Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 533/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 878/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1963 bis 1965 den Beruf der Friseurin, den sie bis 1968 ausübte. Anschließend arbeitete sie nach entsprechender beruflicher Qualifizierung im Jahr 1969 bis 1971 als Tankwart. Nach einer familienbedingten mehrjährigen Pause war die Klägerin von September 1976 bis 1983 als Geflügelpflegerin beim VEBDFrischeierbetrieb R tätig. Dort schloss sie im Wege der Erwachsenenqualifizierung die Ausbildung zum Geflügelzüchter ab (Facharbeiterzeugnis vom 19. Mai 1977; gemäß Bescheid des Landes B des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Berufliche Bildung – vom 18. April 2007 dem Berufsabschluss als Tierwirtin (Geflügelhaltung) gleichgestellt). Aufgrund eines Umzugs im Jahr 1984 war die Klägerin bis zur betriebsbedingten Kündigung im Mai 1994 zunächst als Lagerarbeiterin, dann als Produktionsarbeiterin im VEB Geflügelwirtschaft C, Geflügelschlachtbetrieb in S bzw. bei der Betriebsnachfolgerin, der L Geflügel GmbH, tätig. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes bzw. Krankengeld; seit dem 01. Mai 2007 bezieht die Klägerin, für die bereits durch Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung C vom 11. Oktober 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen "G” festgestellt worden war, Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Am 12. September 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU, den die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens von MR Dr. M vom 23. Januar 1998 (Untersuchung am 12. November 1997) und einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 02. Februar 1998 mit Bescheid vom 13. Februar 1998 mit der Begründung ablehnte, bei der Klägerin bestünden zwar diverse Erkrankungen (arterieller Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, beginnende Mangeldurchblutung des Herzens, Übergewicht, Schulterarmsyndrom links und Krampfaderleiden), nach ärztlicher Beurteilung könne sie jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin mit der nicht zutreffenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes begründete, wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. Fvom 13. Juni 1998 (Untersuchung am 28. Mai 1998) mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1998 zurück. Die Beklagte führte aus, da die Klägerin sich von dem erlernten Beruf einer Friseurin gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe, sei sie nach ihrem beruflichen Werdegang in die dritte Gruppe des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Vier-Stufen-Schemas als "angelernte Arbeiterin im unteren Bereich” einzuordnen und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hierfür bestehe auch nach den weiteren ärztlichen Feststellungen ein Leistungsvermögen für vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhoben und dargelegt, aufgrund der Vielzahl der bestehenden Erkrankungen könne sie keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben. Bei ihrer letzten Tätigkeit auf dem Schlachthof habe sie am Fließband das geschlachtete Geflügel (fünf – acht kg schwer) per Hand in Plastiktüten einpacken müssen, die Arbeit sei primär in Kälte erfolgt.
Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Dr Bvom 26. November 1998 und vom 02. Mai 2000, sowie des Facharztes für Orthopädie, Dipl. Med. R vom 27. November 1998, eingeholt. Anschließend ist der Facharzt für Innere Medizin, Dr. F, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betraut worden. In seinem Gutachten vom 01. August 2000 (Untersuchung am 13. Juli 2000) hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Adipositas per magna, Fettleber, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, Hypertonus, chronisches Magengeschwürsleiden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Coxarthrose beiderseits, Varikosis beider Beine und Stauungsekzem. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne ihre bisherigen Berufe als Friseurin, Tankwart und Geflügelzüchterin/ Produktionsarbeiterin auf dem Geflügelschlachthof nicht mehr ausüben; sie sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten unter gewissen Einschränkungen regelmäßig in voller Schicht zu verrichten.
Der vom SG weiterhin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraute Facharzt für Orthopädie, Dr. T hat in seinem Gutachten vom 28. Februar 2001 (Untersuchung am 16. Februar 2000) folgende Diagnosen gestellt: Cervikobrachialsyndrom bei mittelgradigen degenerativen HWS-Veränderungen, Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren BWS sowie leichter Schwingungsanomalie der LWS, Retropatellararthrose links mit geringgradiger Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk, geringe Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk, Adipositas per magna, Varikosis beider Beine. Hiernach ergäben sich jedoch nur Einschränkungen für körperliche Schwerarbeiten sowie für dauerhafte mittelschwere Tätigkeiten; die Klägerin könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. auch ausschließlich im Sitzen in voller Schicht und regelmäßig ausüben. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschichten seien möglich, ebenso Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr. Abzuraten sei von Akkord- und Fließbandarbeiten.
Das SG hat durch Urteil vom 20. März 2001 die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach den medizinischen Feststellungen könne die Klägerin zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsarbeiterin in der Geflügelschlachtung tätig werden, jedoch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Auch wenn sie einen Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchterin erworben habe, stellten sich die zuletzt als Produktionsarbeiterin ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Schilderung als manuelle Arbeiten der Produktion dar, für die es lediglich einer Anlernzeit bedurft habe. Die Klägerin sei daher nach der Wertigkeit ihres bisherigen Berufs in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen und könne zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Gegen das der Klägerin am 12. April 2001 zugestellte Urteil hat diese am 23. April 2001 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, mit der sie nur noch einen Anspruch auf Rente wegen BU weiter verfolgt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie an der Betriebsberufsschule des VEG P die Facharbeiterprüfung als Geflügelzüchterin am 19. Mai 1977 abgelegt habe, bis 1983 beim VEB Din R als Geflügelzüchterin tätig gewesen sei und anschließend eine vergleichbare Facharbeitertätigkeit beim Geflügelschlachtbetrieb S ausgeübt habe. Das Berufsbild des Geflügelzüchters umfasse das Geflügel vom Ei bis zum küchenfertigen Tierkörper, beinhalte somit auch den Schlachtbetrieb. Tierproduktion sei heute keine Einzelaufzucht und auch keine Einzelschlachtung mehr, sie werde in riesigen Produktionsanlagen durchgeführt. In einer solchen Anlage habe sie als Facharbeiterin der Geflügelzucht gearbeitet, die Schlachtung gehöre zum Berufsbild eines Geflügelzüchters. Die Schlachtung umfasse auch alle anfallenden weiteren Arbeiten wie Federbearbeitung, Qualitätskontrolle, Verpackung, Zerlegung, Klassifizierung, Versand. Als ungelernte oder angelernte Kraft hätte sie einen Großteil der Arbeiten nicht verrichten dürfen und hätte auch nicht den Lohn eines Geflügelzüchters erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat die Klägerin ihre Tätigkeit in der Form beschrieben, dass sie im Rahmen der Verpackung entweder ganze Tierkörper nach abschließender Prüfung in Tüten gesteckt oder die von ihr aussortierten Tierkörper an einem anderen Arbeitsplatz zerlegt und das verwertbare Fleisch dann zum Abpacken gegeben habe. Zum Teil, wenn der Kunde nur Kleinteile wollte, habe sie gleich von vorneherein die ankommenden Tierkörper zerlegt. An den anderen Arbeitsplätzen im Geflügelschlachtbetrieb, z. B. bei der Annahme des Lebendgeflügels, der eigentlichen Schlachtung, beim Ausnehmen, Rupfen und Wachsen, bei der Vermarktung etc. sei sie nie eingesetzt worden. Eine Qualitätskontrolle sei bereits unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt worden. Gelegentlich habe sich auch der Produktionsleiter noch einmal etwas angeschaut.
Das LSG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Dr.B vom 22. November 2001 und vom 02. Mai 2002 sowie des Facharztes für Orthopädie, Dr. K vom 23. Januar 2003, angefordert. Die Beklagte hat den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 19. März 2001 über die der Klägerin durch Bescheid vom 14. Dezember 2000 bewilligte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation vom 20. Februar bis zum 30. März 2001 zur Akte gereicht. Des Weiteren sind die Epikrisen des Klinikums N vom 26. Mai 1998, 14. Februar und 04. Juli 2002 über die stationären Aufenthalte der Klägerin vom 28. April bis zum 13. Mai 1998 (Therapieoptimierung des Hypertonus und des Diabetes mellitus), vom 17. bis 24. Januar 2002 (Abklärung einer Reizhustensymptomatik) und vom 14. bis zum 24. Juni 2002 (anhaltende LWS-Beschwerden) und das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Vertragsarzt des Arbeitsamtes, Dr. B vom 04./25. November 1999 beigezogen worden. Am 27. Juni 2003 hat der Chirurg Dr. medB ein chirurgisches und sozialmedizinisches Gutachten erstattet. Er ist nach Untersuchung der Klägerin (am 26. Juni 2003) und nach Auswertung der Akten zu der Beurteilung gekommen, dass schwerwiegende Arthrosen in den Hüften und Knien nicht vorhanden seien, jedoch im linken Schultergelenk und im linken Daumensattelgelenk arthrotische Veränderungen bestünden. Zudem leide die Klägerin an immer wieder auftretenden Reizerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuüben. Eine Tätigkeit als Tierzüchterin sei ihr nur bedingt zumutbar und abhängig von der Art und Schwere der jeweiligen Arbeitsbedingungen. Als Raumausstatterhelferin ohne Parkettlegerqualifikation (s. Bescheinigung über die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme vom 17. Oktober 1996) könne die Klägerin nicht eingesetzt werden, hierbei handele es sich um körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, die das Heben und Tragen schwerer Werkstücke erforderlich machten. Als Warenaufmacherin und Versandfertigmacherin könne die Klägerin eingesetzt werden, wenn es sich um körperlich leichte Arbeiten wie Kleben, Sortieren und Verpacken kleiner Teile, Abnehmen und Transportieren von kleinen und leichten Teilen bis zu fünf Kilogramm, gelegentlich bis zu zehn Kilogramm handele.
