Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 2309/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1077/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht; Teilerfolg
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13 November 2006 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A D, Astr., B, beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Erfolgsaussicht war im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz, also mit Klageeingang und Eingang des vollständigen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe am 14. März 2006, gegeben.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347, 358). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist schließlich auch dann gegeben, wenn nur ein Teilerfolg der Klage wahrscheinlich ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Rechtsschutzbegehren der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. September 2006 das Betriebskostenguthaben der Klägerin in Höhe von 46,25 EUR im Februar 2006 nicht mehr bedarfsmindernd berücksichtigt und der Klägerin wie in den anderen Monaten u. a. die ungekürzte Regelleistung gewährt hat.
Hatte das Rechtsschutzgesuch der Klägerin bereits insoweit Erfolg, kann offen bleiben, ob dieses Gesuch auch insoweit Erfolg haben kann, als die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) rügt. Jedenfalls hat nicht nur im vorgenannten Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, sondern bis heute kein Sozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung in Frage gestellt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Übrigen die bereits von den Gerichten vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten Regelung letztlich mit Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - (abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) bestätigt und entschieden, dass die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II verfassungsgemäß ist und gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Erfolgsaussicht war im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz, also mit Klageeingang und Eingang des vollständigen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe am 14. März 2006, gegeben.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347, 358). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist schließlich auch dann gegeben, wenn nur ein Teilerfolg der Klage wahrscheinlich ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Rechtsschutzbegehren der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. September 2006 das Betriebskostenguthaben der Klägerin in Höhe von 46,25 EUR im Februar 2006 nicht mehr bedarfsmindernd berücksichtigt und der Klägerin wie in den anderen Monaten u. a. die ungekürzte Regelleistung gewährt hat.
Hatte das Rechtsschutzgesuch der Klägerin bereits insoweit Erfolg, kann offen bleiben, ob dieses Gesuch auch insoweit Erfolg haben kann, als die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) rügt. Jedenfalls hat nicht nur im vorgenannten Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, sondern bis heute kein Sozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung in Frage gestellt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Übrigen die bereits von den Gerichten vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten Regelung letztlich mit Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - (abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) bestätigt und entschieden, dass die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II verfassungsgemäß ist und gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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