Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 573/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 301/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kreisbaubetrieb, der in der DDR vorwiegend individuelle Bauaufträge ausführte, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Massen-Bauproduktion.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (im Folgenden abgekürzt: AVtI) noch für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1936 geborene Kläger ist nach einem Studium an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Apolda mit Urkunde vom 31. Juli 1964 berechtigt, den Titel "Ingenieur" – Fachrichtung Betontechnologie – zu führen.
Im noch streitigen Zeitraum war der Kläger – seit 16. Mai 1975 – bis zur Umwandlung in das Nachfolgeunternehmen (B GmbH, Eintragung dieser GmbH in das Handelsregister, Amtsgericht Potsdam unter der Registernummer HRB 199 P: 10. Juli 1990) beim VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land beschäftigt; in dem vom Kläger vorgelegten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, ausgestellt am 2. Februar 1968, sind für den Zeitraum vom 31. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1988 "Produktionsbereichsleiter", "Produktionsleiter Hochbau" sowie "Produktionsleiter HAN" als Art der Tätigkeit des Klägers vermerkt, für die Zeit ab 1. Januar 1981 "Sicherheitsinspektor" (mit Ausnahme des Jahres 1984, dort wieder: "Produktionsbereichsleiter"). Noch bis zum 14. August 1990 war der Kläger dann im Nachfolgeunternehmen, der B GmbH T weiter als "Sicherheitsinspektor" beschäftigt.
Der VEB (K) Baureparaturen Teltow entstand aus der Zusammenlegung der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Bauhandwerks Stahnsdorf mit dem VEB (K) Bau Potsdam-Land am 1. Juli 1972; ab 1. Januar 1975 wurde dann der VEB (K) Bau Potsdam-Land mit dem VEB (K) Bau Teltow zum VEB (K) Baureparaturen Teltow zusammengeschlossen; dieser VEB wurde dann im März 1988 in "VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land" umbenannt. Gemäß Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wurde der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 1990 in die B GmbH umgewandelt (vgl. Betriebsakten des VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land, Registernummer 110/04/872 aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft; Akten des Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat Az.: 901; Auszüge aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam Az.: 110/04/872 sowie Registernummer 110/04/901 sowie Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer HRB H 199 P).
Mit Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2001 wurden auf Antrag des Klägers verschiedene Zeiten im Zeitraum vom 12. August 1964 bis zum 31. Juli 1971 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festgestellt. Der Zeitraum vom 1. August 1971 bis durchgehend 15. Mai 1975 wurde als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit den entsprechenden Arbeitsentgelten festgestellt. Für die Zeit vom 16. Mai 1975 bis 30. Juni 1990 führte die Beklagte in dem Bescheid aus, könne eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und Arbeitsentgelten nicht erfolgen, da eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht ausgeübt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 zurück, da der VEB Baureparaturen Teltow ein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei, wobei die Tatsache, dass dieser Betrieb auch (teilweise) mit Produktionen (z.B. eigene Bauvorhaben) beauftragt gewesen sein mochte, unerheblich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2001 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und geltend gemacht, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow ein Erzeugnisgruppenleitbetrieb des Kreises Potsdam Land und in dieser Funktion bilanzierendes Organ des örtlichen und kreislichen Bauwesens gewesen sei und damit gleichzeitig produzierende Einheit für Aufgaben des kreislichen Bauwesens sowohl bei Neubauten als auch bei Baureparaturen. Die Namenswahl "Baureparaturen" habe mit der Aufgabenstellung innerhalb des kreislichen Bauwesens nichts zu tun gehabt.
Nachdem die Beklagte mit einem weiteren Feststellungsbescheid vom 18. November 2002 zusätzlich die Zeit vom 16. Mai 1975 bis durchgehend 31. Dezember 1979 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI mit den entsprechenden Entgelten festgestellt, im Übrigen sich aber auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Kläger zwar bei dem selben Arbeitgeber über diesen Zeitraum hinaus beschäftigt gewesen sei, jedoch nicht als Ingenieur sondern als Sicherheitsinspektor, was keine der zur Einbeziehung in die AVtI erforderliche Tätigkeit gewesen sei, hat der Kläger vorgetragen, dass die Funktion des Sicherheitsinspektors lediglich eine anerkannte Zusatzqualifikation gewesen sei. In seinem Falle sei er aber Produktionsbereichsleiter und in Personalunion Sicherheits-, Brandschutz- und TKO-Leiter während seiner ganzen Tätigkeitsdauer beim VEB (K) Baureparaturen Teltow gewesen. Dies seien alles ingenieurtechnische Aufgaben gewesen, die entsprechend seiner Qualifikation zu verrichten gewesen seien. Der Kläger hat erstinstanzlich nach weiterer Darlegung seiner "tragenden Aufgaben" im streitigen Zeitraum von Januar 1980 bis Juni 1990 beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin vorgetragen, dass die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und entsprechender Arbeitsentgelte deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger als Sicherheitsinspektor nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei, damit keine Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich ausgeübt habe und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in das Zusatzversorgungssystem der AVtI einbezogen werden könne.