Im Auftrag des Senats hat zudem Frau Dipl.-Med. DR ein internistisches Fachgutachten vom 17. April 2004 erstellt. Hierbei hat sie nach Untersuchung der Klägerin (am 20. August 2003) folgende Erkrankungen festgestellt: Adipositas per magna, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, nicht optimal eingestellter arterieller Hypertonus, Fettleber, Varikosis beide Beine, Harnwegsinfekt, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi. Eine diabetische Polyneuropathie, eine Schädigung der Nieren durch den Diabetes mellitus, Herzrhythmusstörungen, eine Mangeldurchblutung des Herzmuskels oder Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit hätten sich nicht gefunden. Auf Grund der Wirbelsäulen- und der Gelenkbeschwerden seien Arbeiten im Gehen oder Stehen nicht zumutbar. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung, in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zwangshaltungen und Nachtschicht auszuführen. Eine Tätigkeit als Tierzüchterin oder Raumausstatter-Helferin sei der Klägerin nicht zumutbar, jedoch könne sie die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin vollschichtig durchführen.
Des Weiteren hat das Gericht Kopien aus der Leistungsakte des Arbeitsamtes S betreffend die berufliche Qualifizierungsmaßnahme vom 04. Oktober 2005 bis zum 02. Oktober 2006, der Berufsinformationskarten (BIK) zu den Berufsbildern "Tierzüchter/Tierzüchterinnen” (BO 021), "Raumausstatter, Raumausstatterinnen ohne Parkettleger/Parkettlegerinnen" (BO 491/I), "Warenaufmacher/Warenaufmacherinnen, Versandfertigmacher/Versandfertigmacherinnen" (BO 522), aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) zu dem Berufsbild "Facharbeiter(in) für Geflügelproduktion" (021 o 06, S. 256 bis 283) sowie von in einem anderen Berufungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L vom 01. und vom 24. November 2002 zu den körperlichen und geistigen Anforderungen an die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Warenaufmacherin, Versandfertigmachers/Versandfertigmacherin nebst diverser Lohn- und Gehaltstarifverträge gefertigt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Das Gericht hat Beweis über die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Klägerin durch Vernehmung der Zeugen R und Dr. G erhoben; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 29. November 2004 nebst Anlagen sowie auf die schriftliche Auskunft von Dr. G vom 22. Juni 2006, die den Beteiligten übersandt worden ist, Bezug genommen. Des Weiteren liegt eine schriftliche Auskunft der ZeuginCGvom 06. Oktober 2004 vor. Zudem hat die arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige, Frau W am 31. Oktober 2005 ein Gutachten vom 01. Februar nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. November 2006 erstattet.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1998 zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 1997 Übergangsgeld bis zum 19. Februar 2001 und ab dem 14. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar seien. Facharbeiterschutz genieße die Klägerin nicht. Der berufskundlichen Sachverständigen, FrauW, sei nicht zu folgen, denn sie arbeite in ihrem Gutachten häufig mit Unterstellungen und versuche, ein Ergebnis zu begründen. Vor allem aber spreche die Einstufung der Klägerin in eine Lohnstufe der Anlernebene (Lohnstufe 2) für eine Tätigkeit auf Anlernniveau.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer ) vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts, der Zeugenaussagen und der gutachterlichen Feststellungen wird auf die Verwaltungsakten nebst ärztlichem Aktenteil und die Streitakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitig ist nur noch die Gewährung einer Rente wegen BU. Der Klägerin steht jedoch eine Rente wegen BU bzw. vorgezogenes Übergangsgeld nicht zu. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Recht besteht ebenfalls nicht.
Der ab dem 01. September 1997 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.; § 300 Abs. 2 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI n. F.). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n. F. haben auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, insbesondere des orthopädischen Sachverständigengutachtens des DrT vom 28. Februar 2001, des chirurgisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. B vom 27. Juni 2003 sowie der internistischen Fachgutachten des Dr. F vom 01. August 2000 und der Frau Dipl.-Med. D-R vom 17. April 2004 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Ihr steht demzufolge auch kein Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n. F. zu.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat in Form eines Cervikobrachialsyndroms bei mittelgradigen degenerativen Veränderungen und Reizerscheinungen im Bereich der HWS und LWS, eines durchgemachten Bandscheibenvorfalls ohne radikuläre Symptomatik, eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren BWS und leichter Schwingungsanomalie der LWS sowie einer Arthrose im linken Daumensattelgelenk und im linken Schultergelenk mit geringer Funktionseinschränkung leidet. Die von der Reha-Klinik Hohne Erhebung radiologischer Befunde festgestellte Coxarthrose beidseits und Gonarthrose links konnte der Sachverständige Dr. B nach radiologischer Untersuchung ebenso ausschließen wie schwere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, wie diese in dem ärztlichen Gutachten des Vertragsarztes des Arbeitsamtes, Dr.B zum Ausdruck kommen. An internistischen Leiden bestehen eine Adipositas per magna, Fettleber, ein insulinpflichtiger, befriedigend eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, ein arterieller, unzureichend eingestellter Hypertonus, eine Varikosis an beiden Beinen mit Stauungsekzem sowie ein Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi. Hinweise für Durchblutungsstörungen am Herzmuskel wurden nicht gefunden.
Diese Leiden schränken das Leistungsvermögen der Klägerin zwar qualitativ ein, jedoch bedingen sie keine quantitative Einschränkung. Die Sachverständigen haben überzeugend und nachvollziehbar das Restleistungsvermögen der Klägerin abgeleitet und ausgeführt, dass sich aus den Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und den internistischen Leiden nur Einschränkungen für körperliche Schwerarbeiten sowie dauerhafte mittelschwere Tätigkeiten und für Arbeiten im Gehen oder Stehen ergeben. Die Klägerin ist jedenfalls in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. auch ausschließlich im Sitzen in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Zwangshaltungen sowie von Akkord- und Fließbandarbeiten regelmäßig ausüben. Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr sind ebenso wie Arbeiten in Tageswechselschicht möglich, betriebsunübliche Pausen sind trotz der vorliegenden Diabeteserkrankung nicht erforderlich.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann die Klägerin zwar Tätigkeiten als Geflügelzüchterin/Produktionsarbeiterin auf dem Geflügelschlachthof nicht mehr ausüben, denn hierbei handelt es sich um zumindest teilweise mittelschwere Arbeiten, häufig in kalten Räumen, verbunden mit langem Stehen und einseitiger Belastung. Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. (bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI n. F.) mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis7 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 126, 130, 164).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist die von 1984 bis zur betriebsbedingten Kündigung im Mai 1994 ausgeübte Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Geflügelwirtschaft C, Geflügelschlachtbetrieb SAuf die zunächst von September 1976 bis September 1983 ausgeübte Tätigkeit als Geflügelpflegerin beim VEB Dim Frischeierbetrieb Rkann nicht abgestellt werden, denn die Klägerin hatte sich von dieser Tätigkeit aus privaten Gründen gelöst.
Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist die Klägerin mit der Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Geflügelwirtschaft der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters und nicht der Facharbeitergruppe zuzuordnen. Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen: (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG bzw. der HwO anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter seine Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern dass er auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern vergleichbaren Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang i. S. des § 25 BBiG bzw. § 25 HwO tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang i. S. des BBiG (bzw. der HwO) besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist -, kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 8 bis12 m. w. N.).
Zwar hat die Klägerin – neben den Facharbeiterabschlüssen als Friseurin und als Tankwart – auch den Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchterin erworben (Facharbeiterzeugnis vom 19. Mai 1977). Der Geflügelzüchter war von 1974 bis 1982 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein Facharbeiterberuf mit zweijähriger Ausbildung, der den Abschluss der zehnten Klasse an der Polytechnischen Oberschule (POS) voraussetzte, den die Klägerin auch besitzt. Der Geflügelzüchter (ab 1983: Facharbeiter für Geflügelproduktion) als Ausbildungsberuf der ehemaligen DDR war nach der schriftlichen Aussage der arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen W vom 31. Oktober 2005 unter Würdigung der berufsspezifischen Inhalte auch gleichzusetzen mit dem Beruf des Geflügelzüchters (ab 1976: Tierwirt - Schwerpunkt Geflügelhaltung) in der Bundesrepublik Deutschland, der eine dreijährige Ausbildung voraussetzte (vgl. auch die berufskundlichen Materialien, BIK zu "Tierzüchter/ Tierzüchterinnen” BO 021 und gabi "Facharbeiter(in) für Geflügelproduktion" 021 o 06, S. 259, 266, 267). Die Klägerin hat allerdings nicht die Regelausbildungszeit erfüllt, sondern die Ausbildung zum Geflügelzüchter entsprechend den Bestimmungen der DDR in der Zeit vom 15. September 1976 bis zum 19. Mai 1977 berufsbegleitend im Wege der Erwachsenenqualifikation in nur acht Monaten durchlaufen. Jedoch ist bei in der DDR erlernten Berufen der Facharbeiterstatus auch dann zu bejahen, wenn er in den alten Bundesländern Facharbeiterstatus hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: August 2004, § 240 RdNr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, B 13 RJ 13/02 R; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 45/00 R; Sächsisches LSG, Urteile vom 21. November und 05. Dezember 2000, L 5 RJ 106/99 und L 5 RJ 201/98, zitiert nach Juris). So hat auch das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Berufliche Bildung – des Landes B die Gleichwertigkeit des von der Klägerin erreichten Berufsabschlusses als "Geflügelzüchter” mit der Qualifikation als Tierwirtin (Geflügelhaltung) aufgrund von Artikel 37 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] II, S. 889) nach dem BBiG festgestellt.
