Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 4274/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1366/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die Umrechnung von Arbeitsausfalltagen in Kalendertage.
Die 1934 geborene Klägerin ist Ärztin und war als solche von November 1968 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Mai 1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie gehörte vom 01. November 1968 bis zum 30. Jun 1988 der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz am wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) an. Von der AVI war ihr eine monatliche Rente von 60 v. H. des letzten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen monatlichen Bruttogehalts zugesagt worden. Vom 01. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin der zusätzlichen Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken an. Seit 01. Juli 1988 war sie darüber hinaus Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab dem 01. Mai 1996. Diese berechnete sie nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, damit werde der von ihr erworbene Anspruch auf eine Versorgung in Höhe von 60 v. H. des letzten Bruttoentgelts unrechtmäßig entzogen. Sie habe einen besitzgeschützten Zahlbetrag gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG in Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung vom 01. Juli 1990 beziehungsweise des fiktiven weiterzuzahlenden Betrages nach dem Stand vom 31. Dezember 1991. Auch sei die Umwandlung der Arbeitsausfalltage in Kalendertage unzutreffend erfolgt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. Mai 19936 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 und unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Februar 1999 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente zu gewähren unter Berücksichtigung
1. einer Vergleichsberechnung hinsichtlich des Gesamt-zahlbetrages aus Rente der Sozialversicherung und Freiwilliger Zusätzlicher Versorgung für Ärzte ..., der der Klägerin nach DDR Recht zugestanden hätte, wenn der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre und dessen Erhöhung um 6,84 % am 31. Dezember 1991 und nachfolgender Anpassung an die Lohn- und Einkommens-entwicklung im Beitrittsgebiet und
2. einer 6 Tage Arbeitswoche der Klägerin bei der Umrechnung von Arbeitsausfalltagen in Kalendertage.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Rentenbeginn am 01. Mai 1996 kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG bestehe. Sie habe in Bezug auf die Ermittlung des Umfangs der Anrechnung der Arbeitsausfalltage den § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI angewandt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 18. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 und die Bescheide vom 18. Februar 1999 sind in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Denn der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI -, wenn
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - der Rentenartfaktor und - der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI verspricht dem Versicherten mithin im Grundsatz ein im Wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem System der Rentenversicherung (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine dynamisierte Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten (vgl. Urteil des BSG vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R). Die Höhe einer Rente richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem monatlichen Wert des Rentenrechts wird danach im Wesentlichen dadurch hergestellt, dass das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet ist (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3 2600 § 307 a Nr. 11), bedurfte es zur erforderlichen bundesdeutschen Neubegründung und Ausgestaltung ursprünglich von der DDR geregelter und mit ihr untergegangener Rechte und Anwartschaften (vgl. Urteil des BSG in BSGE 83, 224, 234 f. mit Hinweisen auf die stRspr) im Rahmen des SGB VI auch erstmals besonderer bundesrechtlicher Grundlagen für deren Wertbestimmung nach dessen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang legt § 256 a SGB VI in Ergänzung von §§ 63 ff. SGB VI fest, wie trotz fehlenden Deckungsverhältnisses für Versicherte im Beitrittsgebiet im Nachhinein ein als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu bilden ist (BSGE 82, 104, 112 = SozR 3 2600 § 256 a Nr. 3).
Soweit der Wert eines nach dem 01. Januar 1992 entstandenen Rentenrechts wie bei der Klägerin auf Beitragszeiten beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz a SGB VI den nach Bundesrecht zurückgelegten gleichgestellt sind, sind Entgelte demgemäß insofern zu ermitteln, indem der für derartige Zeiten festgestellte Verdienst durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 auf Westniveau hochgewertet wird und das Produkt durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt wird.
