Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 14948/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1637/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund; Leistungen für die Vergangenheit; Folgenabwägung; Bedarfsgemeinschaft; Bedürftigkeit; Feststellungen
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2007 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 30. April 2008, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag des Antragstellers vom 13. März 2007 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Lebensmittelgutscheine zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Berlin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Dies bedeutet, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und dem Antragsteller ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER - und Beschluss des Senates vom 3. Mai 2007 - L 28 B 598/ 07 AS ER -, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Anspruch setzt nach § 19 Abs. 1 SGB II voraus, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II ist. Entscheidend ist, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller mit Frau S M(M) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sofern dies der Fall ist, ob nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen der Frau M die Bedürftigkeit des Antragstellers ausschließt.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3 a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit Frau M in einer Bedarfgemeinschaft lebt. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die konkreten Wohnverhältnisse des Antragstellers und der Frau M von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. So sind die jeweiligen Wohnbereiche nicht von einander getrennt. Der Schreibtisch von Frau M steht in einem Zimmer, das sowohl nach Angaben des Antragstellers als auch nach Angaben von Frau M als Zimmer des Antragstellers bezeichnet wird. Die Kleidung und die Wäsche von Frau M und der des Antragstellers werden nicht in unterschiedlichen Schränken verwahrt. Ist Frau M nicht anwesend, nutzt der Antragsteller nach eigenen Angaben das Bett der Frau M aus Gründen der "Bequemlichkeit". Ansonsten will er auf einer Schlafcouch nächtigen, in dessen Bettkasten sich bei einem Hausbesuch am 24. Mai 2007 kein bezogenes Bettzeug befand. Die Beziehung des Antragstellers zu Frau M ist auch von einem wechselseitigen Willen geprägt, füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen. So haben Frau M und der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits seit November 2005 eine gemeinsame Wohnung gesucht. Nachdem diese Wohnung dann im September 2006 gefunden wurde, hat der Antragsteller gleichwohl bis zu seinem Umzug im März 2007 in die gemeinsam gefundene und von ihm teilweise renovierte Wohnung keine Miete gezahlt, sondern Frau M hat die Miete vollständig aus eigenen Mitteln gezahlt. Üblicherweise hätte es wohl nahe gelegen, das Zimmer, welches für den Antragsteller vorgesehen war, jedenfalls vorübergehend anderweitig zu vergeben. Frau M und der Antragsteller haben sich hingegen anders entschieden, und Frau M hat die Zahlung der Miete allein übernommen. Das Sozialgericht hat auch insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Finanzierung der Kosten des PKW des Antragstellers durch Frau M für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht. Denn auch eine derartige Verfahrenweise ist zwischen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft nicht üblich, bei der lediglich die anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten im Vordergrund steht und nicht die sonstige finanzielle Entlastung des Mitbewohners.
Lebt der Antragsteller danach mit Frau M in einer Bedarfsgemeinschaft, ist er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II allerdings nur hilfebedürftig, wenn er und Frau M ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die dazu nach §§ 7, 9, 11 und 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden. Präsente Beweismittel, die der Senat einer Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde legen kann, sind deshalb nicht vorhanden. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt insoweit entweder nicht oder nicht in der geeigneten Weise ermittelt. Soweit er jedenfalls den Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2007 aufgefordert hat, "von Frau M folgende Unterlagen" vorzulegen, die im Einzelnen aufgeführt werden, ist dies weder ein geeignetes noch ein rechtlich zulässiges Ermittlungsmittel.
Der Antragsgegner hätte, da er von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, diese Auskünfte vielmehr gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar bei Frau M einholen müssen. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II sind, anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht (Schuld) des Dritten ausgestaltet (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 60, RdNr. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögens des Partners zu berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Beklagte ist bei Bestehen einer derartigen Partnerschaft (hier. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde kann den Partner als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen der Frau M unmittelbar von dem Antragsteller zu verlangen, besteht dagegen nicht. Hierzu ist der Antragsteller auch tatsächlich nicht in der Lage. Denn er ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung seines Begehrens gegenüber Frau M anwenden. Da es vorliegend um Daten der Frau M und nicht um Daten des Antragstellers geht, ist insbesondere auch kein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegeben; auf eine Zustimmung des Klägers zur Auskunftserteilung im Sinne dieser Vorschrift kommt es daher nicht an.
Im Übrigen steht auch der aufgrund der von dem Antragsteller unerledigten Aufforderung vom 30. Mai 2007 erlassene Versagungsbescheid vom 4. Juni 2007 einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist nämlich die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Mit Erlass einer endgültigen Regelung erledigt sich dieser vorläufige Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB II (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht (Std.: 52. Ergänzungslieferung 2006), § 39 RdNr. 26). Der Antragsteller hat schließlich gegen den Bescheid vom 30. Mai 2007 am 19. Juni 2007 Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.
