Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 13312/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1342/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2007 wird zu- rückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese sich (nur) gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2007 wenden, ist nicht begründet; das SG hat die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzantrages zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hatte schon deshalb keine ausreichenden Erfolgsaussichten, weil es hinsichtlich der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft an einem Anordnungsgrund und in Bezug auf die geltend gemachten Umzugs- und Kautionskosten bereits an einem Anordnungsanspruch fehlte, und zwar (auch) schon vor der erfolgten Unterzeichnung des Mietvertrages für die neue Wohnung am 25. Juni 2007. Für die Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Unterkunftskosten bestand kein dringendes Regelungsbedürfnis, weil die in § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vorgesehene Zusicherung zu diesen Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung im Gegensatz zu der des § 22 Abs. 3 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Der Hilfeempfänger hat vielmehr das Recht auf freie Ortswahl. Da die Kosten der neuen Unterkunft sogar niedriger sind als die der bisherigen Wohnung, ist auch im Hinblick auf die nach wie vor gültige Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 18. Juni 2007 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von (sogar) 435,63 EUR monatlich ein eiliges Regelungsbedürfnis insoweit nicht erkennbar gewesen.
Im Hinblick auf die begehrte Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Kautionskosten bestand bereits kein Anordnungsanspruch. Denn eine derartige Zusicherung steht grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers und "soll" u.a. nur dann erteilt werden, wenn neben den übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dass letzteres nicht der Fall war, erhellt bereits daraus, dass die Antragsteller bereits vor dem entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner ein Angebot für eine neue Unterkunft erhalten und im Hinblick darauf das Mietverhältnis mit ihrem damaligen Vermieter bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2007 – ebenfalls vor der Antragstellung bei dem Antragsgegner am 11. Mai 2007 - gekündigt hatten. Der Vertrag über das neue Mietverhältnis ist dann am 25. Juni 2007 auch unterzeichnet worden, und zwar ohne dass der Antragsgegner zuvor eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II erteilt hätte.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese sich (nur) gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2007 wenden, ist nicht begründet; das SG hat die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzantrages zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hatte schon deshalb keine ausreichenden Erfolgsaussichten, weil es hinsichtlich der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft an einem Anordnungsgrund und in Bezug auf die geltend gemachten Umzugs- und Kautionskosten bereits an einem Anordnungsanspruch fehlte, und zwar (auch) schon vor der erfolgten Unterzeichnung des Mietvertrages für die neue Wohnung am 25. Juni 2007. Für die Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Unterkunftskosten bestand kein dringendes Regelungsbedürfnis, weil die in § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vorgesehene Zusicherung zu diesen Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung im Gegensatz zu der des § 22 Abs. 3 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Der Hilfeempfänger hat vielmehr das Recht auf freie Ortswahl. Da die Kosten der neuen Unterkunft sogar niedriger sind als die der bisherigen Wohnung, ist auch im Hinblick auf die nach wie vor gültige Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 18. Juni 2007 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von (sogar) 435,63 EUR monatlich ein eiliges Regelungsbedürfnis insoweit nicht erkennbar gewesen.
Im Hinblick auf die begehrte Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Kautionskosten bestand bereits kein Anordnungsanspruch. Denn eine derartige Zusicherung steht grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers und "soll" u.a. nur dann erteilt werden, wenn neben den übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dass letzteres nicht der Fall war, erhellt bereits daraus, dass die Antragsteller bereits vor dem entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner ein Angebot für eine neue Unterkunft erhalten und im Hinblick darauf das Mietverhältnis mit ihrem damaligen Vermieter bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2007 – ebenfalls vor der Antragstellung bei dem Antragsgegner am 11. Mai 2007 - gekündigt hatten. Der Vertrag über das neue Mietverhältnis ist dann am 25. Juni 2007 auch unterzeichnet worden, und zwar ohne dass der Antragsgegner zuvor eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II erteilt hätte.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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