Die grundsätzliche Gleichstellung des in der DDR erworbenen Abschlusses als "Geflügelzüchter” mit der Qualifikation als Tierwirt (Geflügelhaltung) führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, einen Berufsschutz für die Klägerin zu bejahen. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt - wie dargelegt - nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit; vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis 7 m. w. N.). Es wird daher vorausgesetzt, dass der Versicherte neben dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf diesen auch bisher ausgeübt hat. Die Aufrechterhaltung des einmal erworbenen Berufsschutzes erfordert es, dass zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 v. H., echte Facharbeitertätigkeiten im Rahmen des maßgeblichen letzten beruflichen Tätigkeitsfeldes ausgeübt worden sind (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 05. Dezember 2000, L 5 RJ 201/98, zitiert nach Juris).
Daran fehlt es hier. Das Gericht ist nach Würdigung der Aussagen der Zeugen, der schriftlichen Aussage der arbeitsmarkt- und berufskundigen SachverständigenW aber auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin in dem Geflügelschlachtbetrieb inSnicht überwiegend Facharbeitertätigkeiten als Geflügelzüchterin ausgeübt hat. Die Klägerin war in einer reinen, von den Zuchtbetrieben getrennten Geflügelschlachterei eingesetzt. Die Schlachtung ist jedoch ein Bereich, der nicht zu den hauptsächlichen Tätigkeitsfeldern des erlernten Berufes des Geflügelzüchters zählt. Das volle Berufsbild umfasst vielmehr als Kerntätigkeiten die Geflügelaufzucht, die Beobachtung und Versorgung der Tiere, ferner allgemeine Tätigkeiten wie z. B. Stallpflege und Versorgung mit Futtermitteln, die Eierproduktion, Verwaltungsarbeiten (z. B. Führung von Stallbüchern), Nachwuchsförderung und schließlich die Aufbereitung von Schlachtgeflügel (vgl. gabi, 021 o 06 zu B 0.1). Schon von daher stellt sich die Arbeit der Klägerin in der LGeflügel GmbH nicht mehr als Ausübung der erlernten Facharbeitertätigkeit dar, denn die Aufbereitung von Schlachtgeflügel ist für den erlernten Beruf des Geflügelzüchters, wie er in seinen Kerngebieten dargestellt worden ist, nicht allein oder jedenfalls überwiegend bestimmend und charakteristisch gewesen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 8/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 165).
Selbst wenn man es aber grundsätzlich ausreichen ließe, dass sich die letzte berufliche Tätigkeit auf eine der Kerntätigkeiten des erlernten Berufes, hier die Geflügelschlachtung, beschränkt hat, so führt dies im Fall der Klägerin nicht zu der Annahme einer bis zuletzt ausgeübten Facharbeitertätigkeit. Bei einer so engen Begrenzung des Tätigkeitsfeldes, wie sie durch ökonomische Erfordernisse des Handels vorgegeben sein mag, wäre jedenfalls zu fordern, dass die Klägerin zumindest im Bereich der Schlachtung eine echte Facharbeitertätigkeit in vollem Umfang ausgeübt hätte. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten in Schlachtbetrieben gehört neben dem Schlachten das Herrichten des Schlachtkörpers (Dressieren), das Rupfen und Ausnehmen der geschlachteten Tiere, die Mitarbeit bei der Aufbereitung, Verwertung bzw. Vermarktung der tierischen Produkte. Diese Tätigkeiten hat die Klägerin jedoch nach ihrer eigenen Schilderung nicht in voller Breite ausgeübt. Sie selbst hat bei ihrer intensiven Befragung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 angegeben, dass sie weder bei der Annahme des Lebendgeflügels, noch bei der eigentlichen Schlachtung, beim Ausnehmen, Rupfen und Wachsen oder der Vermarktung eingesetzt war. Insofern hat sie selbst die vorgelegte schriftliche Erklärung der Zeugin G vom 06. Oktober 2004 widerlegt, die als ausgeübte Tätigkeiten die Eingangskontrolle der angelieferten Waren, Zerlegung, Qualitätsprüfung während der Schlachtung, Verpacken (Eintüten), Verpackung der Frischware, das Wiegen und Etikettieren sowie den Verkauf von Frischware auf Märkten beschrieben hat. Soweit die Klägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 angegeben hat, im Rahmen der Verpackung auch mit der Zerlegung der Tierkörper beschäftigt gewesen zu sein, steht dies zunächst im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen. So hat Dr. Gder von Herbst 1992 bis Juni 1995 für die Geschäftsführung der LGeflügelGmbH zuständig war, angegeben, dass die in der Verpackung Beschäftigten immer bereits zerlegte Tierkörper erhalten und im Wesentlichen zu prüfen gehabt hätten, ob noch Federkiele an den Teilen oder ob sie falsch geschnitten gewesen seien. Auch die ZeuginR eine frühere Kollegin der Klägerin, hat ausgeführt, dass diese – wie die Zeugin selbst - damit beschäftigt gewesen sei, die ankommenden und bereits zerlegten Tierkörper äußerlich zu prüfen, ob sie voll Fleisch oder ob sie blau gewesen seien, und die für gut befundenen Tierkörper in die Tüten zu stecken. Zudem wurde die Klägerin nach den vorliegenden Personalunterlagen der L Geflügel GmbH unter "V" wie Verpackung geführt.
Soweit die Arbeit der Klägerin auch in der Zerlegung der Tierkörper bestanden haben sollte, bedeutet dies noch nicht, dass dies der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge als Facharbeitertätigkeit gegeben hätte. Zwar hat der Zeuge Dr. G angegeben, dass die am Arbeitsplatz Zerlegung arbeitenden Mitarbeiter in der Regel ausgebildete Fleischer mit langjähriger Berufserfahrung gewesen seien, denn es hätten Kenntnisse zur Qualität des Fleisches dazu gehört, wie z. B. das Erkennen von Blutungen im Fleisch und von Transportschäden. Dass die Zerlegung nicht von ungelernten Kräften vorgenommen werden konnte, erscheint nachvollziehbar, auch dass der Klägerin hierbei die Fachkenntnisse aus der Ausbildung zum Geflügelzüchter zugute gekommen sein werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Zerlegung unbedingt von einem Facharbeiter oder einem nach dem erwähnten Stufenschema des BSG gleichgestellten Mitarbeiter hätte ausgeführt werden müssen. Soweit Dr. elfertdie Tätigkeit der Zerlegung und Prüfung der Geflügelteile mit der Arbeit der Fleischer "gleichsetzen würde", handelt es sich um eine Wertung des Zeugen, die dieser insoweit relativiert hat, dass es sich insoweit nur um einen Teil der Fleischerausbildung gehandelt habe. Dies ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die Anatomie des Geflügels – im Vergleich z. B. zu derjenigen des Rindes - nur wenige einfache Schnittführungen erforderlich macht und die Beurteilung der Qualität der wenigen Teile und Fleischarten einfacher erscheinen lässt. Dass tatsächlich überwiegend ausgebildete Fleischer an diesen Arbeitsplätzen eingesetzt gewesen sein sollen, mag seinen Grund auch darin gehabt haben, dass in der LGeflügel GmbH überhaupt Arbeitsplätze für Fleischer vorhanden waren, ohne dass aus diesem Umstand auf eine Notwendigkeit der Facharbeiterausbildung für diese Tätigkeit geschlossen werden könnte. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin annähme, dass die Arbeit der Zerlegung und Qualitätsprüfung einem Teilbereich des erlernten Berufes der Geflügelzüchterin noch entsprechen würde, so lässt sich bei Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin nicht feststellen, dass ihre diesbezüglichen Arbeitszeiten diejenigen u. a. in Gestalt des "Tütens” und "Etikettierens" verrichteten Hilfsarbeiten überwogen haben. Bei häufigem Wechsel zwischen Facharbeitertätigkeiten und solchen ungelernter Art oder aber bei einer gemischten Tätigkeit, entspricht das versicherungspflichtige Arbeitsleben aber nicht demjenigen des Facharbeiters im gelernten Beruf mit der Folge, dass er sich schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf den Berufsschutz eines Facharbeiters berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 8/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 165).
