Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 3110/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1082/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der in Spanien ansässige Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Alters durch die Beklagte.
Der 1939 geborene Kläger bezieht seit dem 01. August 1997 Rente von der Beklagten, zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 17. März 2000) und seit dem 01. Dezember 2004 wegen Alters (Bescheid vom 10. November 2004). Die Rente beläuft sich monatlich derzeit auf 1.266,60 Euro (Bescheid vom 15. Februar 2006). Darüber hinaus bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 250,46 Euro. Seit Anfang des Jahres 2006 befindet er sich in Haft in Spanien.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 hatte die Beigeladene die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 27. April 1995 für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 23. November 1995 aufgehoben und darüber hinaus ihre Bescheide vom 28. Dezember 1995, 05. Januar 1996, 16. Januar 1996 und 18. April 1996 mit Wirkung vom 24. November 1995 wegen fehlender Erreichbarkeit und Verfügbarkeit aufgehoben bzw. zurückgenommen und die eingetretene Überzahlung in Höhe von 29.893,00 DM vom Kläger zurückgefordert. Durch gesonderten Bescheid vom selben Tag hatte die Beigeladene die im Gesamtzeitraum vom 07. August 1995 bis zum 10. Mai 1996 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6.251,55 DM zurückgefordert. Durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2002 – L 9 AL 32/00 – sind die Bescheide insoweit aufgehoben worden, als mit ihnen die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 30. Januar 1996 zurückgenommen und die Erstattung der Leistung sowie der Versicherungsbeiträge verlangt worden war. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 2003 wies der Kläger die Beigeladene darauf hin, die Forderung der Beigeladenen umfasse auch Krankenversicherungsbeiträge. Seine Ehefrau habe sich am 12. November 1996 einer Zahnbehandlung unterziehen müssen. Die Sachleistung sei von der AOK Bayern verweigert worden, so dass die zahnärztliche Leistung privat habe bezahlt werden müssen (65.000 Peseten, d. h. 390,66 Euro). Erst im Juli 1997 habe die AOK hierauf 25,24 Euro erstattet. Wegen des nicht erstatteten Betrags in Höhe von 365,42 Euro erkläre er deshalb die Aufrechnung mit den zurückgeforderten Versicherungsbeiträgen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, eine Anmeldung zur Krankenkasse sei für den Zeitraum vom 16. November bis zum 31. Dezember 1996 erfolgt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 verwies der Kläger darauf, dass die Beklagte ihn am 07. November 1996 bei der AOK abgemeldet habe. Wegen der Abmeldung sei ihm sogar ein dringender Krankenhausaufenthalt verwehrt worden. Durch Verschulden der Beigeladenen habe er keinen Krankenversicherungsschutz gehabt, weshalb er auf der Aufrechnung in Höhe von 365,42 Euro bestehen müsse. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 lehnte die Beigeladene die Übernahme der Kosten in Höhe von 365,24 Euro ab und verwies auf die AOK München. Mit weiterem Schreiben vom 05. April 2004 machte der Kläger außerdem geltend, es seien ihm in der Zeit vom 14. November 1996 bis zum 15. Dezember 1996 sowie vom 22. Dezember 1996 bis zum 12. Januar 1997 Kosten für ärztliche Behandlungen in Spanien in Höhe von insgesamt 248.000,- Peseten, d. h. circa 1.488,- Euro entstanden, welche die Beigeladene ebenfalls zu erstatten habe.