Das SG hat vom ehemaligen Betriebsdirektor im VEB (K) Baureparaturen Teltow B V eine schriftliche Arbeitgeberauskunft vom 15. Oktober 2004 eingeholt und diesen in der Sitzung der Kammer vom 9. Februar 2005 als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2005 (Blatt 46-48 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 9. Februar 2005 ist die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 verpflichtet worden, die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass der Kläger eine der Versorgungsordnungen entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, denn er sei beim VEB Baureparaturen Teltow als "Ingenieur" aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 51 bis 60 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 15. April 2005 zugestellte Urteil hat diese am 10. Mai 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 eingeordnet worden sei, also in die Rubrik "Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe". Er zähle damit im Wirtschaftssystem der DDR nicht zu den Betrieben, deren Hauptzweck die industrielle Herstellung von Bauwerken gewesen sei, sondern zu den Baureparatur- und Modernisierungsbetrieben. Nach der Rechtsprechung des BSG komme deshalb eine weitere Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und die Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte nicht in Betracht. Sie sieht sich in ihrer Auffassung, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen Betrieb gehandelt habe, der industrielle Massenproduktion betrieben habe, auch durch ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (L 5 RA 682/04 – zu einem VEB Regionale Werterhaltung Reichenbach) sowie durch die in Kopie übersandte "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Bauwesen vom 18. August 1987 Nr. 3) bestätigt. Sie hat im Übrigen erklärt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage anzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat für die Zeit vom 17. August 1990 bis 9. Oktober 1991 Bescheinigungen über seine Anschlussbeschäftigungszeiten beigefügt und erklärt, dass er seit dem 9. Oktober 1991 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe, aber nunmehr Rente beziehe. Zu den vom Gericht eingeholten Auskünften hat der Kläger noch vorgetragen, dass es 1989 noch weitere, größere Baubetriebe nämlich den VEB (K) Baureparaturen Teltow, den VEB Stadtbau Potsdam, das Wohnungsbaukombinat Potsdam, den Spezialbau Potsdam und das BMK Ost – Betrieb Potsdam, im räumlichen Bereich Potsdam gegeben habe. Der VEB Baureparaturen Teltow habe als Kreisbaubetrieb Schwerpunktaufgaben der Liefer- und Leistungsverordnung der Bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organe wahrgenommen, so z. B. den Bau des Heizhauses Kramnitz (für die Rote Armee), des Divisionsstabes Eiche (für die NVA) , der Kaserne Geltow (für die Volkspolizei), der Schulen in Töplitz und Saarmund sowie des Heizhauses A.t.W. Seehof. Zur Tätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam – Land müssten noch schriftliche Unterlagen vorhanden sein. Im Übrigen verweise er auf das Anerkenntnis der Beklagten über entsprechende Ansprüche in einem vergleichbaren, beim SG Potsdam rechtshängig gewesenen Verfahren.
Weitere Auskünfte über die Tätigkeit des VEB (K) Baureparaturen Teltow und zur Tätigkeit des Klägers am 30. Juni 1990 blieben erfolglos (vgl. Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 3. November 2005; Auskunft des Kreisarchivs des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 9. November 2005; Auskunft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Januar 2006; Auskunft des Stadtarchivs der Stadt Teltow vom 19. Januar 2006; Auskunft des Landesarchivs Berlin vom 30. Januar 2006; Auskunft des Bundesarchivs vom 10. Februar 2006, Blatt 110ff). Zu den Akten gelangte noch eine Auskunft vom 7. September 2006, wonach weitere Arbeitsverträge und ein Funktionsplan des Klägers beim VEB (K) Baureparaturen Teltow/B GmbH T nicht mehr vorlägen, aus dem in Kopie beigefügten, einzig noch vorhandenen Lohnkonto für 1990 aber erkennbar sei, dass es sich bei der Aufgabe des Klägers neben der als Sicherheitsinspektor um eine technische Kontrollfunktion (TKO) gehandelt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenversicherungsnummer ) , die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990) sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. In Folge dessen ist das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat kein Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrte Feststellung zu verlangen. Einzige Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 der Vorschrift durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie, nach Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 3, 7 AAÜG, die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.
