Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 6472/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 151/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2005 geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 wird auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte damit die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 205,33 EUR gefordert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Aufhebung und Erstattung von Unterhaltsgeld sowie Fahrkosten für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002. Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Industriekaufmann und war zuletzt als Versicherungsagent tätig. Seit dem 12. Februar 2001 befand er sich in Strafhaft, ab dem 21. Juni 2001 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) P. Am 29. April 2002 beantragte er bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger. Er beabsichtigte, sich in der Zeit vom 13. Mai 2002 bis zum 31. März 2003 an der K-Akademie zum "Geprüften Finanz- und Lohnbuchhalter EDV (VDP)" weiterbilden zu lassen. Unter dem 03. Mai 2002 erklärte er, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten an die JVA P abtrete, und bat, die genannten Leistungen auf das Konto der JVA unter Angabe seines Namens zu überweisen. Die JVA ließ ihn mit Schreiben vom selben Tage zur Teilnahme an der Förderungsmaßnahme zum Freigang zu. In diesem Zusammenhang bat sie die Beklagte, Leistungen auf das Konto des Klägers bei der JVA P zu überweisen. Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger, der die entsprechende Maßnahme angetreten hatte, für die Dauer des Lehrgangs neben den – direkt an die Einrichtung zu überweisenden - Lehrgangskosten Fahrkosten in Höhe von 616,00 EUR, die sie ab Mai 2002 in elf monatlichen Raten von je 56,00 EUR im Voraus auszahlen wollte. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2002 gewährte sie dem Kläger Unterhaltsgeld für die Dauer des Lehrganges in Höhe von 135,03 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt wöchentlich 320,00 EUR; Leistungsgruppe A/0). Am 02. Oktober 2002 nahm der Kläger letztmalig an dem Lehrgang teil. Am 07. Oktober 2002 löste die JVA ihn vom Freigang ab, wovon sie die Beklagte umgehend informierte. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Bildungsmaßnahme mit Ablauf des 06. Oktober 2002 beendet sei, da er durch eigenes Verhalten vom Freigang abgelöst worden sei und ein wichtiger Grund nicht vorliege. Da die Bildungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg beendet werden könne, könne die Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr gefördert werden. Die Teilnahme und der Anspruch auf Leistungen endeten mit Ablauf des 06. Oktober 2002. Gleichwohl überwies die Beklagte dem Kläger noch am 26. November 2002 Unterhaltsgeld für die Zeit bis einschließlich 30. November 2002 sowie am 23. Dezember 2002 Fahrkosten für den Januar 2003. Laut Zahlungsnachweis vom 19. Dezember 2002 hob die Beklagte mit Bescheid vom selben Tage die Gewährung von Unterhaltsgeld mit Wirkung ab dem 13. Mai 2002 auf. Mit Bescheid vom 07. oder 17. April 2003 hob sie unter der Überschrift "Aufhebung des Bescheides vom 04.07.02 über die Bewilligung von Weiterbildungskosten nach § 81 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III)" gestützt auf § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) den genannten Bescheid ab dem 13. Mai 2002 auf, weil die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien. Weiter erklärte sie, dass die Leistungen komplett zurückgefordert würden. Mit Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 forderte sie unter Hinweis auf den auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützten Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2002 die Erstattung von Unterhaltsgeld in Höhe von 3.896,58 EUR. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 machte sie schließlich gestützt auf § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattungsforderung bzgl. der für den Kläger abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.122,83 EUR geltend. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf den Erstattungsbescheid/Auf¬hebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 aus, dass der Bescheid über die Bewilligung von Unterhaltsgeld rückwirkend für die Zeit vom 13. Mai bis zum 30. November 2002 aufgehoben und die überzahlten Leistungen zurückgefordert worden seien. Am 20. Juni 2003 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2003 ein und machte geltend, die Sperrung des Freiganges und damit auch den Abbruch der Weiterbildung nicht verschuldet zu haben. Mit einem weiteren am 27. August 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte der Kläger sich gegen "Bescheide" – offenbar handelt es sich um Zahlungsaufforderungen - vom 30. April, 10. Juni und 09. Juli 2003. Er könne teilweise überhaupt nicht nachvollziehen, um was für Forderungen es sich handele; im Übrigen seien die Forderungen ungerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003, der sich seinem Rubrum nach auf die am 20. Juni und 27. August 2003 eingegangenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. April und 19. Mai 2003 sowie die Zahlungsaufforderungen vom 30. April, 10. Juni und 09. Juli 2003 beziehen soll, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen, die Widersprüche seien bzgl. einer Rückforderungssumme von insgesamt 5.523,41 EUR nicht begründet. Nach § 153 SGB III könnte Unterhaltsgeld nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme gewährt werden. Der Kläger habe jedoch seine Teilnahme abgebrochen, ohne dass dies durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt gewesen sei. Es lägen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit vor. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die in den angefochtenen Bescheiden genannten Erstattungssummen von - 3.896,58 EUR (Unterhaltsgeld für die Zeit vom 13. Mai 2002 bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 17. April 2003), - 504,00 EUR (Fahrkosten vom 13. Mai 2002 bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 17. April 2003) und - 997,25 EUR (Krankenversicherungsbeiträge und 125,58 EUR Pflegeversicherungsbeiträge jeweils vom 13. Mai bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 19. Mai 2003) seien zutreffend auf insgesamt 5.523,41 EUR beziffert worden. Hingegen sei der Betrag in Höhe von 2.873,50 EUR für zu Unrecht gezahlte Lehrgangsgebühren nicht von dem Kläger zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger am 05. Dezember 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihn an dem Abbruch der Maßnahme keine Schuld treffe. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 05. August 2004 einen Änderungsbescheid erlassen. In diesem heißt es, dass dem Kläger bis zum 30. November 2002 Unterhaltsgeld gezahlt worden sei, Fahrkosten sogar bis zum 23. Dezember 2002. Der Kläger habe die Teilnahme der Maßnahme am 07. Oktober 2002 abgebrochen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen werde wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 aufgehoben. Der Kläger hätte erkennen können, dass der Anspruch auf die Leistung weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Es sei eine Überzahlung in Höhe von 1.060,95 EUR (Unterhaltsgeld) und von 205,33 EUR (Fahrkosten), mithin insgesamt von 1.266,28 EUR eingetreten. Dieser Betrag sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Gleiches gelte nach § 335 Abs. 1 SGB III für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 325,85 EUR. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 12. Januar 2005 unter Klageabweisung im Übrigen die Bescheide der Beklagten vom 17. April und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 aufgehoben, soweit von dem Kläger Versicherungsbeiträge zurückverlangt werden. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstattung der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 325,85 EUR sinngemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 SGB X entgegenstehe, wonach der Bezieher von Leistungen von der Ersatzpflicht nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III befreit sei, wenn für den Zeitraum, für den die Leistungen zurückgefordert würden, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei die Klage hingegen unbegründet. In den für die Bewilligung des Unterhaltsgeldes maßgebenden Verhältnissen habe sich seit dem 07. Oktober 2002 eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt an der Umschulungsmaßnahme nicht mehr teilnehmen können. Anspruch auf Unterhaltsgeld bestehe nach § 153 SGB III hingegen nur bei Teilnahme an der Maßnahme. Der Kläger habe ferner auch bei einfachsten Überlegungen erkennen können, dass sein Anspruch durch die Nichtteilnahme weggefallen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sei er zur Erstattung der eingetretenen Überzahlung verpflichtet. Dies gelte auch für die anteiligen Fahrkosten, die er für den Zeitraum vom 07. Oktober bis zum 23. Dezember 2002 erhalten habe. Gegen dieses ihm am 16. März 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07. April 2005 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er geltend, dass das Urteil seines Erachtens in unsozialer Weise die Interessen der Justizvollzugsanstalt unterstütze. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2005 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002, 07./17. April 2003, 17. April sowie 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 in vollem Umfange aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat bei der JVA P ermittelt, dass dem Kläger spätestens zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Jahre 2003 das gesamte für ihn dort ggfs. bisher verwahrte Geld ausgezahlt worden sei.