Hieraus ergibt sich aber bereits, dass es sich bei dem errechneten "Verdienst" der Klägerin keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handelt. Insoweit erlangt auch die bundesdeutsche Beitragsbemessungsgrenze mit der Folge einer hierauf begrenzten Berücksichtigung für Sachverhalte der vorliegenden Art überhaupt erst dadurch Bedeutung, dass
a) in der DDR beim dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung in § 248 Abs. 3 SGB VI originären bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden,
b) tatsächlich in Mark der DDR erzieltes und in der DDR versichertes Einkommen zunächst der Benennung nach gleichgestellt, d. h. wirtschaftlich bereits hierdurch mindestens um 100 v. H. im Verhältnis 1: 1 auf DM aufgewertet wird, und schließlich
c) diese real nie verdienten und nicht versicherten DM Beträge zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit dem bundesdeutschen Lohnniveau zusätzlich mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, also auf West-Niveau angehoben werden.
Erst die im Wege der Währungsumstellung durchgeführte Aufwertung im Zusammenwirken mit der Hochwertung durch Vervielfältigung mit einem Faktor von durchschnittlich 2,42 ergibt damit den als unselbständige rechnerische Zwischengröße der Rentenwertbestimmung fiktiv zugrunde gelegten "Verdienst" (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 1999, Az.: B 4 RA 2/99 R).
Auf der Basis dieser Rechtslage hat die Beklagte den in der DDR rentenwirksam versicherten Verdienst zureffend und vollständig bestimmt. Schon deshalb ist nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin durch das einfachgesetzlich und im rechnerischen Ergebnis nicht zu beanstandende Vorgehen der Beklagten überhaupt und erst recht unverhältnismäßig benachteiligt sein sollte.
Offensichtlich übersieht die Klägerin, dass es sich bei dem der Ermittlung von Entgeltpunkten Ost zugrunde gelegten errechneten Verdienst um tatsächlich nie verdientes und nicht versichertes Erwerbseinkommen handelt. Wären die Verdienste der Klägerin, die diese im Beitrittsgebiet erzielte, nicht in der vorgenannten Weise aufgewertet worden, ergäben sich anderenfalls deutlich niedrigere Entgeltpunkte.
Des Weiteren hatte bereits die DDR die Versorgungssysteme geschlossen und die Überführung in das Rentenversicherungsrecht angeordnet, §§ 24 ff. RAnglG DDR (BSG Urteil vom 31. Juli 1997 4 RA 35/97 BSGE 81, 1). Die in Anl. II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b zum Einigungsvertrag getroffene Regelung betreffend Zusatz- und Sonderersorgungssysteme besagt: "Erworbene" Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen sollten bis 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Insoweit waren alle Altersversorgungsansprüche, auch der Zusatz- und Sonderversorgungs-berechtigten, ausschließlich durch eine einzige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen. Es handelt sich um zwei Entscheidungen: Den Betroffenen wurde zum einen ausschließlich begünstigend ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt, der ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte, und zum anderen werden die Betroffenen, die in der DDR zusatz- und sonderversorgungsberechtigt waren, "ausschließlich" auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Regelung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz GG.
Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat am 28. April 1999 (1. Senat; Az.: 1 BvL 32/95; Az.: 1 BvR2105/95) entschieden, dass die so genannte Systementscheidung, die Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften u. a. aus Sozialversicherung und FZR in eine SGB VI Rente verfassungsgemäß ist. In diesem Zusammenhang hat es nicht etwa bereits die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Alterssicherung als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt angesehen. ("Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz", vgl. BVerfGE 100, 1, 33), und damit erst recht nicht die diesen Ansprüchen und Anwartschaften zugrunde liegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente. Zu vermögenswerten Rechtspositionen iS des Art. 14 Abs. 1 GG wurden die Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages, d. h. mit de Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und der mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen, also auch derjenigen über die Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG ausgeführt, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die in der DDR versicherten und wirklich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, soweit sie im Nennwert sogar höher waren, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt würden. Denn auch insoweit werde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt und den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion erhalten. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bliebe.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001. Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelung des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht (Satz 1). Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären (Satz 2).
