Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 19510/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1841/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2007 als auch die Zurückweisung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 2.Absatz Zeile 1 bis Seite 4 3.Absatz letzte Zeile) Bezug und sieht von weiteren Ausführungen in der Sache insoweit ab.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches für die Zeit nach Aufgabe des früheren Wohnsitzes des Antragstellers (S, B) am 14. Juli 2007 bereits eine Passivlegitimation des Antragsgegners nicht ersichtlich ist. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass der Antragsteller ab 1. August 2007 im Zuständigkeitsbezirk des Antragsgegners (noch) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte (vgl. § 36 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -). Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist nicht bekannt. Der Antragsteller ist auch seiner gesetzlichen Meldepflicht bei dem gegebenenfalls nunmehr zuständigen Träger der Grundsicherung (vgl. § 59 SGB II i.V. mit § 310 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III –) bislang nicht nachgekommen, so dass er weder für den Antragsgegner noch für einen anderen SGB II-Träger persönlich erreichbar ist. Er hat es selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Meldepflicht die Voraussetzung für den weiteren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu schaffen. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes im Sinne einer unaufschiebbaren "Notfallhilfe" ist insoweit nicht geboten.
Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch für das Beschwerdeverfahren kam somit eine Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2007 als auch die Zurückweisung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 2.Absatz Zeile 1 bis Seite 4 3.Absatz letzte Zeile) Bezug und sieht von weiteren Ausführungen in der Sache insoweit ab.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches für die Zeit nach Aufgabe des früheren Wohnsitzes des Antragstellers (S, B) am 14. Juli 2007 bereits eine Passivlegitimation des Antragsgegners nicht ersichtlich ist. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass der Antragsteller ab 1. August 2007 im Zuständigkeitsbezirk des Antragsgegners (noch) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte (vgl. § 36 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -). Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist nicht bekannt. Der Antragsteller ist auch seiner gesetzlichen Meldepflicht bei dem gegebenenfalls nunmehr zuständigen Träger der Grundsicherung (vgl. § 59 SGB II i.V. mit § 310 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III –) bislang nicht nachgekommen, so dass er weder für den Antragsgegner noch für einen anderen SGB II-Träger persönlich erreichbar ist. Er hat es selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Meldepflicht die Voraussetzung für den weiteren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu schaffen. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes im Sinne einer unaufschiebbaren "Notfallhilfe" ist insoweit nicht geboten.
Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch für das Beschwerdeverfahren kam somit eine Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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