Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 234/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sowie die Anhörungsrüge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solches Gesuch ist jedoch nur zulässig, wenn es sich gegen die Mitwirkung eines "Richters" am Verfahren wendet. Ein "Gericht" als solches, sei es nun die organisierte Behörde, die Gesamtheit der Richter oder der einzelne Spruchkörper ist nicht ablehnbar. Denn "Misstrauen gegen die Unparteilichkeit" (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung- ZPO-) kann nach der Fassung des Gesetzes schlechthin nicht gegenüber der Institution "Gericht" bestehen, sondern nur bezüglich der Person des einzelnen zur Entscheidung berufenen Richters gehegt werden (RGZ 44, 402 ff.; BVerfGE 46, 200; BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13). In diesem Sinne erweist sich das Gesuch des Klägers " hinsichtlich des Sozialgerichts" als unzulässig. Im Übrigen wäre das Gesuch auch dann unzulässig, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, er wolle damit erneut die Richterin am SG ablehnen, denn es würde sich dann um die Wiederholung eines bereits beschiedenen Ablehnungsgesuchs handeln (vgl. Beschluss des Senats vom 30. 08. 07 –L 1 SF 160/07), die ebenfalls zur Unzulässigkeit des Gesuchs führt (RGSt 30, 273 (275); Thomas- Putzo ZPO § 42 Anm. 1 f.; Stein- Jonas ZPO vor § 41 Rdnr. 12; Wieczorek ZPO § 45 Anm. B I c).
Da das Befangenheitsgesuch unzulässig war, brauchte auch eine dienstlichen Äußerung der Richterin nicht erneut eingeholt zu werden (BVerfGE 11, 1(3); BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nrn. 7, 30).
Auch die vom Kläger unter Hinweis auf § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch des Klägers als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21. 05. 2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solches Gesuch ist jedoch nur zulässig, wenn es sich gegen die Mitwirkung eines "Richters" am Verfahren wendet. Ein "Gericht" als solches, sei es nun die organisierte Behörde, die Gesamtheit der Richter oder der einzelne Spruchkörper ist nicht ablehnbar. Denn "Misstrauen gegen die Unparteilichkeit" (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung- ZPO-) kann nach der Fassung des Gesetzes schlechthin nicht gegenüber der Institution "Gericht" bestehen, sondern nur bezüglich der Person des einzelnen zur Entscheidung berufenen Richters gehegt werden (RGZ 44, 402 ff.; BVerfGE 46, 200; BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13). In diesem Sinne erweist sich das Gesuch des Klägers " hinsichtlich des Sozialgerichts" als unzulässig. Im Übrigen wäre das Gesuch auch dann unzulässig, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, er wolle damit erneut die Richterin am SG ablehnen, denn es würde sich dann um die Wiederholung eines bereits beschiedenen Ablehnungsgesuchs handeln (vgl. Beschluss des Senats vom 30. 08. 07 –L 1 SF 160/07), die ebenfalls zur Unzulässigkeit des Gesuchs führt (RGSt 30, 273 (275); Thomas- Putzo ZPO § 42 Anm. 1 f.; Stein- Jonas ZPO vor § 41 Rdnr. 12; Wieczorek ZPO § 45 Anm. B I c).
Da das Befangenheitsgesuch unzulässig war, brauchte auch eine dienstlichen Äußerung der Richterin nicht erneut eingeholt zu werden (BVerfGE 11, 1(3); BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nrn. 7, 30).
Auch die vom Kläger unter Hinweis auf § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch des Klägers als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21. 05. 2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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