Die Rente der Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI begann jedoch nicht in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995, sondern erst am 01. Mai 1996.
Insoweit begegnet es zur Überzeugung des Gerichtes im Fall der Klägerin auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Vergleichsberechnung für Zugangsrentner nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfolgt, weil ihre Rente nicht bis Juni 1995 begann.
Die zeitliche Befristung der Zahlbetragsgarantie auf Zugangsrentner bis zum 30. Juni 1995 ist verfassungsgemäß. Diese Regelung geht auf den Art. 20 Abs. 1 des "Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik" vom 18. Mai 1990 (BGBl. II Seite 537, in Kraft seit 30. Juni 1990) zurück. In dieser Vorschrift hat sich die DDR verpflichtet, ihr Rentenrecht dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Satz 2 bestimmt dabei, dass in der Übergangszeit von 5 Jahren (!) für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen sei.
Dem folgt die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nur für Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995, weil diesen Personengruppen typischerweise nicht zugemutet werden kann, sich auf die neue Rechtslage umzustellen, während typische spätere Zugangsrentner ihre Versicherungsbiographie noch günstig beeinflussen können. Weil der Einigungsvertrag Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nur in dieser zeitlichen Begrenzung als Eigentum anerkannt hat, ist Art. 14 GG nicht einschlägig. Das BVerfG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (BVerfG, a. a. O., Seite 46).
Schließlich ist auch die Wahl des Stichtages (30. Juni 1995) entgegen der Ansicht der Klägerin verfassungsrechtlich unproblematisch. Die Klägerin verkennt insoweit den Ausnahmecharakter der Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG, die nur für einen kurz bemessenen Überganszeitraum und bei Betroffenen, die keine bzw. nur noch einen sehr kurze Möglichkeit hatten, Beiträge nach dem SGB VI zu entrichten, einen Besitzschutz ermöglichen sollte. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Insoweit ist nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat (BVerfGE 87, Seite 1, 43). Diesen Vorgaben genügt die vorgenommene Wahl des Stichtages zum 30. Juni 1995, die sachgerecht ist, weil die fünfjährige Frist bereits im Vertrag vom 18. Mai 1990 vereinbart wurde (zum Vorstehenden vgl. Urteil des LSG Berlin vom 28. Februar 2001, L 6 RA 166/99, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 28. Mai 2002 B 4 RA 98/01 R als unzulässig verworfen).
Würde die Klägerin gleichwohl mit ihrem Anliegen obsiegen, würde über den "Umweg" der Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in vielen Fällen der Sache nach die so genannte "Systementscheidung" (also die Ersetzung der Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch nach dem SGB VI) wirkungslos werden, obwohl diese vom BVerfG (Entscheidung vom 28. April 1999, a. a. O., Umdruck Seite 55 56) als ausdrücklich verfassungsgemäß bestätigt wurde.
Die Klägerin kann ebenso nicht mit ihrem Anliegen durchdringen, bei der Ermittlung der Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage die Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl Sieben zu vervielfältigen und durch die Zahl Sechs zu teilen.
Für Arbeitsausfalltage wegen Krankheit bestand nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR (§ 17 der Sozialversicherungsordnung vom 17. November 1977 GBl. I S. 373 ) keine Beitragspflicht. Die Pflichtversicherung wurde durch diese so genannten Arbeitsausfalltage jedoch nicht unterbrochen, so dass die Arbeitgeber sowohl den zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalenderjahres ohne Unterbrechung als auch die Arbeitsausfalltage bescheinigen mussten.
Nach der Regelung des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl Sieben zu vervielfältigen, durch die Zahl Fünf zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 01. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten.
Diese Fassung ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 4 Rü Er G) und ist auf alle Rentenfälle anzuwenden, die, wie vorliegend, nach der Verkündung des Rü ErG, also nach dem 30. Juni 1993 festgesetzt werden (Art. 16 Abs. 5 Rü ErG).
