L 1 SF 231/07 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 231/07 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Einzig möglicherweise zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2007 (Az. L 1 SF 198/07) könnte hier eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein.

Eine Anhörungsrüge ist jedoch jedenfalls unbegründet: Voraussetzung hierfür ist nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Antragsstellerin nicht ersichtlich. Sie trägt tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die sie im Ablehnungsverfahren vorgebracht und die der Senat übersehen haben soll, nicht vor. Dies gilt auch, soweit unterstellt wird, dass das Schreiben vom 5. November 2007 am selben Tag bei Gericht eingegangen wäre und der Senat es noch hätte berücksichtigen können. Die Bitte um Verlängerung der Äußerungsfrist ist kein solcher Gesichtspunkt.

Dass sie gleichzeitig mit dem Ablehnungsgesuch Akteneinsicht beantragt hat, verhilft der Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Der abgelehnte Richter durfte nach Gesuchseingang nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen treffen, § 60 SGG i. V. m. § 47 Zivilprozessordnung. Die Behandlung des Gesuches ist nicht unaufschiebbar. Das Beschwerdeverfahren ist nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens fortzusetzen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann noch nicht eingetreten sein.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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