Bereits vor den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kläger hatte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. August 1997 bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen vorgemerkt, mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren jedoch darum gebeten, von der Verrechnung abzusehen.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 18. Februar 2004 bezifferte die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihr Ersuchen vom 27. August 1997 ihre Forderung gegenüber dem Kläger betreffend den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 2006 auf 9.514,17 Euro. Mit Schreiben an die Beklagte vom 13. April 2004 und 25. Mai 2004 reduzierte sie im Hinblick auf die versehentlich unterbliebene Rückrechnung von Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit nach dem 29. Januar 1996 sowie eine Aufrechnung des Klägers mit Forderungen auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ihre Forderung auf den Betrag von 9.367,96 Euro.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schriftsatz vom 26. März 2004 zu ihrer Absicht an, für die Verrechnung von seiner laufenden Rentenleistung monatlich jeweils die Hälfte (damals 614,52 Euro) sowie die Hälfte eines aus einem Rentenbescheid vom 09. März 2004 resultierenden Nachzahlungbetrags (640,17 Euro) einzubehalten. Mit Schreiben vom 29. März 2004, 05. April 2004, 06. April 2004, 12. April 2004 und 14. April 2004 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Verrechnung. Er machte unter anderem geltend, die Beigeladene verfüge über keinen vollstreckbaren Titel. Die Höhe der Forderung sei noch klärungsbedürftig. Die Beigeladene fordere eine Rückerstattung von Beiträgen an die AOK für die Zeit vom "07. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996", obwohl in dieser Zeit medizinische Leistungen angefallen seien, er bei der AOK abgemeldet gewesen sei und ihm daher erhebliche Kosten angefallen seien. Er sei gegenüber seiner Frau und seinem Sohn unterhaltspflichtig. Sein gegenwärtiges Einkommen, bestehend aus der Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Betriebsrente, liege unter der derzeitigen Pfändungsfreigrenze von 1.480,- Euro. Daher habe er bei der Beigeladenen einen Stundungsantrag gestellt. Bei einer Durchführung der Verrechnung würde Hilfebedürftigkeit eintreten. Nach Mitteilung der spanischen Sozialversicherungsanstalt INSS sei ein Sozialhilfeanspruch dort unabhängig vom Familienstand ab einem Einkommen von 700,- Euro monatlich ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 erklärte die Beklagte, dass die Verrechnung mit monatlich 50 Euro vorgenommen werde. Von der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 09. März 2004 werde einmalig ein Betrag von 640,17 Euro einbehalten. Nach den Angaben des Klägers stünden diesem monatliche Einkünfte in Höhe von 1.468,05 Euro zur Verfügung. Unter umfassender Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten finanziellen Verpflichtungen werde angesichts der Höhe der Forderung und einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 450,- Euro der Einbehalt von monatlich 50,- Euro für angemessen erachtet.
In seinem Widerspruch hiergegen führte der Kläger aus, sein Widerspruch richte sich nicht gegen die monatliche Verrechnung der Forderung der Beigeladenen, soweit diese überzahltes Arbeitslosengeld betreffe. Jedoch sei eine Verrechnung der Forderung, soweit diese die Rückforderung überzahlter Krankenversicherungsbeiträge betreffe, nicht möglich, denn er habe gegenüber der Beigeladenen die Aufrechnung mit von der Krankenkasse nicht übernommenen Arztkosten erklärt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurückgewiesen.
Mit seiner am 27. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, unbestritten habe die Beigeladene gegen ihn eine Forderung. Gegen diese rechne er aber seine eigene Forderung auf Erstattung von Behandlungskosten für sich und seine Ehefrau in Höhe von insgesamt rund 1.850 Euro auf. Im Übrigen habe er gegen die Ablehnung des Stundungsantrages durch die Beigeladene Widerspruch eingelegt. Außerdem hätten sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Inhaftierung in Spanien geändert. Seine Ehefrau habe seine gesamten Ersparnisse von seinem Konto abgehoben und fordere für den gemeinsamen Sohn 750,- Euro Unterhalt sowie für sich 200,- Euro monatlich.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, in dem Verrechnungsbescheid vom 17. April 2004 sei eine Verrechnungserklärung zu sehen. Ein wirksames Verrechnungsersuchen der Beigeladenen sei erst in dem Schreiben vom 18. Februar 2004 zu erblicken, da erst zu diesem Zeitpunkt die Forderung rechtswirksam gewesen sei.