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Stammnummer: ) und der Gerichtsakte Bezug genommen, der soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Soweit die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsgeld und Fahrkosten für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 aufgehoben und die Erstattung von Unterhaltsgeld für diesen Zeitraum in Höhe von 1.060,95 EUR gefordert hat, sind die angefochtenen Bescheide in der Fassung, die sie zuletzt durch den Änderungsbescheid vom 05. August 2004 erhalten haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nicht gilt dies hingegen, soweit die Beklagte die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von noch 205,33 EUR verlangt. Dem Kläger sind vorliegend mit Bescheiden vom 04. und 08. Juli 2002 Fahrkosten und Unterhaltsgeld für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gewährt worden. Allerdings endete die entscheidende tatsächliche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme spätestens am 06. Ok¬tober 2002, sodass dem Kläger ab dem 07. Oktober 2002 kein Unterhaltsgeld (vgl. § 153 SGB III) mehr zustand. Ebenso wenig hatte er noch einen Anspruch auf Fahrkosten, da keine Fahrten zur Bildungsstätte mehr anfielen (vgl. § 81 SGB III). Die Leistungsgewährung erfolgte mithin ab dem 07. Oktober 2002 zu Unrecht, nachdem eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten war. Danach war die Leistungsgewährung nicht nur gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Vielmehr hat die Beklagte die Leistungsbewilligung in ihren angefochtenen Bescheiden zu Recht auch rückwirkend ab dem 07. Oktober 2002 aufgehoben. Denn der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger vom Wegfall der Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten – so er von diesen nicht sogar wusste – jedenfalls nur deshalb nichts wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Anzulegen ist dabei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es darauf an, ob der im konkreten Einzelfall betroffene Arbeitslose aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einfachsten Überlegungen das Richtige hätten erkennen können. Vernünftige Zweifel können daran nicht bestehen, berücksichtigt man, dass der Kläger als gelernter Industriekaufmann über einen gewissen Bildungsstand verfügen dürfte. Die Leistungsbewilligung konnte damit für die Zeit ab dem 07. Oktober 2007 aufgehoben werden. Ermessen stand der Beklagten insoweit aufgrund der Regelung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht zu. Die Aufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2002 bzw. 07./17. April 2003, beide in der letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 sind mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte es vor Erlass der Aufhebungsbescheide entgegen § 24 SGB X unterlassen hat, den Kläger zu der jeweils beabsichtigen Aufhebung anzuhören, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls wäre dieser Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Auch hat die Beklagte die sich aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung eingehalten. Sie hat im Oktober 2002 erfahren, dass der Kläger nicht mehr an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen kann. Die Aufhebungsbescheide stammen vom 19. Dezember 2002 bzw. 07./17. April 2003 und wurden damit innerhalb der Jahresfrist erlassen.
Auch soweit die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 in seiner letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 von dem Kläger die Erstattung von Unterhaltsgeld in Höhe von noch 1.060,95 EUR für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 gestützt auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gefordert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der genannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – so wie hier - aufgehoben worden ist. Dass das Unterhaltsgeld nicht direkt an den Kläger ausgezahlt, sondern auf ein Konto der JVA überwiesen worden war, steht der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen. Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger das Unterhaltsgeld im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht worden ist. Denn abgesehen davon, dass ihm das Geld spätestens bei seiner Entlassung im Jahre 2003 vollständig durch die JVA ausgezahlt worden ist, sodass er wirtschaftlich der Begünstigte ist, ist der Kläger auch rechtlich als Leistungsempfänger anzusehen. Der Senat geht trotz der missverständlichen Erklärung des Klägers vom 03. Mai 2002, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten gegen die Beklagte an die JVA P abtrete, davon aus, dass vorliegend zu keinem Zeitpunkt die JVA Forderungsinhaberin werden sollte und geworden ist. Vielmehr hat sie das Geld lediglich für den Kläger, der aufgrund seiner Strafhaft in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt war, als Empfangsbotin angenommen und verwahrt. Nicht zuletzt wird dies schon daraus deutlich, dass sie trotz der gleichzeitigen Übergabe der "Abtretungserklärung" in ihrem Schreiben vom 03. Mai 2002 an die Beklagte darum gebeten hat, das Geld auf das Konto des Klägers bei ihr zu überweisen. Dass der Kläger möglicherweise bei Leistungseingang auf dem bei der JVA für ihn geführten Konto über das Geld nicht nach Belieben verfügen konnte, ändert nichts daran, dass ihm die Leistungen erbracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1987 – 10 RKg 16/85 – zitiert nach juris, Rn. 14). Dass schließlich das überzahlte Unterhaltsgeld mit 1.060,95 EUR fehlerhaft berechnet