Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 14608/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1594/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2007 geändert. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Bei der nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostengrundentscheidung ist eine volle Kostentragungspflicht des Antragsgegners gerechtfertigt.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach der genannten Vorschrift unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt. Allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Antragserhebung i. S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – veröffentlicht in juris).
Der Antrag der Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt seiner Einreichung hinreichende Aussicht auf Erfolg und hatte auch im Ergebnis tatsächlich Erfolg. Der Antragsgegner hat zudem Veranlassung zu diesem Antrag gegeben. Denn trotz Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) mit Bescheid vom 20. Juni 2007 u.a. für den Monat Juli 2007 erfolgte keine Auszahlung der Leistung für Juli 2007 entsprechend der gesetzlichen Zahlungsbestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Die Zahlung für Juli 2007 wurde indes erst am 10. Juli 2007 veranlasst (Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Juli 2007). Dass – wie der Antragsgegner vorträgt – auf Grund des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2007 die Zahlung "nicht frei gegeben wurde", ist seiner Organisationssphäre und nicht der der Antragstellerin zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Bei der nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostengrundentscheidung ist eine volle Kostentragungspflicht des Antragsgegners gerechtfertigt.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach der genannten Vorschrift unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt. Allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Antragserhebung i. S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – veröffentlicht in juris).
Der Antrag der Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt seiner Einreichung hinreichende Aussicht auf Erfolg und hatte auch im Ergebnis tatsächlich Erfolg. Der Antragsgegner hat zudem Veranlassung zu diesem Antrag gegeben. Denn trotz Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) mit Bescheid vom 20. Juni 2007 u.a. für den Monat Juli 2007 erfolgte keine Auszahlung der Leistung für Juli 2007 entsprechend der gesetzlichen Zahlungsbestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Die Zahlung für Juli 2007 wurde indes erst am 10. Juli 2007 veranlasst (Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Juli 2007). Dass – wie der Antragsgegner vorträgt – auf Grund des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2007 die Zahlung "nicht frei gegeben wurde", ist seiner Organisationssphäre und nicht der der Antragstellerin zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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