Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 129/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 194/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der 5. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2007. Darin hat das Sozialgericht ihren Antrag zurückgewiesen, die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. F als Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Die nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige sei nicht unparteilich.
Unter Anwendung dieses Maßstabes sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Es gibt aus der gebotenen objektivierten Betrachtung keinen Grund zu der Annahme, die Sachverständige habe die Klägerin in der Absicht, ihr zu schaden, unzureichend untersucht und die vorgetragenen Beschwerden nicht vollständig erfasst. Dass die gutachterliche Stellungnahme für die Klägerin ungünstig ausfällt, rechtfertigt die Annahme etwaiger Voreingenommenheit nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 11. November 2005 -L 1 B 1043/05SF-; ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 12 l mit Rechtsprechungsnachweisen).
Indizien für eine unsachliche Kritik ergeben sich auch nicht aus der Äußerung der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 24. März diesen Jahres. Mit ihrer diskriminierten Äußerung "von Begehren geprägte Beschwerdeangaben" geht sie vielmehr sachlich auf die aus ihrer Sicht bestehenden Diskrepanz zwischen der von ihr angenommenen Gehleistungsfähigkeit der Klägerin einerseits und deren Angaben hierzu ein. Selbst wenn sie -wofür sich in der Stellungnahme nichts ergibt- der Auffassung gewesen sein sollte, die Antragstellerin habe bei der Untersuchung bewusst übertrieben, rechtfertigte dies nicht die Annahme der Voreingenommenheit. Es ist gerade die Aufgabe des Sachverständigen, die Angaben des Untersuchten kritisch zu hinterfragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der 5. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2007. Darin hat das Sozialgericht ihren Antrag zurückgewiesen, die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. F als Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Die nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige sei nicht unparteilich.
Unter Anwendung dieses Maßstabes sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Es gibt aus der gebotenen objektivierten Betrachtung keinen Grund zu der Annahme, die Sachverständige habe die Klägerin in der Absicht, ihr zu schaden, unzureichend untersucht und die vorgetragenen Beschwerden nicht vollständig erfasst. Dass die gutachterliche Stellungnahme für die Klägerin ungünstig ausfällt, rechtfertigt die Annahme etwaiger Voreingenommenheit nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 11. November 2005 -L 1 B 1043/05SF-; ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 12 l mit Rechtsprechungsnachweisen).
Indizien für eine unsachliche Kritik ergeben sich auch nicht aus der Äußerung der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 24. März diesen Jahres. Mit ihrer diskriminierten Äußerung "von Begehren geprägte Beschwerdeangaben" geht sie vielmehr sachlich auf die aus ihrer Sicht bestehenden Diskrepanz zwischen der von ihr angenommenen Gehleistungsfähigkeit der Klägerin einerseits und deren Angaben hierzu ein. Selbst wenn sie -wofür sich in der Stellungnahme nichts ergibt- der Auffassung gewesen sein sollte, die Antragstellerin habe bei der Untersuchung bewusst übertrieben, rechtfertigte dies nicht die Annahme der Voreingenommenheit. Es ist gerade die Aufgabe des Sachverständigen, die Angaben des Untersuchten kritisch zu hinterfragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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