Das Gericht vermochte sich aus diesen Gründen auch nicht den schriftlichen Aussagen der arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen Wvom 31. Oktober 2005 und 01. Februar 2006 anzuschließen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen bestehen zum großen Teil aus allgemeinen Ausführungen zur Entwicklung des Facharbeiterberufs des Geflügelzüchters, zu den Anforderungen der Tätigkeit und zu möglichen Tätigkeitsfeldern als Geflügelzüchter, u. a. auch im Bereich der Schlachtung. Soweit die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin entspreche ihrem Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchter, beruht dies vor allem auf einer Würdigung der Aussagen der ZeugenR und Dr. G. Aus dem Umstand, dass die Zeugin R als gelernte Köchin einen möglicherweise für die Schlachtung förderlichen Ausbildungsberuf hatte, lässt sich jedoch aus den dargelegten Gründen nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Verrichtung einer Facharbeitertätigkeit schließen. Hiergegen spricht schon die Angabe der Zeugin selbst, die sich seinerzeit an ihren Arbeitsplatz gestellt und von den anderen "abgeguckt" hätte, wie es gegangen sei. Bei der Würdigung der Aussage des Dr. G ist auch zu berücksichtigen, dass er selbst nicht aktiv am Schlachtprozess beteiligt, sondern in der Verwaltung derLGeflügel GmbH tätig war, und dass er anhand der bruchstückhaft vorhandenen betrieblichen Unterlagen ausgesagt hat, ohne die Klägerin persönlich kennen gelernt zu haben. Auch zu den von der Sachverständigen W hervor gehobenen regelmäßigen Schulungen im Bereich der LGeflügel GmbH gibt es keine konkreten Feststellungen. Der Zeuge Dr. G hat insoweit angegeben, dass eine "arbeitsplatzbezogene Ausbildung" und eine Einweisung erfolgt und dass regelmäßig Schulungen zur Änderung des Prozessablaufes oder gesetzlicher Bestimmungen abgehalten worden seien, ohne jedoch den Zeitraum der Einweisung sowie Inhalt und Intensität der Schulungen näher benennen zu können. Letztere umfassten wohl eher Arbeitsplatz bezogene Instruktionen von Arbeitgeberseite zur Beachtung von Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften; berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind der Schilderung des Zeugen Dr. Gnicht zu entnehmen.
Auch das weitere, von der Sachverständigen W hervorgehobene Indiz, nämlich die Entlohnung, stützt nicht die Annahme einer Facharbeitertätigkeit der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG drückt sich die Wertigkeit eines Berufs zwar auch in dessen tariflicher Einstufung aus, weil in ihr zuverlässig zum Ausdruck kommt, welchen qualitativen Wert die Tarifpartner als die am Berufsleben beteiligten Kreise einer bestimmten Berufstätigkeit beimessen. Der tariflichen Einstufung kommt hiernach die Bedeutung eines wichtigen - regelmäßig entscheidenden - Indizes für die qualitative Bewertung der Arbeit im Rahmen des Mehrstufenschemas zu (vgl. Urteile des BSG vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - und vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 17/93 – zitiert nach Juris; Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 49/03 R - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26; Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92, SozR 2200 § 1246 Nrn. 46, 111, 116, 122, 123, 164). Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Die Klägerin wurde indes nicht nach einer durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägten Tarifgruppe entlohnt. Nach Angaben des Zeugen DrG und nach den vorgelegten Lohnlisten wurde die Klägerin – wie alle anderen dort aufgeführten Mitarbeiter – in der Lohngruppe 2 nach dem Lohntarifvertrag der Fleisch- und Geflügelwirtschaft für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Berlin (Ost) zwischen dem Verband der Deutschen Schlacht- und Fleischindustrie und dem Verband der Konsumgenossenschaften einerseits und der Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten andererseits vom 19. April 1991 eingestuft, und zwar mit einem Stundenlohn von 8,80 DM, ab dem 01. April 1993 mit einem Lohn von 9,25 DM, jeweils zuzüglich 0,70 DM Leistungslohn. So sind in der Anlage zu § 2 des Lohntarifvertrages (Lohngruppeneinteilung) als Beispiele zur Lohngruppe 2 der Teilstückzerleger und der Schlachthelfer genannt, als Beispiele zur Lohngruppe 3 dagegen der Schlachter (Fleischer) und der Koch. Die Lohngruppe 2 wurde gezahlt an Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführten, die Fachkenntnisse erforderten, wie sie in einer Anlernzeit erworben werden können, oder für Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung und Belastung verbunden waren oder für deren Verrichtung eine hohe Geschicklichkeit notwendig war. Demgegenüber wurde die Lohngruppe 3 an Mitarbeiter gezahlt, die Tätigkeiten ausführten, die eine Facharbeiterausbildung erforderten. Die Einstufung der Klägerin in die Lohngruppe 2 verdeutlicht, dass sie allenfalls Tätigkeiten ausgeübt hat, die Fachkenntnisse erforderten, wie sie in einer Anlernzeit erworben werden konnten bzw. – was hier aufgrund der Arbeitsbedingungen nahe liegend ist - Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung und Belastung verbunden waren. Entgegen der von der Klägerin erhobenen Behauptung entsprach demnach der zuletzt bezahlte Stundenlohn von 9,25 DM nicht der Lohngruppe 3, sondern der Lohngruppe 2, die keine Facharbeitertätigkeiten umfasste.
Damit ist der Berufsschutz als Facharbeiter ausgeschlossen. Die Klägerin ist vielmehr unterhalb der Facharbeiterebene der Gruppe der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Die Gruppe der Angelernten umfasst Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten gekennzeichnet ist (unterer Bereich), aber auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Dem oberen Bereich der Angelernten sind diejenigen mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen oder dem unteren Bereich der Gruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen wäre. Als Angelernte im unteren Bereich wäre die Klägerin auf Tätigkeiten ihrer Stufe sowie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, ohne dass ihr eine bestimmte Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Als Angelernte im oberen Bereich wäre der Klägerin zumindest eine ungelernte Tätigkeit konkret zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nennenswerten Einweisung oder Einarbeitung, die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 187 m. w. N.). Ist die Klägerin mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen Bereich der Gruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen, liegt in der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin ein zulässiger Verweisungsberuf (vgl. auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2006, L 22 R 190/05).
Nach dem beigezogenen Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen L vom 01. November 2002 beinhaltet die Tätigkeit als Warenaufmacher/Warenaufmacherin, Versandfertigmacher/ Versandfertigmacherin Pack- und Sortieraufgaben in vielfältiger und unterschiedlich anspruchsvoller Form, das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für den Versand. Bei dem Berufsbild des Versandfertigmachers/der Versandfertigmacherin handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden kann, allerdings nicht um ganz einfache Arbeiten. Die Einstufung dieser Tätigkeit erfolgt nach den der Stellungnahme des Sachverständigen L beigefügten Lohn- und Gehaltstarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Schleswig-Holstein in die Lohngruppe 2 (Arbeiten, die geringe Arbeitskenntnisse erfordern, aber ohne jegliche Ausbildung nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und nur geringe Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen stellen) bzw. nach den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein in die Lohngruppe 1 (Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können, wie z. B. Lagerhilfe, Küchenhilfe) oder in die Lohngruppe 2 (Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, z. B. Auspacken, Abpacken, Sortieren etc).
Diesen Beruf kann die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch vollschichtig ausüben. Sie ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen – wie bereits dargestellt - in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Zwangshaltungen auszuführen. Die Tätigkeit einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin kann die Klägerin nach Ansicht der hierzu befragten Sachverständigen Dr. B (Gutachten vom 27. Juni 2003) und der Dipl.-Med. D-R(Gutachten vom 17. April 2004) vollschichtig durchführen, denn hierbei handelt es sich, wie der berufskundliche Sachverständige Lausgeführt hat, im Wesentlichen um körperlich leichte Arbeiten wie Kleben, Sortieren, Kennzeichnen, Abzählen, -messen, -wiegen, -füllen und Verpacken kleiner Teile, Verschließen von Behältnissen, Anbringen von Kennzeichen etc. Diese Arbeiten werden in geschlossenen Räumen an Arbeitsflächen im Wechsel von Sitzen und Stehen, ggfs. mit Nutzung einer Stehhilfe, ausgeführt. Besondere Anforderungen an die Kraft oder Ausdauer der Hände werden nicht gestellt. Arbeitsplätze sind in der Bundesrepublik Deutschland in ausreichender Zahl (deutlich mehr als 300) vorhanden und die Einarbeitungszeit überschreitet nicht den Zeitraum von drei Monaten. Zudem kommt für die Klägerin auch eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Neben- oder Personalpforte in Betracht, bei der es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen in temperierten Räumen handelt.
