L 4 AL 1149/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 751/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 1149/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Die 1950 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und war als solche von 1978 bis März 2002 bei der Stadtverwaltung C beschäftigt. Seit April 2002 befand sich die Beschäftigungsstelle der Klägerin in Trägerschaft der A. Mit Schreiben vom 26. September 2002 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis aus – wie sie anführte – "gesundheitlichen Gründen" zum 31. März 2003. Sie fühle sich leider psychisch und physisch nicht mehr in der Lage, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden, weil ihre Beschwerden verstärkt und in immer kürzeren Intervallen aufträten. Seit Jahren sei sie mit äußerster Kraftanstrengung bemüht, ihre Arbeit ordentlich zu verrichten. Oft versuche sie durch Selbstbehandlung und Hilfe ihres Ehemannes, eines Arztes, die Beschwerden zu lindern, um arbeitsfähig zu bleiben. Gleichwohl habe sie Hausarzt, Orthopäden, HNO-Arzt sowie Neurologen konsultieren müssen. Um weiteren Schaden von ihrer Gesundheit abzuwenden, sehe sie sich gezwungen, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Daraufhin schloss die Arbeitgeberin der Klägerin mit dieser am 19. Februar 2003 einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. März 2003 endete.

Am 20. März 2003 meldete die Klägerin sich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. April 2003. Sie erklärte gegenüber der Beklagten, ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben.

Nach ihrer Arbeitslosmeldung legte die Klägerin Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte Dr. P (Orthopäde) vom 4. April 2003 und Dr. M (Neurologin und Psychiaterin) vom 11. April 2003 vor. Dr. P erklärte, die Klägerin befinde sich in seiner regelmäßigen ambulanten fachorthopädischen Behandlung und leide unter einem rezidivierenden Cervikalsyndrom, einer rezidivierenden partiellen Schultersteife rechts und einem rezidivierenden pseudoradikulären Syndrom L5/S1 wechselseitig. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme sei durch wiederholte Hebe- und Tragebelastung sowie Arbeit in gebeugter Haltung erheblich gemindert. Die Klägerin sei orthopädischerseits für die Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht mehr einsetzbar. Dr. M schilderte, die Klägerin habe sich nach einer langen Pause im Januar 2003 erneut bei ihr vorgestellt. Jetzt liege eine eher reaktive depressive Verstimmung vor, aufgrund einer betrieblichen Konfliktsituation. Das Arbeitsklima habe sich verschlechtert. Die Klägerin habe berichtet, dass ihr 13 Jahre älterer Ehemann im Rentenalter sei und sie jetzt auch für ihn da sein wolle. Sie beabsichtige, deshalb die Arbeit aufzugeben, eben um für den Ehemann da zu sein, andererseits fühle sie sich aber auch durch die jahrelange Tätigkeit als Kindergärtnerin ausgebrannt, müde und vermindert psycho-physisch belastbar. Es bestehe eine deutlich reaktive depressive Verstimmtheit, Affektinkontinenz und Ängstlichkeit. Sie habe die Klägerin wegen ihrer depressiven Stimmungslage antidepressiv einstellen wollen, die Klägerin habe aber eine medikamentöse antidepressive Medikation abgelehnt.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin durch ihren ärztlichen Dienst (DM N-N) untersuchen und begutachten. In dem am 26. Mai 2003 erstellten ärztlichen Gutachten wird die Klägerin als vollschichtig leistungsfähig für leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten bezeichnet. Sie leide unter wiederkehrenden Rückenschmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne grobe Funktionsstörungen und unter wiederkehrenden Störungen des Gemütszustandes mit Entwicklung körperlicher Symptome. Die Untersuchung habe keine wesentlichen Funktionsstörungen am Herz-,Kreislauf- und Muskelskelettsystem ergeben. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen sowie häufiges Heben und Tragen. In Zusammenschau der eigenen klinischen Untersuchungsergebnisse und der zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte sei einzuschätzen, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Ihre Tätigkeit als Erzieherin könne sie vollschichtig weiter verrichten.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum 1. April 2003 bis 23. Juni 2003 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gleichzeitig mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel der Anspruchsdauer, nämlich um 195 Tage. Die Klägerin habe durch ihre Kündigung zum 31. März 2003 das Beschäftigungsverhältnis mit der Arbeiterwohlfahrt selbst gelöst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Sie habe zwar zur Begründung angeführt, die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, doch nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten hätte sie ihre Tätigkeit weiter verrichten können.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 bewilligte die Beklagte später Arbeitslosengeld für die Dauer von 585 Tagen mit Wirkung vom 24. Juni 2003 in Höhe von 33,67 Euro täglich.

Gegen den Sperrzeitbescheid vom 11. Juni 2003 legte die Klägerin am 13. Juni 2003 Widerspruch ein. Mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Ärztin N-N sei sie nicht einverstanden. Sie könne ihr Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen. Der orthopädische Befund des behandelnden Arztes Dr. P liege vor.

