Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 16243/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1565/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde gegen eine stattgebende einstweilige Anordnung des Sozialgerichts entfällt nicht, wenn der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung der Anordnung nachgekommen ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1, 3 und 4 die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG)nicht abgeholfen hat, ist zulässig, selbst wenn der Antragsgegner mittlerweile der erstinstanzlichen Verpflichtung zur einstweiligen Gewährung eines Darlehens und dessen Auszahlung nachgekommen sein sollte:
Das Recht zur Beschwerde steht nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der in erster Instanz unterlegenen Behörde zu. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn die Behörde als Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin der vom Sozialgericht auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden. Solange die Behörde aus diesem Grund -und nicht freiwillig (vgl. hierzu: OVG Berlin, B. v. 15.09.1997 -2 SN 11/97 NVwZ 1998, 85f) - leistet, gibt es keine prozessuale Vorschrift oder Regel, die eine Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren vorsieht (anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 10. Senat, B. v. 9.12.2005 -L 10 B 1004/05ASER- veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Beschwerde setzt nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Eilrechtsverfahren eine endgültige Klärung begehrt (in diesem Sinne ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, 14. Senat, B. v. 4.11.2005 -L 14 B 1147/05 ASER Juris mit Bezug auf OVG Weimar, B. v. 17.07.1997 -2 ZEO 256/97 FEVS 48, 129-131). Es entspricht der vorherrschender Auffassung, dass das zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1994, 942) und die Beschwer des Rechtsmittelführers nicht entfällt (vgl. Zöller/Gunnar/Heßler ZPO, 25.A. 2005 vor § 511 Rdnr. 10 mit Nachweisen). Es kann insoweit keinen Unterschied zur Situation einer tatsächlich durchgeführten Vollstreckung einer noch nicht endgültigen gerichtlichen Entscheidung geben. Auch die Beschwerde nach § 173 SGG hat im Regelfall -wie hier bei einer Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG- gemäß § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung: Eine Behörde, die sich rechtstreu verhält, folgt der durch das Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung sofort (spätestens nach der förmlichen Zustellung). Es wäre weder im wohlverstandenen Interesse des erstinstanzlich obsiegenden Antragstellers, wenn die Behörde quasi zu rechtswidrigem Verhalten -nämlich einer vorübergehenden Missachtung jedenfalls bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG- gezwungen wäre, wenn sie die einstweilige Anordnung für rechtswidrig hält. Noch genügte es ihrem Recht auf Gehör, wenn sie trotz bestehendem Rechtsbehelf bei rechtstreuer Beachtung der sofortigen Vollziehbarkeit das Rechtsmittel der Sache nach verlöre. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gehört zu den Rechten, auf die sich auch staatliche Stelle berufen können (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Rdnr. 33).
Die Beschwerde des erstinstanzlich unterliegenden Antragsgegners setzt nach dem Gesetz neben der Beschwer auch kein Eilbedürfnis oder ähnliches voraus. Sie hat (bereits) Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Anderes folgt nicht aus der Möglichkeit, nach § 199 Abs. 2 SGG die Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu beantragen. Diese Vorschrift ist eine rein vollstreckungsrechtliche. Sie schränkt jedoch nicht die materielle Beschwerdemöglichkeit ein.
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen. Hier besteht ein Anordnungsanspruch. Es spricht viel dafür, dass bei der im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich vorzunehmenden nur summarischen Prüfung das Ermessen des Antragsgegners nach § 22 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) so reduziert ist, dass eine Darlehensgewährung zu erfolgen hat: Der Senat folgt dem SG in der sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebenden Auffassung, § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II stelle auf den Verlust der konkreten Wohnung ab. Nur bei der Sollvorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II - also einer im Regelfall zwingenden Leistungsgewährung- kann sich die Frage ergeben, ob Wohnungslosigkeit auch dann drohen kann, wenn Obdachlosigkeit nicht zu befürchten ist. Da das SG Abs. 5 Satz 2 des § 22 SGB II nur zusätzlich angewendet hat, geht die entsprechende Kritik des Antragsgegners an der Entscheidung vorbei.
Auch nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II müssen die Mietschulden übernommen werden, wenn sich nur dies als sachgerechte Ermessensausübung darstellt.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass hier nach Aktenlage gewichtige Umstände gegen eine Prognose künftiger Mietschuldenfreiheit sprechen. So haben die Sozialbehörden schon wiederholt Mietschulden bezahlt.
