L 18 B 1241/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1632/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1241/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Pots- dam vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Es handelt sich um einen Rechtsschutzantrag und eine Beschwerde aller drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, weil diese sinngemäß einen gemeinsamen Bedarf geltend machen.

Zulässiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der erstinstanzlich gestellte Antrag sein, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine zu übernehmen. Für das weitere Begehren, die bei dem Sozialgericht (SG) anhängigen Verfahren gegen den Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, ist das Landessozialgericht funktional nicht zuständig (vgl. § 29 SGG). Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss hierüber auch keine Entscheidung getroffen. Über eine Verbindung bzw. deren Ablehnung kann aber nur das SG entscheiden, und zwar unanfechtbar (vgl. § 172 Abs. 2 SGG). Ebenso wenig ist der Rechtsschutzantrag der Antragsteller zulässig, die Berechnung bzw. Höhe der ihnen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bewilligten laufenden Leistungen zu überprüfen. Denn hierüber hat der Antragsgegner in dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 keine Verwaltungsentscheidung verlautbart. Der Antragsgegner hat damit (nur) die Kostenübernahme für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine abgelehnt.

In dem aufgezeigten zulässigen Umfang ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung jedoch nicht begründet, weil ein Anordnungsgrund in Gestalt eines dringenden und unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich ist. Die Antragsteller haben bereits im Widerspruchsverfahren (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten vom 24. März 2007) vorgetragen, sie könnten (und müssten) ihre Wäsche derzeit bei dem ebenfalls in R wohnhaften Bevollmächtigten, dem Vater der Antragstellerin zu 1., waschen. Ein Abwarten auf die Entscheidung des SG in der Hauptsache erscheint angesichts dessen zumutbar. Da ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, war in der Sache über den geltend gemachten Anspruch nicht zu befinden. Im Hauptsacheverfahren bei dem SG wird dann zu klären sein, ob sich ein möglicher Anspruch der Antragsteller aus § 23 Abs. 1 SGB II – dann ohnehin nur als Darlehen - oder gegebenenfalls aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt. Die letztgenannte Regelung sieht indes nur Leistungen bei der Erstausstattung einer Wohnung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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