Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 6124/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 579/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. auf eine vorgezogene Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf des Schmelzschweißers (Facharbeiterbrief vom 31. März 1961) und erwarb am 14. Dezember 1977 das Lehrschweißer-Zeugnis, am 02. März 1979 das Zeugnis als Schweißfachmann und am 18. Mai 1983 das Zeugnis über die schweißtechnische Zusatzausbildung für Schweißaufsichtspersonen zum Schweißen von Betonstahl. Sein Versicherungskonto bei der Beklagten weist für die Zeit vom 01. April 1958 bis zum 30. April 1981 sowie vom 01. September 1988 bis zum 31. August 1990 Pflichtversicherungszeiten aus abhängiger Beschäftigung, zuletzt für eine Tätigkeit als "Ausbildungsleiter Schweißen", auf. Nach seinen Angaben war der Kläger vom 01. Mai 1981 bis zum 31. August 1988 und vom 01. September 1990 bis Dezember 1999 selbstständig tätig ohne Beiträge zu entrichten. Seit dem 08. Dezember 1999 hat er seinen Wohnsitz in Kanada (außerhalb von Quebec). Für ihn sind durch die Auskunft der kanadischen Sozialversicherungsbehörde (Social Development Canada - Inernational Operations) vom 07. Juli 2004 Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz vom 08. Dezember 1999 bis zum 07. Juli 2004 und zwei Beitragsjahre zur kanadischen Rentenversicherung von 2001 bis 2002 belegt.
Mit am 01. Juli 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben trug der Kläger vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können und begehrte Auskunft zu einer möglichen Berentung. Am 16. Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. einer vorgezogene Altersrente unter Vorlage eines Attestes des ihn seit drei Jahren behandelnden Arztes Dr. A vom 21. August 2003, der ihm bescheinigte, wegen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie einem Bluthochdruck- und Prostataleiden nicht mehr als Schweißer arbeiten zu können. Der Kläger gab an, aus dem gemeinsam mit der Ehefrau betriebenen Beherbergungsgewerbe (Bed & Breakfast) monatlich ca. 400 – 500 kanadische Dollar an Einkünften zu beziehen und auf Rentenleistungen aus Deutschland angewiesen zu sein. In Kanada habe er vom 24. März 2001 bis zum 28. April 2001 und vom 22. Oktober 2001 bis zum 15. März 2002 als Schweißer gearbeitet, ihm sei jeweils wegen Auftragsmangel gekündigt worden. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenso ab wie die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach §§ 236a, 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zur Begründung führte sie aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI i. V. m. §§ 240, 241 SGB VI nicht erfüllt seien. Für die begehrte vorgezogene Altersrente fehle es an der nach § 236a SGB VI erforderlichen Wartezeit von 420 Kalendermonaten bzw. am Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI), die nur gegeben sei, wenn der Versicherte dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die kanadischen Versicherungszeiten seien berücksichtigt worden.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger ausgeführt, er benötige die Rente dringend für seinen Lebensunterhalt. Er sei auch bereit, Abzüge in Kauf zu nehmen. Seine letzten Arbeitsverhältnisse als Schweißer in Kanada seien jeweils wegen Auftragsmangel beendet worden. Die Beklagte müsse, wenn sie schon keine Rente zahlen wolle, ihm eine Mitteilung über die Höhe der eingezahlten Beiträge nebst den angefallenen Zinsen und der Möglichkeit der Überweisung nach Kanada zukommen lassen.
