Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 9235/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1676/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Bedarfsgemeinschaft, Aufhebung; Erstattung; Adressat
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2007 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U W, Arstr. , B, beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die von der bedürftigen Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Angefochten ist vorliegend der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005.
Die Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Beklagte mit dem an die Klägerin adressierten und von ihr angefochtenen Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für ihren am 13. August 1993 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 auf Grundlage der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 45, 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise aufgehoben und von der Klägerin als Bescheidadressatin die Erstattung von nach Auffassung des Beklagten insoweit zu Unrecht gezahlten 665,00 EUR verfügt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen, die Gegenstand der Aufhebung und Erstattung sind, nicht der Adressatin des streitbefangenen Bescheides, also hier der Klägerin, sondern ausschließlich ihrem Sohn, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, als Individualansprüche gewährt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Befugnis der Beklagten ergeben sollte - die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bewilligung vorausgesetzt -, die Aufhebung und Erstattung dieser möglicherweise überzahlten Leistungen gegenüber der Klägerin zu verfügen. Aus § 38 SGB II lässt sich dies jedenfalls nicht herleiten, wovon mittlerweile auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung für das SGB II ausgeht.
Ob und inwieweit sich eine Erfolgsaussicht der Klage auch aus anderen Gründen ergibt, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob und in welcher Höhe die zeitweise Unterbringung des Sohnes in einer lernpsychotherapeutischen Einrichtung mit Vollverpflegung als Einkommen in Form einer Sachleistung mit Geldeswert zu berücksichtigen ist, ob die Regelleistung (§ 20 SGB II) aufgrund der Vollverpflegung zu kürzen ist oder ob es sich bei dieser Unterbringung um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) am 1. August 2006 handelt, mit der Folge, dass der Sohn der Klägerin nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob die ihren Sohn vertretende Klägerin im Hinblick hierauf zumindest "grob fahrlässig" im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gehandelt hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die von der bedürftigen Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Angefochten ist vorliegend der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005.
Die Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Beklagte mit dem an die Klägerin adressierten und von ihr angefochtenen Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für ihren am 13. August 1993 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 auf Grundlage der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 45, 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise aufgehoben und von der Klägerin als Bescheidadressatin die Erstattung von nach Auffassung des Beklagten insoweit zu Unrecht gezahlten 665,00 EUR verfügt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen, die Gegenstand der Aufhebung und Erstattung sind, nicht der Adressatin des streitbefangenen Bescheides, also hier der Klägerin, sondern ausschließlich ihrem Sohn, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, als Individualansprüche gewährt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Befugnis der Beklagten ergeben sollte - die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bewilligung vorausgesetzt -, die Aufhebung und Erstattung dieser möglicherweise überzahlten Leistungen gegenüber der Klägerin zu verfügen. Aus § 38 SGB II lässt sich dies jedenfalls nicht herleiten, wovon mittlerweile auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung für das SGB II ausgeht.
Ob und inwieweit sich eine Erfolgsaussicht der Klage auch aus anderen Gründen ergibt, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob und in welcher Höhe die zeitweise Unterbringung des Sohnes in einer lernpsychotherapeutischen Einrichtung mit Vollverpflegung als Einkommen in Form einer Sachleistung mit Geldeswert zu berücksichtigen ist, ob die Regelleistung (§ 20 SGB II) aufgrund der Vollverpflegung zu kürzen ist oder ob es sich bei dieser Unterbringung um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) am 1. August 2006 handelt, mit der Folge, dass der Sohn der Klägerin nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob die ihren Sohn vertretende Klägerin im Hinblick hierauf zumindest "grob fahrlässig" im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gehandelt hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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