worden sein könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Indes musste die Berufung des Klägers Erfolg haben, soweit die Beklagte die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 205,33 EUR verlangt. Die Anfechtungsklage des Klägers ist diesbezüglich zulässig und begründet. Entgegen ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 hat die Beklagte die Erstattung von Fahrkosten nicht mit einem Bescheid vom 17. April 2003 geltend gemacht. Mit dem Bescheid vom 07./17. April 2003 wurde seiner eindeutigen Überschrift und seinem Inhalt nach sowie nicht zuletzt der allein zitierten Vorschrift (§ 48 SGB X) zufolge lediglich die Leistungsbewilligung aufgehoben. Nicht aber wurde – insoweit entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X – auch eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Es wurde vielmehr allein angekündigt, dass die Leistungen komplett zurückgefordert würden. Der Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Erstattung des Unterhaltsgeldes. Mithin hat die Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid über die Erstattung der Fahrkosten entschieden. Diese Entscheidung ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger bereits in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 42 Satz 1 SGB X). Denn eine Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers erstmals über einen anderen Streitgegenstand – und um so einen handelt es sich im Verhältnis der Erstattung zur Aufhebung (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 50 SGB X Rn. 47) – zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2006 – B 4 RA 36/05 R – zitiert nach juris, Rn. 35, m.w.N.). Dieser Verfahrensfehler ist im Sinne der §§ 62 2. Halbsatz, 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die geltend gemachte Erstattungsforderung der Höhe nach nicht zutreffend ist, nachdem die Beklagte ihre ursprünglich mit Bescheid vom 07./17. April 2003 ab dem 13. Mai 2002 – unbefristet - ausgesprochene Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 05. August 2004 ausdrücklich auf die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2003 begrenzt hat. Da bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur insoweit zu erstatten sind, wie ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, kommt die Geltendmachung der Erstattung der Fahrkosten für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 (Überweisungen am 27. November und 23. Dezember 2002 in Höhe von jeweils 56,00 EUR) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Soweit der Kläger teilweise mit seinem Begehren Erfolg hatte, ist dieser Anteil so marginal, dass er eine Kostenquotelung nicht erforderlich machte.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Aufhebung und Erstattung von Unterhaltsgeld sowie Fahrkosten für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002. Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Industriekaufmann und war zuletzt als Versicherungsagent tätig. Seit dem 12. Februar 2001 befand er sich in Strafhaft, ab dem 21. Juni 2001 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) P. Am 29. April 2002 beantragte er bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger. Er beabsichtigte, sich in der Zeit vom 13. Mai 2002 bis zum 31. März 2003 an der K-Akademie zum "Geprüften Finanz- und Lohnbuchhalter EDV (VDP)" weiterbilden zu lassen. Unter dem 03. Mai 2002 erklärte er, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten an die JVA P abtrete, und bat, die genannten Leistungen auf das Konto der JVA unter Angabe seines Namens zu überweisen. Die JVA ließ ihn mit Schreiben vom selben Tage zur Teilnahme an der Förderungsmaßnahme zum Freigang zu. In diesem Zusammenhang bat sie die Beklagte, Leistungen auf das Konto des Klägers bei der JVA P zu überweisen. Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger, der die entsprechende Maßnahme angetreten hatte, für die Dauer des Lehrgangs neben den – direkt an die Einrichtung zu überweisenden - Lehrgangskosten Fahrkosten in Höhe von 616,00 EUR, die sie ab Mai 2002 in elf monatlichen Raten von je 56,00 EUR im Voraus auszahlen wollte. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2002 gewährte sie dem Kläger Unterhaltsgeld für die Dauer des Lehrganges in Höhe von 135,03 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt wöchentlich 320,00 EUR; Leistungsgruppe A/0). Am 02. Oktober 2002 nahm der Kläger letztmalig an dem Lehrgang teil. Am 07. Oktober 2002 löste die JVA ihn vom Freigang ab, wovon sie die Beklagte umgehend informierte. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Bildungsmaßnahme mit Ablauf des 06. Oktober 2002 beendet sei, da er durch eigenes Verhalten vom Freigang abgelöst worden sei und ein wichtiger Grund nicht vorliege. Da die Bildungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg beendet werden könne, könne die Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr gefördert werden. Die Teilnahme und der Anspruch auf Leistungen endeten mit Ablauf des 06. Oktober 2002. Gleichwohl überwies die Beklagte dem Kläger noch am 26. November 2002 Unterhaltsgeld für die Zeit bis einschließlich 30. November 2002 sowie am 23. Dezember 2002 Fahrkosten für den Januar 2003. Laut Zahlungsnachweis vom 19. Dezember 2002 hob die Beklagte mit Bescheid vom selben Tage die Gewährung von Unterhaltsgeld mit Wirkung ab dem 13. Mai 2002 auf. Mit Bescheid vom 07. oder 17. April 2003 hob sie unter der Überschrift "Aufhebung des Bescheides vom 04.07.02 über die Bewilligung von Weiterbildungskosten nach § 81 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III)" gestützt auf § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) den genannten Bescheid ab dem 13. Mai 2002 auf, weil die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien. Weiter erklärte sie, dass die Leistungen komplett zurückgefordert würden. Mit Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 forderte sie unter Hinweis auf den auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützten Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2002 die Erstattung von Unterhaltsgeld in Höhe von 3.896,58 EUR. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 machte sie schließlich gestützt auf § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattungsforderung bzgl. der für den Kläger abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.122,83 EUR geltend. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf den Erstattungsbescheid/Auf¬hebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 aus, dass der Bescheid über die Bewilligung von Unterhaltsgeld rückwirkend für die Zeit vom 13. Mai bis zum 30. November 2002 aufgehoben und die überzahlten Leistungen zurückgefordert worden seien. Am 20. Juni 2003 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2003 ein und machte geltend, die Sperrung des Freiganges und damit auch den Abbruch der Weiterbildung nicht verschuldet zu haben. Mit einem weiteren am 27. August 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte der Kläger sich gegen "Bescheide" – offenbar handelt es sich um Zahlungsaufforderungen - vom 30. April, 10. Juni und 09. Juli 2003. Er könne teilweise überhaupt nicht nachvollziehen, um was für Forderungen es sich handele; im Übrigen seien die Forderungen ungerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003, der sich seinem Rubrum nach auf die am 20. Juni und 27. August 2003 eingegangenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. April und 19. Mai 2003 sowie die Zahlungsaufforderungen vom 30. April, 10. Juni und 09. Juli 2003 beziehen soll, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen, die Widersprüche seien bzgl. einer Rückforderungssumme von insgesamt 5.523,41 EUR nicht begründet. Nach § 153 SGB III könnte Unterhaltsgeld nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme gewährt werden. Der Kläger habe jedoch seine Teilnahme abgebrochen, ohne dass dies durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt gewesen sei. Es lägen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit vor. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die in den angefochtenen Bescheiden genannten Erstattungssummen von - 3.896,58 EUR (Unterhaltsgeld für die Zeit vom 13. Mai 2002 bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 17. April 2003), - 504,00 EUR (Fahrkosten vom 13. Mai 2002 bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 17. April 2003) und - 997,25 EUR (Krankenversicherungsbeiträge und 125,58 EUR Pflegeversicherungsbeiträge jeweils vom 13. Mai bis zum 30. November 2002; Bescheid vom 19. Mai 2003) seien zutreffend auf insgesamt 5.523,41 EUR beziffert worden. Hingegen sei der Betrag in Höhe von 2.873,50 EUR für zu Unrecht gezahlte Lehrgangsgebühren nicht von dem Kläger zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger am 05. Dezember 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihn an dem Abbruch der Maßnahme keine Schuld treffe. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 05. August 2004 einen Änderungsbescheid erlassen. In diesem heißt es, dass dem Kläger bis zum 30. November 2002 Unterhaltsgeld gezahlt worden sei, Fahrkosten sogar bis zum 23. Dezember 2002. Der Kläger habe die Teilnahme der Maßnahme am 07. Oktober 2002 abgebrochen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen werde wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 aufgehoben. Der Kläger hätte erkennen können, dass der Anspruch auf die Leistung weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Es sei eine Überzahlung in Höhe von 1.060,95 EUR (Unterhaltsgeld) und von 205,33 EUR (Fahrkosten), mithin insgesamt von 1.266,28 EUR eingetreten. Dieser Betrag sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Gleiches gelte nach § 335 Abs. 1 SGB III für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 325,85 EUR. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 12. Januar 2005 unter Klageabweisung im Übrigen die Bescheide der Beklagten vom 17. April und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 aufgehoben, soweit von dem Kläger Versicherungsbeiträge zurückverlangt werden. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstattung der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 325,85 EUR sinngemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 SGB X entgegenstehe, wonach der Bezieher von Leistungen von der Ersatzpflicht nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III befreit sei, wenn für den Zeitraum, für den die Leistungen zurückgefordert würden, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei die Klage hingegen unbegründet. In den für die Bewilligung des Unterhaltsgeldes maßgebenden Verhältnissen habe sich seit dem 07. Oktober 2002 eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt an der Umschulungsmaßnahme nicht mehr teilnehmen können. Anspruch auf Unterhaltsgeld bestehe nach § 153 SGB III hingegen nur bei Teilnahme an der Maßnahme. Der Kläger habe ferner auch bei einfachsten Überlegungen erkennen können, dass sein Anspruch durch die Nichtteilnahme weggefallen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sei er zur Erstattung der eingetretenen Überzahlung verpflichtet. Dies gelte auch für die anteiligen Fahrkosten, die er für den Zeitraum vom 07. Oktober bis zum 23. Dezember 2002 erhalten habe. Gegen dieses ihm am 16. März 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07. April 2005 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er geltend, dass das Urteil seines Erachtens in unsozialer Weise die Interessen der Justizvollzugsanstalt unterstütze. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2005 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002, 07./17. April 2003, 17. April sowie 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 in vollem Umfange aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat bei der JVA P ermittelt, dass dem Kläger spätestens zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Jahre 2003 das gesamte für ihn dort ggfs. bisher verwahrte Geld ausgezahlt worden sei.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Stammnummer: ) und der Gerichtsakte Bezug genommen, der soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Soweit die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsgeld und Fahrkosten für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 aufgehoben und die Erstattung von Unterhaltsgeld für diesen Zeitraum in Höhe von 1.060,95 EUR gefordert hat, sind die angefochtenen Bescheide in der Fassung, die sie zuletzt durch den Änderungsbescheid vom 05. August 2004 erhalten haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nicht gilt dies hingegen, soweit die Beklagte die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von noch 205,33 EUR verlangt. Dem Kläger sind vorliegend mit Bescheiden vom 04. und 08. Juli 2002 Fahrkosten und Unterhaltsgeld für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gewährt worden. Allerdings endete die entscheidende tatsächliche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme spätestens am 06. Ok¬tober 2002, sodass dem Kläger ab dem 07. Oktober 2002 kein Unterhaltsgeld (vgl. § 153 SGB III) mehr zustand. Ebenso wenig hatte er noch einen Anspruch auf Fahrkosten, da keine Fahrten zur Bildungsstätte mehr anfielen (vgl. § 81 SGB III). Die Leistungsgewährung erfolgte mithin ab dem 07. Oktober 2002 zu Unrecht, nachdem eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten war. Danach war die Leistungsgewährung nicht nur gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Vielmehr hat die Beklagte die Leistungsbewilligung in ihren angefochtenen Bescheiden zu Recht auch rückwirkend ab dem 07. Oktober 2002 aufgehoben. Denn der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger vom Wegfall der Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten – so er von diesen nicht sogar wusste – jedenfalls nur deshalb nichts wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Anzulegen ist dabei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es darauf an, ob der im konkreten Einzelfall betroffene Arbeitslose aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einfachsten Überlegungen das Richtige hätten erkennen können. Vernünftige Zweifel können daran nicht bestehen, berücksichtigt man, dass der Kläger als gelernter Industriekaufmann über einen gewissen Bildungsstand verfügen dürfte. Die Leistungsbewilligung konnte damit für die Zeit ab dem 07. Oktober 2007 aufgehoben werden. Ermessen stand der Beklagten insoweit aufgrund der Regelung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht zu. Die Aufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2002 bzw. 07./17. April 2003, beide in der letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 sind mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte es vor Erlass der Aufhebungsbescheide entgegen § 24 SGB X unterlassen hat, den Kläger zu der jeweils beabsichtigen Aufhebung anzuhören, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls wäre dieser Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Auch hat die Beklagte die sich aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung eingehalten. Sie hat im Oktober 2002 erfahren, dass der Kläger nicht mehr an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen kann. Die Aufhebungsbescheide stammen vom 19. Dezember 2002 bzw. 07./17. April 2003 und wurden damit innerhalb der Jahresfrist erlassen.