Das SG Berlin hat durch Urteil vom 22. April 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits die erste Rentenanfrage vom 01. Juli 2002 sei als Rentenantrag anzusehen. Unterstelle man zugunsten des Klägers, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Erwerbsminderung eingetreten sei (Leistungsfall), könne ihm gleichwohl keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gewährt werden, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen habe. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum beginne am 01. Juli 1997 und ende dann am 30. Juni 2002. In diesem Zeitraum habe der Kläger keinerlei Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Zwar seien nach Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II Seite 28) in der bis zum 30. November 2003 geltenden Fassung (KanSVA a. F.) für den Erwerb des Leistungsanspruchs soweit erforderlich auch die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig seien und sich nicht mit Zeiten überschnitten, die nach den für den Leistungsanspruch geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig seien, zu berücksichtigen. Nach Nr. 9 Buchstabe c) des Schlussprotokolls (SP) zum KanSVA a. F. stünden jedoch einer für einen Leistungsanspruch auf Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nur die Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung gleich, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit bezögen. Demzufolge könnten die Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI herangezogen werden. Die berücksichtigungsfähigen Beitragsjahre zur kanadischen Rentenversicherung, so wie von der kanadischen Rentensozialversicherungsbehörde für das Jahr 2001 und 2002 bestätigt, reichten zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht aus. Nichts anderes ergebe sich bezogen auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Leistungsfall am 16. Dezember 2003 oder für einen unterstellten Leistungsfall am 16. März 2002 (Aufgabe der Berufstätigkeit als Schweißer). Aufschubzeiten iSv §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI, durch die sich der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängere (Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten einer schulischen Ausbildung, Ersatzzeiten oder Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung), seien nicht ersichtlich. Die vorliegenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn der Kläger habe nicht wie von § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gefordert, jeden Kalendermonat seit dem 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, vielmehr weise der Versicherungsverlauf diverse Lücken auf (Mai 1981 bis August 1988 und September 1990 bis März 2000). Auch sei eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht vor dem 01. Januar 1984 eingetreten, wie sich unzweifelhaft aus der Erwerbsbiographie des Klägers ergebe. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SB VI seien offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt. Für einen Anspruch nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fehle es zum einen an der Vollendung des 63. Lebensjahres wie auch an der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren an versicherungsrechtlichen Zeiten (entspricht 420 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten). In der Bundesrepublik Deutschland habe der Kläger nur insgesamt 301 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Hinzu kämen nach Art. 12 KanSVA a. F. die in Kanada vorgemerkten zwei Beitragsjahre. Diese seien in der deutschen Rentenversicherung gemäß Art. 13 Buchstabe b) ii) KanSVA a. F. als 24 Beitragsmonate zu berücksichtigen. Zudem sei nach Art. 13 Buchstabe b) iii) KanSVA a. F. ein Monat, der am oder nach dem 01. Januar 1966 beginne und der nach den kanadischen Rechtsvorschriften über die Volksrente als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts gelte, für den jedoch keine Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung entrichtet worden seien, als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anzuerkennen. Demnach seien derzeit (April 2005) für den Kläger insgesamt 41 Monate kanadische Wohnzeiten (von Dezember 1999 bis Dezember 2000 und von Januar 2003 bis April 2005) als weitere rentenrechtliche Zeiten einzustellen. Mit insgesamt 366 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten erfülle der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren jedoch nicht. Ein Anspruch nach § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Vollendung des 60. Lebensjahres bestehe ebenfalls nicht, da auch hier die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren Voraussetzung sei. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger nach dem Stand des am 31. Dezember 2000 geltenden deutschen Rechts berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei; als schwerbehinderter Mensch sei er nicht anerkannt. Ebenso scheide die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI aus. Voraussetzung hierfür sei, dass bei Beginn der Altersrente Arbeitslosigkeit bestehe und der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sei sowie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Der Kläger sei nicht arbeitslos i. S. d. Vorschrift, da er nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei. Darüber hinaus habe er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung (dieser Zeitpunkt sei zur Bestimmung des Rentenbeginns maßgebend) auch keine acht Jahre (96 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Vielmehr habe er im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Juli 1992 bis zum 30. Juni 2002 lediglich 24 Monate an (gleich gestellten) Beitragszeiten in Kanada aufzuweisen. Eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums scheide aus.
Gegen das ihm am 15. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 28. Juni 2005 beim SG Berlin eingegangenen Berufung. Es könne doch nicht sein, dass der deutsche Staat allen möglichen Personen eine Sozialunterstützung zahle, er aber aus seinen Beiträgen keine Rente bekomme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfweise eine Altersrente ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und einen Rentenanspruch vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht für gegeben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 15. August 2005 und 04. September 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites sind nach §§ 157, 95 SGG nur die von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 abgelehnten Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer vorgezogenen Altersrente. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 22. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt hat, ist dieser Bescheid nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Rentenablehnungsbescheid weder abändert noch ersetzt.