Die Klägerin ist also nicht berufsunfähig, so dass eine Rente wegen BU ebenso wenig wie vorgezogenes Übergangsgeld an Stelle der Rente nach §§ 25 Abs. 2 und 1, 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI a. F. zu gewähren ist. Auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht steht der Klägerin mangels Berufsschutz keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n. F. zu.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1963 bis 1965 den Beruf der Friseurin, den sie bis 1968 ausübte. Anschließend arbeitete sie nach entsprechender beruflicher Qualifizierung im Jahr 1969 bis 1971 als Tankwart. Nach einer familienbedingten mehrjährigen Pause war die Klägerin von September 1976 bis 1983 als Geflügelpflegerin beim VEBDFrischeierbetrieb R tätig. Dort schloss sie im Wege der Erwachsenenqualifizierung die Ausbildung zum Geflügelzüchter ab (Facharbeiterzeugnis vom 19. Mai 1977; gemäß Bescheid des Landes B des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Berufliche Bildung – vom 18. April 2007 dem Berufsabschluss als Tierwirtin (Geflügelhaltung) gleichgestellt). Aufgrund eines Umzugs im Jahr 1984 war die Klägerin bis zur betriebsbedingten Kündigung im Mai 1994 zunächst als Lagerarbeiterin, dann als Produktionsarbeiterin im VEB Geflügelwirtschaft C, Geflügelschlachtbetrieb in S bzw. bei der Betriebsnachfolgerin, der L Geflügel GmbH, tätig. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes bzw. Krankengeld; seit dem 01. Mai 2007 bezieht die Klägerin, für die bereits durch Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung C vom 11. Oktober 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen "G” festgestellt worden war, Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Am 12. September 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU, den die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens von MR Dr. M vom 23. Januar 1998 (Untersuchung am 12. November 1997) und einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 02. Februar 1998 mit Bescheid vom 13. Februar 1998 mit der Begründung ablehnte, bei der Klägerin bestünden zwar diverse Erkrankungen (arterieller Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, beginnende Mangeldurchblutung des Herzens, Übergewicht, Schulterarmsyndrom links und Krampfaderleiden), nach ärztlicher Beurteilung könne sie jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin mit der nicht zutreffenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes begründete, wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. Fvom 13. Juni 1998 (Untersuchung am 28. Mai 1998) mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1998 zurück. Die Beklagte führte aus, da die Klägerin sich von dem erlernten Beruf einer Friseurin gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe, sei sie nach ihrem beruflichen Werdegang in die dritte Gruppe des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Vier-Stufen-Schemas als "angelernte Arbeiterin im unteren Bereich” einzuordnen und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hierfür bestehe auch nach den weiteren ärztlichen Feststellungen ein Leistungsvermögen für vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhoben und dargelegt, aufgrund der Vielzahl der bestehenden Erkrankungen könne sie keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben. Bei ihrer letzten Tätigkeit auf dem Schlachthof habe sie am Fließband das geschlachtete Geflügel (fünf – acht kg schwer) per Hand in Plastiktüten einpacken müssen, die Arbeit sei primär in Kälte erfolgt.
Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Dr Bvom 26. November 1998 und vom 02. Mai 2000, sowie des Facharztes für Orthopädie, Dipl. Med. R vom 27. November 1998, eingeholt. Anschließend ist der Facharzt für Innere Medizin, Dr. F, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betraut worden. In seinem Gutachten vom 01. August 2000 (Untersuchung am 13. Juli 2000) hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Adipositas per magna, Fettleber, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, Hypertonus, chronisches Magengeschwürsleiden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Coxarthrose beiderseits, Varikosis beider Beine und Stauungsekzem. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne ihre bisherigen Berufe als Friseurin, Tankwart und Geflügelzüchterin/ Produktionsarbeiterin auf dem Geflügelschlachthof nicht mehr ausüben; sie sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten unter gewissen Einschränkungen regelmäßig in voller Schicht zu verrichten.
Der vom SG weiterhin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraute Facharzt für Orthopädie, Dr. T hat in seinem Gutachten vom 28. Februar 2001 (Untersuchung am 16. Februar 2000) folgende Diagnosen gestellt: Cervikobrachialsyndrom bei mittelgradigen degenerativen HWS-Veränderungen, Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren BWS sowie leichter Schwingungsanomalie der LWS, Retropatellararthrose links mit geringgradiger Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk, geringe Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk, Adipositas per magna, Varikosis beider Beine. Hiernach ergäben sich jedoch nur Einschränkungen für körperliche Schwerarbeiten sowie für dauerhafte mittelschwere Tätigkeiten; die Klägerin könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. auch ausschließlich im Sitzen in voller Schicht und regelmäßig ausüben. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschichten seien möglich, ebenso Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr. Abzuraten sei von Akkord- und Fließbandarbeiten.
Das SG hat durch Urteil vom 20. März 2001 die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach den medizinischen Feststellungen könne die Klägerin zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsarbeiterin in der Geflügelschlachtung tätig werden, jedoch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Auch wenn sie einen Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchterin erworben habe, stellten sich die zuletzt als Produktionsarbeiterin ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Schilderung als manuelle Arbeiten der Produktion dar, für die es lediglich einer Anlernzeit bedurft habe. Die Klägerin sei daher nach der Wertigkeit ihres bisherigen Berufs in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen und könne zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Gegen das der Klägerin am 12. April 2001 zugestellte Urteil hat diese am 23. April 2001 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, mit der sie nur noch einen Anspruch auf Rente wegen BU weiter verfolgt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie an der Betriebsberufsschule des VEG P die Facharbeiterprüfung als Geflügelzüchterin am 19. Mai 1977 abgelegt habe, bis 1983 beim VEB Din R als Geflügelzüchterin tätig gewesen sei und anschließend eine vergleichbare Facharbeitertätigkeit beim Geflügelschlachtbetrieb S ausgeübt habe. Das Berufsbild des Geflügelzüchters umfasse das Geflügel vom Ei bis zum küchenfertigen Tierkörper, beinhalte somit auch den Schlachtbetrieb. Tierproduktion sei heute keine Einzelaufzucht und auch keine Einzelschlachtung mehr, sie werde in riesigen Produktionsanlagen durchgeführt. In einer solchen Anlage habe sie als Facharbeiterin der Geflügelzucht gearbeitet, die Schlachtung gehöre zum Berufsbild eines Geflügelzüchters. Die Schlachtung umfasse auch alle anfallenden weiteren Arbeiten wie Federbearbeitung, Qualitätskontrolle, Verpackung, Zerlegung, Klassifizierung, Versand. Als ungelernte oder angelernte Kraft hätte sie einen Großteil der Arbeiten nicht verrichten dürfen und hätte auch nicht den Lohn eines Geflügelzüchters erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat die Klägerin ihre Tätigkeit in der Form beschrieben, dass sie im Rahmen der Verpackung entweder ganze Tierkörper nach abschließender Prüfung in Tüten gesteckt oder die von ihr aussortierten Tierkörper an einem anderen Arbeitsplatz zerlegt und das verwertbare Fleisch dann zum Abpacken gegeben habe. Zum Teil, wenn der Kunde nur Kleinteile wollte, habe sie gleich von vorneherein die ankommenden Tierkörper zerlegt. An den anderen Arbeitsplätzen im Geflügelschlachtbetrieb, z. B. bei der Annahme des Lebendgeflügels, der eigentlichen Schlachtung, beim Ausnehmen, Rupfen und Wachsen, bei der Vermarktung etc. sei sie nie eingesetzt worden. Eine Qualitätskontrolle sei bereits unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt worden. Gelegentlich habe sich auch der Produktionsleiter noch einmal etwas angeschaut.
Das LSG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Dr.B vom 22. November 2001 und vom 02. Mai 2002 sowie des Facharztes für Orthopädie, Dr. K vom 23. Januar 2003, angefordert. Die Beklagte hat den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 19. März 2001 über die der Klägerin durch Bescheid vom 14. Dezember 2000 bewilligte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation vom 20. Februar bis zum 30. März 2001 zur Akte gereicht. Des Weiteren sind die Epikrisen des Klinikums N vom 26. Mai 1998, 14. Februar und 04. Juli 2002 über die stationären Aufenthalte der Klägerin vom 28. April bis zum 13. Mai 1998 (Therapieoptimierung des Hypertonus und des Diabetes mellitus), vom 17. bis 24. Januar 2002 (Abklärung einer Reizhustensymptomatik) und vom 14. bis zum 24. Juni 2002 (anhaltende LWS-Beschwerden) und das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Vertragsarzt des Arbeitsamtes, Dr. B vom 04./25. November 1999 beigezogen worden. Am 27. Juni 2003 hat der Chirurg Dr. medB ein chirurgisches und sozialmedizinisches Gutachten erstattet. Er ist nach Untersuchung der Klägerin (am 26. Juni 2003) und nach Auswertung der Akten zu der Beurteilung gekommen, dass schwerwiegende Arthrosen in den Hüften und Knien nicht vorhanden seien, jedoch im linken Schultergelenk und im linken Daumensattelgelenk arthrotische Veränderungen bestünden. Zudem leide die Klägerin an immer wieder auftretenden Reizerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuüben. Eine Tätigkeit als Tierzüchterin sei ihr nur bedingt zumutbar und abhängig von der Art und Schwere der jeweiligen Arbeitsbedingungen. Als Raumausstatterhelferin ohne Parkettlegerqualifikation (s. Bescheinigung über die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme vom 17. Oktober 1996) könne die Klägerin nicht eingesetzt werden, hierbei handele es sich um körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, die das Heben und Tragen schwerer Werkstücke erforderlich machten. Als Warenaufmacherin und Versandfertigmacherin könne die Klägerin eingesetzt werden, wenn es sich um körperlich leichte Arbeiten wie Kleben, Sortieren und Verpacken kleiner Teile, Abnehmen und Transportieren von kleinen und leichten Teilen bis zu fünf Kilogramm, gelegentlich bis zu zehn Kilogramm handele.
