Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 12943/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1303/07 ASER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der 1980 geborene, erwerbsfähige Antragsteller, der als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt ist, bezieht seit dem 1. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Er nimmt seit dem 15. September 2005 an einer Ausbildung zum Systemelektroniker im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Die Ausbildung soll im September 2008 abgeschlossen sein. Wegen dieser Ausbildung erhielt der Antragsteller zusätzlich ein Ausbildungsgeld nach § 104 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), bei dessen Berechnung das Einkommen der Eltern des Antragstellers berücksichtigt wurde. Durch Bescheid vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 lehnte die Bundesagentur für Arbeit der Bewilligung von Ausbildungsgeld über den 14. März 2007 hinaus im Hinblick auf das gestiegene Elterneinkommen ab. Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei dem Sozialgericht Berlin noch anhängig (S 60 AL 1353/07).
Der Antragsgegner berücksichtigte bei seinen Leistungen den Betrag, der im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld als anrechenbares Elterneinkommen berücksichtigt worden war ebenfalls als Einkommen des Antragstellers, bereinigt um einen Betrag von 30 EUR für private Versicherungen. Dementsprechend hatte er bei seinem Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2007 vom Gesamtbedarf des Antragstellers in Höhe von 766,86 EUR Einkommen in Höhe von 375,60 EUR abgesetzt. Insgesamt war ein Betrag von 391, 26 EUR einschließlich der Kosten für Heizung und Unterkunft erbracht worden.
Mit seinem am 23. April 2007 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller die Zahlung eines Ausbildungsgeldes in Höhe von 509 EUR, hilfsweise die Zahlung von weiteren 250 EUR durch den Antragsgegner zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsgeld durch Beschluss vom 18. Mai 2007 zurückgewiesen. Wegen des sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2005 ergebenden höheren Elterneinkommens habe der Antragsteller für die Zeit ab 15. März 2007 keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld. Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag gegen den Antragsgegner hat das Sozialgericht das Verfahren abgetrennt. Dieser Antrag ist Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. Juli 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 23. April 2007 bis 31. Juli 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der beantragten 250 EUR monatlich zu zahlen. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte generelle Leistungsausschluss für die Ausbildung des Antragstellers nach § 7 Abs. 5 SGB II treffe nicht zu, denn die Ausbildung des Antragstellers könne nicht im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) gefördert werden und sei auch nicht als Berufsausbildungsbeihilfe ( BAB) förderungsfähig. Die Förderungswürdigkeit der Ausbildung des Antragstellers ergebe sich vielmehr ausschließlich aus den §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 1, 101 Abs. 2 und 4 SGB III. Allein die Tatsache, dass § 104 Abs. 2 SGB III wegen des Ausbildungsgeldes auf die ergänzenden Vorschriften der BAB verweise, rechtfertige nicht den Ausschluss der Förderungsfähigkeit der vorliegenden Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II (unter Verweis auf Münder, Rn. 96 zu § 7 SGB II).
Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass er von seinen Eltern nicht mehr finanziell unterstützt werde, so dass ihm eigentlich der volle Regelsatz zustehe. Das Gericht könne jedoch über den Antrag des Antragstellers nicht hinausgehen. Wegen § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II seien die Leistungen lediglich bis 31.7.2007 zuzusprechen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsgegner macht weiter geltend, § 7 Abs. 5 SGB II schließe eine Förderungsfähigkeit im vorliegenden Fall generell aus.
Außerdem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller von seinen Eltern tatsächlich noch unterstützt werde. Da das Einkommen der Eltern zudem im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld berücksichtigt werde, müsse es auch bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beachtet werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen.
Vorliegend geht es jedoch um den Bereich der Existenzsicherung, da der im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Antragsteller vorträgt, ohne diesen Rechtsschutz seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können und widrigenfalls seine schon weit voran getriebene Ausbildung, durch die er als Schwerbehinderter in die Lage versetzt werden solle am Arbeitsleben teilzuhaben, abbrechen müsse, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt schwere Rechtsverletzungen (Grundrecht auf Menschenwürde) immerhin möglich sind. Für den Fall drohender schwerer Rechtsverletzungen und damit auch für den hier berührten Bereich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die einfachgesetzlichen Maßgaben der Eilentscheidung aus § 86b SGG modifiziert. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Entscheidungen zwar auch hier entweder auf eine Güter- und Folgenabwägung wie auch auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im letztgenannten Fall muss aber die Sach- und Rechtslage abschließend und nicht nur summarisch geprüft werden (Beschluss vom 12. 5.2005, 1 BvR 569/05, Rdnrn. 25 ff, zit. nach Juris).
Der vorliegende Fall weist eine Vielzahl schwieriger Rechts- und Sachfragen auf, deren Aufklärung und Lösung im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, nicht abschließend erfolgen kann. Der Senat nimmt daher eine reine Interessenabwägung vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob wie der Antragsgegner meint, tatsächlich § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II für die vorliegende Ausbildung einen generellen Leistungsausschluss vorsieht, wogegen Wortlaut und Kommentarliteratur a.a.O. sprechen und was auch der bisherigen Rechtspraxis des Antragsgegners widerspricht (die geänderte Rechtsauffassung entspricht einer Anweisung des Antragsgegners vom 14. 08. 06., vgl. V-Akte des Antragsgegners). Darüber hinaus wären in diesem Fall auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu prüfen, denn der Fortschritt der Ausbildung des Antragsgegners spricht für das Vorliegen eines dort genannten Härtefalles. Hierzu wären jedoch weitere Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind.
Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Eltern des Antragstellers diesem ggf. zum Unterhalt verpflichtet sind, was nach dem beruflichen Werdegang des Antragstellers eher unwahrscheinlich ist, ob sie ihm gegenüber tatsächlich Leistungen erbringen und ob diese Leistungen ggf. nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Trägers erfolgen (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands für das Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 (156); 96, 18 (19 f.)).
Bei der danach vorzunehmenden reinen Interessenabwägung war den Interessen des Antragstellers im Hinblick auf die Schwere der möglichen Rechtsverletzungen (Abbruch der Eingliederung eines Behinderten, Existenzbedrohung) gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel der Vorzug zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1980 geborene, erwerbsfähige Antragsteller, der als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt ist, bezieht seit dem 1. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Er nimmt seit dem 15. September 2005 an einer Ausbildung zum Systemelektroniker im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Die Ausbildung soll im September 2008 abgeschlossen sein. Wegen dieser Ausbildung erhielt der Antragsteller zusätzlich ein Ausbildungsgeld nach § 104 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), bei dessen Berechnung das Einkommen der Eltern des Antragstellers berücksichtigt wurde. Durch Bescheid vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 lehnte die Bundesagentur für Arbeit der Bewilligung von Ausbildungsgeld über den 14. März 2007 hinaus im Hinblick auf das gestiegene Elterneinkommen ab. Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei dem Sozialgericht Berlin noch anhängig (S 60 AL 1353/07).
Der Antragsgegner berücksichtigte bei seinen Leistungen den Betrag, der im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld als anrechenbares Elterneinkommen berücksichtigt worden war ebenfalls als Einkommen des Antragstellers, bereinigt um einen Betrag von 30 EUR für private Versicherungen. Dementsprechend hatte er bei seinem Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2007 vom Gesamtbedarf des Antragstellers in Höhe von 766,86 EUR Einkommen in Höhe von 375,60 EUR abgesetzt. Insgesamt war ein Betrag von 391, 26 EUR einschließlich der Kosten für Heizung und Unterkunft erbracht worden.
Mit seinem am 23. April 2007 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller die Zahlung eines Ausbildungsgeldes in Höhe von 509 EUR, hilfsweise die Zahlung von weiteren 250 EUR durch den Antragsgegner zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsgeld durch Beschluss vom 18. Mai 2007 zurückgewiesen. Wegen des sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2005 ergebenden höheren Elterneinkommens habe der Antragsteller für die Zeit ab 15. März 2007 keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld. Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag gegen den Antragsgegner hat das Sozialgericht das Verfahren abgetrennt. Dieser Antrag ist Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. Juli 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 23. April 2007 bis 31. Juli 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der beantragten 250 EUR monatlich zu zahlen. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte generelle Leistungsausschluss für die Ausbildung des Antragstellers nach § 7 Abs. 5 SGB II treffe nicht zu, denn die Ausbildung des Antragstellers könne nicht im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) gefördert werden und sei auch nicht als Berufsausbildungsbeihilfe ( BAB) förderungsfähig. Die Förderungswürdigkeit der Ausbildung des Antragstellers ergebe sich vielmehr ausschließlich aus den §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 1, 101 Abs. 2 und 4 SGB III. Allein die Tatsache, dass § 104 Abs. 2 SGB III wegen des Ausbildungsgeldes auf die ergänzenden Vorschriften der BAB verweise, rechtfertige nicht den Ausschluss der Förderungsfähigkeit der vorliegenden Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II (unter Verweis auf Münder, Rn. 96 zu § 7 SGB II).
Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass er von seinen Eltern nicht mehr finanziell unterstützt werde, so dass ihm eigentlich der volle Regelsatz zustehe. Das Gericht könne jedoch über den Antrag des Antragstellers nicht hinausgehen. Wegen § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II seien die Leistungen lediglich bis 31.7.2007 zuzusprechen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsgegner macht weiter geltend, § 7 Abs. 5 SGB II schließe eine Förderungsfähigkeit im vorliegenden Fall generell aus.
Außerdem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller von seinen Eltern tatsächlich noch unterstützt werde. Da das Einkommen der Eltern zudem im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld berücksichtigt werde, müsse es auch bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beachtet werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen.
Vorliegend geht es jedoch um den Bereich der Existenzsicherung, da der im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Antragsteller vorträgt, ohne diesen Rechtsschutz seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können und widrigenfalls seine schon weit voran getriebene Ausbildung, durch die er als Schwerbehinderter in die Lage versetzt werden solle am Arbeitsleben teilzuhaben, abbrechen müsse, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt schwere Rechtsverletzungen (Grundrecht auf Menschenwürde) immerhin möglich sind. Für den Fall drohender schwerer Rechtsverletzungen und damit auch für den hier berührten Bereich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die einfachgesetzlichen Maßgaben der Eilentscheidung aus § 86b SGG modifiziert. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Entscheidungen zwar auch hier entweder auf eine Güter- und Folgenabwägung wie auch auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im letztgenannten Fall muss aber die Sach- und Rechtslage abschließend und nicht nur summarisch geprüft werden (Beschluss vom 12. 5.2005, 1 BvR 569/05, Rdnrn. 25 ff, zit. nach Juris).
Der vorliegende Fall weist eine Vielzahl schwieriger Rechts- und Sachfragen auf, deren Aufklärung und Lösung im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, nicht abschließend erfolgen kann. Der Senat nimmt daher eine reine Interessenabwägung vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob wie der Antragsgegner meint, tatsächlich § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II für die vorliegende Ausbildung einen generellen Leistungsausschluss vorsieht, wogegen Wortlaut und Kommentarliteratur a.a.O. sprechen und was auch der bisherigen Rechtspraxis des Antragsgegners widerspricht (die geänderte Rechtsauffassung entspricht einer Anweisung des Antragsgegners vom 14. 08. 06., vgl. V-Akte des Antragsgegners). Darüber hinaus wären in diesem Fall auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu prüfen, denn der Fortschritt der Ausbildung des Antragsgegners spricht für das Vorliegen eines dort genannten Härtefalles. Hierzu wären jedoch weitere Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind.
Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Eltern des Antragstellers diesem ggf. zum Unterhalt verpflichtet sind, was nach dem beruflichen Werdegang des Antragstellers eher unwahrscheinlich ist, ob sie ihm gegenüber tatsächlich Leistungen erbringen und ob diese Leistungen ggf. nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Trägers erfolgen (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands für das Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 (156); 96, 18 (19 f.)).
Bei der danach vorzunehmenden reinen Interessenabwägung war den Interessen des Antragstellers im Hinblick auf die Schwere der möglichen Rechtsverletzungen (Abbruch der Eingliederung eines Behinderten, Existenzbedrohung) gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel der Vorzug zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
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