Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 14737/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1763/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar sind nach der Spruchpraxis des erkennenden Senats Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege einer einstweiligen Anordnung im allgemeinen ab dem Zeitpunkt der Anbringung des Antrags beim Sozialgericht zu erbringen, auch ohne dass ein besonderer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch bestehender "Nachholbedarf" geltend und glaubhaft gemacht wird. Mit der Stellung des Antrags beim Gericht gibt der Antragsteller zu erkennen, dass nunmehr eine Lage eingetreten ist, die eine solche Anordnung nötig erscheinen lässt. Sind im Übrigen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) gegeben, erscheint es unbillig, den Antragsteller die Folgen des von ihm nicht zu beeinflussenden Zeitablaufs oder sogar vom Gericht oder dem Antragsgegner zu vertretender Verzögerungen tragen zu lassen.
Abweichend davon ist im vorliegenden Fall die – in seinem Ermessen – stehende Entscheidung des Sozialgerichts, die Antragsgegnerin zur ohnehin nur vorläufigen Erbringung von Leistungen erst ab dem Tag seiner Entscheidung zu verpflichten, nicht zu beanstanden, da diese einstweilige Anordnung ausschließlich auf einer Folgenabwägung beruht und die Frage, ob dem Antragsteller überhaupt Leistungen für den fraglichen Zeitraum zustehen, im Hauptsacheverfahren beantwortet werden muss.
Ein besonderer "Nachholbedarf" für die Zeit vor dem 13. September 2007 ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsteller nicht krankenversichert war und auch nicht daraus, dass ihm seine Eltern Geld geliehen haben; diese Nachteile können durch eine Entscheidung in der Hauptsache ggf. beseitigt werden.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar sind nach der Spruchpraxis des erkennenden Senats Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege einer einstweiligen Anordnung im allgemeinen ab dem Zeitpunkt der Anbringung des Antrags beim Sozialgericht zu erbringen, auch ohne dass ein besonderer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch bestehender "Nachholbedarf" geltend und glaubhaft gemacht wird. Mit der Stellung des Antrags beim Gericht gibt der Antragsteller zu erkennen, dass nunmehr eine Lage eingetreten ist, die eine solche Anordnung nötig erscheinen lässt. Sind im Übrigen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) gegeben, erscheint es unbillig, den Antragsteller die Folgen des von ihm nicht zu beeinflussenden Zeitablaufs oder sogar vom Gericht oder dem Antragsgegner zu vertretender Verzögerungen tragen zu lassen.
Abweichend davon ist im vorliegenden Fall die – in seinem Ermessen – stehende Entscheidung des Sozialgerichts, die Antragsgegnerin zur ohnehin nur vorläufigen Erbringung von Leistungen erst ab dem Tag seiner Entscheidung zu verpflichten, nicht zu beanstanden, da diese einstweilige Anordnung ausschließlich auf einer Folgenabwägung beruht und die Frage, ob dem Antragsteller überhaupt Leistungen für den fraglichen Zeitraum zustehen, im Hauptsacheverfahren beantwortet werden muss.
Ein besonderer "Nachholbedarf" für die Zeit vor dem 13. September 2007 ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsteller nicht krankenversichert war und auch nicht daraus, dass ihm seine Eltern Geld geliehen haben; diese Nachteile können durch eine Entscheidung in der Hauptsache ggf. beseitigt werden.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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