Hierauf ließ die Beklagte die Klägerin erneut vom arbeitsamtsärztlichen Dienst medizinisch begutachten. Zunächst wurde die Klägerin vom Orthopäden Dr. B am 11. August 2003 untersucht. In dessen Gutachten vom gleichen Tag wurde unter Berücksichtigung aktuell gefertigter Röntgenaufnahmen diagnostiziert: Cervikalsyndrom bei BS-Degeneration C5-C7; rezidivierendes Lumbalsyndrom bei geringer Osteochondrosis intervertebralis und Spondylarthrose L5/S1; Kontrollfall Osteoporose. Aus orthopädischer Sicht bestehe damit eine Leistungseinschränkung für dauerhafte Überkopfarbeiten und für körperlich schwere Tätigkeiten. Seitens des Bewegungsapparats fänden sich keine Funktionsstörungen, die einen vollschichtigen Arbeitseinsatz als Erzieherin einschränken könnten. Der Arbeitseinsatz könne sowohl im Kindergarten, Hortbereich als auch im Kleinkindbereich erfolgen. Die Hebe- und Tragebelastung sei auf 10 kg begrenzt. Eine Arbeitsaufnahme könne sofort erfolgen.

In einem Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 2003 erklärte daraufhin der Arbeitsamtsarzt und Facharzt für Chirurgie Dr. H, die Klägerin verfüge noch über vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeit. Zwangshaltungen sowie häufiges Heben und Tragen seien zu vermeiden. Die orthopädische Begutachtung habe ein Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule bei Bandscheibenveränderungen der unteren Etagen, ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Minderung der Knochendichte ergeben. Das orthopädische Gutachten zeige, dass aus orthopädischer Sicht keine Funktionsstörungen bestünden, die einen vollschichtigen Einsatz als Erzieherin einschränken könnten. Damit werde das Leistungsbild des Vorgutachtens bestätigt.

Mit Bescheid vom 17. September 2003 wies die Beklagte auf dieser Grundlage den Widerspruch der Klägerin gegen den Sperrzeitbescheid zurück. Durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses habe die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten habe sie nicht gehabt. Ein solcher liege nur vor, wenn Umstände gegeben seien, die nach verständiger Einschätzung dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin vorgetragen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein, die Tätigkeit einer Erzieherin auszuüben. Die hierzu erstellten arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 26. Mai und 1. September 2003 hätten allerdings vollschichtige Leistungsfähigkeit auch für die Tätigkeit als Erzieherin attestiert. Die fachorthopädische Begutachtung habe nichts anderes ergeben. Eine Herabsetzung der Sperrzeit auf sechs Wochen sei nicht angezeigt; im Hinblick auf die der Sperrzeit zugrunde liegenden Tatsachen bedeute eine 12-wöchige Sperrzeit keine besondere Härte.

Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2003 erhobene Klage. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die medizinische Sachlage unzutreffend beurteilt. Seit Jahren leide sie unter gesundheitlichen Beschwerden. Der behandelnde Orthopäde habe einen weiteren Arbeitseinsatz als Erzieherin abgelehnt. Dieses Schreiben sei der Beklagten auch bekannt. Sie habe keinen anderen Weg gehabt als aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Ein Rehabilitationsgedanke sei an sie weder vom Arbeitsamt noch von den begutachtenden Ärzten verschwendet worden. Es könne nicht von ihr erwartet werden, so lange in der Kindertagesstätte zu arbeiten, bis ihre Gesundheit ruiniert sei. Als Erzieherin habe sie Kinder von der Geburt bis zum Ende der Grundschulzeit betreut. Über die körperliche Eignung zur Fortsetzung dieser Tätigkeit habe sie nicht mehr verfügt. So sei es aufgrund der geringen Körpergröße der Kinder oft notwendig, sich auf das Größenniveau der Kinder zu begeben, sodass im Hocken, Knien und Bücken gearbeitet werden müsse.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. P und Dr. M eingeholt. Dr. M hat im Befundbericht vom 9. Januar 2004 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihr erklärt, die Arbeit aufgeben zu wollen, weil der Ehemann 13 Jahre älter sei und sie nun genug gearbeitet habe. Sie wolle noch lange Zeit mit ihrem Ehemann verleben. Sie leide an einer Somatisierungsstörung und an einer endoreaktiven depressiven Verstimmung. Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend hausärztlich attestiert worden. Seit Juni 2003 befinde die Klägerin sich in einer stabileren psychischen Situation. Sie habe der Klägerin nicht geraten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Klägerin habe selber angegeben, sich ausgebrannt zu fühlen und lange genug als Kindergärtnerin gearbeitet zu haben. Durch die Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte durch die A seien auch berufliche Konfliktsituationen aufgetreten. Auch Dr. P hat in seinem Befundbericht vom 9. März 2004 angegeben, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht angeraten worden. Allerdings habe er eine Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastung und ohne Arbeit in gebeugter Haltung empfohlen.