Auch soweit die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 in seiner letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 von dem Kläger die Erstattung von Unterhaltsgeld in Höhe von noch 1.060,95 EUR für die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2002 gestützt auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gefordert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der genannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – so wie hier - aufgehoben worden ist. Dass das Unterhaltsgeld nicht direkt an den Kläger ausgezahlt, sondern auf ein Konto der JVA überwiesen worden war, steht der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen. Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger das Unterhaltsgeld im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht worden ist. Denn abgesehen davon, dass ihm das Geld spätestens bei seiner Entlassung im Jahre 2003 vollständig durch die JVA ausgezahlt worden ist, sodass er wirtschaftlich der Begünstigte ist, ist der Kläger auch rechtlich als Leistungsempfänger anzusehen. Der Senat geht trotz der missverständlichen Erklärung des Klägers vom 03. Mai 2002, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Fahrkosten gegen die Beklagte an die JVA P abtrete, davon aus, dass vorliegend zu keinem Zeitpunkt die JVA Forderungsinhaberin werden sollte und geworden ist. Vielmehr hat sie das Geld lediglich für den Kläger, der aufgrund seiner Strafhaft in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt war, als Empfangsbotin angenommen und verwahrt. Nicht zuletzt wird dies schon daraus deutlich, dass sie trotz der gleichzeitigen Übergabe der "Abtretungserklärung" in ihrem Schreiben vom 03. Mai 2002 an die Beklagte darum gebeten hat, das Geld auf das Konto des Klägers bei ihr zu überweisen. Dass der Kläger möglicherweise bei Leistungseingang auf dem bei der JVA für ihn geführten Konto über das Geld nicht nach Belieben verfügen konnte, ändert nichts daran, dass ihm die Leistungen erbracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1987 – 10 RKg 16/85 – zitiert nach juris, Rn. 14). Dass schließlich das überzahlte Unterhaltsgeld mit 1.060,95 EUR fehlerhaft berechnet worden sein könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Indes musste die Berufung des Klägers Erfolg haben, soweit die Beklagte die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 205,33 EUR verlangt. Die Anfechtungsklage des Klägers ist diesbezüglich zulässig und begründet. Entgegen ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05. August 2004 hat die Beklagte die Erstattung von Fahrkosten nicht mit einem Bescheid vom 17. April 2003 geltend gemacht. Mit dem Bescheid vom 07./17. April 2003 wurde seiner eindeutigen Überschrift und seinem Inhalt nach sowie nicht zuletzt der allein zitierten Vorschrift (§ 48 SGB X) zufolge lediglich die Leistungsbewilligung aufgehoben. Nicht aber wurde – insoweit entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X – auch eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Es wurde vielmehr allein angekündigt, dass die Leistungen komplett zurückgefordert würden. Der Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Erstattung des Unterhaltsgeldes. Mithin hat die Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid über die Erstattung der Fahrkosten entschieden. Diese Entscheidung ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger bereits in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 42 Satz 1 SGB X). Denn eine Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers erstmals über einen anderen Streitgegenstand – und um so einen handelt es sich im Verhältnis der Erstattung zur Aufhebung (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 50 SGB X Rn. 47) – zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2006 – B 4 RA 36/05 R – zitiert nach juris, Rn. 35, m.w.N.). Dieser Verfahrensfehler ist im Sinne der §§ 62 2. Halbsatz, 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die geltend gemachte Erstattungsforderung der Höhe nach nicht zutreffend ist, nachdem die Beklagte ihre ursprünglich mit Bescheid vom 07./17. April 2003 ab dem 13. Mai 2002 – unbefristet - ausgesprochene Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 05. August 2004 ausdrücklich auf die Zeit vom 07. Oktober bis zum 30. November 2003 begrenzt hat. Da bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur insoweit zu erstatten sind, wie ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, kommt die Geltendmachung der Erstattung der Fahrkosten für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 (Überweisungen am 27. November und 23. Dezember 2002 in Höhe von jeweils 56,00 EUR) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Soweit der Kläger teilweise mit seinem Begehren Erfolg hatte, ist dieser Anteil so marginal, dass er eine Kostenquotelung nicht erforderlich machte.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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