Es spricht aber ungeachtet dessen viel dafür, dass die Schulden trotzdem übernommen werden müssen: Bereits aus der Akte ergibt sich, dass sich die Antragstellerin zu 1) bemüht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In verschiedenen Schreiben versucht sie, das aus ihrer Sicht fehlende Verschulden an ihrer Situation darzulegen. Dabei fällt auf, dass das Schreiben der Antragstellerin zu 1) vom 11. Juni 2007 nicht richtig zur Akte genommen worden ist. U. a. hat sie im April 2007 ihre Arbeitsstelle verloren. Weiter scheint sich der Antragsteller zu 2) um die finanziellen Angelegenheiten nicht zu kümmern. Ob sich dies die anderen Antragsteller zurechnen lassen müssen, erscheint fragwürdig.
Es ist weiter sicher sinnvoll, dass die Antragsteller persönlich erscheinen sollen, um eine realistische Prognose zu ermöglichen, ob das konkrete Mietverhältnis dauerhaft erhalten bleiben kann. Diese Prüfung und die Prognosestellung obliegen dem Antragsgegner. Die Pflicht zur persönlichen Vorsprache, welche § 61 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) normiert, bezieht sich auf ein Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger. Dem Antragsgegner ist es deshalb grundsätzlich verwehrt ist, eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I auf eine unterlassene Vorsprache bei einer anderen Behörde zu stützen. Genau dies hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) jedoch mit Aufforderungsschreiben vom 9. August 2007 verlangt.
Soweit der Antragsteller meint, es komme höchstens eine anteilige Mietschuldenübernahme in Betracht, weil der Antragsteller zu 2) kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, stellt dies keinen entscheidenden Ermessensgesichtspunkt dar. Da die Notlage des Wohnungsverlustes nach der hier erfolgten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur durch den Ausgleich aller Mietschulden nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam wird, geht es um einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Schulden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ganz allgemein ist ein Zuwarten umso eher unzumutbar, je größer die Erfolgschancen in der Sache einzuschätzen sind (ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. B. v. 3. 07. 2007 -L 32 B 723/07 ASER-; v. 5.09.2007 -L 32 AS 1423/07 ASER-). Hier ist den Antragstellern gerade angesichts der bestehenden Erfolgschancen in der Sache nicht zuzumuten, die Frist nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB (zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage) zu versäumen. Die Räumungsklage ist hier nach Aktenlage am 10. August 2007 erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG)nicht abgeholfen hat, ist zulässig, selbst wenn der Antragsgegner mittlerweile der erstinstanzlichen Verpflichtung zur einstweiligen Gewährung eines Darlehens und dessen Auszahlung nachgekommen sein sollte:
Das Recht zur Beschwerde steht nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der in erster Instanz unterlegenen Behörde zu. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn die Behörde als Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin der vom Sozialgericht auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden. Solange die Behörde aus diesem Grund -und nicht freiwillig (vgl. hierzu: OVG Berlin, B. v. 15.09.1997 -2 SN 11/97 NVwZ 1998, 85f) - leistet, gibt es keine prozessuale Vorschrift oder Regel, die eine Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren vorsieht (anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 10. Senat, B. v. 9.12.2005 -L 10 B 1004/05ASER- veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Beschwerde setzt nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Eilrechtsverfahren eine endgültige Klärung begehrt (in diesem Sinne ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, 14. Senat, B. v. 4.11.2005 -L 14 B 1147/05 ASER Juris mit Bezug auf OVG Weimar, B. v. 17.07.1997 -2 ZEO 256/97 FEVS 48, 129-131). Es entspricht der vorherrschender Auffassung, dass das zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1994, 942) und die Beschwer des Rechtsmittelführers nicht entfällt (vgl. Zöller/Gunnar/Heßler ZPO, 25.A. 2005 vor § 511 Rdnr. 10 mit Nachweisen). Es kann insoweit keinen Unterschied zur Situation einer tatsächlich durchgeführten Vollstreckung einer noch nicht endgültigen gerichtlichen Entscheidung geben. Auch die Beschwerde nach § 173 SGG hat im Regelfall -wie hier bei einer Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG- gemäß § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung: Eine Behörde, die sich rechtstreu verhält, folgt der durch das Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung sofort (spätestens nach der förmlichen Zustellung). Es wäre weder im wohlverstandenen Interesse des erstinstanzlich obsiegenden Antragstellers, wenn die Behörde quasi zu rechtswidrigem Verhalten -nämlich einer vorübergehenden Missachtung jedenfalls bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG- gezwungen wäre, wenn sie die einstweilige Anordnung für rechtswidrig hält. Noch genügte es ihrem Recht auf Gehör, wenn sie trotz bestehendem Rechtsbehelf bei rechtstreuer Beachtung der sofortigen Vollziehbarkeit das Rechtsmittel der Sache nach verlöre. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gehört zu den Rechten, auf die sich auch staatliche Stelle berufen können (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Rdnr. 33).
