L 18 B 1767/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 18317/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1767/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Verfahren erster Instanz. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur) noch die Verpflichtung des Antragsgegners geltend macht, ihm für die Monate September bis November 2007 Arbeitslosengeld (Alg) II zu gewähren, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt, wobei es sich in der Sache allerdings nicht um einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt, sondern um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 10. August 2007. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den dem Antragsteller zustehenden Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01. September 2007 bis 30. November 2007 auf die Kosten der Unterkunft beschränkt.

Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist statthaft - § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2007 – L 18 B 1294/07 AS ER – unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 13 AS 1709/06 ER-B – und LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2006 – L 9 AS 17/06 ER - veröffentlicht in juris). Denn die Sanktion nach § 31 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) tritt nicht kraft Gesetzes ein (siehe dazu: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rn. 55). Vielmehr regeln die in einem Absenkungsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte Beginn, Dauer und Höhe der Absenkung (§ 31 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB II) und greifen in den Bestand der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide – hier des Bewilligungsbescheides für Leistungszeiträume vom 1. September 2007 bis 31. Januar 2008 vom 31. Mai 2007 - ein. Damit hat der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 10. August 2007 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II).

Der Rechtsschutzantrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Bei der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage zu treffenden Entscheidung ist auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges – wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II – stets eine Folgenabwägung vorzunehmen. Ob im Rahmen dieser Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Sanktionsbescheides bereits deshalb zurückzutreten hat, weil sich dieser Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würde, kann dahinstehen. Denn die im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eintretende Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit der Beschränkung des dem Antragsteller bewilligten Alg II auf die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. September 2007 bis 30. November 2007 nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II jedenfalls eine Gefährdung des Existenzminimums des Antragstellers schon deshalb nicht verbunden war, weil ihm bereits nach dem Inhalt des Bescheides vom 10. August 2007 "in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen" angeboten worden waren. Die – erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme mögliche – Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides des Antragsgegners ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ohne dass dem Antragsteller aufgrund des Abwartens der Hauptsacheentscheidung anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abzuwendende schwerwiegende Nachteile entstünden. Dass er – wie er ergänzend (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2007) vorgetragen hat – sich nicht veranlasst gesehen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen bzw. sich "nicht vorgestellt hat", einen Anspruch auf Lebensmittelgutscheine zu haben, ändert hieran nichts. Denn es steht ihm frei, im Hinblick auf den bis 30. November 2007 laufenden Sanktionszeitraum einen solchen Antrag jederzeit zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem erstinstanzlich gestellten Antrag für den Monat August 2007 hat durchdringen können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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