Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 223/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien, hier konkret also, dass der Vorsitzende nicht antragsgemäß das Verfahren zum Ruhen bringt. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Auch Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Führung des Protokolls, das nicht die Aufgabe hat, wörtlich jedes Beteiligtenvorbringen wiederzugeben.
Für richterliche Hinweise gilt weiter, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, selbst wenn der Vorsitzende die vom Antragsteller kritisierte Äußerung, nun seinen alle Punkte "durchgekaut" geäußert haben sollte und der Antragsteller der Auffassung gewesen ist, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn ein Richter in der mündlichen Verhandlung einem Beteiligten deutlich zu erkennen gibt, dass er dessen Vorbringen für in der Sache unerheblich hält bzw. äußert, alle relevanten Gesichtspunkte bereits übergründlich erörtert zu haben, stellt dies keinen Anlass für die Annahme möglicher Befangenheit dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Richter das klägerische Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernst genommen haben könnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien, hier konkret also, dass der Vorsitzende nicht antragsgemäß das Verfahren zum Ruhen bringt. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Auch Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Führung des Protokolls, das nicht die Aufgabe hat, wörtlich jedes Beteiligtenvorbringen wiederzugeben.
Für richterliche Hinweise gilt weiter, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, selbst wenn der Vorsitzende die vom Antragsteller kritisierte Äußerung, nun seinen alle Punkte "durchgekaut" geäußert haben sollte und der Antragsteller der Auffassung gewesen ist, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn ein Richter in der mündlichen Verhandlung einem Beteiligten deutlich zu erkennen gibt, dass er dessen Vorbringen für in der Sache unerheblich hält bzw. äußert, alle relevanten Gesichtspunkte bereits übergründlich erörtert zu haben, stellt dies keinen Anlass für die Annahme möglicher Befangenheit dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Richter das klägerische Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernst genommen haben könnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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