Im Auftrag des Senats hat zudem Frau Dipl.-Med. DR ein internistisches Fachgutachten vom 17. April 2004 erstellt. Hierbei hat sie nach Untersuchung der Klägerin (am 20. August 2003) folgende Erkrankungen festgestellt: Adipositas per magna, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, nicht optimal eingestellter arterieller Hypertonus, Fettleber, Varikosis beide Beine, Harnwegsinfekt, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi. Eine diabetische Polyneuropathie, eine Schädigung der Nieren durch den Diabetes mellitus, Herzrhythmusstörungen, eine Mangeldurchblutung des Herzmuskels oder Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit hätten sich nicht gefunden. Auf Grund der Wirbelsäulen- und der Gelenkbeschwerden seien Arbeiten im Gehen oder Stehen nicht zumutbar. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung, in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zwangshaltungen und Nachtschicht auszuführen. Eine Tätigkeit als Tierzüchterin oder Raumausstatter-Helferin sei der Klägerin nicht zumutbar, jedoch könne sie die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin vollschichtig durchführen.
Des Weiteren hat das Gericht Kopien aus der Leistungsakte des Arbeitsamtes S betreffend die berufliche Qualifizierungsmaßnahme vom 04. Oktober 2005 bis zum 02. Oktober 2006, der Berufsinformationskarten (BIK) zu den Berufsbildern "Tierzüchter/Tierzüchterinnen” (BO 021), "Raumausstatter, Raumausstatterinnen ohne Parkettleger/Parkettlegerinnen" (BO 491/I), "Warenaufmacher/Warenaufmacherinnen, Versandfertigmacher/Versandfertigmacherinnen" (BO 522), aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) zu dem Berufsbild "Facharbeiter(in) für Geflügelproduktion" (021 o 06, S. 256 bis 283) sowie von in einem anderen Berufungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L vom 01. und vom 24. November 2002 zu den körperlichen und geistigen Anforderungen an die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Warenaufmacherin, Versandfertigmachers/Versandfertigmacherin nebst diverser Lohn- und Gehaltstarifverträge gefertigt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Das Gericht hat Beweis über die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Klägerin durch Vernehmung der Zeugen R und Dr. G erhoben; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 29. November 2004 nebst Anlagen sowie auf die schriftliche Auskunft von Dr. G vom 22. Juni 2006, die den Beteiligten übersandt worden ist, Bezug genommen. Des Weiteren liegt eine schriftliche Auskunft der ZeuginCGvom 06. Oktober 2004 vor. Zudem hat die arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige, Frau W am 31. Oktober 2005 ein Gutachten vom 01. Februar nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. November 2006 erstattet.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1998 zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 1997 Übergangsgeld bis zum 19. Februar 2001 und ab dem 14. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar seien. Facharbeiterschutz genieße die Klägerin nicht. Der berufskundlichen Sachverständigen, FrauW, sei nicht zu folgen, denn sie arbeite in ihrem Gutachten häufig mit Unterstellungen und versuche, ein Ergebnis zu begründen. Vor allem aber spreche die Einstufung der Klägerin in eine Lohnstufe der Anlernebene (Lohnstufe 2) für eine Tätigkeit auf Anlernniveau.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer ) vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts, der Zeugenaussagen und der gutachterlichen Feststellungen wird auf die Verwaltungsakten nebst ärztlichem Aktenteil und die Streitakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitig ist nur noch die Gewährung einer Rente wegen BU. Der Klägerin steht jedoch eine Rente wegen BU bzw. vorgezogenes Übergangsgeld nicht zu. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Recht besteht ebenfalls nicht.
Der ab dem 01. September 1997 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.; § 300 Abs. 2 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI n. F.). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n. F. haben auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, insbesondere des orthopädischen Sachverständigengutachtens des DrT vom 28. Februar 2001, des chirurgisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. B vom 27. Juni 2003 sowie der internistischen Fachgutachten des Dr. F vom 01. August 2000 und der Frau Dipl.-Med. D-R vom 17. April 2004 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Ihr steht demzufolge auch kein Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n. F. zu.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat in Form eines Cervikobrachialsyndroms bei mittelgradigen degenerativen Veränderungen und Reizerscheinungen im Bereich der HWS und LWS, eines durchgemachten Bandscheibenvorfalls ohne radikuläre Symptomatik, eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren BWS und leichter Schwingungsanomalie der LWS sowie einer Arthrose im linken Daumensattelgelenk und im linken Schultergelenk mit geringer Funktionseinschränkung leidet. Die von der Reha-Klinik Hohne Erhebung radiologischer Befunde festgestellte Coxarthrose beidseits und Gonarthrose links konnte der Sachverständige Dr. B nach radiologischer Untersuchung ebenso ausschließen wie schwere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, wie diese in dem ärztlichen Gutachten des Vertragsarztes des Arbeitsamtes, Dr.B zum Ausdruck kommen. An internistischen Leiden bestehen eine Adipositas per magna, Fettleber, ein insulinpflichtiger, befriedigend eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, ein arterieller, unzureichend eingestellter Hypertonus, eine Varikosis an beiden Beinen mit Stauungsekzem sowie ein Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi. Hinweise für Durchblutungsstörungen am Herzmuskel wurden nicht gefunden.
Diese Leiden schränken das Leistungsvermögen der Klägerin zwar qualitativ ein, jedoch bedingen sie keine quantitative Einschränkung. Die Sachverständigen haben überzeugend und nachvollziehbar das Restleistungsvermögen der Klägerin abgeleitet und ausgeführt, dass sich aus den Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und den internistischen Leiden nur Einschränkungen für körperliche Schwerarbeiten sowie dauerhafte mittelschwere Tätigkeiten und für Arbeiten im Gehen oder Stehen ergeben. Die Klägerin ist jedenfalls in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. auch ausschließlich im Sitzen in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Zwangshaltungen sowie von Akkord- und Fließbandarbeiten regelmäßig ausüben. Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr sind ebenso wie Arbeiten in Tageswechselschicht möglich, betriebsunübliche Pausen sind trotz der vorliegenden Diabeteserkrankung nicht erforderlich.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann die Klägerin zwar Tätigkeiten als Geflügelzüchterin/Produktionsarbeiterin auf dem Geflügelschlachthof nicht mehr ausüben, denn hierbei handelt es sich um zumindest teilweise mittelschwere Arbeiten, häufig in kalten Räumen, verbunden mit langem Stehen und einseitiger Belastung. Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. (bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI n. F.) mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis7 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 126, 130, 164).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist die von 1984 bis zur betriebsbedingten Kündigung im Mai 1994 ausgeübte Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Geflügelwirtschaft C, Geflügelschlachtbetrieb SAuf die zunächst von September 1976 bis September 1983 ausgeübte Tätigkeit als Geflügelpflegerin beim VEB Dim Frischeierbetrieb Rkann nicht abgestellt werden, denn die Klägerin hatte sich von dieser Tätigkeit aus privaten Gründen gelöst.
Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist die Klägerin mit der Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Geflügelwirtschaft der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters und nicht der Facharbeitergruppe zuzuordnen. Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen: (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG bzw. der HwO anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter seine Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern dass er auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern vergleichbaren Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang i. S. des § 25 BBiG bzw. § 25 HwO tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang i. S. des BBiG (bzw. der HwO) besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist -, kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 8 bis12 m. w. N.).
Zwar hat die Klägerin – neben den Facharbeiterabschlüssen als Friseurin und als Tankwart – auch den Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchterin erworben (Facharbeiterzeugnis vom 19. Mai 1977). Der Geflügelzüchter war von 1974 bis 1982 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein Facharbeiterberuf mit zweijähriger Ausbildung, der den Abschluss der zehnten Klasse an der Polytechnischen Oberschule (POS) voraussetzte, den die Klägerin auch besitzt. Der Geflügelzüchter (ab 1983: Facharbeiter für Geflügelproduktion) als Ausbildungsberuf der ehemaligen DDR war nach der schriftlichen Aussage der arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen W vom 31. Oktober 2005 unter Würdigung der berufsspezifischen Inhalte auch gleichzusetzen mit dem Beruf des Geflügelzüchters (ab 1976: Tierwirt - Schwerpunkt Geflügelhaltung) in der Bundesrepublik Deutschland, der eine dreijährige Ausbildung voraussetzte (vgl. auch die berufskundlichen Materialien, BIK zu "Tierzüchter/ Tierzüchterinnen” BO 021 und gabi "Facharbeiter(in) für Geflügelproduktion" 021 o 06, S. 259, 266, 267). Die Klägerin hat allerdings nicht die Regelausbildungszeit erfüllt, sondern die Ausbildung zum Geflügelzüchter entsprechend den Bestimmungen der DDR in der Zeit vom 15. September 1976 bis zum 19. Mai 1977 berufsbegleitend im Wege der Erwachsenenqualifikation in nur acht Monaten durchlaufen. Jedoch ist bei in der DDR erlernten Berufen der Facharbeiterstatus auch dann zu bejahen, wenn er in den alten Bundesländern Facharbeiterstatus hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: August 2004, § 240 RdNr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, B 13 RJ 13/02 R; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 45/00 R; Sächsisches LSG, Urteile vom 21. November und 05. Dezember 2000, L 5 RJ 106/99 und L 5 RJ 201/98, zitiert nach Juris). So hat auch das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Berufliche Bildung – des Landes B die Gleichwertigkeit des von der Klägerin erreichten Berufsabschlusses als "Geflügelzüchter” mit der Qualifikation als Tierwirtin (Geflügelhaltung) aufgrund von Artikel 37 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] II, S. 889) nach dem BBiG festgestellt.
