Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 5700/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 50/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1957 geborene Klägerin absolvierte nach ihren Angaben eine Ausbildung zur Verkäuferin für Papier- und Schreibwaren und war vom 15. August 1973 bis 31. April 1980 als Verkäuferin und vom 1. Mai 1980 - mit einer Unterbrechung zwischen Januar und August 1983 - bis zum 15. April 1996 als Telefon-Kontoristin tätig. Anschließend war sie arbeitslos. Nach ihrer Ehescheidung verzog die Klägerin im Jahr 1999 nach Italien, wo sie bis heute lebt. Nach Auskunft des italienischen Rentenversicherungsträgers vom 13. Mai 2003 legte sie in Italien keine Versicherungszeiten zurück. Im Versicherungsverlauf vom 17. Juli 2003 sind versicherungsrechtlich relevante Zeiten vom 12. Juli 1973 bis zum 21. April 1998 vorgemerkt.
Die Klägerin stellte am 02. Januar 2003 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst das für den italienischen Versicherungsträger erstattete Gutachten von Dott. E vom 08. Mai 2003 bei und lehnte anschließend die Rentengewährung mit Bescheid vom 23. Juli 2003 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) nicht vorlägen. Die Klägerin habe den letzten Beitrag für April 1998 entrichtet und für die Zeit danach keine Anwartschaftserhaltungszeiten geltend gemacht. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob volle bzw. teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vorliege.
Mit Schreiben ihres Lebensgefährten vom 07. August 2003 ließ die Klägerin vortragen, sie sei schwer erkrankt, sodass ihr Lebensgefährte gezwungen sei, bei ihr zu bleiben und sie zu pflegen, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Sie habe kein Einkommen, lebe von wenigen Ersparnissen und benötige finanzielle Unterstützung. Beigefügt war eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes Nr. 2 in C vom 06. August 2003, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin an "ausgeprägter Verhaltenstörung durch chronische Psychose mit beginnenden Anzeichen eines mentalen Verfalls" leide. Mit weiterem Schreiben vom 09. September 2003 teilte die Klägerin mit, dass die ersten Krankheitssymptome bereits im April 1998 aufgetreten seien, in dieser Zeit habe sie auch ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben.
Dem Schreiben beigefügt war ein "Bericht der Untersuchungskommission der ersten Instanz zur Anerkennung der Zivilinvalidität, Taubstummheit und Blindheit" vom 25. Januar 2002, in dem die Klägerin als "Invalide mit einer dauerhaften Reduzierung ihrer Arbeitskraft von mehr als 80 Prozent" anerkannt wurde, des Weiteren Bescheinigungen des Gesundheitsamtes, Abteilung Psychiatrie, in C vom 26. Juni 2001 und vom 15. Oktober 2002, Schreiben der Privatklinik für Nervenkrankheiten V D O vom 25. September und 26. Oktober 2001 sowie eine undatierte Mitteilung der Abteilung Arbeitsmarkt II - Verwaltung territorialer Dienste - Arbeitsvermittlung für Behinderte – der Provinz C auf eine Anfrage vom 15. Oktober 2002, derzufolge die Klägerin als nicht vermittelbar eingestuft wurde, weil die Klägerin "nicht arbeitsfähig" sei.
Die Beklagte wertete das Schreiben vom 07. August 2003 als Widerspruch, wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin habe den letzten Pflichtbeitrag für April 1998 entrichtet und erfülle nicht das Erfordernis, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet zu haben. Sie habe seit dem 01. Januar 1984 auch nicht lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Auf die Frage, ob unter medizinischen Gesichtspunkten Erwerbsminderung vorliege, komme es daher nicht entscheidend an.
