Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 671/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 555/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägerin vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1954 geborene Klägerin erwarb nach einem Studium an der H L vom 01. September 1973 bis 31. August 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomökonom zu führen. Sie war anschließend an der H L als wissenschaftliche Assistentin vom 01. September 1977 bis 16. Mai 1980 und vom 01. September bis 30. November 1983 beschäftigt. Danach war sie vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 als Mitarbeiter bei dem Rat des Bezirkes N beschäftigt. Mit dem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung wurden die von ihr zur AVSt gezahlten Beiträge als Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) anerkannt. In dem Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde ein beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst zur FZR vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 in Höhe von 20.707,04 Mark eingetragen. Die Klägerin war vom 01. November 1986 bis 26. August 1987 als Mitarbeiter bei der A-V und I K G (transinter), vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei dem Ministerium für A A, vom 16. August 1989 bis 31. Dezember 1989 als "Mitarbeiter Kader" bei der A-V und I K G und ab 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 bei der B M und H mbH als "Mitarbeiter Personalbüro" beschäftigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 02. August 2002 stellte die Beklagte die Zeiten vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 als nachgewiesene Zeiten zur AVSt fest. Der Bescheid wurde bindend.
Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Feststellungsbescheides und Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 zur AVSt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 ab. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf die Feststellung der Zeiten vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als (weitere) Zeiten der AVSt sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 17. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe am 02. September 1986 ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Staatsapparates vor Vollendung einer 15-jährigen ununterbrochenen Beschäftigung im Staatsapparat beendet mit der Folge, dass sie gemäß § 15 Abs. 2 der Ordnung über AVSt - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 - (AVSt O) aus der Versorgung ausgeschieden sei. Für die Einbeziehung weiterer Zeiten hätte es daher gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zur Durchführung der AVSt O vom 17. Juli 1975 iVm § 2 Abs. 2 AVSt O einer (erneuten) schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Staatsorgan bedurft. Daran fehle es hier. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04. August 1999 (B 4 RA 1/99 R) gerade, dass es eines entsprechenden Beitritts bedürfe, um in das Zusatzversorgungssystem einbezogen zu sein.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist darauf hin, dass der Anwendung der Regeln über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem die ausdrückliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG entgegenstehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10. Mai 2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt (Schriftsätze vom 6. Februar 2006 und 10. April 2006), das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben und entsprechend ihrer Berufstätigkeit im Ministerium für A A für die Zeit vom 01. September 1987 bis zum 15. August 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus der AVSt für eine erneute Einbeziehung auch wieder erneut dem System hätte beitreten und dafür Beiträge hätte entrichten müssen. Die Beklagte legt einen Versicherungsverlauf der Klägerin vor.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten, die Rentenakte des Rentenversicherungsträgers sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Mit der Berufung erstrebt die Klägerin nach dem von ihr mit der Berufung gestellten Antrag (Schriftsatz vom 10. April 2006) die in der ersten Instanz gestellten Anträge weiter, wobei sich aus der Formulierung, "das Urteil aufzuheben und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu erkennen", ergibt, dass ausschließlich der im Schriftsatz vom 6. Februar 2006 aufgeführte Antrag "in der Sache" weiter verfolgt wird. In Würdigung des Begehrens (§ 123 SGG) ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin die Rücknahme des - bestandskräftigen (§ 77 SGG) - Feststellungsbescheides vom 02. August 2002 insoweit erstrebt, die die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hatte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf Rücknahme des Bescheides vom 02. August 2002 insoweit und auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 01. September 1987 bis 15. August 1989.
Das AAÜG ist zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auf die Klägerin anwendbar, da sie in der DDR vor dem 01. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden war. Die Klägerin gehörte während ihrer Beschäftigung als Mitarbeiterin bei dem Rat des Bezirkes N vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG an. Mit Beendigung dieser Beschäftigung schied sie aus dem Staatsapparat und damit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AVSt O (abgedruckt bei Aichberger, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 208) auch aus der Versorgung aus. Die Eintragungen im SVA und die von der Beklagten eingeholte Bescheinigung des Landesbesoldungsamtes M-V vom 22. Juli 2002 beweisen, dass seinerzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 der AVSt O die gezahlten Beiträge zur Versorgung als Beiträge der FZR anerkannt wurden. Ungeachtet des Ausscheidens aus dem Zusatzversorgungssystem bleibt auch das AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG weiter anwendbar. Soweit sich die Klägerin auf diese Vorschrift beruft (zuletzt im Schriftsatz vom 30. August 2007), verkennt sie indes, dass ein Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten neben der Anwendbarkeit des AAÜG zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfordert.