Mit Urteil vom 29. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, das Begehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner Altersrente in unbegrenzter Höhe ohne Abzug von 50,- Euro monatlich begehre. Hierauf bestehe jedoch kein Anspruch, denn die Beklagte dürfe nach §§ 52, 51 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) die Forderung der Beigeladenen in Höhe von insgesamt 9.367,96 Euro aus überzahltem Arbeitslosengeld sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 1996 in Höhe von monatlich 50,- Euro mit der Rente des Klägers sowie einmalig 640,17 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 09. März 2004 verrechnen. In dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 und in dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 seien wirksame Verrechnungserklärungen zu sehen. Die Erklärung vom 14. Juli 2004 habe zu einem wirksamen Erlöschen der Forderung des Klägers aus seinem Rentenstammrecht in Höhe von 50,- Euro monatlich sowie aus der Nachzahlungsforderung in Höhe von einmalig 640,17 Euro geführt. Die Verrechnungsvoraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe die Forderung der Beigeladenen in ihrer Erklärung vom 14. Juli 2004 nach Art und Höhe hinreichend konkretisiert. Für den Kläger sei deutlich erkennbar gewesen, dass eine Verrechnung mit der von dem Bayerischen Landessozialgericht bestätigten Forderung für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 1996 durchgeführt wurde. Diese Forderung sei auch bestandskräftig gewesen, insbesondere hätten der vom Kläger gestellte Stundungsantrag sowie der gegen den ablehnenden Bescheid der Beigeladenen eingelegte Widerspruch dem nicht entgegengestanden. Die Forderung der Beigeladenen sei ihrerseits nicht durch eine Aufrechnung des Klägers erloschen. Eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe im Verhältnis der Forderung der Beigeladenen und der vom Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung bisher nicht vorgelegen. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur und bedürfe daher zu seiner Fälligkeit und Aufrechenbarkeit im Sinne von § 389 BGB der Feststellung durch einen Verwaltungsakt oder ein gerichtliches Urteil. Beides sei nicht der Fall. Die Grenzen der Verrechnung ergäben sich aus § 51 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Es habe weder zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung noch später zu befürchten gestanden, dass der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werde. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Gefahr der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) seit dem 01. Januar 2005 bestehe. § 51 Abs. 2 SGB I solle eine Aufrechnung zu Lasten des Sozialhilfeträgers bzw. des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende verhindern. Ziel der Norm sei es nicht, dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard in Höhe des Sozialhilfesatzes zu sichern. Hilfebedürftigkeit zu Lasten eines solchen inländischen Trägers durch Verrechnung sei aber schon aufgrund des Auslandswohnsitzes des Klägers niemals zu befürchten gewesen. Eine Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland habe nach § 119 Abs. 1 BSHG (analog) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen können. Die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland sei durch das SGB XII weiter beschränkt worden. Grundsätzlich erhielten nach § 24 SGB XII Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen, es sei denn, dies sei wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar und es werde zugleich nachgewiesen, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und der Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, wegen einer längerfristigen stationären Betreuung in einer Einrichtung oder wegen Schwere der Pflegebedürftigkeit oder wegen hoheitlicher Gewalt nicht möglich sei. Bis zu seiner Inhaftierung ergäben sich keine Hinweise für eine derart gewichtige Notlage. Aber auch die Inhaftierung und damit das zwangsweise Verbleiben in Spanien aufgrund hoheitlicher Gewalt führten die Sozialhilfebedürftigkeit nicht herbei. Denn der sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Gewährung der lediglich um 50,- Euro verminderten Monatsrente und der zusätzlich bezogenen Betriebsrente ausreichend gedeckt. Die vom Kläger behauptete Abhebung sämtlicher Ersparnisse ändere hieran nichts, denn der laufende Lebensunterhalt sei durch die laufenden Rentenzahlungen gedeckt. Lediglich geltend machte Unterhaltsforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Ermessensfehler seitens der Beklagten lägen nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm gehe es im Wesentlichen um die Aufrechnung der von ihm verauslagten privatärztlichen Behandlungen. Die Beigeladene habe die von ihm erklärte Aufrechnung stillschweigend angenommen. Angesichts dessen und seiner persönlichen Situation seien die bisherigen Einbehalte durch die Beklagte auszuzahlen, die Forderungen der Beigeladenen um die von ihm getragenen privatärztlichen Aufwendungen zu kürzen und die verbleibenden Forderungen der Beigeladenen zu stunden. Er verweist im Übrigen darauf, dass er durch die Entscheidung des Juzgado de Instruccion No. 4 vom 21. Juni 2006 dazu verpflichtet worden sei, monatlich ab Januar 2006 an seine geschiedene Ehefrau 750,- Euro zu zahlen. Diesbezüglich habe sich bis Februar 2007 ein Rückstand von 9.750,- Euro aufgebaut, da noch die Kontodaten seiner Ehefrau ausstünden. Eine Überprüfungsentscheidung der höheren Instanz sei noch nicht erfolgt. Hinzu kämen von ihm zu tragende Anwalts- und Gutachterkosten. Außerdem müsse er sich für den Fall der Entlassung