§ 8 AAÜG ist jedoch nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften die aufgrund der Zugehörigkeit zur Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelung des Versorgungssystems bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall dies vorsah, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger hat am 1. August 1991 weder aufgrund eines Verwaltungsaktes noch aufgrund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI erworben. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft noch vor dem 1. August 1991 zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht – per Verwaltungsakt – eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 sowie mit dem angenommenen Anerkenntnis vom 3. Juni 2003 keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen – möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen – Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 des AAÜG zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8970 § 5 Nr. 9; Beschluss vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte im Erörterungstermin erklärt hat, im Fall des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vor, komme es auf den Stichtag 30. Juni 1990 also nicht mehr an für die Beurteilung, handelt es sich nicht um eine positive Statusentscheidung der Beklagten, zumal diese im Berufungsverfahren u.a. gerade mit der Vermögenslosigkeit des VEB zum Stichtag als anspruchsausschließender Tatsache argumentiert hat. Der Kläger hat auch keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bindend gebliebenen Verwaltungsaktes. Er war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihn gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, Seite 487, nachfolgend: 2. DB zur AVtI-VO) erfolgte die Erteilung einer Versorungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher auch nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommen erweiterten verfassungkonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in das Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen waren, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 41/01 R, B 4 RA 3/02 R und 10. April 2002, B 4 RA 34/01, B 4 RA 10/02 R, zitiert nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVtI-VO, GBl. Nr. 93, Seite 844) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 AVtI-VO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO drei Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B. BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris zitiert) erfüllt sind:
Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung ("Ingenieur", persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall neben der persönlichen Voraussetzung - der Berechtigung den Titel "Ingenieur" führen zu dürfen - nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R, Rndnr. 19, zitiert nach juris) auch die sachliche Voraussetzung, nämlich die Ausübung einer "Ingenieur-adäquaten" Tätigkeit; denn neben seiner Funktion als "Sicherheitsinspektor" hat er auch mit anderen Beschäftigungsinhalten am Produktionsprozess teilgenommen, wie sich neben der vom SG zur Begründung seines Urteils herangezogenen Aussage des Zeugen V – dem Betriebsdirektor bzw. ab März 1990 Stellvertreter des Direktors des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land – auch aus den im Berufungsverfahren ermittelten Original-Lohnunterlagen für das Jahr 1990 ergibt. Darin ist als "Tätigkeit lt. Arbeitsvertrag" "Sicherheitsinspektor" und "TKO" genannt. Die Wahrnehmung der Tätigkeit als TKO ("Technische Kontrollorganisation")-Verantwortlicher des Betriebes bedeutet, dass der Kläger in einem eigenverantwortlichen Verantwortungsbereich innerhalb des Betriebes ständig Einfluss nehmen konnte - und nach Aussage des Zeugen V auch Einfluss genommen hat (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2005) - auf die Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse und Betriebsabläufe (vgl. diesbezüglich die Definition der Aufgabe der "Technischen Kontrollorganisation" im "Ökonomischen Lexikon", Verlag die Wirtschaft, 3. Auflage Berlin 1980, Band 3, Seite 304), wobei er insoweit auf seine Kenntnisse als Ingenieur angewiesen war (vgl. Auskunft des Zeugen V in seiner schriftlichen "Arbeitgeberauskunft vom 15. Oktober 2004", Blatt 24 GA). Daneben war auch die Aufgabe als Sicherheitsinspektor selbst keine für den Kläger als Ingenieur berufsfremde Aufgabe im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Denn gerade aufgrund seiner Kenntnisse als Ingenieur war es ihm möglich die Aufgaben eines Sicherheitsinspektors, wie systematische Analysen und Kontrolltätigkeiten in Vorbereitung von Leitungsentscheidungen zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Arbeitsschutzes, die Mitwirkung bei der Verwirklichung der Schutzgüte, bei der planmäßigen Qualifizierung der Mitarbeiter, insbesondere der leitenden Mitarbeiter, die Einbeziehung des Arbeitsschutzes in die Betriebskollektivverträge und betrieblichen Dokumenten, die Analyse der Ursachen für Arbeitsunfälle, Berufskrankheit und sonstige arbeitsbedingte Schädigungen, sowie die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (vgl. "Ökonomisches Lexikon", Band 3, S. 161), zu verrichten. Angesichts der Aufgaben des Klägers im Rahmen der Qualitätskontrolle und Gütesicherung als auch im Rahmen des Arbeitsschutzes hat das SG, insoweit auch von der Beklagten im Berufungsverfahren unangegriffen, zu Recht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung des Klägers in die AVtI für erfüllt gehalten.
Es fehlt hier jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Beim Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 und auch im entscheidungserheblichen Zeitraum seit 1. Januar 1980, dem VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO.
Die Zuordnung eins VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgaben ihm das Gepräge gegeben haben. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, zitiert nach juris) des VEB muss auf die industrielle, d. h. die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, zitiert nach juris). Bezogen auf die "Massenproduktion im Bauwesen" hat das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 47/03 R (zitiert nach juris, Rdnr. 22-24) ausgeführt:
"Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen überhaupt um einen "Produktionsbetrieb" im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hat, denn das SG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass Schwerpunkt des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. der Bau von Straßen und anderen Verkehrswegen und nicht die Massenproduktion gewesen sei; Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR-Rechts Geht man von den in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektion für Straßenwesen aus, so war Aufgabenschwerpunkt der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung planmäßiger technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur AVO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, Seite 46f). Das nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung waren, spiegelt sich auch im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 15. Juni 1963 (GBl. 2, Seite 437) wieder. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazität in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörenden Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss unter anderem unterschieden zwischen der von der Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und dem Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt "
Unter Beachtung dieser Ausführungen lässt sich feststellen, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben haben. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Danach sind die Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen" (so die zur Verfügung erlassenen und unter der o. g. Fundstelle S. 32 ff. nachzulesenden "Rahmenrichtlinien über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" unter "Nr. I. 1."). Nach dieser Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" unter "Nr. I. 3."). In der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" heißt es (unter "Nr. I. 5.") unter anderem auch:
" Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen "
Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der "Rahmenrichtlinie" heißt es außerdem:
" 1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sicheren. 2. Die Kreisbaubetriebe führen grundsätzlich den Namen "VEB Kreisbaubetrieb" bzw. "VEB Stadtbaubetrieb" mit Angabe des Kreises, der Stadt oder des Stadtbezirks "
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, erhellt, dass es im Wesentlichen um die "Werterhaltung" bereits vorhandener Bauwerke, und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe (vgl. Auskunft des Bundesarchivs vom 10. Februar 2006). Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressourcen - gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben haben, ergibt sich auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im "Ökonomischen Lexikon" unter dem Stichwort "Kombinat" (S. 225):
"Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten "
Dass es gerade die Baukombinate gewesen sind, die den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben haben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Begriff "Bauproduktion" im "Ökonomischen Lexikon" (S. 277):
" ...Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige Industrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der Vorfertigungskapazitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden )Baukombinate ) Baustellenfertigung"
Die Baukombinate in Gestalt der Bau- und Montagekombinate für den Industriebau (BMK), der Spezialbaukombinate (SBK) und der von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Baukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich und unterstanden direkt dem Ministerium für Bauwesen; die Konzentration der Baukapazitäten in großen BMK (meist 2 bis 3 Bezirke) ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Aussetzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, Band 1, Seite 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriekombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Kreisbaubetriebe aufgrund ihrer eigenen Kapazitäten gemäß den "Rahmenrichtlinien" für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig, neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten.
