L 5 B 1573/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 14944/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1573/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. August 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. August 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, können in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat ihre Anträge, ihr zum einen im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sowie zum anderen Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren, zu Recht abgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es spricht aktuell nicht ausreichend dafür, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. der Antragsgegner im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihr laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Sozialgerichts Berlin, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der dem Verfahren zugrunde liegende, die beantragten Leistungen nach dem SGB II ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 02. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 bestandskräftig geworden ist. Dass gegen den genannten Bescheid fristgerecht Klage eingelegt worden ist, ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ist es zurzeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Antragstellerin ein entsprechender Nachweis noch gelingen bzw. das Gericht ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewähren wird. Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich auf seine eidesstattliche Versicherung vom 02. August 2007 verweist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er beschränkt sich hier allein auf die Behauptung, den Briefumschlag mit der Klageschrift am 12. Juli 2007 gegen 23.00 Uhr in den Hausbriefkasten des Sozialgerichts Berlin eingeworfen zu haben. Es liegt hingegen nichts vor, das diesen Sachverhalt, an dem nicht nur die Antragstellerin, sondern auch ihr Verfahrensbevollmächtigter ein erhebliches Interesse haben, hinreichend stützen könnte. Weder ist im Schriftsatz vom 27. Juni 2007, der erst eine gute Woche später gefaxt und an das Gericht abgesandt worden ist, auf die beabsichtigte Klageerhebung hingewiesen worden, noch wurde im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 die angeblich inzwischen erfolgte Klageerhebung erwähnt. Auch ist die Klage nach dem eigenen Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten nicht vorab per Fax übersandt worden. Dazu ist er zwar nicht verpflichtet. Es erstaunt allerdings, dass gerade ein Rechtsanwalt, der – wie das hiesige Verfahren eindrucksvoll belegt – sämtliche, auch nicht fristgebundene Schriftsätze unabhängig von ihrem Umfang und der Anzahl der Anlagen vorab per Telefax übersendet, ausgerechnet eine Klageschrift – und dies auch noch bei drohendem Fristablauf - nicht per Fax übermittelt, sondern nur als Schriftstück in den Hausbriefkasten eingeworfen haben will. Im Übrigen ist es sehr unwahrscheinlich, dass die das Datum des 12. Juli 2007 tragende Klageschrift versehentlich einer anderen Akte zugeordnet worden sein sollte, trägt diese doch die fett hervorgehobene Überschrift "Klage". Davon aber, dass es bei dieser Sachlage zu einer Wiedereinsetzung kommen könnte, geht der Senat aus den bereits vom Sozialgericht dargelegten Gründen nicht aus.

Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den vorgenannten Gründen hatte die Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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