Die grundsätzliche Gleichstellung des in der DDR erworbenen Abschlusses als "Geflügelzüchter” mit der Qualifikation als Tierwirt (Geflügelhaltung) führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, einen Berufsschutz für die Klägerin zu bejahen. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt - wie dargelegt - nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit; vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis 7 m. w. N.). Es wird daher vorausgesetzt, dass der Versicherte neben dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf diesen auch bisher ausgeübt hat. Die Aufrechterhaltung des einmal erworbenen Berufsschutzes erfordert es, dass zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 v. H., echte Facharbeitertätigkeiten im Rahmen des maßgeblichen letzten beruflichen Tätigkeitsfeldes ausgeübt worden sind (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 05. Dezember 2000, L 5 RJ 201/98, zitiert nach Juris).
Daran fehlt es hier. Das Gericht ist nach Würdigung der Aussagen der Zeugen, der schriftlichen Aussage der arbeitsmarkt- und berufskundigen SachverständigenW aber auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin in dem Geflügelschlachtbetrieb inSnicht überwiegend Facharbeitertätigkeiten als Geflügelzüchterin ausgeübt hat. Die Klägerin war in einer reinen, von den Zuchtbetrieben getrennten Geflügelschlachterei eingesetzt. Die Schlachtung ist jedoch ein Bereich, der nicht zu den hauptsächlichen Tätigkeitsfeldern des erlernten Berufes des Geflügelzüchters zählt. Das volle Berufsbild umfasst vielmehr als Kerntätigkeiten die Geflügelaufzucht, die Beobachtung und Versorgung der Tiere, ferner allgemeine Tätigkeiten wie z. B. Stallpflege und Versorgung mit Futtermitteln, die Eierproduktion, Verwaltungsarbeiten (z. B. Führung von Stallbüchern), Nachwuchsförderung und schließlich die Aufbereitung von Schlachtgeflügel (vgl. gabi, 021 o 06 zu B 0.1). Schon von daher stellt sich die Arbeit der Klägerin in der LGeflügel GmbH nicht mehr als Ausübung der erlernten Facharbeitertätigkeit dar, denn die Aufbereitung von Schlachtgeflügel ist für den erlernten Beruf des Geflügelzüchters, wie er in seinen Kerngebieten dargestellt worden ist, nicht allein oder jedenfalls überwiegend bestimmend und charakteristisch gewesen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 8/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 165).
Selbst wenn man es aber grundsätzlich ausreichen ließe, dass sich die letzte berufliche Tätigkeit auf eine der Kerntätigkeiten des erlernten Berufes, hier die Geflügelschlachtung, beschränkt hat, so führt dies im Fall der Klägerin nicht zu der Annahme einer bis zuletzt ausgeübten Facharbeitertätigkeit. Bei einer so engen Begrenzung des Tätigkeitsfeldes, wie sie durch ökonomische Erfordernisse des Handels vorgegeben sein mag, wäre jedenfalls zu fordern, dass die Klägerin zumindest im Bereich der Schlachtung eine echte Facharbeitertätigkeit in vollem Umfang ausgeübt hätte. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten in Schlachtbetrieben gehört neben dem Schlachten das Herrichten des Schlachtkörpers (Dressieren), das Rupfen und Ausnehmen der geschlachteten Tiere, die Mitarbeit bei der Aufbereitung, Verwertung bzw. Vermarktung der tierischen Produkte. Diese Tätigkeiten hat die Klägerin jedoch nach ihrer eigenen Schilderung nicht in voller Breite ausgeübt. Sie selbst hat bei ihrer intensiven Befragung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 angegeben, dass sie weder bei der Annahme des Lebendgeflügels, noch bei der eigentlichen Schlachtung, beim Ausnehmen, Rupfen und Wachsen oder der Vermarktung eingesetzt war. Insofern hat sie selbst die vorgelegte schriftliche Erklärung der Zeugin G vom 06. Oktober 2004 widerlegt, die als ausgeübte Tätigkeiten die Eingangskontrolle der angelieferten Waren, Zerlegung, Qualitätsprüfung während der Schlachtung, Verpacken (Eintüten), Verpackung der Frischware, das Wiegen und Etikettieren sowie den Verkauf von Frischware auf Märkten beschrieben hat. Soweit die Klägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 angegeben hat, im Rahmen der Verpackung auch mit der Zerlegung der Tierkörper beschäftigt gewesen zu sein, steht dies zunächst im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen. So hat Dr. Gder von Herbst 1992 bis Juni 1995 für die Geschäftsführung der LGeflügelGmbH zuständig war, angegeben, dass die in der Verpackung Beschäftigten immer bereits zerlegte Tierkörper erhalten und im Wesentlichen zu prüfen gehabt hätten, ob noch Federkiele an den Teilen oder ob sie falsch geschnitten gewesen seien. Auch die ZeuginR eine frühere Kollegin der Klägerin, hat ausgeführt, dass diese – wie die Zeugin selbst - damit beschäftigt gewesen sei, die ankommenden und bereits zerlegten Tierkörper äußerlich zu prüfen, ob sie voll Fleisch oder ob sie blau gewesen seien, und die für gut befundenen Tierkörper in die Tüten zu stecken. Zudem wurde die Klägerin nach den vorliegenden Personalunterlagen der L Geflügel GmbH unter "V" wie Verpackung geführt.
Soweit die Arbeit der Klägerin auch in der Zerlegung der Tierkörper bestanden haben sollte, bedeutet dies noch nicht, dass dies der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge als Facharbeitertätigkeit gegeben hätte. Zwar hat der Zeuge Dr. G angegeben, dass die am Arbeitsplatz Zerlegung arbeitenden Mitarbeiter in der Regel ausgebildete Fleischer mit langjähriger Berufserfahrung gewesen seien, denn es hätten Kenntnisse zur Qualität des Fleisches dazu gehört, wie z. B. das Erkennen von Blutungen im Fleisch und von Transportschäden. Dass die Zerlegung nicht von ungelernten Kräften vorgenommen werden konnte, erscheint nachvollziehbar, auch dass der Klägerin hierbei die Fachkenntnisse aus der Ausbildung zum Geflügelzüchter zugute gekommen sein werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Zerlegung unbedingt von einem Facharbeiter oder einem nach dem erwähnten Stufenschema des BSG gleichgestellten Mitarbeiter hätte ausgeführt werden müssen. Soweit Dr. elfertdie Tätigkeit der Zerlegung und Prüfung der Geflügelteile mit der Arbeit der Fleischer "gleichsetzen würde", handelt es sich um eine Wertung des Zeugen, die dieser insoweit relativiert hat, dass es sich insoweit nur um einen Teil der Fleischerausbildung gehandelt habe. Dies ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die Anatomie des Geflügels – im Vergleich z. B. zu derjenigen des Rindes - nur wenige einfache Schnittführungen erforderlich macht und die Beurteilung der Qualität der wenigen Teile und Fleischarten einfacher erscheinen lässt. Dass tatsächlich überwiegend ausgebildete Fleischer an diesen Arbeitsplätzen eingesetzt gewesen sein sollen, mag seinen Grund auch darin gehabt haben, dass in der LGeflügel GmbH überhaupt Arbeitsplätze für Fleischer vorhanden waren, ohne dass aus diesem Umstand auf eine Notwendigkeit der Facharbeiterausbildung für diese Tätigkeit geschlossen werden könnte. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin annähme, dass die Arbeit der Zerlegung und Qualitätsprüfung einem Teilbereich des erlernten Berufes der Geflügelzüchterin noch entsprechen würde, so lässt sich bei Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin nicht feststellen, dass ihre diesbezüglichen Arbeitszeiten diejenigen u. a. in Gestalt des "Tütens” und "Etikettierens" verrichteten Hilfsarbeiten überwogen haben. Bei häufigem Wechsel zwischen Facharbeitertätigkeiten und solchen ungelernter Art oder aber bei einer gemischten Tätigkeit, entspricht das versicherungspflichtige Arbeitsleben aber nicht demjenigen des Facharbeiters im gelernten Beruf mit der Folge, dass er sich schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf den Berufsschutz eines Facharbeiters berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 8/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 165).