Die Neufassung des § 252 a Abs. 2 SB VI diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Verwaltungsvereinfachung. Dementsprechend dürfte der Gesetzgeber in dieser Regelung auch von der zu dieser Zeit prinzipiell in der DDR bereits eingeführten Fünf Tage-Arbeitswoche ausgehen (Kasseler Kommentar - Polster, § 252 a RdNr. 29).
Der Gesetzgeber hat vorliegend also eine typisierende Regelung getroffen. Generalisierende und typisierende Regelungen sind indes hinzunehmen, auch wenn sich im Einzelfall Härten ergeben können. Im Übrigen führt diese gesetzliche Regelung regelmäßig wenn überhaupt nur zu geringfügigen Benachteiligungen.
Es ist auch nicht darauf zu schließen, dass der Gesetzgeber etwa übersehen hätte, dass bestimmte Berufsgruppen z. B. die Ärzte und Lehrer in einer Sechs-Tage-Woche gearbeitet haben. Dass der Gesetzgeber die Regelung in § 252 a Abs. 2 SGB VI nicht in Unkenntnis der für bestimmte Berufsgruppen der ehemaligen DDR prinzipiell geltenden Sechs-Tage-Woche getroffen hat, ergibt sich daraus, dass er für Renten, die nach § 31 des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zu berechnen sind (Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnen und für die die Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR maßgebend sind), eine andere Regelung getroffen hat. Diese Renten sind, entsprechend den Vorschriften der ehemaligen DDR, ausgehend von den jeweils bescheinigten Arbeitstagen pro Woche zu berechnen (vgl. dazu Kasseler Kommentar - Polster § 31 RÜG Rdzf. 10 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat hier die Pauschalregelung des § 252 a Abs. 2 SGB VI ausdrücklich nicht in Art. 2 des RÜG übernommen (Kasseler Kommentar - Polster, a. a. O., Randziffer 13).
Da der Gesetzgeber die vorgenannte Regelung in Kenntnis der Sechs-Tage-Arbeitswoche für bestimmte Berufsgruppen bewusst zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung getroffen hat, kommt weiterhin eine ergänzende Auslegung der Norm mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 1997, Az.: L 5 An 106/96).
Nach alledem war aber die Rentenhöhe insgesamt nicht zu beanstanden, da die Rentenberechnung der Beklagten im Übrigen zutreffend ist und Anhaltspunkte für eine etwaige falsche Berechnung nicht ersichtlich sind.
Gegen dieses der Klägerin am 05. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 30. April 2003, mit der sie ihr Vorbringen weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, die gesetzlichen Regelungen, die die Beklagte und das Sozialgericht angewandt hätten, seien verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 28. Mai 1996 über die Gewährung von Altersrente für Frauen in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 sowie des Bescheides vom 18. Februar 1999 über die Ablehnung der Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu verurteilen, ihr höhere Rentenleistungen zu gewähren und dazu ihren Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Ärzte gemäß der Verordnung vom 20. April 1988 fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre (Proberechnung vom 15. April 2002), diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab 01. Mai 1996 unter weiterer regelmäßiger Anpassung in Zukunft zu gewähren, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, der Klägerin steht der begehrte Anspruch nicht zu.
Der Senat weist daher, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verzichtet auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 3 SGG).
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2005 B 4 RA 62/04 R ist auf den Fall der Klägerin, die seit Mai 1996 Rente bezieht, nicht anwendbar, da dort auf einen Rentenbeginn ab Juli 1995 abgestellt wurde.
Dass die gesetzlichen Vorschriften, die die Beklagte und das Sozialgericht angewandt haben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, die der Klägerin bekannt sind, entschieden.
Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Rechtsprechung zu zweifeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe ersichtlich; insbesondere sind die zugrunde liegenden Fragen höchstrichterlich geklärt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die Umrechnung von Arbeitsausfalltagen in Kalendertage.
Die 1934 geborene Klägerin ist Ärztin und war als solche von November 1968 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Mai 1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie gehörte vom 01. November 1968 bis zum 30. Jun 1988 der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz am wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) an. Von der AVI war ihr eine monatliche Rente von 60 v. H. des letzten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen monatlichen Bruttogehalts zugesagt worden. Vom 01. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin der zusätzlichen Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken an. Seit 01. Juli 1988 war sie darüber hinaus Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab dem 01. Mai 1996. Diese berechnete sie nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, damit werde der von ihr erworbene Anspruch auf eine Versorgung in Höhe von 60 v. H. des letzten Bruttoentgelts unrechtmäßig entzogen. Sie habe einen besitzgeschützten Zahlbetrag gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG in Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung vom 01. Juli 1990 beziehungsweise des fiktiven weiterzuzahlenden Betrages nach dem Stand vom 31. Dezember 1991. Auch sei die Umwandlung der Arbeitsausfalltage in Kalendertage unzutreffend erfolgt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. Mai 19936 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 und unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Februar 1999 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente zu gewähren unter Berücksichtigung
1. einer Vergleichsberechnung hinsichtlich des Gesamt-zahlbetrages aus Rente der Sozialversicherung und Freiwilliger Zusätzlicher Versorgung für Ärzte ..., der der Klägerin nach DDR Recht zugestanden hätte, wenn der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre und dessen Erhöhung um 6,84 % am 31. Dezember 1991 und nachfolgender Anpassung an die Lohn- und Einkommens-entwicklung im Beitrittsgebiet und
2. einer 6 Tage Arbeitswoche der Klägerin bei der Umrechnung von Arbeitsausfalltagen in Kalendertage.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Rentenbeginn am 01. Mai 1996 kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG bestehe. Sie habe in Bezug auf die Ermittlung des Umfangs der Anrechnung der Arbeitsausfalltage den § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI angewandt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 18. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 und die Bescheide vom 18. Februar 1999 sind in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Denn der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI -, wenn
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - der Rentenartfaktor und - der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI verspricht dem Versicherten mithin im Grundsatz ein im Wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem System der Rentenversicherung (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine dynamisierte Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten (vgl. Urteil des BSG vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R). Die Höhe einer Rente richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem monatlichen Wert des Rentenrechts wird danach im Wesentlichen dadurch hergestellt, dass das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet ist (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3 2600 § 307 a Nr. 11), bedurfte es zur erforderlichen bundesdeutschen Neubegründung und Ausgestaltung ursprünglich von der DDR geregelter und mit ihr untergegangener Rechte und Anwartschaften (vgl. Urteil des BSG in BSGE 83, 224, 234 f. mit Hinweisen auf die stRspr) im Rahmen des SGB VI auch erstmals besonderer bundesrechtlicher Grundlagen für deren Wertbestimmung nach dessen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang legt § 256 a SGB VI in Ergänzung von §§ 63 ff. SGB VI fest, wie trotz fehlenden Deckungsverhältnisses für Versicherte im Beitrittsgebiet im Nachhinein ein als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu bilden ist (BSGE 82, 104, 112 = SozR 3 2600 § 256 a Nr. 3).
Soweit der Wert eines nach dem 01. Januar 1992 entstandenen Rentenrechts wie bei der Klägerin auf Beitragszeiten beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz a SGB VI den nach Bundesrecht zurückgelegten gleichgestellt sind, sind Entgelte demgemäß insofern zu ermitteln, indem der für derartige Zeiten festgestellte Verdienst durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 auf Westniveau hochgewertet wird und das Produkt durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt wird.
