Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 6035/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1758/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Missachtet die Behörde § 13 Abs. 3 SGB X kann es billigem Ermessen entsprechen, ihr die Kosten nach § 193 Abs. 1 SGG aufzuerlegen, obgleich der Eilantrag erst nach positiver Bescheidung bei Gericht eingeht.
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Eilverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, Primär sind für die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen des Antrages bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich. Diese sind hier hoch gewesen, wie die Klaglosstellung durch den Antragsgegner zeigt. Nur ausnahmsweise entspricht es nicht billigem Ermessen, bei einer Klaglosstellung die Kosten dem Beklagten bzw. Antragsgegner aufzuerlegen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dieser bis zum erledigenden Ereignis (hier also der Bescheidung und der Abgabe der Mietgarantie) keinen Anlass zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Eine solche Situation hat hier nicht bestanden, obwohl der bewilligende Bescheid bereits einige Tage, bevor der Eilantrag gestellt worden ist (9. März diesen Jahres), nämlich am 2. März 2007 erlassen wurde. Der Antragsgegner hat jedoch den Bescheid entgegen der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin bekannt gegeben, obwohl die Vertretungs- und Interessenwahrnehmungsanzeige bereits am 12. Februar eingegangen war. Er hat dieses Schreiben zunächst wohl nicht zur Akte genommen und sich nicht an den Bevollmächtigten gewandt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X), obgleich Name, Anschrift und zugehöriges Aktenzeichen richtig angegeben waren. Dies wäre auch rein tatsächlich geboten gewesen, da die Antragstellerin selbst zu wenig deutsch versteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, Primär sind für die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen des Antrages bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich. Diese sind hier hoch gewesen, wie die Klaglosstellung durch den Antragsgegner zeigt. Nur ausnahmsweise entspricht es nicht billigem Ermessen, bei einer Klaglosstellung die Kosten dem Beklagten bzw. Antragsgegner aufzuerlegen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dieser bis zum erledigenden Ereignis (hier also der Bescheidung und der Abgabe der Mietgarantie) keinen Anlass zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Eine solche Situation hat hier nicht bestanden, obwohl der bewilligende Bescheid bereits einige Tage, bevor der Eilantrag gestellt worden ist (9. März diesen Jahres), nämlich am 2. März 2007 erlassen wurde. Der Antragsgegner hat jedoch den Bescheid entgegen der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin bekannt gegeben, obwohl die Vertretungs- und Interessenwahrnehmungsanzeige bereits am 12. Februar eingegangen war. Er hat dieses Schreiben zunächst wohl nicht zur Akte genommen und sich nicht an den Bevollmächtigten gewandt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X), obgleich Name, Anschrift und zugehöriges Aktenzeichen richtig angegeben waren. Dies wäre auch rein tatsächlich geboten gewesen, da die Antragstellerin selbst zu wenig deutsch versteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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