Mit ihrer am 20. Oktober 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Erhalt einer Erwerbsminderungsrente weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, sie habe im Zeitraum von 1997 bis 1999 in Kronach gelebt und sei zu dieser Zeit noch nicht krank gewesen. Nach ihrer Scheidung 1999 sei sie mit einem guten Freund nach Italien gegangen, bei dem sie jetzt lebe. Die Krankheit sei erst ausgebrochen, als sie nach dem vielen Stress etwas zur Ruhe gekommen sei. Die Klägerin hat diverse weitere Dokumente zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes vorgelegt, und zwar u. a. ein Schreiben der Privatklinik für Nervenkrankheiten V D O vom 31. Mai 2004, eine Bescheinigung der Gesundheitsbehörde Nr. 4 in Cosenza vom 09. Oktober 2002, eine Medikamentenverordnung der Gesundheitsbehörde Nr. 4 in C vom 06. August 2003 sowie eine Bescheinigung der Dott.ssa B, Allgemeinärztin – Vertragsärztin des italienischen Gesundheitsdienstes – in TC, vom 03. November 2003.
Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht der die Klägerin von 1996 bis 1997 behandelnden Allgemeinarztes Dr. W vom 09. März 2005 eingeholt und hat anschließend die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 29. September 2005 mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Es sei zwar aufgrund der vorliegenden Befunde und Atteste der Gesundheitsbehörden in Italien davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit Rentenantragstellung wegen Art und Schwere ihrer Krankheiten – ausgeprägte Verhaltensstörung bei chronischer Psychose und Anzeichen geistigen Verfalls – erwerbsgemindert sei, ferner dass sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt habe, denn der Versicherungsverlauf weise fünf Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten aus. Die Klägerin habe aber nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und erfülle damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Klägerin habe die letzten 36 Monate (3 Jahre) mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum 01. Oktober 1994 bis 21. April 1998 zurückgelegt. Weitere Zeiten nach § 43 Abs. 4 SGB VI, die den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängern würden, seien nicht vorhanden. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI seien daher nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall bis spätestens 01. Oktober 1999 eingetreten sei. Dafür, dass die Klägerin bereits im Oktober 1999 erwerbsgemindert gewesen sei, gebe es jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde und der Angaben der Klägerin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin habe sich erstmals am 05. August 2000 aus Italien an die Beklagte gewandt und um Auskunft zu einem etwaigen Rentenanspruch gebeten, ohne auf eine etwaige Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Auch im Klageverfahren habe die Klägerin erklärt, dass sie bis 1999 noch nicht krank gewesen, sondern die Krankheit erst später in Italien aufgetreten sei. Befunde über ärztliche Behandlungen in Italien lägen erst ab 2001 vor und stimmten mit der Anamnese nach der Untersuchung im Rentenverfahren am 13. Mai 2003 überein, derzufolge die Klägerin seit ca. zwei Jahren an den erwähnten Krankheiten leide. Auch aus dem Befundbericht des die Klägerin bis 1999 in Deutschland behandelnden Hausarztes Dr. W ergebe sich nichts Anderes. Sie sei dort zuletzt 1997 in Behandlung gewesen. Es habe sich zwar schon eine reaktive Depression gezeigt, sie sei aber lediglich wegen einer Bronchitis vom 17. bis 23. Februar 1997 arbeitsunfähig gewesen.
Gegen das ihr am 04. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09. Januar 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei immer noch krank und ständig in ärztlicher Behandlung. Die Krankheit habe sie erst in Italien, im Jahr 2000, plötzlich bekommen. Zum Nachweis hat sie u. a. eine weitere Bescheinigung des Gesundheitsamtes Nr. 2 in C vom 16. Februar 2000 und Bescheinigungen des Gesundheitsamtes Nr. 4 in C vom 11. Juli und vom 23. Februar 2007 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß; das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2005 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem frühest möglichen Zeitpunk zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG Berlin für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. August 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Rentenakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Gemäß § 43 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und Atteste der Gesundheitsbehörden in Italien ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung, möglicherweise auch bereits seit dem Jahr 2000 (Angaben der Klägerin im Schreiben vom 15. Februar 2006), wegen der Art und Schwere ihrer Krankheiten – ausgeprägte Verhaltensstörung bei chronischer Psychose und Anzeichen geistigen Verfalls – erwerbsgemindert ist. Die Klägerin hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt, denn der Versicherungsverlauf weist fünf Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten aus.
