L 8 B 1021/07 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 148/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 1021/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. Juli 2007 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A M, Oplatz, F, ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – beziehenden Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist, ist begründet.

Der Klägerin ist PKH ohne Ratenzahlungen zu gewähren; die Voraussetzungen gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung – ZPO – sind erfüllt. Die Klage bietet im Hinblick auf die vom Sozialgericht für geboten erachteten weiteren Ermittlungen hinreichende Erfolgaussicht und ist auch nicht mutwillig. Darüber hinaus liegt auch (uneingeschränkte) Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmungen vor, da die Klägerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu tragen.

Bei der diesbezüglichen nach Maßgabe des § 115 ZPO vorzunehmenden Prüfung ist auf das Einkommen allein eines Antragstellers, nicht aber auf das Familieneinkommen bzw. das einer Bedarfsgemeinschaft abzustellen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage, Rdnr. 6 a zu § 73 a unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, SGb 1998, Seite 367; Reichold in Thomas Putzo, ZPO, 28. Auflage, Rdnr. 1 zu § 115 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 43; Baumbach u. a., ZPO, 61. Auflage, Rdnr. 5 zu § 115 m. w. N.).

Die Klägerin erhält ausweislich des vorgelegten Bewilligungsbescheides vom 08. Januar 2007 für sich selbst Leistungen von 606,78 Euro monatlich und weiter unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und Kindergeld ergänzende Leistungen für ihre drei Kinder, insgesamt 830,00 Euro monatlich, die nach Abzug der direkt an den Vermieter überwiesenen Miete von 563,70 Euro noch mit 266,30 Euro monatlich zur Auszahlung gelangen.

Zu den Einnahmen eines Antragstellers zählt im Rahmen der PKH auch das zufließende Kindergeld (vgl. Keller/Leitherer, aaO m. w. N.: aus neuerer Zeit z. B.: OLG Karlsruhe FamRZ 05, 465; OLG Rostock, FamRZ 05, 992). Ob das Kindergeld darüber hinaus nur in begrenztem Umfang als Einkommen zu werten ist (soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist: BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03 im FamRZ 05, 605) und Unterhaltsfreibeträge für die Kinder dann wegen eines entsprechenden eigenen Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen wären, ist rechnerisch unerheblich und kann deshalb im Ergebnis dahin stehen. Denn rechnet man zu dem SGB II – Einkommen der Klägerin von 606,78 Euro das Kindergeld von 462,00 Euro hinzu, ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.068,78 Euro monatlich. Davon abzusetzen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO für die Klägerin selbst ein Freibetrag von 382,00 Euro und für die drei Kinder ein (verbleibender) Freibetrag von je (267,00 -162,08 =) 104,92 Euro monatlich gemäß Buchstabe b der Bestimmung, insgesamt also 696,76 Euro. Hinzu kommt als weiterer Abzugsbetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Miete von monatlich 563,70 Euro. Ein einzusetzendes Einkommen verbleibt mithin nicht.

Auf die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage, inwieweit eine von anderer Seite bedürftigkeits- und bedarfsabhängig gewährte Leistung – hier der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II – zur Verringerung der Gewährung von PKH und damit (ebenfalls) einer Sozialhilfeleistung zu verwenden ist, kommt es nach alledem nicht an.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved