Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 6708/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 682/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In Bezug auf die vom Antragsteller ursprünglich vor dem Sozialgericht begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, eine Abmeldebescheinigung zu erteilen, ist die Beschwer durch den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 2. April 2007 entfallen, da der Antragsgegner diesem Verlangen durch Bescheid vom 27. April 2007 nachgekommen ist.
Auch der nunmehr mit der Beschwerde verfolgte Antrag, den Antragsgegner einstweilen zur Zahlung des Lebensunterhaltes zu verpflichten, kann keinen Erfolg haben. Es bestehen schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit, da fraglich ist, ob insoweit eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts gegeben ist. Im Übrigen steht bezüglich des Zeitraums von Februar bis April 2007 einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) entgegen, dass ein Sanktionsbescheid vom 5. Januar 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2007) vorliegt, nach dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. April 2007 (vollständig) weggefallen sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage ist rechtskräftig abgelehnt worden (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg v. 12. Juli 2007 – L 29 B 415/07 AS ER -).
Soweit der Antragsteller Leistungen für weitere Zeiten (ab Mai 2007) begehren sollte, ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft geworden. Der Antragsteller hat bisher die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners in Frage gestellt und Leistungen vom JobCenter Spandau beansprucht. Die mittlerweile vorgelegte Meldebescheinigung vom 5. Februar 2007 bestätigt eine Wohnung des Antragstellers in Berlin-Spandau außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Ob das dortige JobCenter ab Mai 2007 Leistungen verweigert hat, ist trotz entsprechender Nachfrage des Senats vom Antragsteller bisher nicht vorgetragen worden. Danach ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller meint, insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In Bezug auf die vom Antragsteller ursprünglich vor dem Sozialgericht begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, eine Abmeldebescheinigung zu erteilen, ist die Beschwer durch den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 2. April 2007 entfallen, da der Antragsgegner diesem Verlangen durch Bescheid vom 27. April 2007 nachgekommen ist.
Auch der nunmehr mit der Beschwerde verfolgte Antrag, den Antragsgegner einstweilen zur Zahlung des Lebensunterhaltes zu verpflichten, kann keinen Erfolg haben. Es bestehen schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit, da fraglich ist, ob insoweit eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts gegeben ist. Im Übrigen steht bezüglich des Zeitraums von Februar bis April 2007 einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) entgegen, dass ein Sanktionsbescheid vom 5. Januar 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2007) vorliegt, nach dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. April 2007 (vollständig) weggefallen sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage ist rechtskräftig abgelehnt worden (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg v. 12. Juli 2007 – L 29 B 415/07 AS ER -).
Soweit der Antragsteller Leistungen für weitere Zeiten (ab Mai 2007) begehren sollte, ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft geworden. Der Antragsteller hat bisher die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners in Frage gestellt und Leistungen vom JobCenter Spandau beansprucht. Die mittlerweile vorgelegte Meldebescheinigung vom 5. Februar 2007 bestätigt eine Wohnung des Antragstellers in Berlin-Spandau außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Ob das dortige JobCenter ab Mai 2007 Leistungen verweigert hat, ist trotz entsprechender Nachfrage des Senats vom Antragsteller bisher nicht vorgetragen worden. Danach ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller meint, insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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