Dass auch der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land personell und ausstattungsmäßig nicht in der Lage gewesen ist, mit standardisierten Bauprodukten in Massenbauweise Gebäude zu errichten, hat auch der Kläger unter Hinweis auf größere Bauproduzenten, nämlich das Wohnungsbaukombinat Potsdam, den Spezialbau Potsdam und das BMK Ost, Betrieb Potsdam bestätigt. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass der VEB Baureparaturen Teltow als Kreisbaubetrieb als Schwerpunkt Aufgaben der "Liefer- und Leistungsverordnung der bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organe" zu realisieren hatte, also im Wesentlichen für die NVA bzw. die Grenztruppen in seinem territorialen Bereich Bauwerke errichtet hat. Dies lässt auf eine industrielle Massenfertigung bei Bauwerken aber gerade nicht schließen; denn die von ihm als "Beispiel" angegebenen Bauwerke ("Heizhaus Kramnitz, Divisionsstab Eiche, Kaserne in Geltow, Schule Töplitz, Schule Saarmund, Heizhaus A.t.W. Seehof") zeigen, dass der Kreisbaubetrieb durchaus individuelle, auf die bestimmten Bedürfnisse eines bestimmten Abnehmerkreises zugeschnittene Einzelbauwerke errichtet hat, was eine industrielle Massenfertigung wie in den genannten Baukombinaten ausschließt. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land z. B. Wächterhäuschen (für eine Kaserne) bzw. eine Sonderanfertigung für einen Aufzugsschacht errichtet habe, weil die Bau ausführenden Baukombinatsbetriebe zur Errichtung spezieller "Einzelanfertigungen" nicht in der Lage gewesen seien.
Auch aus der Aufgabe der Kreisbaubetriebe als Erzeugnisgruppenleitbetriebe ergibt sich nichts für eine andere Einschätzung; denn im Rahmen dieser Aufgabe handelte es sich bei den Kreisbaubetrieben um Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie des wissenschaftlich-technischen Zentrums des Bauwesens, also um Aufgaben gerade nicht im Bereich der industriellen Massenfertigung von Bauwerken, wie auch aus den "Schwerpunktaufgaben", wie sie in der "Rahmenrichtlinie" für die Kreisbaubetriebe definiert werden (unter "Nr. I. 3."), nämlich:
&61656; Organisation der Gemeinschaftsarbeit zwischen den Baukapazitäten aller Eigentumsformen, insbesondere zur umfassenden Erschließung von Leistungs- und Effektivitätsreserven, &61656; Durchführung von Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleichen, insbesondere zur weiteren Erhöhung des Niveaus der Bauvorbereitung, zur weiteren Produktivitäts- und Effektivitätssteigerung, zur breiten Anwendung von Vorzugslösung, zur Durchführung des Schichtbetriebes und zur Erschließung von Materialreserven &61656; Beratung und Unterstützung der Baubetriebe aller Eigentumsformen des Kreises bei der Rationalisatorentätigkeiten der Verallgemeinerung bester Arbeits- und Leitungsmethoden der höchstmöglichen Arbeits- und Leitungsmethoden, der höchstmöglichen Auslastung von Maschinen, Geräten und Anlagen, der Schichtarbeit, des sparsamsten Umgangs mit Material und Energie und einer hohen Qualität des Bauens &61656; Gewährleistung einer ständigen aktuellen Information über Anwendungsbeispiele neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse und Bereitstellung von Mustertechnologien, die eine sofortige Nutzung der Praxis ermöglichen &61656; Organisation von Aktivitäten zur gemeinsamer Erarbeitung neuer wissenschaftlich-technischer Lösungen &61656; Organisation und Leitung von Maßnahmen der territorialen Rationalisierung, insbesondere der Erschließung vielfältiger Möglichkeiten zur Erhöhung der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln und Ersatzteilen Aufbau von arbeitsfähigen wissenschaftlich-technischen Kabinetten zur besseren Wahrnehmung der Verantwortung für die Erzeugnis- und Verfahrensentwicklung" , hervorgeht.
Der VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist keine Gleichstellung eines Kreisbaubetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nicht erwähnt sind.
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellung im Sinne der §§ 5ff AAÜG getroffen hat, berechtigt den Kläger im Übrigen nicht zu einer "Gleichbehandlung" ("keine Gleichheit im Unrecht"). Denn wie dargelegt ist beim VEB (K) Baureparaturen Teltow sowie dem VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen hieran gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (im Folgenden abgekürzt: AVtI) noch für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1936 geborene Kläger ist nach einem Studium an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Apolda mit Urkunde vom 31. Juli 1964 berechtigt, den Titel "Ingenieur" – Fachrichtung Betontechnologie – zu führen.
