Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 631/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1453/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht, Beweisaufnahme
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Juli 2007 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für das vor dem Sozialgericht Cottbus anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M R, Bgasse, S, beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. August 2007 wird ihr für das vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig gewesene Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. Juni 2007 war ihr für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und auf ihren Antrag vom 13. August 2007 für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347, 358).
Kommt insbesondere eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2003, 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Dies muss dazu führen, dass die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens dann nicht verneint werden darf, wenn entweder Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht oder aber schwierige rechtliche Fragen zu klären sind, deren Klärung der Durchführung eines Verfahrens der Hauptsache vorbehalten sein muss.
An diesen Grundsätzen gemessen war dem Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn der Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, ohne Durchführung einer Beweisaufnahme über dieses einstweilige Rechtschutzgesuch zu entscheiden. Er hat daher den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. September 2007 zunächst verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Juli 2007, längstens bis zum 31. November 2007, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Lebensmittelgutscheine zu gewähren. Sodann hat er für Freitag, den 12. Oktober 2007 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten mit Beweisaufnahme bestimmt. In diesen Termin sollte der Mieter der Wohnung, in der die Antragstellerin ein Zimmer bewohnt, zu den Umständen seines Wohnens als Zeuge befragt werden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren am 12. Oktober 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat diesen Termin aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. Juni 2007 war ihr für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und auf ihren Antrag vom 13. August 2007 für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347, 358).
Kommt insbesondere eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2003, 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Dies muss dazu führen, dass die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens dann nicht verneint werden darf, wenn entweder Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht oder aber schwierige rechtliche Fragen zu klären sind, deren Klärung der Durchführung eines Verfahrens der Hauptsache vorbehalten sein muss.
An diesen Grundsätzen gemessen war dem Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn der Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, ohne Durchführung einer Beweisaufnahme über dieses einstweilige Rechtschutzgesuch zu entscheiden. Er hat daher den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. September 2007 zunächst verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Juli 2007, längstens bis zum 31. November 2007, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Lebensmittelgutscheine zu gewähren. Sodann hat er für Freitag, den 12. Oktober 2007 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten mit Beweisaufnahme bestimmt. In diesen Termin sollte der Mieter der Wohnung, in der die Antragstellerin ein Zimmer bewohnt, zu den Umständen seines Wohnens als Zeuge befragt werden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren am 12. Oktober 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat diesen Termin aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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