Außerdem hat das Sozialgericht Berlin eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, des A R B S e.V. eingeholt. In der Auskunft vom 16. Juni 2004 heißt es im Wesentlichen: Der Abschluss des Auflösungsvertrages vom 19. Februar 2003 sei ausschließlich auf die schriftliche Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Diese habe ihre Kündigung mit gesundheitlichen Problemen begründet. Eine arbeitgeberseitige Kündigung sei nicht angedroht worden. Zu Fehlzeiten wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sei es in den Zeiträumen 7. Juni bis 14. Juni 2002, 6. Januar bis 22. Januar 2003 und ab dem 27. Januar 2003 gekommen. Eine Weiterbeschäftigung als Erzieherin sei möglich gewesen; ein anderer Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Kündigungsfrist habe sechs Monate zum Ende des Kalendervierteljahres betragen. Bei dem Arbeitsplatz der Klägerin habe es sich um leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen gehandelt.

In einer Stellungnahme vom 20. August 2004 hat die Klägerin hierzu erklärt, die Arbeitgeberauskunft sei insoweit unzutreffend, als sie tatsächlich teilweise Arbeiten in Zwangshaltung hätte ausüben müssen.

Mit Urteil vom 20. Juli 2005 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Zutreffend sei der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit ab dem 1. April 2003 festgestellt worden. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III trete eine 12-wöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Unstreitig habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 26. September 2002 zum 31. März 2003 gelöst. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei daher allein darauf zurückzuführen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses habe sie keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Sie habe damit ihre Arbeitslosigkeit zu vertreten. Auf einen wichtigen Grund für ihr Verhalten könne sie sich nicht berufen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Versichertengemeinschaft sich gegen Risikofälle wehren müsse, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III liege dann vor, wenn Umstände gegeben seien, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde. Die Klägerin gebe insoweit an, ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei sie nicht arbeitsunfähig gewesen, ebenso wenig in orthopädischer Behandlung. Die von der Beklagten herangezogenen Gutachter seien davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit weiter habe ausüben können. Dem schließe das Gericht sich an. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe die Klägerin keine nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme gehabt. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei erst im Januar 2003 eingetreten, hierbei habe es sich jedoch nicht in erster Linie um orthopädische Beschwerden gehandelt, sondern um Depressionen. Die orthopädischen Beschwerden hätten die Klägerin nicht zur Aufgabe des Arbeitsplatzes gezwungen. Dies entspreche auch den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, der die Arbeiten als Erzieherin als leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen beschrieben habe. Derartige Tätigkeiten seien der Klägerin nach den ärztlichen Gutachten zumutbar gewesen. Nach den Bekundungen der behandelnden Ärztin Dr. M im Befundbericht vom 9. Januar 2004 habe es auch familiäre Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Kammer gehe daher davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung im September 2002 keinen wichtigen gesundheitlichen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe.

Gegen das ihr am 12. August 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 9. September 2005. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und meint nach wie vor, für ihre Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten gesundheitlich nicht mehr befähigt gewesen zu sein. Eine hinreichende medizinische Begutachtung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und müsse im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte ließen zweifelsfrei darauf schließen, dass die Klägerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr habe ausüben können und damit ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr schon ab 1. April 2003 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Cottbus für zutreffend. Es seien keine Bemühungen der Klägerin erkennbar geworden, ihren Gesundheitszustand wieder zu verbessern. Aber genau zur Genesung bzw. wenigstens Verbesserung des Gesundheitszustandes und für zeitintensive Behandlungen seien Krankschreibungen vorgesehen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.

II.

Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu im Erörterungstermin am 12. Oktober 2007 vom Berichterstatter gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 GG).

Ergänzend bleibt anzumerken und zu betonen: Auch zur Überzeugung des Senats hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund für ihre Arbeitsaufgabe im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie mag unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben, es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ihr aufgrund gesundheitlicher Beschwerden unzumutbar gewesen wäre, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Sämtliche von der Beklagten eingeschalteten Gutachter sind zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Zu nennenswerten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit war es bis zur Kündigung durch die Klägerin nicht gekommen. Es hätte nahe gelegen, im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit oder auch im Rahmen einer zu beantragenden Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu versuchen, die körperliche Belastbarkeit zu verbessern. Auch aus den Äußerungen der behandelnden Ärzte lässt sich nicht sicher schließen, dass eine weitere Tätigkeit als Erzieherin gesundheitlich unmöglich gewesen wäre. Die vorschnelle Aufgabe des sicheren und unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei einem Wohlfahrtsverband kann nur als unvernünftig eingeschätzt werden. Nach alledem muss die Klägerin die Sperrzeit in Kauf nehmen, denn ihr Verhalten kann der Versichertengemeinschaft nur begrenzt zur Last fallen.

Eine weitere Beweiserhebung war nicht angezeigt. Insbesondere war ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage nicht notwendig, weil der Senat die Sachkompetenz besitzt, um die aktenkundigen medizinischen Unterlagen eigenständig zu würdigen. Im Übrigen hat der Senat die vorliegende Streitigkeit nicht nach Art der Prüfung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente zu behandeln, sondern nur zu fragen, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe bestand, ob es der Klägerin also zugemutet werden konnte, zunächst an ihrem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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