Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 8977/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1894/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden; sie war daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (Satz 1 Halbsatz 1). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Satz 2). Die Klägerin ist hierüber in dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2007 auch zutreffend und vollständig belehrt worden.
Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde (PZU) am 25. Mai 2007 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten zugestellt (vgl. § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. m. § 180 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die PZU nach § 182 ZPO liefert als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO) vollen Beweis der durch sie bezeugten Tatsachen, d. h. vorliegend des Einlegens der schriftlichen Beschlussausfertigung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten am 25. Mai 2007. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit dieser Tatsachen zulässig (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO); erforderlich ist hierfür jedoch der volle Gegenbeweis. Es reicht nicht aus, wenn der Adressat der Sendung – wie hier die Klägerin – den Zugang des Beschlusses unsubstanziiert bestreitet oder ohne konkrete Darlegung von Anknüpfungstatsachen bloß behauptet, keine Kenntnis von dem Beschluss erlangt zu haben. Denn die Beweiskraft der Urkunde würde weitgehend entwertet, wenn ein schlichtes Bestreiten des Zugangs entsprechende Amtsermittlungspflichten auslösen würde. Auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Gegenbeweis nur durch qualifiziertes Bestreiten herbeizuführen, indem die in der PZU bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit verständlich gemacht wird (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 1998 – B 11 AL 83/98 B – = SozR 3-1750 § 418 Nr. 1). Auch auf Nachfrage des SG hat die nach wie vor unter derselben Anschrift wohnhafte Klägerin aber insoweit keine ergänzenden Tatsachen vorgetragen, sondern sich auf die – unzutreffende – Rechtsansicht zurückgezogen, das Gericht müsse die Zustellung beweisen.
Die Beschwerdefrist lief somit vom 26. Mai 2007 bis zum 25. Juni 2007 (vgl. § 64 SGG). Die Klägerin hat ihre Beschwerde aber erst am 1. Oktober 2007 und damit verfristet eingelegt. Wiedereinsetzungsgründe in die Beschwerdefrist (vgl. § 67 SGG) sind nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2007 einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden; sie war daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (Satz 1 Halbsatz 1). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Satz 2). Die Klägerin ist hierüber in dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2007 auch zutreffend und vollständig belehrt worden.
Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde (PZU) am 25. Mai 2007 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten zugestellt (vgl. § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. m. § 180 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die PZU nach § 182 ZPO liefert als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO) vollen Beweis der durch sie bezeugten Tatsachen, d. h. vorliegend des Einlegens der schriftlichen Beschlussausfertigung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten am 25. Mai 2007. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit dieser Tatsachen zulässig (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO); erforderlich ist hierfür jedoch der volle Gegenbeweis. Es reicht nicht aus, wenn der Adressat der Sendung – wie hier die Klägerin – den Zugang des Beschlusses unsubstanziiert bestreitet oder ohne konkrete Darlegung von Anknüpfungstatsachen bloß behauptet, keine Kenntnis von dem Beschluss erlangt zu haben. Denn die Beweiskraft der Urkunde würde weitgehend entwertet, wenn ein schlichtes Bestreiten des Zugangs entsprechende Amtsermittlungspflichten auslösen würde. Auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Gegenbeweis nur durch qualifiziertes Bestreiten herbeizuführen, indem die in der PZU bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit verständlich gemacht wird (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 1998 – B 11 AL 83/98 B – = SozR 3-1750 § 418 Nr. 1). Auch auf Nachfrage des SG hat die nach wie vor unter derselben Anschrift wohnhafte Klägerin aber insoweit keine ergänzenden Tatsachen vorgetragen, sondern sich auf die – unzutreffende – Rechtsansicht zurückgezogen, das Gericht müsse die Zustellung beweisen.
Die Beschwerdefrist lief somit vom 26. Mai 2007 bis zum 25. Juni 2007 (vgl. § 64 SGG). Die Klägerin hat ihre Beschwerde aber erst am 1. Oktober 2007 und damit verfristet eingelegt. Wiedereinsetzungsgründe in die Beschwerdefrist (vgl. § 67 SGG) sind nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2007 einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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