L 26 B 607/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 3730/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 607/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2007 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S H, M Straße, B beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine abschließende Würdigung eines streitigen Sachverhalts im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt nach dem Vortrag eine weitere Sachaufklärung und dabei eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (zuletzt BVerfG 3. Juni 2003, Az: 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216).

Nach diesen Grundsätzen sind die notwendigen Erfolgsaussichten zu bejahen. Der Kläger trägt vor, es habe auch über die Zuteilungsreife des Bausparvertrages hinaus ein verdecktes Treuhandverhältnis zugunsten seiner Eltern bestanden, so dass er über den streitigen Betrag nicht habe frei verfügen können und auch nicht frei - sondern auf Anweisung seiner Eltern hin - verfügt habe. Das BSG ist der von der Beklagten im Schriftsatz vom 12. März 2007 zitierten Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte zur verdeckten Treuhand ausdrücklich nicht gefolgt. Es hat zum Recht der Arbeitslosenhilfe mehrfach entschieden, dass es zur Entscheidung über die Frage, ob eine behauptete verdeckte Treuhand vorliegt, einer umfassenden Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und im Falle der tatsächlich bestehenden Treuhand Ansprüche nicht schon ausscheiden, weil der Betroffene nach außen die Treuhand nicht hat erkennbar werden lassen (vgl. BSG vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -, zu einer - behaupteten - stillen Zession des Anspruchs auf ein Sparguthaben; Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R -, zu einem - behaupteten - verdeckten Treuhandverhältnisses hinsichtlich eines Sparguthabens; sowie Urteile vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - und - B 11a AL 19/06 R - und zuletzt Urteil vom 21. März 2007 - B 11 a AL 21/06 R -). Es spricht alles dafür, diese Rechtsprechung auch auf die auch entsprechende Problematik im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzuwenden (dazu Mecke in Eicher/Spellbrink, § 12 RdNr. 26 ff.).

Das SG wird deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben, ob und ggf. mit welchem Inhalt die von dem Kläger behaupteten Treuhandvereinbarungen mit seinen Eltern nach Scheitern seiner Beziehung mit der Mutter seines Kindes überhaupt getätigt worden sind oder ob es sich um bloße Schutzbehauptungen handelt. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob es sich hierbei um Scheingeschäfte im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen (BGH NJW 1980, 1572). Es liegen zwar einige Anhaltspunkte vor, die gegen den Vortrag des Klägers sprechen mögen. Dass eine abschließende Würdigung zu seinen Gunsten von vornherein mit großer Wahrscheinlichkeit ausscheidet, kann aber nicht festgestellt werden. Die abschließende Würdigung des Sachverhalts - ggf. nach vorangegangener Zeugenvernehmung - muss nach den oben dargelegten Grundsätzen deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die notwendigen Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Gewährung genügt, dass die Richtigkeit des klägerischen Vortrages nicht von vornherein auszuschließen ist und dieser Vortrag zur Begründetheit seiner Klage führt.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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