L 1 B 611/07 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2112/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 611/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend).

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese von ihm Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 25 448,44 EUR für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 30. April 2005 nachfordert.

Der Antragsteller ist freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin zog bis einschließlich März 2000 die Beiträge vom Konto des Antragstellers ein. Danach jedoch unterblieb dies.

Am 03. Juni 2005 unterrichtete eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin den Antragsteller fernmündlich hierüber, woraufhin dieser in einem weiteren Ferngespräch vom 06. Juni 2005 um eine schriftliche Darlegung darüber bat, in welcher Höhe Beiträge zu zahlen seien und ob Ratenzahlungen gewährt werden könnten.

Die Beklagte forderte sodann für den nicht verjährten Zeitraum ab Januar 2005 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheid vom 10. Juni 2005 und Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2007).

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der sich der Antragsteller auf einen Vertrauenstatbestand beruft.

Mit Schriftsatz vom 07. September 2007 hat der Antragsteller die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens begehrt, da dieses eine unbillige Härte für ihn bedeutete. Er müsse als Familienvater für den Unterhalt zweier schulpflichtiger Kinder und der arbeitssuchenden Ehefrau aufkommen. Daher käme auch eine Ratenzahlung nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Ratenzahlungsangebot für einen Fünfjahreszeitraum unterbreitet.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 hat das Sozialgericht, das den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angesehen hat, diesen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt: Die Antragsgegnerin habe die Beitragsforderung nicht verwirkt; bloßes Nichtstun reiche als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus. Den Interessen des Antragstellers sei durch die vierjährige Verjährungsfrist Genüge getan. Es liege auch keine unbillige Härte vor, insbesondere habe der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Schließlich habe er in dem streitigen Zeitraum die steuerfreien Arbeitgeberzuschläge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten und Leistungen der Antragsgegnerin in Anspruch genommen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 26. Oktober 2007 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 12. November 2007, mit der der Antragsteller, ohne dies näher zu spezifizieren, darlegt, seine finanzielle Situation lasse auch eine Ratenzahlung nicht zu, und im Übrigen mitteilt, dass nunmehr seine Mutter die von der Antragsgegnerin geforderte monatliche Mindestrate von 424,14 EUR von ihrem Konto abbuchen lasse.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich der Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2005 und vom 07. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2007 (Sozialgericht Berlin S 72 KR 2112/07 ER ) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 a Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG- soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. Dem Sozialgericht ist darin zuzustimmen, dass bei summarischer Prüfung kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Antragsgegnerin die geltend gemachte Beitragsnachforderung zusteht. Erhebliche Zweifel bestehen allerdings daran, ob die monatliche Ratenforderung von über 400 EUR monatlich vertretbar ist. Ausweislich der Aufstellung des Antragstellers vom 26. September 2007 verfügt dieser, wenn vorübergehende Belastungen in Abzug gebracht werden, nach Bezahlung der notwendigen Verpflichtungen (Miete, Versicherungen etc.) monatlich für sich, seine Frau und seine beiden schulpflichtigen Kinder über einen Restbetrag von 816, 39 EUR monatlich zur Begleichung aller übrigen Lebenshaltungskosten, die Rate der Antragsgegnerin davon abgezogen verblieben unter 400 EUR monatlich. Damit wären die Regelsätze von Alg II, Sozialgeld oder Sozialhilfe unterschritten. Diese Bedenken, der die Antragsgegnerin durch eine deutliche Senkung der Raten bzw. Stundung begegnen könnte, vermögen jedoch gegenwärtig nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

Denn dadurch, dass der Antragsteller nunmehr von seiner Mutter dergestalt unterstützt wird, dass diese für ihn die Ratenzahlungen übernimmt, wäre eine unbillige Härte, auch wenn sie entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vorläge, jetzt nicht mehr gegeben. Der Antragsteller kann solange seine Mutter zahlungsfähig und -willig ist, das Hauptsacheverfahren abwarten und wenn er darin obsiegt, die von seiner Mutter gezahlten Beträge dieser zurückerstatten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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