von insgesamt 300,00 EUR unwahrscheinlich. Jedenfalls fehlt jedweder Vortrag dazu, ob sich diese Einnahmensituation bis heute so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine positive Prognose gestellt werden könnte.
Das SG hat die Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt, da aus den dargelegten Gründen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung ohne Aussicht auf Erfolg war (§ 73 a SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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