Da über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II wegen der fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach waren dem Antragsteller jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzusprechen, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Der Senat hat sich insoweit - ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats - an § 88 Abs. 1 SGG orientiert. Danach gilt ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessene Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten Leistungsverpflichtung, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen allerdings auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Da keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau M aktenkundig sind, hat der Senat die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners auf die Erbringung von Lebensmittelgutscheinen beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ohne die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Obdachlosigkeit droht, sind nach Aktenlage weder erkennbar noch hat der Antragsteller Entsprechendes vorgetragen. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Berlin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Dies bedeutet, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und dem Antragsteller ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER - und Beschluss des Senates vom 3. Mai 2007 - L 28 B 598/ 07 AS ER -, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Anspruch setzt nach § 19 Abs. 1 SGB II voraus, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II ist. Entscheidend ist, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller mit Frau S M(M) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sofern dies der Fall ist, ob nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen der Frau M die Bedürftigkeit des Antragstellers ausschließt.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3 a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit Frau M in einer Bedarfgemeinschaft lebt. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die konkreten Wohnverhältnisse des Antragstellers und der Frau M von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. So sind die jeweiligen Wohnbereiche nicht von einander getrennt. Der Schreibtisch von Frau M steht in einem Zimmer, das sowohl nach Angaben des Antragstellers als auch nach Angaben von Frau M als Zimmer des Antragstellers bezeichnet wird. Die Kleidung und die Wäsche von Frau M und der des Antragstellers werden nicht in unterschiedlichen Schränken verwahrt. Ist Frau M nicht anwesend, nutzt der Antragsteller nach eigenen Angaben das Bett der Frau M aus Gründen der "Bequemlichkeit". Ansonsten will er auf einer Schlafcouch nächtigen, in dessen Bettkasten sich bei einem Hausbesuch am 24. Mai 2007 kein bezogenes Bettzeug befand. Die Beziehung des Antragstellers zu Frau M ist auch von einem wechselseitigen Willen geprägt, füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen. So haben Frau M und der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits seit November 2005 eine gemeinsame Wohnung gesucht. Nachdem diese Wohnung dann im September 2006 gefunden wurde, hat der Antragsteller gleichwohl bis zu seinem Umzug im März 2007 in die gemeinsam gefundene und von ihm teilweise renovierte Wohnung keine Miete gezahlt, sondern Frau M hat die Miete vollständig aus eigenen Mitteln gezahlt. Üblicherweise hätte es wohl nahe gelegen, das Zimmer, welches für den Antragsteller vorgesehen war, jedenfalls vorübergehend anderweitig zu vergeben. Frau M und der Antragsteller haben sich hingegen anders entschieden, und Frau M hat die Zahlung der Miete allein übernommen. Das Sozialgericht hat auch insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Finanzierung der Kosten des PKW des Antragstellers durch Frau M für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht. Denn auch eine derartige Verfahrenweise ist zwischen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft nicht üblich, bei der lediglich die anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten im Vordergrund steht und nicht die sonstige finanzielle Entlastung des Mitbewohners.
Lebt der Antragsteller danach mit Frau M in einer Bedarfsgemeinschaft, ist er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II allerdings nur hilfebedürftig, wenn er und Frau M ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die dazu nach §§ 7, 9, 11 und 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden. Präsente Beweismittel, die der Senat einer Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde legen kann, sind deshalb nicht vorhanden. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt insoweit entweder nicht oder nicht in der geeigneten Weise ermittelt. Soweit er jedenfalls den Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2007 aufgefordert hat, "von Frau M folgende Unterlagen" vorzulegen, die im Einzelnen aufgeführt werden, ist dies weder ein geeignetes noch ein rechtlich zulässiges Ermittlungsmittel.
Der Antragsgegner hätte, da er von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, diese Auskünfte vielmehr gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar bei Frau M einholen müssen. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II sind, anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht (Schuld) des Dritten ausgestaltet (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 60, RdNr. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögens des Partners zu berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Beklagte ist bei Bestehen einer derartigen Partnerschaft (hier. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde kann den Partner als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen der Frau M unmittelbar von dem Antragsteller zu verlangen, besteht dagegen nicht. Hierzu ist der Antragsteller auch tatsächlich nicht in der Lage. Denn er ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung seines Begehrens gegenüber Frau M anwenden. Da es vorliegend um Daten der Frau M und nicht um Daten des Antragstellers geht, ist insbesondere auch kein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegeben; auf eine Zustimmung des Klägers zur Auskunftserteilung im Sinne dieser Vorschrift kommt es daher nicht an.
Im Übrigen steht auch der aufgrund der von dem Antragsteller unerledigten Aufforderung vom 30. Mai 2007 erlassene Versagungsbescheid vom 4. Juni 2007 einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist nämlich die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Mit Erlass einer endgültigen Regelung erledigt sich dieser vorläufige Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB II (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht (Std.: 52. Ergänzungslieferung 2006), § 39 RdNr. 26). Der Antragsteller hat schließlich gegen den Bescheid vom 30. Mai 2007 am 19. Juni 2007 Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.
Da über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II wegen der fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach waren dem Antragsteller jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzusprechen, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Der Senat hat sich insoweit - ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats - an § 88 Abs. 1 SGG orientiert. Danach gilt ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessene Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten Leistungsverpflichtung, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen allerdings auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Da keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau M aktenkundig sind, hat der Senat die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners auf die Erbringung von Lebensmittelgutscheinen beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ohne die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Obdachlosigkeit droht, sind nach Aktenlage weder erkennbar noch hat der Antragsteller Entsprechendes vorgetragen. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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