Hieraus ergibt sich aber bereits, dass es sich bei dem errechneten "Verdienst" der Klägerin keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handelt. Insoweit erlangt auch die bundesdeutsche Beitragsbemessungsgrenze mit der Folge einer hierauf begrenzten Berücksichtigung für Sachverhalte der vorliegenden Art überhaupt erst dadurch Bedeutung, dass
a) in der DDR beim dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung in § 248 Abs. 3 SGB VI originären bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden,
b) tatsächlich in Mark der DDR erzieltes und in der DDR versichertes Einkommen zunächst der Benennung nach gleichgestellt, d. h. wirtschaftlich bereits hierdurch mindestens um 100 v. H. im Verhältnis 1: 1 auf DM aufgewertet wird, und schließlich
c) diese real nie verdienten und nicht versicherten DM Beträge zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit dem bundesdeutschen Lohnniveau zusätzlich mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, also auf West-Niveau angehoben werden.
Erst die im Wege der Währungsumstellung durchgeführte Aufwertung im Zusammenwirken mit der Hochwertung durch Vervielfältigung mit einem Faktor von durchschnittlich 2,42 ergibt damit den als unselbständige rechnerische Zwischengröße der Rentenwertbestimmung fiktiv zugrunde gelegten "Verdienst" (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 1999, Az.: B 4 RA 2/99 R).
Auf der Basis dieser Rechtslage hat die Beklagte den in der DDR rentenwirksam versicherten Verdienst zureffend und vollständig bestimmt. Schon deshalb ist nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin durch das einfachgesetzlich und im rechnerischen Ergebnis nicht zu beanstandende Vorgehen der Beklagten überhaupt und erst recht unverhältnismäßig benachteiligt sein sollte.
Offensichtlich übersieht die Klägerin, dass es sich bei dem der Ermittlung von Entgeltpunkten Ost zugrunde gelegten errechneten Verdienst um tatsächlich nie verdientes und nicht versichertes Erwerbseinkommen handelt. Wären die Verdienste der Klägerin, die diese im Beitrittsgebiet erzielte, nicht in der vorgenannten Weise aufgewertet worden, ergäben sich anderenfalls deutlich niedrigere Entgeltpunkte.
Des Weiteren hatte bereits die DDR die Versorgungssysteme geschlossen und die Überführung in das Rentenversicherungsrecht angeordnet, §§ 24 ff. RAnglG DDR (BSG Urteil vom 31. Juli 1997 4 RA 35/97 BSGE 81, 1). Die in Anl. II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b zum Einigungsvertrag getroffene Regelung betreffend Zusatz- und Sonderersorgungssysteme besagt: "Erworbene" Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen sollten bis 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Insoweit waren alle Altersversorgungsansprüche, auch der Zusatz- und Sonderversorgungs-berechtigten, ausschließlich durch eine einzige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen. Es handelt sich um zwei Entscheidungen: Den Betroffenen wurde zum einen ausschließlich begünstigend ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt, der ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte, und zum anderen werden die Betroffenen, die in der DDR zusatz- und sonderversorgungsberechtigt waren, "ausschließlich" auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Regelung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz GG.
Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat am 28. April 1999 (1. Senat; Az.: 1 BvL 32/95; Az.: 1 BvR2105/95) entschieden, dass die so genannte Systementscheidung, die Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften u. a. aus Sozialversicherung und FZR in eine SGB VI Rente verfassungsgemäß ist. In diesem Zusammenhang hat es nicht etwa bereits die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Alterssicherung als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt angesehen. ("Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz", vgl. BVerfGE 100, 1, 33), und damit erst recht nicht die diesen Ansprüchen und Anwartschaften zugrunde liegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente. Zu vermögenswerten Rechtspositionen iS des Art. 14 Abs. 1 GG wurden die Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages, d. h. mit de Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und der mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen, also auch derjenigen über die Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG ausgeführt, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die in der DDR versicherten und wirklich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, soweit sie im Nennwert sogar höher waren, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt würden. Denn auch insoweit werde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt und den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion erhalten. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bliebe.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001. Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelung des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht (Satz 1). Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären (Satz 2).