Im noch streitigen Zeitraum war der Kläger – seit 16. Mai 1975 – bis zur Umwandlung in das Nachfolgeunternehmen (B GmbH, Eintragung dieser GmbH in das Handelsregister, Amtsgericht Potsdam unter der Registernummer HRB 199 P: 10. Juli 1990) beim VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land beschäftigt; in dem vom Kläger vorgelegten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, ausgestellt am 2. Februar 1968, sind für den Zeitraum vom 31. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1988 "Produktionsbereichsleiter", "Produktionsleiter Hochbau" sowie "Produktionsleiter HAN" als Art der Tätigkeit des Klägers vermerkt, für die Zeit ab 1. Januar 1981 "Sicherheitsinspektor" (mit Ausnahme des Jahres 1984, dort wieder: "Produktionsbereichsleiter"). Noch bis zum 14. August 1990 war der Kläger dann im Nachfolgeunternehmen, der B GmbH T weiter als "Sicherheitsinspektor" beschäftigt.
Der VEB (K) Baureparaturen Teltow entstand aus der Zusammenlegung der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Bauhandwerks Stahnsdorf mit dem VEB (K) Bau Potsdam-Land am 1. Juli 1972; ab 1. Januar 1975 wurde dann der VEB (K) Bau Potsdam-Land mit dem VEB (K) Bau Teltow zum VEB (K) Baureparaturen Teltow zusammengeschlossen; dieser VEB wurde dann im März 1988 in "VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land" umbenannt. Gemäß Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wurde der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 1990 in die B GmbH umgewandelt (vgl. Betriebsakten des VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land, Registernummer 110/04/872 aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft; Akten des Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat Az.: 901; Auszüge aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam Az.: 110/04/872 sowie Registernummer 110/04/901 sowie Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer HRB H 199 P).
Mit Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2001 wurden auf Antrag des Klägers verschiedene Zeiten im Zeitraum vom 12. August 1964 bis zum 31. Juli 1971 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festgestellt. Der Zeitraum vom 1. August 1971 bis durchgehend 15. Mai 1975 wurde als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit den entsprechenden Arbeitsentgelten festgestellt. Für die Zeit vom 16. Mai 1975 bis 30. Juni 1990 führte die Beklagte in dem Bescheid aus, könne eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und Arbeitsentgelten nicht erfolgen, da eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht ausgeübt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 zurück, da der VEB Baureparaturen Teltow ein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei, wobei die Tatsache, dass dieser Betrieb auch (teilweise) mit Produktionen (z.B. eigene Bauvorhaben) beauftragt gewesen sein mochte, unerheblich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2001 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und geltend gemacht, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow ein Erzeugnisgruppenleitbetrieb des Kreises Potsdam Land und in dieser Funktion bilanzierendes Organ des örtlichen und kreislichen Bauwesens gewesen sei und damit gleichzeitig produzierende Einheit für Aufgaben des kreislichen Bauwesens sowohl bei Neubauten als auch bei Baureparaturen. Die Namenswahl "Baureparaturen" habe mit der Aufgabenstellung innerhalb des kreislichen Bauwesens nichts zu tun gehabt.
Nachdem die Beklagte mit einem weiteren Feststellungsbescheid vom 18. November 2002 zusätzlich die Zeit vom 16. Mai 1975 bis durchgehend 31. Dezember 1979 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI mit den entsprechenden Entgelten festgestellt, im Übrigen sich aber auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Kläger zwar bei dem selben Arbeitgeber über diesen Zeitraum hinaus beschäftigt gewesen sei, jedoch nicht als Ingenieur sondern als Sicherheitsinspektor, was keine der zur Einbeziehung in die AVtI erforderliche Tätigkeit gewesen sei, hat der Kläger vorgetragen, dass die Funktion des Sicherheitsinspektors lediglich eine anerkannte Zusatzqualifikation gewesen sei. In seinem Falle sei er aber Produktionsbereichsleiter und in Personalunion Sicherheits-, Brandschutz- und TKO-Leiter während seiner ganzen Tätigkeitsdauer beim VEB (K) Baureparaturen Teltow gewesen. Dies seien alles ingenieurtechnische Aufgaben gewesen, die entsprechend seiner Qualifikation zu verrichten gewesen seien. Der Kläger hat erstinstanzlich nach weiterer Darlegung seiner "tragenden Aufgaben" im streitigen Zeitraum von Januar 1980 bis Juni 1990 beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin vorgetragen, dass die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und entsprechender Arbeitsentgelte deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger als Sicherheitsinspektor nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei, damit keine Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich ausgeübt habe und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in das Zusatzversorgungssystem der AVtI einbezogen werden könne.