Das Gericht vermochte sich aus diesen Gründen auch nicht den schriftlichen Aussagen der arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen Wvom 31. Oktober 2005 und 01. Februar 2006 anzuschließen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen bestehen zum großen Teil aus allgemeinen Ausführungen zur Entwicklung des Facharbeiterberufs des Geflügelzüchters, zu den Anforderungen der Tätigkeit und zu möglichen Tätigkeitsfeldern als Geflügelzüchter, u. a. auch im Bereich der Schlachtung. Soweit die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin entspreche ihrem Facharbeiterabschluss als Geflügelzüchter, beruht dies vor allem auf einer Würdigung der Aussagen der ZeugenR und Dr. G. Aus dem Umstand, dass die Zeugin R als gelernte Köchin einen möglicherweise für die Schlachtung förderlichen Ausbildungsberuf hatte, lässt sich jedoch aus den dargelegten Gründen nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Verrichtung einer Facharbeitertätigkeit schließen. Hiergegen spricht schon die Angabe der Zeugin selbst, die sich seinerzeit an ihren Arbeitsplatz gestellt und von den anderen "abgeguckt" hätte, wie es gegangen sei. Bei der Würdigung der Aussage des Dr. G ist auch zu berücksichtigen, dass er selbst nicht aktiv am Schlachtprozess beteiligt, sondern in der Verwaltung derLGeflügel GmbH tätig war, und dass er anhand der bruchstückhaft vorhandenen betrieblichen Unterlagen ausgesagt hat, ohne die Klägerin persönlich kennen gelernt zu haben. Auch zu den von der Sachverständigen W hervor gehobenen regelmäßigen Schulungen im Bereich der LGeflügel GmbH gibt es keine konkreten Feststellungen. Der Zeuge Dr. G hat insoweit angegeben, dass eine "arbeitsplatzbezogene Ausbildung" und eine Einweisung erfolgt und dass regelmäßig Schulungen zur Änderung des Prozessablaufes oder gesetzlicher Bestimmungen abgehalten worden seien, ohne jedoch den Zeitraum der Einweisung sowie Inhalt und Intensität der Schulungen näher benennen zu können. Letztere umfassten wohl eher Arbeitsplatz bezogene Instruktionen von Arbeitgeberseite zur Beachtung von Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften; berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind der Schilderung des Zeugen Dr. Gnicht zu entnehmen.
Auch das weitere, von der Sachverständigen W hervorgehobene Indiz, nämlich die Entlohnung, stützt nicht die Annahme einer Facharbeitertätigkeit der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG drückt sich die Wertigkeit eines Berufs zwar auch in dessen tariflicher Einstufung aus, weil in ihr zuverlässig zum Ausdruck kommt, welchen qualitativen Wert die Tarifpartner als die am Berufsleben beteiligten Kreise einer bestimmten Berufstätigkeit beimessen. Der tariflichen Einstufung kommt hiernach die Bedeutung eines wichtigen - regelmäßig entscheidenden - Indizes für die qualitative Bewertung der Arbeit im Rahmen des Mehrstufenschemas zu (vgl. Urteile des BSG vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - und vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 17/93 – zitiert nach Juris; Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 49/03 R - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26; Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92, SozR 2200 § 1246 Nrn. 46, 111, 116, 122, 123, 164). Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Die Klägerin wurde indes nicht nach einer durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägten Tarifgruppe entlohnt. Nach Angaben des Zeugen DrG und nach den vorgelegten Lohnlisten wurde die Klägerin – wie alle anderen dort aufgeführten Mitarbeiter – in der Lohngruppe 2 nach dem Lohntarifvertrag der Fleisch- und Geflügelwirtschaft für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Berlin (Ost) zwischen dem Verband der Deutschen Schlacht- und Fleischindustrie und dem Verband der Konsumgenossenschaften einerseits und der Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten andererseits vom 19. April 1991 eingestuft, und zwar mit einem Stundenlohn von 8,80 DM, ab dem 01. April 1993 mit einem Lohn von 9,25 DM, jeweils zuzüglich 0,70 DM Leistungslohn. So sind in der Anlage zu § 2 des Lohntarifvertrages (Lohngruppeneinteilung) als Beispiele zur Lohngruppe 2 der Teilstückzerleger und der Schlachthelfer genannt, als Beispiele zur Lohngruppe 3 dagegen der Schlachter (Fleischer) und der Koch. Die Lohngruppe 2 wurde gezahlt an Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführten, die Fachkenntnisse erforderten, wie sie in einer Anlernzeit erworben werden können, oder für Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung und Belastung verbunden waren oder für deren Verrichtung eine hohe Geschicklichkeit notwendig war. Demgegenüber wurde die Lohngruppe 3 an Mitarbeiter gezahlt, die Tätigkeiten ausführten, die eine Facharbeiterausbildung erforderten. Die Einstufung der Klägerin in die Lohngruppe 2 verdeutlicht, dass sie allenfalls Tätigkeiten ausgeübt hat, die Fachkenntnisse erforderten, wie sie in einer Anlernzeit erworben werden konnten bzw. – was hier aufgrund der Arbeitsbedingungen nahe liegend ist - Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung und Belastung verbunden waren. Entgegen der von der Klägerin erhobenen Behauptung entsprach demnach der zuletzt bezahlte Stundenlohn von 9,25 DM nicht der Lohngruppe 3, sondern der Lohngruppe 2, die keine Facharbeitertätigkeiten umfasste.
Damit ist der Berufsschutz als Facharbeiter ausgeschlossen. Die Klägerin ist vielmehr unterhalb der Facharbeiterebene der Gruppe der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Die Gruppe der Angelernten umfasst Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten gekennzeichnet ist (unterer Bereich), aber auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Dem oberen Bereich der Angelernten sind diejenigen mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen oder dem unteren Bereich der Gruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen wäre. Als Angelernte im unteren Bereich wäre die Klägerin auf Tätigkeiten ihrer Stufe sowie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, ohne dass ihr eine bestimmte Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Als Angelernte im oberen Bereich wäre der Klägerin zumindest eine ungelernte Tätigkeit konkret zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nennenswerten Einweisung oder Einarbeitung, die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 187 m. w. N.). Ist die Klägerin mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen Bereich der Gruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen, liegt in der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin ein zulässiger Verweisungsberuf (vgl. auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2006, L 22 R 190/05).
Nach dem beigezogenen Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen L vom 01. November 2002 beinhaltet die Tätigkeit als Warenaufmacher/Warenaufmacherin, Versandfertigmacher/ Versandfertigmacherin Pack- und Sortieraufgaben in vielfältiger und unterschiedlich anspruchsvoller Form, das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für den Versand. Bei dem Berufsbild des Versandfertigmachers/der Versandfertigmacherin handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden kann, allerdings nicht um ganz einfache Arbeiten. Die Einstufung dieser Tätigkeit erfolgt nach den der Stellungnahme des Sachverständigen L beigefügten Lohn- und Gehaltstarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Schleswig-Holstein in die Lohngruppe 2 (Arbeiten, die geringe Arbeitskenntnisse erfordern, aber ohne jegliche Ausbildung nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und nur geringe Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen stellen) bzw. nach den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein in die Lohngruppe 1 (Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können, wie z. B. Lagerhilfe, Küchenhilfe) oder in die Lohngruppe 2 (Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, z. B. Auspacken, Abpacken, Sortieren etc).
Diesen Beruf kann die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch vollschichtig ausüben. Sie ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen – wie bereits dargestellt - in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte, Nässe, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Zwangshaltungen auszuführen. Die Tätigkeit einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin kann die Klägerin nach Ansicht der hierzu befragten Sachverständigen Dr. B (Gutachten vom 27. Juni 2003) und der Dipl.-Med. D-R(Gutachten vom 17. April 2004) vollschichtig durchführen, denn hierbei handelt es sich, wie der berufskundliche Sachverständige Lausgeführt hat, im Wesentlichen um körperlich leichte Arbeiten wie Kleben, Sortieren, Kennzeichnen, Abzählen, -messen, -wiegen, -füllen und Verpacken kleiner Teile, Verschließen von Behältnissen, Anbringen von Kennzeichen etc. Diese Arbeiten werden in geschlossenen Räumen an Arbeitsflächen im Wechsel von Sitzen und Stehen, ggfs. mit Nutzung einer Stehhilfe, ausgeführt. Besondere Anforderungen an die Kraft oder Ausdauer der Hände werden nicht gestellt. Arbeitsplätze sind in der Bundesrepublik Deutschland in ausreichender Zahl (deutlich mehr als 300) vorhanden und die Einarbeitungszeit überschreitet nicht den Zeitraum von drei Monaten. Zudem kommt für die Klägerin auch eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Neben- oder Personalpforte in Betracht, bei der es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen in temperierten Räumen handelt.
Die Klägerin ist also nicht berufsunfähig, so dass eine Rente wegen BU ebenso wenig wie vorgezogenes Übergangsgeld an Stelle der Rente nach §§ 25 Abs. 2 und 1, 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI a. F. zu gewähren ist. Auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht steht der Klägerin mangels Berufsschutz keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n. F. zu.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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