Die Rente der Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI begann jedoch nicht in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995, sondern erst am 01. Mai 1996.
Insoweit begegnet es zur Überzeugung des Gerichtes im Fall der Klägerin auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Vergleichsberechnung für Zugangsrentner nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfolgt, weil ihre Rente nicht bis Juni 1995 begann.
Die zeitliche Befristung der Zahlbetragsgarantie auf Zugangsrentner bis zum 30. Juni 1995 ist verfassungsgemäß. Diese Regelung geht auf den Art. 20 Abs. 1 des "Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik" vom 18. Mai 1990 (BGBl. II Seite 537, in Kraft seit 30. Juni 1990) zurück. In dieser Vorschrift hat sich die DDR verpflichtet, ihr Rentenrecht dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Satz 2 bestimmt dabei, dass in der Übergangszeit von 5 Jahren (!) für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen sei.
Dem folgt die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nur für Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995, weil diesen Personengruppen typischerweise nicht zugemutet werden kann, sich auf die neue Rechtslage umzustellen, während typische spätere Zugangsrentner ihre Versicherungsbiographie noch günstig beeinflussen können. Weil der Einigungsvertrag Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nur in dieser zeitlichen Begrenzung als Eigentum anerkannt hat, ist Art. 14 GG nicht einschlägig. Das BVerfG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (BVerfG, a. a. O., Seite 46).
Schließlich ist auch die Wahl des Stichtages (30. Juni 1995) entgegen der Ansicht der Klägerin verfassungsrechtlich unproblematisch. Die Klägerin verkennt insoweit den Ausnahmecharakter der Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG, die nur für einen kurz bemessenen Überganszeitraum und bei Betroffenen, die keine bzw. nur noch einen sehr kurze Möglichkeit hatten, Beiträge nach dem SGB VI zu entrichten, einen Besitzschutz ermöglichen sollte. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Insoweit ist nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat (BVerfGE 87, Seite 1, 43). Diesen Vorgaben genügt die vorgenommene Wahl des Stichtages zum 30. Juni 1995, die sachgerecht ist, weil die fünfjährige Frist bereits im Vertrag vom 18. Mai 1990 vereinbart wurde (zum Vorstehenden vgl. Urteil des LSG Berlin vom 28. Februar 2001, L 6 RA 166/99, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 28. Mai 2002 B 4 RA 98/01 R als unzulässig verworfen).
Würde die Klägerin gleichwohl mit ihrem Anliegen obsiegen, würde über den "Umweg" der Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in vielen Fällen der Sache nach die so genannte "Systementscheidung" (also die Ersetzung der Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch nach dem SGB VI) wirkungslos werden, obwohl diese vom BVerfG (Entscheidung vom 28. April 1999, a. a. O., Umdruck Seite 55 56) als ausdrücklich verfassungsgemäß bestätigt wurde.
Die Klägerin kann ebenso nicht mit ihrem Anliegen durchdringen, bei der Ermittlung der Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage die Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl Sieben zu vervielfältigen und durch die Zahl Sechs zu teilen.
Für Arbeitsausfalltage wegen Krankheit bestand nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR (§ 17 der Sozialversicherungsordnung vom 17. November 1977 GBl. I S. 373 ) keine Beitragspflicht. Die Pflichtversicherung wurde durch diese so genannten Arbeitsausfalltage jedoch nicht unterbrochen, so dass die Arbeitgeber sowohl den zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalenderjahres ohne Unterbrechung als auch die Arbeitsausfalltage bescheinigen mussten.
Nach der Regelung des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl Sieben zu vervielfältigen, durch die Zahl Fünf zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 01. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten.
Diese Fassung ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 4 Rü Er G) und ist auf alle Rentenfälle anzuwenden, die, wie vorliegend, nach der Verkündung des Rü ErG, also nach dem 30. Juni 1993 festgesetzt werden (Art. 16 Abs. 5 Rü ErG).