Dem Kläger steht weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs. 1 und 2, 240 SGB VI) zu, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von einem frühest möglichen Eintritt eines - unterstellten - Leistungsfalls am 16. März 2002 (Aufgabe der Berufstätigkeit als Schweißer) bzw. für jeden denkbaren späteren Eintritt eines Leistungsfalls unter keinem rechtlichen Aspekt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 240 SGB VI i.V. m. § 241 SGB VI i.V. m. Art. 12, Art. 13 Buchstabe b) ii) KanSVA a. F. i. V. m. Nr. 9 Buchstabe c) SP KanSVA a. F.) erfüllt; insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG Berlin in dem angefochtenen Urteil vom 22. April 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu einer weiteren medizinischen Aufklärung des Sachverhaltes sah sich der Senat im Hinblick auf fehlende Anhaltspunkte für das Vorliegen von (kanadischen) Beitragszeiten nach dem Jahre 2002 nicht gedrängt, zumal vom Kläger hierzu nichts vorgetragen worden ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den §§ 236, 236a oder 237 SGB VI, die im Hinblick auf das Geburtsjahr des Klägers noch Anwendung finden, sind ebenfalls nicht erfüllt; auch diesbezüglich nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG Berlin in dem angefochtenen Urteil vom 22. April 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nach den Tatbeständen der §§ 236 und 236a SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten) an rentenrechtlichen Zeiten auch unter Berücksichtigung der seit Mai 2005 bis September 2007 angefallenen weiteren 29 Kalendermonate an Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz nicht erfüllt wird, da sich bisher nur 395 Kalendermonate an versicherungsrechtlichen Zeiten ergeben. Die Wartezeit von 420 Kalendermonaten wird der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2008 auch nicht mehr erfüllen können, so dass ihm dann nur der Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. auf eine vorgezogene Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf des Schmelzschweißers (Facharbeiterbrief vom 31. März 1961) und erwarb am 14. Dezember 1977 das Lehrschweißer-Zeugnis, am 02. März 1979 das Zeugnis als Schweißfachmann und am 18. Mai 1983 das Zeugnis über die schweißtechnische Zusatzausbildung für Schweißaufsichtspersonen zum Schweißen von Betonstahl. Sein Versicherungskonto bei der Beklagten weist für die Zeit vom 01. April 1958 bis zum 30. April 1981 sowie vom 01. September 1988 bis zum 31. August 1990 Pflichtversicherungszeiten aus abhängiger Beschäftigung, zuletzt für eine Tätigkeit als "Ausbildungsleiter Schweißen", auf. Nach seinen Angaben war der Kläger vom 01. Mai 1981 bis zum 31. August 1988 und vom 01. September 1990 bis Dezember 1999 selbstständig tätig ohne Beiträge zu entrichten. Seit dem 08. Dezember 1999 hat er seinen Wohnsitz in Kanada (außerhalb von Quebec). Für ihn sind durch die Auskunft der kanadischen Sozialversicherungsbehörde (Social Development Canada - Inernational Operations) vom 07. Juli 2004 Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz vom 08. Dezember 1999 bis zum 07. Juli 2004 und zwei Beitragsjahre zur kanadischen Rentenversicherung von 2001 bis 2002 belegt.