Die Klägerin hat jedoch in dem streitigen Zeitraum keine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Zugehörigkeitszeiten zur AVSt iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Zeiten vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 können aber nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen der AVSt O vorliegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVSt O erfolgt der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Wegen des wirksamen Ausscheidens der Klägerin aus der AVSt am 2. September 1986 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVSt O) konnte aber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AVSt O der (erneute) Beitritt zur AVSt ab 1. September 1987 nur durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung der Klägerin gegenüber dem Staatsorgan erfolgen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2004, L 4 RA 486/03, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, beide veröffentlicht in juris). Eine erneute schriftliche Beitrittserklärung zur AVSt hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im Staatsapparat als Sekretärin/Sachbearbeiterin beschäftigt und gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zur Durchführung der AVSt O vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Aichberger, aaO, Nr. 209) grundsätzlich berechtigt war, der AVSt beizutreten, ist unerheblich.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Feststellung der Zugehörigkeit zu anderen Versorgungssystemen der früheren DDR auch ohne "formale Zugehörigkeit" möglich ist. Denn nach den Versorgungsordnungen dieser Zusatzversorgungssysteme hing die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Versorgungssystemen nicht von einer Beitrittserklärung ab. Die Rechtsprechung des BSG zur sog. fiktiven Einbeziehung (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11) ist deshalb nicht einschlägig, da die betreffenden Versorgungsordnungen der DDR die Einbeziehung z.B. in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nur von drei - in der Versorgungsordnung aufgeführten - Voraussetzungen abhängig machte, nämlich 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 - 2. DB -) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Die AVSt O verlangte aber zur Begründung auch einer erneuten Einbeziehung in die AVSt - wie hier - eine Beitrittserklärung des im Staatsapparat Beschäftigten, ohne die die Mitgliedschaft nicht begründet werden konnte. An einer derartigen (erneuten) Beitrittserklärung fehlt es indes. Eine derartige Willenserklärung lässt sich nicht nachträglich fingieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägerin vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1954 geborene Klägerin erwarb nach einem Studium an der H L vom 01. September 1973 bis 31. August 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomökonom zu führen. Sie war anschließend an der H L als wissenschaftliche Assistentin vom 01. September 1977 bis 16. Mai 1980 und vom 01. September bis 30. November 1983 beschäftigt. Danach war sie vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 als Mitarbeiter bei dem Rat des Bezirkes N beschäftigt. Mit dem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung wurden die von ihr zur AVSt gezahlten Beiträge als Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) anerkannt. In dem Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde ein beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst zur FZR vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 in Höhe von 20.707,04 Mark eingetragen. Die Klägerin war vom 01. November 1986 bis 26. August 1987 als Mitarbeiter bei der A-V und I K G (transinter), vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei dem Ministerium für A A, vom 16. August 1989 bis 31. Dezember 1989 als "Mitarbeiter Kader" bei der A-V und I K G und ab 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 bei der B M und H mbH als "Mitarbeiter Personalbüro" beschäftigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 02. August 2002 stellte die Beklagte die Zeiten vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 als nachgewiesene Zeiten zur AVSt fest. Der Bescheid wurde bindend.
Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Feststellungsbescheides und Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 zur AVSt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 ab. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf die Feststellung der Zeiten vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 als (weitere) Zeiten der AVSt sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 17. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe am 02. September 1986 ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Staatsapparates vor Vollendung einer 15-jährigen ununterbrochenen Beschäftigung im Staatsapparat beendet mit der Folge, dass sie gemäß § 15 Abs. 2 der Ordnung über AVSt - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 - (AVSt O) aus der Versorgung ausgeschieden sei. Für die Einbeziehung weiterer Zeiten hätte es daher gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zur Durchführung der AVSt O vom 17. Juli 1975 iVm § 2 Abs. 2 AVSt O einer (erneuten) schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Staatsorgan bedurft. Daran fehle es hier. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04. August 1999 (B 4 RA 1/99 R) gerade, dass es eines entsprechenden Beitritts bedürfe, um in das Zusatzversorgungssystem einbezogen zu sein.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist darauf hin, dass der Anwendung der Regeln über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem die ausdrückliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG entgegenstehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10. Mai 2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt (Schriftsätze vom 6. Februar 2006 und 10. April 2006), das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben und entsprechend ihrer Berufstätigkeit im Ministerium für A A für die Zeit vom 01. September 1987 bis zum 15. August 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus der AVSt für eine erneute Einbeziehung auch wieder erneut dem System hätte beitreten und dafür Beiträge hätte entrichten müssen. Die Beklagte legt einen Versicherungsverlauf der Klägerin vor.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten, die Rentenakte des Rentenversicherungsträgers sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Mit der Berufung erstrebt die Klägerin nach dem von ihr mit der Berufung gestellten Antrag (Schriftsatz vom 10. April 2006) die in der ersten Instanz gestellten Anträge weiter, wobei sich aus der Formulierung, "das Urteil aufzuheben und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu erkennen", ergibt, dass ausschließlich der im Schriftsatz vom 6. Februar 2006 aufgeführte Antrag "in der Sache" weiter verfolgt wird. In Würdigung des Begehrens (§ 123 SGG) ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin die Rücknahme des - bestandskräftigen (§ 77 SGG) - Feststellungsbescheides vom 02. August 2002 insoweit erstrebt, die die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hatte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf Rücknahme des Bescheides vom 02. August 2002 insoweit und auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 01. September 1987 bis 15. August 1989.
Das AAÜG ist zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auf die Klägerin anwendbar, da sie in der DDR vor dem 01. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden war. Die Klägerin gehörte während ihrer Beschäftigung als Mitarbeiterin bei dem Rat des Bezirkes N vom 01. Dezember 1983 bis 02. September 1986 dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG an. Mit Beendigung dieser Beschäftigung schied sie aus dem Staatsapparat und damit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AVSt O (abgedruckt bei Aichberger, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 208) auch aus der Versorgung aus. Die Eintragungen im SVA und die von der Beklagten eingeholte Bescheinigung des Landesbesoldungsamtes M-V vom 22. Juli 2002 beweisen, dass seinerzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 der AVSt O die gezahlten Beiträge zur Versorgung als Beiträge der FZR anerkannt wurden. Ungeachtet des Ausscheidens aus dem Zusatzversorgungssystem bleibt auch das AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG weiter anwendbar. Soweit sich die Klägerin auf diese Vorschrift beruft (zuletzt im Schriftsatz vom 30. August 2007), verkennt sie indes, dass ein Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten neben der Anwendbarkeit des AAÜG zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfordert.
Die Klägerin hat jedoch in dem streitigen Zeitraum keine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Zugehörigkeitszeiten zur AVSt iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Zeiten vom 01. September 1987 bis 15. August 1989 können aber nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen der AVSt O vorliegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVSt O erfolgt der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Wegen des wirksamen Ausscheidens der Klägerin aus der AVSt am 2. September 1986 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVSt O) konnte aber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AVSt O der (erneute) Beitritt zur AVSt ab 1. September 1987 nur durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung der Klägerin gegenüber dem Staatsorgan erfolgen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2004, L 4 RA 486/03, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, beide veröffentlicht in juris). Eine erneute schriftliche Beitrittserklärung zur AVSt hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im Staatsapparat als Sekretärin/Sachbearbeiterin beschäftigt und gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zur Durchführung der AVSt O vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Aichberger, aaO, Nr. 209) grundsätzlich berechtigt war, der AVSt beizutreten, ist unerheblich.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Feststellung der Zugehörigkeit zu anderen Versorgungssystemen der früheren DDR auch ohne "formale Zugehörigkeit" möglich ist. Denn nach den Versorgungsordnungen dieser Zusatzversorgungssysteme hing die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Versorgungssystemen nicht von einer Beitrittserklärung ab. Die Rechtsprechung des BSG zur sog. fiktiven Einbeziehung (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11) ist deshalb nicht einschlägig, da die betreffenden Versorgungsordnungen der DDR die Einbeziehung z.B. in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nur von drei - in der Versorgungsordnung aufgeführten - Voraussetzungen abhängig machte, nämlich 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 - 2. DB -) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Die AVSt O verlangte aber zur Begründung auch einer erneuten Einbeziehung in die AVSt - wie hier - eine Beitrittserklärung des im Staatsapparat Beschäftigten, ohne die die Mitgliedschaft nicht begründet werden konnte. An einer derartigen (erneuten) Beitrittserklärung fehlt es indes. Eine derartige Willenserklärung lässt sich nicht nachträglich fingieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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