Die Neufassung des § 252 a Abs. 2 SB VI diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Verwaltungsvereinfachung. Dementsprechend dürfte der Gesetzgeber in dieser Regelung auch von der zu dieser Zeit prinzipiell in der DDR bereits eingeführten Fünf Tage-Arbeitswoche ausgehen (Kasseler Kommentar - Polster, § 252 a RdNr. 29).
Der Gesetzgeber hat vorliegend also eine typisierende Regelung getroffen. Generalisierende und typisierende Regelungen sind indes hinzunehmen, auch wenn sich im Einzelfall Härten ergeben können. Im Übrigen führt diese gesetzliche Regelung regelmäßig wenn überhaupt nur zu geringfügigen Benachteiligungen.
Es ist auch nicht darauf zu schließen, dass der Gesetzgeber etwa übersehen hätte, dass bestimmte Berufsgruppen z. B. die Ärzte und Lehrer in einer Sechs-Tage-Woche gearbeitet haben. Dass der Gesetzgeber die Regelung in § 252 a Abs. 2 SGB VI nicht in Unkenntnis der für bestimmte Berufsgruppen der ehemaligen DDR prinzipiell geltenden Sechs-Tage-Woche getroffen hat, ergibt sich daraus, dass er für Renten, die nach § 31 des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zu berechnen sind (Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnen und für die die Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR maßgebend sind), eine andere Regelung getroffen hat. Diese Renten sind, entsprechend den Vorschriften der ehemaligen DDR, ausgehend von den jeweils bescheinigten Arbeitstagen pro Woche zu berechnen (vgl. dazu Kasseler Kommentar - Polster § 31 RÜG Rdzf. 10 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat hier die Pauschalregelung des § 252 a Abs. 2 SGB VI ausdrücklich nicht in Art. 2 des RÜG übernommen (Kasseler Kommentar - Polster, a. a. O., Randziffer 13).
Da der Gesetzgeber die vorgenannte Regelung in Kenntnis der Sechs-Tage-Arbeitswoche für bestimmte Berufsgruppen bewusst zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung getroffen hat, kommt weiterhin eine ergänzende Auslegung der Norm mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 1997, Az.: L 5 An 106/96).
Nach alledem war aber die Rentenhöhe insgesamt nicht zu beanstanden, da die Rentenberechnung der Beklagten im Übrigen zutreffend ist und Anhaltspunkte für eine etwaige falsche Berechnung nicht ersichtlich sind.
Gegen dieses der Klägerin am 05. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 30. April 2003, mit der sie ihr Vorbringen weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, die gesetzlichen Regelungen, die die Beklagte und das Sozialgericht angewandt hätten, seien verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 28. Mai 1996 über die Gewährung von Altersrente für Frauen in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. September 1998 und vom 25. Oktober 2000 sowie des Bescheides vom 18. Februar 1999 über die Ablehnung der Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu verurteilen, ihr höhere Rentenleistungen zu gewähren und dazu ihren Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Ärzte gemäß der Verordnung vom 20. April 1988 fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre (Proberechnung vom 15. April 2002), diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab 01. Mai 1996 unter weiterer regelmäßiger Anpassung in Zukunft zu gewähren, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, der Klägerin steht der begehrte Anspruch nicht zu.
Der Senat weist daher, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verzichtet auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 3 SGG).
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2005 B 4 RA 62/04 R ist auf den Fall der Klägerin, die seit Mai 1996 Rente bezieht, nicht anwendbar, da dort auf einen Rentenbeginn ab Juli 1995 abgestellt wurde.
Dass die gesetzlichen Vorschriften, die die Beklagte und das Sozialgericht angewandt haben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, die der Klägerin bekannt sind, entschieden.
Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Rechtsprechung zu zweifeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe ersichtlich; insbesondere sind die zugrunde liegenden Fragen höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
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