Mit am 01. Juli 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben trug der Kläger vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können und begehrte Auskunft zu einer möglichen Berentung. Am 16. Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. einer vorgezogene Altersrente unter Vorlage eines Attestes des ihn seit drei Jahren behandelnden Arztes Dr. A vom 21. August 2003, der ihm bescheinigte, wegen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie einem Bluthochdruck- und Prostataleiden nicht mehr als Schweißer arbeiten zu können. Der Kläger gab an, aus dem gemeinsam mit der Ehefrau betriebenen Beherbergungsgewerbe (Bed & Breakfast) monatlich ca. 400 – 500 kanadische Dollar an Einkünften zu beziehen und auf Rentenleistungen aus Deutschland angewiesen zu sein. In Kanada habe er vom 24. März 2001 bis zum 28. April 2001 und vom 22. Oktober 2001 bis zum 15. März 2002 als Schweißer gearbeitet, ihm sei jeweils wegen Auftragsmangel gekündigt worden. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenso ab wie die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach §§ 236a, 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zur Begründung führte sie aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI i. V. m. §§ 240, 241 SGB VI nicht erfüllt seien. Für die begehrte vorgezogene Altersrente fehle es an der nach § 236a SGB VI erforderlichen Wartezeit von 420 Kalendermonaten bzw. am Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI), die nur gegeben sei, wenn der Versicherte dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die kanadischen Versicherungszeiten seien berücksichtigt worden.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger ausgeführt, er benötige die Rente dringend für seinen Lebensunterhalt. Er sei auch bereit, Abzüge in Kauf zu nehmen. Seine letzten Arbeitsverhältnisse als Schweißer in Kanada seien jeweils wegen Auftragsmangel beendet worden. Die Beklagte müsse, wenn sie schon keine Rente zahlen wolle, ihm eine Mitteilung über die Höhe der eingezahlten Beiträge nebst den angefallenen Zinsen und der Möglichkeit der Überweisung nach Kanada zukommen lassen.
Das SG Berlin hat durch Urteil vom 22. April 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits die erste Rentenanfrage vom 01. Juli 2002 sei als Rentenantrag anzusehen. Unterstelle man zugunsten des Klägers, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Erwerbsminderung eingetreten sei (Leistungsfall), könne ihm gleichwohl keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gewährt werden, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen habe. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum beginne am 01. Juli 1997 und ende dann am 30. Juni 2002. In diesem Zeitraum habe der Kläger keinerlei Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Zwar seien nach Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II Seite 28) in der bis zum 30. November 2003 geltenden Fassung (KanSVA a. F.) für den Erwerb des Leistungsanspruchs soweit erforderlich auch die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig seien und sich nicht mit Zeiten überschnitten, die nach den für den Leistungsanspruch geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig seien, zu berücksichtigen. Nach Nr. 9 Buchstabe c) des Schlussprotokolls (SP) zum KanSVA a. F. stünden jedoch einer für einen Leistungsanspruch auf Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nur die Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung gleich, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit bezögen. Demzufolge könnten die Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI herangezogen werden. Die berücksichtigungsfähigen Beitragsjahre zur kanadischen Rentenversicherung, so wie von der kanadischen Rentensozialversicherungsbehörde für das Jahr 2001 und 2002 bestätigt, reichten zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht aus. Nichts anderes ergebe sich bezogen auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Leistungsfall am 16. Dezember 2003 oder für einen unterstellten Leistungsfall am 16. März 2002 (Aufgabe der Berufstätigkeit als Schweißer). Aufschubzeiten iSv §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI, durch die sich der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängere (Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten einer schulischen Ausbildung, Ersatzzeiten oder Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung), seien nicht ersichtlich. Die vorliegenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn der Kläger habe nicht wie von § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gefordert, jeden Kalendermonat seit dem 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, vielmehr weise der Versicherungsverlauf diverse Lücken auf (Mai 1981 bis August 1988 und September 1990 bis März 2000). Auch sei eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht vor dem 01. Januar 1984 eingetreten, wie sich unzweifelhaft aus der Erwerbsbiographie des Klägers ergebe. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SB VI seien offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt. Für einen Anspruch nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fehle es zum einen an der Vollendung des 63. Lebensjahres wie auch an der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren an versicherungsrechtlichen Zeiten (entspricht 420 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten). In der Bundesrepublik Deutschland habe der Kläger nur insgesamt 301 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Hinzu kämen nach Art. 12 KanSVA a. F. die in Kanada vorgemerkten zwei Beitragsjahre. Diese seien in der deutschen Rentenversicherung gemäß Art. 13 Buchstabe b) ii) KanSVA a. F. als 24 Beitragsmonate zu berücksichtigen. Zudem sei nach Art. 13 Buchstabe b) iii) KanSVA a. F. ein Monat, der am oder nach dem 01. Januar 1966 beginne und der nach den kanadischen Rechtsvorschriften über die Volksrente als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts gelte, für den jedoch keine Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung entrichtet worden seien, als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anzuerkennen. Demnach seien derzeit (April 2005) für den Kläger insgesamt 41 Monate kanadische Wohnzeiten (von Dezember 1999 bis Dezember 2000 und von Januar 2003 bis April 2005) als weitere rentenrechtliche Zeiten einzustellen. Mit insgesamt 366 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten erfülle der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren jedoch nicht. Ein Anspruch nach § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Vollendung des 60. Lebensjahres bestehe ebenfalls nicht, da auch hier die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren Voraussetzung sei. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger nach dem Stand des am 31. Dezember 2000 geltenden deutschen Rechts berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei; als schwerbehinderter Mensch sei er nicht anerkannt. Ebenso scheide die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI aus. Voraussetzung hierfür sei, dass bei Beginn der Altersrente Arbeitslosigkeit bestehe und der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sei sowie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Der Kläger sei nicht arbeitslos i. S. d. Vorschrift, da er nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei. Darüber hinaus habe er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung (dieser Zeitpunkt sei zur Bestimmung des Rentenbeginns maßgebend) auch keine acht Jahre (96 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Vielmehr habe er im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Juli 1992 bis zum 30. Juni 2002 lediglich 24 Monate an (gleich gestellten) Beitragszeiten in Kanada aufzuweisen. Eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums scheide aus.
Gegen das ihm am 15. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 28. Juni 2005 beim SG Berlin eingegangenen Berufung. Es könne doch nicht sein, dass der deutsche Staat allen möglichen Personen eine Sozialunterstützung zahle, er aber aus seinen Beiträgen keine Rente bekomme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfweise eine Altersrente ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und einen Rentenanspruch vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht für gegeben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 15. August 2005 und 04. September 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites sind nach §§ 157, 95 SGG nur die von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 abgelehnten Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer vorgezogenen Altersrente. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 22. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt hat, ist dieser Bescheid nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Rentenablehnungsbescheid weder abändert noch ersetzt.
Dem Kläger steht weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs. 1 und 2, 240 SGB VI) zu, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von einem frühest möglichen Eintritt eines - unterstellten - Leistungsfalls am 16. März 2002 (Aufgabe der Berufstätigkeit als Schweißer) bzw. für jeden denkbaren späteren Eintritt eines Leistungsfalls unter keinem rechtlichen Aspekt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 240 SGB VI i.V. m. § 241 SGB VI i.V. m. Art. 12, Art. 13 Buchstabe b) ii) KanSVA a. F. i. V. m. Nr. 9 Buchstabe c) SP KanSVA a. F.) erfüllt; insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG Berlin in dem angefochtenen Urteil vom 22. April 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu einer weiteren medizinischen Aufklärung des Sachverhaltes sah sich der Senat im Hinblick auf fehlende Anhaltspunkte für das Vorliegen von (kanadischen) Beitragszeiten nach dem Jahre 2002 nicht gedrängt, zumal vom Kläger hierzu nichts vorgetragen worden ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den §§ 236, 236a oder 237 SGB VI, die im Hinblick auf das Geburtsjahr des Klägers noch Anwendung finden, sind ebenfalls nicht erfüllt; auch diesbezüglich nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG Berlin in dem angefochtenen Urteil vom 22. April 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nach den Tatbeständen der §§ 236 und 236a SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten) an rentenrechtlichen Zeiten auch unter Berücksichtigung der seit Mai 2005 bis September 2007 angefallenen weiteren 29 Kalendermonate an Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrentengesetz nicht erfüllt wird, da sich bisher nur 395 Kalendermonate an versicherungsrechtlichen Zeiten ergeben. Die Wartezeit von 420 Kalendermonaten wird der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2008 auch nicht mehr erfüllen können, so dass ihm dann nur der Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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