Die Klägerin hat aber nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und erfüllt damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierfür müsste – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2004 ergibt – der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin bis zum 01. Oktober 1999 eingetreten sein. Denn in dem dafür maßgebenden Zeitraum vom 30. September 1999 bis 01. Oktober 1994 hat die Klägerin 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die Klägerin war seit dem 01. August 1983 bis zum 15. April 1996 durchgehend in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, danach bezog sie vom 16. April 1996 bis 21. April 1998 Leistungen vom Arbeitsamt (Unterbrechung vom 02. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997) und entrichtete in dieser Zeit 17 Pflichtbeiträge ... Ärztliche Befunde über die Erkrankung der Klägerin liegen aber erst in Form der Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Abteilung Psychiatrie, in C vom 26. Juni 2001 vor, in der die Diagnose einer ausgeprägten Verhaltensstörung bei chronischer Psychose mit anfänglichem mentalem Verfall gestellt wurde. Zeitlich frühere Dokumente, die einen Erkrankungsfall der Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01. Oktober 1999, belegen könnten, befinden sich nicht bei den Akten. Die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie von 1997 bis 1999 nicht krank gewesen sei (Schriftsatz vom 10. November 2004). Nach dem Befundbericht ihres damaligen Hausarztes Dr. W vom 09. März 2005 war die Klägerin dort im Zeitraum vom 20. September 1996 bis 10. Juni 1997 in Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar bis 23. Februar 1997 wegen Bronchitis wurde festgestellt. Zwar ergibt sich aus dem Befundbericht u. a. auch das Vorliegen einer reaktiven Depression, jedoch handelt es sich insoweit um Angaben der Klägerin und nicht um eine auf ärztliche Befunde und Feststellungen gestützte Diagnose. Auch nach den weiteren Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren ist ihre Erkrankung (chronische Psychose) plötzlich im Jahr 2000 in Italien aufgetreten (Schreiben vom 15. Februar 2006). Wegen der somit fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen war die von der Klägerin begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1957 geborene Klägerin absolvierte nach ihren Angaben eine Ausbildung zur Verkäuferin für Papier- und Schreibwaren und war vom 15. August 1973 bis 31. April 1980 als Verkäuferin und vom 1. Mai 1980 - mit einer Unterbrechung zwischen Januar und August 1983 - bis zum 15. April 1996 als Telefon-Kontoristin tätig. Anschließend war sie arbeitslos. Nach ihrer Ehescheidung verzog die Klägerin im Jahr 1999 nach Italien, wo sie bis heute lebt. Nach Auskunft des italienischen Rentenversicherungsträgers vom 13. Mai 2003 legte sie in Italien keine Versicherungszeiten zurück. Im Versicherungsverlauf vom 17. Juli 2003 sind versicherungsrechtlich relevante Zeiten vom 12. Juli 1973 bis zum 21. April 1998 vorgemerkt.
Die Klägerin stellte am 02. Januar 2003 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst das für den italienischen Versicherungsträger erstattete Gutachten von Dott. E vom 08. Mai 2003 bei und lehnte anschließend die Rentengewährung mit Bescheid vom 23. Juli 2003 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) nicht vorlägen. Die Klägerin habe den letzten Beitrag für April 1998 entrichtet und für die Zeit danach keine Anwartschaftserhaltungszeiten geltend gemacht. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob volle bzw. teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vorliege.
Mit Schreiben ihres Lebensgefährten vom 07. August 2003 ließ die Klägerin vortragen, sie sei schwer erkrankt, sodass ihr Lebensgefährte gezwungen sei, bei ihr zu bleiben und sie zu pflegen, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Sie habe kein Einkommen, lebe von wenigen Ersparnissen und benötige finanzielle Unterstützung. Beigefügt war eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes Nr. 2 in C vom 06. August 2003, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin an "ausgeprägter Verhaltenstörung durch chronische Psychose mit beginnenden Anzeichen eines mentalen Verfalls" leide. Mit weiterem Schreiben vom 09. September 2003 teilte die Klägerin mit, dass die ersten Krankheitssymptome bereits im April 1998 aufgetreten seien, in dieser Zeit habe sie auch ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben.
Dem Schreiben beigefügt war ein "Bericht der Untersuchungskommission der ersten Instanz zur Anerkennung der Zivilinvalidität, Taubstummheit und Blindheit" vom 25. Januar 2002, in dem die Klägerin als "Invalide mit einer dauerhaften Reduzierung ihrer Arbeitskraft von mehr als 80 Prozent" anerkannt wurde, des Weiteren Bescheinigungen des Gesundheitsamtes, Abteilung Psychiatrie, in C vom 26. Juni 2001 und vom 15. Oktober 2002, Schreiben der Privatklinik für Nervenkrankheiten V D O vom 25. September und 26. Oktober 2001 sowie eine undatierte Mitteilung der Abteilung Arbeitsmarkt II - Verwaltung territorialer Dienste - Arbeitsvermittlung für Behinderte – der Provinz C auf eine Anfrage vom 15. Oktober 2002, derzufolge die Klägerin als nicht vermittelbar eingestuft wurde, weil die Klägerin "nicht arbeitsfähig" sei.
Die Beklagte wertete das Schreiben vom 07. August 2003 als Widerspruch, wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin habe den letzten Pflichtbeitrag für April 1998 entrichtet und erfülle nicht das Erfordernis, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet zu haben. Sie habe seit dem 01. Januar 1984 auch nicht lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Auf die Frage, ob unter medizinischen Gesichtspunkten Erwerbsminderung vorliege, komme es daher nicht entscheidend an.
Mit ihrer am 20. Oktober 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Erhalt einer Erwerbsminderungsrente weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, sie habe im Zeitraum von 1997 bis 1999 in Kronach gelebt und sei zu dieser Zeit noch nicht krank gewesen. Nach ihrer Scheidung 1999 sei sie mit einem guten Freund nach Italien gegangen, bei dem sie jetzt lebe. Die Krankheit sei erst ausgebrochen, als sie nach dem vielen Stress etwas zur Ruhe gekommen sei. Die Klägerin hat diverse weitere Dokumente zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes vorgelegt, und zwar u. a. ein Schreiben der Privatklinik für Nervenkrankheiten V D O vom 31. Mai 2004, eine Bescheinigung der Gesundheitsbehörde Nr. 4 in Cosenza vom 09. Oktober 2002, eine Medikamentenverordnung der Gesundheitsbehörde Nr. 4 in C vom 06. August 2003 sowie eine Bescheinigung der Dott.ssa B, Allgemeinärztin – Vertragsärztin des italienischen Gesundheitsdienstes – in TC, vom 03. November 2003.
Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht der die Klägerin von 1996 bis 1997 behandelnden Allgemeinarztes Dr. W vom 09. März 2005 eingeholt und hat anschließend die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 29. September 2005 mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Es sei zwar aufgrund der vorliegenden Befunde und Atteste der Gesundheitsbehörden in Italien davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit Rentenantragstellung wegen Art und Schwere ihrer Krankheiten – ausgeprägte Verhaltensstörung bei chronischer Psychose und Anzeichen geistigen Verfalls – erwerbsgemindert sei, ferner dass sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt habe, denn der Versicherungsverlauf weise fünf Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten aus. Die Klägerin habe aber nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und erfülle damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Klägerin habe die letzten 36 Monate (3 Jahre) mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum 01. Oktober 1994 bis 21. April 1998 zurückgelegt. Weitere Zeiten nach § 43 Abs. 4 SGB VI, die den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängern würden, seien nicht vorhanden. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI seien daher nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall bis spätestens 01. Oktober 1999 eingetreten sei. Dafür, dass die Klägerin bereits im Oktober 1999 erwerbsgemindert gewesen sei, gebe es jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde und der Angaben der Klägerin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin habe sich erstmals am 05. August 2000 aus Italien an die Beklagte gewandt und um Auskunft zu einem etwaigen Rentenanspruch gebeten, ohne auf eine etwaige Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Auch im Klageverfahren habe die Klägerin erklärt, dass sie bis 1999 noch nicht krank gewesen, sondern die Krankheit erst später in Italien aufgetreten sei. Befunde über ärztliche Behandlungen in Italien lägen erst ab 2001 vor und stimmten mit der Anamnese nach der Untersuchung im Rentenverfahren am 13. Mai 2003 überein, derzufolge die Klägerin seit ca. zwei Jahren an den erwähnten Krankheiten leide. Auch aus dem Befundbericht des die Klägerin bis 1999 in Deutschland behandelnden Hausarztes Dr. W ergebe sich nichts Anderes. Sie sei dort zuletzt 1997 in Behandlung gewesen. Es habe sich zwar schon eine reaktive Depression gezeigt, sie sei aber lediglich wegen einer Bronchitis vom 17. bis 23. Februar 1997 arbeitsunfähig gewesen.
Gegen das ihr am 04. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09. Januar 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei immer noch krank und ständig in ärztlicher Behandlung. Die Krankheit habe sie erst in Italien, im Jahr 2000, plötzlich bekommen. Zum Nachweis hat sie u. a. eine weitere Bescheinigung des Gesundheitsamtes Nr. 2 in C vom 16. Februar 2000 und Bescheinigungen des Gesundheitsamtes Nr. 4 in C vom 11. Juli und vom 23. Februar 2007 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß; das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2005 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem frühest möglichen Zeitpunk zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG Berlin für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. August 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Rentenakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Gemäß § 43 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und Atteste der Gesundheitsbehörden in Italien ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung, möglicherweise auch bereits seit dem Jahr 2000 (Angaben der Klägerin im Schreiben vom 15. Februar 2006), wegen der Art und Schwere ihrer Krankheiten – ausgeprägte Verhaltensstörung bei chronischer Psychose und Anzeichen geistigen Verfalls – erwerbsgemindert ist. Die Klägerin hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt, denn der Versicherungsverlauf weist fünf Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten aus.
Die Klägerin hat aber nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und erfüllt damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierfür müsste – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2004 ergibt – der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin bis zum 01. Oktober 1999 eingetreten sein. Denn in dem dafür maßgebenden Zeitraum vom 30. September 1999 bis 01. Oktober 1994 hat die Klägerin 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die Klägerin war seit dem 01. August 1983 bis zum 15. April 1996 durchgehend in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, danach bezog sie vom 16. April 1996 bis 21. April 1998 Leistungen vom Arbeitsamt (Unterbrechung vom 02. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997) und entrichtete in dieser Zeit 17 Pflichtbeiträge ... Ärztliche Befunde über die Erkrankung der Klägerin liegen aber erst in Form der Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Abteilung Psychiatrie, in C vom 26. Juni 2001 vor, in der die Diagnose einer ausgeprägten Verhaltensstörung bei chronischer Psychose mit anfänglichem mentalem Verfall gestellt wurde. Zeitlich frühere Dokumente, die einen Erkrankungsfall der Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01. Oktober 1999, belegen könnten, befinden sich nicht bei den Akten. Die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie von 1997 bis 1999 nicht krank gewesen sei (Schriftsatz vom 10. November 2004). Nach dem Befundbericht ihres damaligen Hausarztes Dr. W vom 09. März 2005 war die Klägerin dort im Zeitraum vom 20. September 1996 bis 10. Juni 1997 in Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar bis 23. Februar 1997 wegen Bronchitis wurde festgestellt. Zwar ergibt sich aus dem Befundbericht u. a. auch das Vorliegen einer reaktiven Depression, jedoch handelt es sich insoweit um Angaben der Klägerin und nicht um eine auf ärztliche Befunde und Feststellungen gestützte Diagnose. Auch nach den weiteren Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren ist ihre Erkrankung (chronische Psychose) plötzlich im Jahr 2000 in Italien aufgetreten (Schreiben vom 15. Februar 2006). Wegen der somit fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen war die von der Klägerin begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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