Die Beschwerde des erstinstanzlich unterliegenden Antragsgegners setzt nach dem Gesetz neben der Beschwer auch kein Eilbedürfnis oder ähnliches voraus. Sie hat (bereits) Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Anderes folgt nicht aus der Möglichkeit, nach § 199 Abs. 2 SGG die Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu beantragen. Diese Vorschrift ist eine rein vollstreckungsrechtliche. Sie schränkt jedoch nicht die materielle Beschwerdemöglichkeit ein.
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen. Hier besteht ein Anordnungsanspruch. Es spricht viel dafür, dass bei der im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich vorzunehmenden nur summarischen Prüfung das Ermessen des Antragsgegners nach § 22 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) so reduziert ist, dass eine Darlehensgewährung zu erfolgen hat: Der Senat folgt dem SG in der sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebenden Auffassung, § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II stelle auf den Verlust der konkreten Wohnung ab. Nur bei der Sollvorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II - also einer im Regelfall zwingenden Leistungsgewährung- kann sich die Frage ergeben, ob Wohnungslosigkeit auch dann drohen kann, wenn Obdachlosigkeit nicht zu befürchten ist. Da das SG Abs. 5 Satz 2 des § 22 SGB II nur zusätzlich angewendet hat, geht die entsprechende Kritik des Antragsgegners an der Entscheidung vorbei.
Auch nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II müssen die Mietschulden übernommen werden, wenn sich nur dies als sachgerechte Ermessensausübung darstellt.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass hier nach Aktenlage gewichtige Umstände gegen eine Prognose künftiger Mietschuldenfreiheit sprechen. So haben die Sozialbehörden schon wiederholt Mietschulden bezahlt.
Es spricht aber ungeachtet dessen viel dafür, dass die Schulden trotzdem übernommen werden müssen: Bereits aus der Akte ergibt sich, dass sich die Antragstellerin zu 1) bemüht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In verschiedenen Schreiben versucht sie, das aus ihrer Sicht fehlende Verschulden an ihrer Situation darzulegen. Dabei fällt auf, dass das Schreiben der Antragstellerin zu 1) vom 11. Juni 2007 nicht richtig zur Akte genommen worden ist. U. a. hat sie im April 2007 ihre Arbeitsstelle verloren. Weiter scheint sich der Antragsteller zu 2) um die finanziellen Angelegenheiten nicht zu kümmern. Ob sich dies die anderen Antragsteller zurechnen lassen müssen, erscheint fragwürdig.
Es ist weiter sicher sinnvoll, dass die Antragsteller persönlich erscheinen sollen, um eine realistische Prognose zu ermöglichen, ob das konkrete Mietverhältnis dauerhaft erhalten bleiben kann. Diese Prüfung und die Prognosestellung obliegen dem Antragsgegner. Die Pflicht zur persönlichen Vorsprache, welche § 61 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) normiert, bezieht sich auf ein Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger. Dem Antragsgegner ist es deshalb grundsätzlich verwehrt ist, eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I auf eine unterlassene Vorsprache bei einer anderen Behörde zu stützen. Genau dies hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) jedoch mit Aufforderungsschreiben vom 9. August 2007 verlangt.
Soweit der Antragsteller meint, es komme höchstens eine anteilige Mietschuldenübernahme in Betracht, weil der Antragsteller zu 2) kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, stellt dies keinen entscheidenden Ermessensgesichtspunkt dar. Da die Notlage des Wohnungsverlustes nach der hier erfolgten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur durch den Ausgleich aller Mietschulden nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam wird, geht es um einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Schulden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ganz allgemein ist ein Zuwarten umso eher unzumutbar, je größer die Erfolgschancen in der Sache einzuschätzen sind (ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. B. v. 3. 07. 2007 -L 32 B 723/07 ASER-; v. 5.09.2007 -L 32 AS 1423/07 ASER-). Hier ist den Antragstellern gerade angesichts der bestehenden Erfolgschancen in der Sache nicht zuzumuten, die Frist nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB (zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage) zu versäumen. Die Räumungsklage ist hier nach Aktenlage am 10. August 2007 erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
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