Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 2151/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1306/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 66 AS 2151/07 geführte Klageverfahren. In diesem hatte die Klägerin im Wege der Untätigkeitsklage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag vom 19. August 2005 auf Abgabe einer verbindlichen Feststellung über das Nichtbestehen von Rückzahlungsverpflichtungen zu bescheiden. Mit dem Klageantrag hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zugleich beantragt, Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit bei Gericht am 27. Oktober 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 hat das Sozialgericht der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt, weil sie durch ihr Verhalten die Klageerhebung mitveranlasst habe, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten habe. Eine Untätigkeit der Beklagten habe nicht vorgelegen, weil nach dem Wortlaut des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierten Antrags vom 19. August 2005 objektiv für die Beklagte kein Anlass für den Erlass eines Bescheids über das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bestanden habe.
Mit beim Sozialgericht am 17. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Der Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 20. Juli 2007). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe trotz des Umstands, dass eine Rechtsverfolgung nach Rücknahme der Klage nicht mehr beabsichtigt ist, rückwirkend zu bewilligen sei. Wegen einer pflichtwidrigen Verzögerung der Bewilligungsentscheidung durch das Sozialgericht sei für die Prüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2007 abzuändern und ihr für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt G F B beizuordnen
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, § 127 Rn 52; § 119 Rn 46 m. w. N.).
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren beurteilt werden, sei dieser durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch Antragsrücknahme eingetreten. Danach war nach Rücknahme der Klage für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen. Die Klagerücknahme hat zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt (§ 102 Satz 2 SGG). Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prognostizierte Verfahrensausgang ist bereits eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/00, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, 2 T 45/98, Jurbüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 896, m. w. N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 127 Rn. 5). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war daher im Beschwerdeverfahren kein Raum mehr, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Dies soll nach verschiedenen in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert habe. In diesem Fall solle auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches abgestellt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.)
Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassungen kommt jedoch vorliegend die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeforderte rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deswegen nicht in Betracht, weil weder das Sozialgericht eine Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert hat noch vor Rücknahme der Klage deren Erfolgsaussicht gegeben war. Das Sozialgericht hat unverzüglich nach Eingang des Verwaltungsvorgangs der Beklagten mit der Klageerwiderung am 21. Juli 2006 diese dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme und mit der Bitte mitzuteilen, ob Akteneinsicht beantragt werde, zugeleitet. Hierauf hat sich der Prozessbevollmächtigte trotz Erinnerung vom 13. September 2006 erstmals am 27. Oktober 2006 mit der Erklärung der Klagerücknahme geäußert. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung einer Entscheidung kann danach keine Rede sein. Im Übrigen hatte die Klage auch vor Erklärung der Klagerücknahme aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen, denen der Senat folgt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 66 AS 2151/07 geführte Klageverfahren. In diesem hatte die Klägerin im Wege der Untätigkeitsklage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag vom 19. August 2005 auf Abgabe einer verbindlichen Feststellung über das Nichtbestehen von Rückzahlungsverpflichtungen zu bescheiden. Mit dem Klageantrag hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zugleich beantragt, Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit bei Gericht am 27. Oktober 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 hat das Sozialgericht der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt, weil sie durch ihr Verhalten die Klageerhebung mitveranlasst habe, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten habe. Eine Untätigkeit der Beklagten habe nicht vorgelegen, weil nach dem Wortlaut des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierten Antrags vom 19. August 2005 objektiv für die Beklagte kein Anlass für den Erlass eines Bescheids über das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bestanden habe.
Mit beim Sozialgericht am 17. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Der Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 20. Juli 2007). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe trotz des Umstands, dass eine Rechtsverfolgung nach Rücknahme der Klage nicht mehr beabsichtigt ist, rückwirkend zu bewilligen sei. Wegen einer pflichtwidrigen Verzögerung der Bewilligungsentscheidung durch das Sozialgericht sei für die Prüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2007 abzuändern und ihr für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt G F B beizuordnen
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, § 127 Rn 52; § 119 Rn 46 m. w. N.).
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren beurteilt werden, sei dieser durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch Antragsrücknahme eingetreten. Danach war nach Rücknahme der Klage für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen. Die Klagerücknahme hat zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt (§ 102 Satz 2 SGG). Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prognostizierte Verfahrensausgang ist bereits eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/00, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, 2 T 45/98, Jurbüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 896, m. w. N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 127 Rn. 5). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war daher im Beschwerdeverfahren kein Raum mehr, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Dies soll nach verschiedenen in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert habe. In diesem Fall solle auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches abgestellt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.)
Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassungen kommt jedoch vorliegend die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeforderte rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deswegen nicht in Betracht, weil weder das Sozialgericht eine Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert hat noch vor Rücknahme der Klage deren Erfolgsaussicht gegeben war. Das Sozialgericht hat unverzüglich nach Eingang des Verwaltungsvorgangs der Beklagten mit der Klageerwiderung am 21. Juli 2006 diese dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme und mit der Bitte mitzuteilen, ob Akteneinsicht beantragt werde, zugeleitet. Hierauf hat sich der Prozessbevollmächtigte trotz Erinnerung vom 13. September 2006 erstmals am 27. Oktober 2006 mit der Erklärung der Klagerücknahme geäußert. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung einer Entscheidung kann danach keine Rede sein. Im Übrigen hatte die Klage auch vor Erklärung der Klagerücknahme aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen, denen der Senat folgt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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