Das SG hat vom ehemaligen Betriebsdirektor im VEB (K) Baureparaturen Teltow B V eine schriftliche Arbeitgeberauskunft vom 15. Oktober 2004 eingeholt und diesen in der Sitzung der Kammer vom 9. Februar 2005 als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2005 (Blatt 46-48 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 9. Februar 2005 ist die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 verpflichtet worden, die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass der Kläger eine der Versorgungsordnungen entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, denn er sei beim VEB Baureparaturen Teltow als "Ingenieur" aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 51 bis 60 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 15. April 2005 zugestellte Urteil hat diese am 10. Mai 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 eingeordnet worden sei, also in die Rubrik "Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe". Er zähle damit im Wirtschaftssystem der DDR nicht zu den Betrieben, deren Hauptzweck die industrielle Herstellung von Bauwerken gewesen sei, sondern zu den Baureparatur- und Modernisierungsbetrieben. Nach der Rechtsprechung des BSG komme deshalb eine weitere Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und die Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte nicht in Betracht. Sie sieht sich in ihrer Auffassung, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen Betrieb gehandelt habe, der industrielle Massenproduktion betrieben habe, auch durch ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (L 5 RA 682/04 – zu einem VEB Regionale Werterhaltung Reichenbach) sowie durch die in Kopie übersandte "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Bauwesen vom 18. August 1987 Nr. 3) bestätigt. Sie hat im Übrigen erklärt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage anzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat für die Zeit vom 17. August 1990 bis 9. Oktober 1991 Bescheinigungen über seine Anschlussbeschäftigungszeiten beigefügt und erklärt, dass er seit dem 9. Oktober 1991 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe, aber nunmehr Rente beziehe. Zu den vom Gericht eingeholten Auskünften hat der Kläger noch vorgetragen, dass es 1989 noch weitere, größere Baubetriebe nämlich den VEB (K) Baureparaturen Teltow, den VEB Stadtbau Potsdam, das Wohnungsbaukombinat Potsdam, den Spezialbau Potsdam und das BMK Ost – Betrieb Potsdam, im räumlichen Bereich Potsdam gegeben habe. Der VEB Baureparaturen Teltow habe als Kreisbaubetrieb Schwerpunktaufgaben der Liefer- und Leistungsverordnung der Bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organe wahrgenommen, so z. B. den Bau des Heizhauses Kramnitz (für die Rote Armee), des Divisionsstabes Eiche (für die NVA) , der Kaserne Geltow (für die Volkspolizei), der Schulen in Töplitz und Saarmund sowie des Heizhauses A.t.W. Seehof. Zur Tätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam – Land müssten noch schriftliche Unterlagen vorhanden sein. Im Übrigen verweise er auf das Anerkenntnis der Beklagten über entsprechende Ansprüche in einem vergleichbaren, beim SG Potsdam rechtshängig gewesenen Verfahren.
Weitere Auskünfte über die Tätigkeit des VEB (K) Baureparaturen Teltow und zur Tätigkeit des Klägers am 30. Juni 1990 blieben erfolglos (vgl. Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 3. November 2005; Auskunft des Kreisarchivs des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 9. November 2005; Auskunft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Januar 2006; Auskunft des Stadtarchivs der Stadt Teltow vom 19. Januar 2006; Auskunft des Landesarchivs Berlin vom 30. Januar 2006; Auskunft des Bundesarchivs vom 10. Februar 2006, Blatt 110ff). Zu den Akten gelangte noch eine Auskunft vom 7. September 2006, wonach weitere Arbeitsverträge und ein Funktionsplan des Klägers beim VEB (K) Baureparaturen Teltow/B GmbH T nicht mehr vorlägen, aus dem in Kopie beigefügten, einzig noch vorhandenen Lohnkonto für 1990 aber erkennbar sei, dass es sich bei der Aufgabe des Klägers neben der als Sicherheitsinspektor um eine technische Kontrollfunktion (TKO) gehandelt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenversicherungsnummer ) , die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990) sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. In Folge dessen ist das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat kein Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrte Feststellung zu verlangen. Einzige Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 der Vorschrift durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie, nach Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 3, 7 AAÜG, die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.
§ 8 AAÜG ist jedoch nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften die aufgrund der Zugehörigkeit zur Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelung des Versorgungssystems bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall dies vorsah, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger hat am 1. August 1991 weder aufgrund eines Verwaltungsaktes noch aufgrund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI erworben. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft noch vor dem 1. August 1991 zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht – per Verwaltungsakt – eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 sowie des Bescheides vom 18. November 2002 sowie mit dem angenommenen Anerkenntnis vom 3. Juni 2003 keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen – möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen – Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 des AAÜG zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8970 § 5 Nr. 9; Beschluss vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte im Erörterungstermin erklärt hat, im Fall des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vor, komme es auf den Stichtag 30. Juni 1990 also nicht mehr an für die Beurteilung, handelt es sich nicht um eine positive Statusentscheidung der Beklagten, zumal diese im Berufungsverfahren u.a. gerade mit der Vermögenslosigkeit des VEB zum Stichtag als anspruchsausschließender Tatsache argumentiert hat. Der Kläger hat auch keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bindend gebliebenen Verwaltungsaktes. Er war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihn gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, Seite 487, nachfolgend: 2. DB zur AVtI-VO) erfolgte die Erteilung einer Versorungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher auch nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommen erweiterten verfassungkonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in das Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen waren, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 41/01 R, B 4 RA 3/02 R und 10. April 2002, B 4 RA 34/01, B 4 RA 10/02 R, zitiert nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVtI-VO, GBl. Nr. 93, Seite 844) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 AVtI-VO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO drei Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B. BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris zitiert) erfüllt sind:
Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung ("Ingenieur", persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall neben der persönlichen Voraussetzung - der Berechtigung den Titel "Ingenieur" führen zu dürfen - nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R, Rndnr. 19, zitiert nach juris) auch die sachliche Voraussetzung, nämlich die Ausübung einer "Ingenieur-adäquaten" Tätigkeit; denn neben seiner Funktion als "Sicherheitsinspektor" hat er auch mit anderen Beschäftigungsinhalten am Produktionsprozess teilgenommen, wie sich neben der vom SG zur Begründung seines Urteils herangezogenen Aussage des Zeugen V – dem Betriebsdirektor bzw. ab März 1990 Stellvertreter des Direktors des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land – auch aus den im Berufungsverfahren ermittelten Original-Lohnunterlagen für das Jahr 1990 ergibt. Darin ist als "Tätigkeit lt. Arbeitsvertrag" "Sicherheitsinspektor" und "TKO" genannt. Die Wahrnehmung der Tätigkeit als TKO ("Technische Kontrollorganisation")-Verantwortlicher des Betriebes bedeutet, dass der Kläger in einem eigenverantwortlichen Verantwortungsbereich innerhalb des Betriebes ständig Einfluss nehmen konnte - und nach Aussage des Zeugen V auch Einfluss genommen hat (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2005) - auf die Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse und Betriebsabläufe (vgl. diesbezüglich die Definition der Aufgabe der "Technischen Kontrollorganisation" im "Ökonomischen Lexikon", Verlag die Wirtschaft, 3. Auflage Berlin 1980, Band 3, Seite 304), wobei er insoweit auf seine Kenntnisse als Ingenieur angewiesen war (vgl. Auskunft des Zeugen V in seiner schriftlichen "Arbeitgeberauskunft vom 15. Oktober 2004", Blatt 24 GA). Daneben war auch die Aufgabe als Sicherheitsinspektor selbst keine für den Kläger als Ingenieur berufsfremde Aufgabe im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Denn gerade aufgrund seiner Kenntnisse als Ingenieur war es ihm möglich die Aufgaben eines Sicherheitsinspektors, wie systematische Analysen und Kontrolltätigkeiten in Vorbereitung von Leitungsentscheidungen zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Arbeitsschutzes, die Mitwirkung bei der Verwirklichung der Schutzgüte, bei der planmäßigen Qualifizierung der Mitarbeiter, insbesondere der leitenden Mitarbeiter, die Einbeziehung des Arbeitsschutzes in die Betriebskollektivverträge und betrieblichen Dokumenten, die Analyse der Ursachen für Arbeitsunfälle, Berufskrankheit und sonstige arbeitsbedingte Schädigungen, sowie die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (vgl. "Ökonomisches Lexikon", Band 3, S. 161), zu verrichten. Angesichts der Aufgaben des Klägers im Rahmen der Qualitätskontrolle und Gütesicherung als auch im Rahmen des Arbeitsschutzes hat das SG, insoweit auch von der Beklagten im Berufungsverfahren unangegriffen, zu Recht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung des Klägers in die AVtI für erfüllt gehalten.
Es fehlt hier jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Beim Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 und auch im entscheidungserheblichen Zeitraum seit 1. Januar 1980, dem VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO.
Die Zuordnung eins VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgaben ihm das Gepräge gegeben haben. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, zitiert nach juris) des VEB muss auf die industrielle, d. h. die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, zitiert nach juris). Bezogen auf die "Massenproduktion im Bauwesen" hat das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 47/03 R (zitiert nach juris, Rdnr. 22-24) ausgeführt:
"Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen überhaupt um einen "Produktionsbetrieb" im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hat, denn das SG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass Schwerpunkt des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. der Bau von Straßen und anderen Verkehrswegen und nicht die Massenproduktion gewesen sei; Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR-Rechts Geht man von den in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektion für Straßenwesen aus, so war Aufgabenschwerpunkt der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung planmäßiger technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur AVO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, Seite 46f). Das nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung waren, spiegelt sich auch im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 15. Juni 1963 (GBl. 2, Seite 437) wieder. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazität in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörenden Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss unter anderem unterschieden zwischen der von der Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und dem Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt "
Unter Beachtung dieser Ausführungen lässt sich feststellen, dass der VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben haben. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Danach sind die Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen" (so die zur Verfügung erlassenen und unter der o. g. Fundstelle S. 32 ff. nachzulesenden "Rahmenrichtlinien über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" unter "Nr. I. 1."). Nach dieser Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" unter "Nr. I. 3."). In der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" heißt es (unter "Nr. I. 5.") unter anderem auch:
" Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen "
Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der "Rahmenrichtlinie" heißt es außerdem:
" 1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sicheren. 2. Die Kreisbaubetriebe führen grundsätzlich den Namen "VEB Kreisbaubetrieb" bzw. "VEB Stadtbaubetrieb" mit Angabe des Kreises, der Stadt oder des Stadtbezirks "
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, erhellt, dass es im Wesentlichen um die "Werterhaltung" bereits vorhandener Bauwerke, und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung des VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe (vgl. Auskunft des Bundesarchivs vom 10. Februar 2006). Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressourcen - gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben haben, ergibt sich auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im "Ökonomischen Lexikon" unter dem Stichwort "Kombinat" (S. 225):
"Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten "
Dass es gerade die Baukombinate gewesen sind, die den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben haben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Begriff "Bauproduktion" im "Ökonomischen Lexikon" (S. 277):
" ...Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige Industrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der Vorfertigungskapazitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden )Baukombinate ) Baustellenfertigung"
Die Baukombinate in Gestalt der Bau- und Montagekombinate für den Industriebau (BMK), der Spezialbaukombinate (SBK) und der von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Baukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich und unterstanden direkt dem Ministerium für Bauwesen; die Konzentration der Baukapazitäten in großen BMK (meist 2 bis 3 Bezirke) ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Aussetzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, Band 1, Seite 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriekombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Kreisbaubetriebe aufgrund ihrer eigenen Kapazitäten gemäß den "Rahmenrichtlinien" für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig, neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten.
Dass auch der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land personell und ausstattungsmäßig nicht in der Lage gewesen ist, mit standardisierten Bauprodukten in Massenbauweise Gebäude zu errichten, hat auch der Kläger unter Hinweis auf größere Bauproduzenten, nämlich das Wohnungsbaukombinat Potsdam, den Spezialbau Potsdam und das BMK Ost, Betrieb Potsdam bestätigt. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass der VEB Baureparaturen Teltow als Kreisbaubetrieb als Schwerpunkt Aufgaben der "Liefer- und Leistungsverordnung der bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organe" zu realisieren hatte, also im Wesentlichen für die NVA bzw. die Grenztruppen in seinem territorialen Bereich Bauwerke errichtet hat. Dies lässt auf eine industrielle Massenfertigung bei Bauwerken aber gerade nicht schließen; denn die von ihm als "Beispiel" angegebenen Bauwerke ("Heizhaus Kramnitz, Divisionsstab Eiche, Kaserne in Geltow, Schule Töplitz, Schule Saarmund, Heizhaus A.t.W. Seehof") zeigen, dass der Kreisbaubetrieb durchaus individuelle, auf die bestimmten Bedürfnisse eines bestimmten Abnehmerkreises zugeschnittene Einzelbauwerke errichtet hat, was eine industrielle Massenfertigung wie in den genannten Baukombinaten ausschließt. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land z. B. Wächterhäuschen (für eine Kaserne) bzw. eine Sonderanfertigung für einen Aufzugsschacht errichtet habe, weil die Bau ausführenden Baukombinatsbetriebe zur Errichtung spezieller "Einzelanfertigungen" nicht in der Lage gewesen seien.
Auch aus der Aufgabe der Kreisbaubetriebe als Erzeugnisgruppenleitbetriebe ergibt sich nichts für eine andere Einschätzung; denn im Rahmen dieser Aufgabe handelte es sich bei den Kreisbaubetrieben um Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie des wissenschaftlich-technischen Zentrums des Bauwesens, also um Aufgaben gerade nicht im Bereich der industriellen Massenfertigung von Bauwerken, wie auch aus den "Schwerpunktaufgaben", wie sie in der "Rahmenrichtlinie" für die Kreisbaubetriebe definiert werden (unter "Nr. I. 3."), nämlich:
&61656; Organisation der Gemeinschaftsarbeit zwischen den Baukapazitäten aller Eigentumsformen, insbesondere zur umfassenden Erschließung von Leistungs- und Effektivitätsreserven, &61656; Durchführung von Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleichen, insbesondere zur weiteren Erhöhung des Niveaus der Bauvorbereitung, zur weiteren Produktivitäts- und Effektivitätssteigerung, zur breiten Anwendung von Vorzugslösung, zur Durchführung des Schichtbetriebes und zur Erschließung von Materialreserven &61656; Beratung und Unterstützung der Baubetriebe aller Eigentumsformen des Kreises bei der Rationalisatorentätigkeiten der Verallgemeinerung bester Arbeits- und Leitungsmethoden der höchstmöglichen Arbeits- und Leitungsmethoden, der höchstmöglichen Auslastung von Maschinen, Geräten und Anlagen, der Schichtarbeit, des sparsamsten Umgangs mit Material und Energie und einer hohen Qualität des Bauens &61656; Gewährleistung einer ständigen aktuellen Information über Anwendungsbeispiele neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse und Bereitstellung von Mustertechnologien, die eine sofortige Nutzung der Praxis ermöglichen &61656; Organisation von Aktivitäten zur gemeinsamer Erarbeitung neuer wissenschaftlich-technischer Lösungen &61656; Organisation und Leitung von Maßnahmen der territorialen Rationalisierung, insbesondere der Erschließung vielfältiger Möglichkeiten zur Erhöhung der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln und Ersatzteilen Aufbau von arbeitsfähigen wissenschaftlich-technischen Kabinetten zur besseren Wahrnehmung der Verantwortung für die Erzeugnis- und Verfahrensentwicklung" , hervorgeht.
Der VEB (K) Baureparaturen Teltow bzw. VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist keine Gleichstellung eines Kreisbaubetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nicht erwähnt sind.
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellung im Sinne der §§ 5ff AAÜG getroffen hat, berechtigt den Kläger im Übrigen nicht zu einer "Gleichbehandlung" ("keine Gleichheit im Unrecht"). Denn wie dargelegt ist beim VEB (K) Baureparaturen Teltow sowie dem VEB Kreisbaubetrieb Potsdam-Land die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen hieran gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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