eine Wohnung in Deutschland anmieten und für die Reisekosten mit dem Pkw sparen. Derzeit müsse er seinen laufenden Bedarf an Kleidung, Hygiene und zusätzlichen Nahrungs- sowie Genussmitteln decken, außerdem bezahle er Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 64,57 Euro monatlich. Autoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.050,- Euro, Anwaltskosten in Höhe von 600,- Euro, Zahnarztkosten in Höhe von 150,- Euro und Gerichtskosten in Höhe von 1.281,74 Euro habe er bereits bezahlen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. die bisherigen Einbehalte durch die Beklagte werden ausbezahlt, 2. die Forderungen der Beigeladenen werden um die von ihm getragenen privatärztlichen Aufwendungen gekürzt, 3. die verbleibenden Forderungen der Beigeladenen werden gestundet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Verrechnung für wirksam. Insbesondere ergebe sich aus der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt sowie der Inhaftierung keine Änderung der Beurteilung. Sie behalte weiterhin 50,- Euro monatlich ein. Der Kläger habe keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 neu festgestellt worden und eine Nachzahlung in Höhe von 1.483,02 Euro ausgewiesen worden. Mit weiterem Bescheid vom 15. Februar 2006 ist die Altersrente ab dem 01. Dezember 2004 neu festgestellt worden. Aus dem Bescheid ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 513,60 Euro. Mit Bescheid vom 14. November 2006 hat die Beklagte jeweils die Hälfte dieser Nachzahlungen in Höhe von 256,80 Euro und 741,51 Euro mit der bekannten Forderung der Beigeladenen verrechnet.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie bestreitet ausdrücklich das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen sie, welcher zur Aufrechnung berechtigen könnte.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bindend festgestellt sei und von der Beigeladenen darüber hinaus bestritten werde. Auch sei davon auszugehen, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch um eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung handele, weswegen zunächst die Zivilgerichte zur Klärung der Forderung anzurufen seien. Das vom Kläger angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 4 O 10337/06 - den klägerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels schlüssigen Vortrags eines bestimmten Fehlverhaltens der Beigeladenen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hiergegen hat das Oberlandesgericht Nürnberg nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Januar 2007 – 4 W 115/07 -).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2007 hat der Senat mitgeteilt, dass an der Absicht, durch Beschluss zu entscheiden, festgehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig aber unbegründet.
Der Senat legt das Begehren des Klägers auf der Grundlage seines selbst formulierten Antrags und seines weiteren Vortrags dahingehend aus, dass er sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 durchgeführte Verrechnung wendet und sowohl die Auszahlung seiner Erwerbs- bzw. Altersrente als auch der aus dem Bescheid vom 09. März 2004 resultierenden Nachzahlung in voller Höhe begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2006 über die Verrechnung jeweils der Hälfte der Nachzahlungen aus den Bescheiden vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei umfassender Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) ist davon auszugehen, dass er sich auch gegen diese Verrechnung wendet, die auf demselben Verrechnungsersuchen der Beigeladenen beruht. Zudem ist seinem Vortrag zu entnehmen, dass er weiterhin die mit Bescheid der Beigeladenen vom 13. April 2004 abgelehnte Stundung der Forderung der Beigeladenen entsprechend seinem bei ihr mit Schreiben vom 03. Dezember 2003 gestellten Antrag begehrt.
Soweit der Kläger die Stundung der Forderung der Beigeladenen in diesem Rechtsstreit begehrt, ist die Berufung unzulässig. Zum einen fehlt es sowohl an einem anzugreifenden Widerspruchsbescheid der Beigeladenen als auch an einer erstinstanzlichen Entscheidung. Darüber hinaus handelt es sich um einen völlig anderen Streitgegenstand, nämlich um einen gegen die Beigeladene und nicht gegen die Beklagte gerichteten Anspruch, über den im Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht befunden werden kann.
Soweit der Kläger sich gegen die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung wendet, ist die Berufung zwar zulässig aber unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Rente bzw. der Nachzahlungen aus den Bescheiden vom 09. März 2004, 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 in voller Höhe, denn die Beklagte hat gemäß §§ 52, 51 SGB I wirksam die Forderung der Beigeladenen von insgesamt 9.367,96 Euro in Höhe von monatlich 50,- Euro mit der Rente des Klägers sowie in Höhe von jeweils einmalig 640,17 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 09. März 2004, 741,51 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2006 und 256,80 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 15. Februar 2006 verrechnet.
Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da es sich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Mai 2006 anschließt.
Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt hat. Dies wurde – zum Teil für die gleich zu beurteilende Aufrechnung – vom 7., 10., 13. und 14. Senat des BSG und zahlreichen sozialrechtlichen Kommentatoren für zulässig angesehen (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 sowie § 52 Nr. 6, SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 sowie § 51 Nr. 5, jeweils m. w. N., ferner die Ausführungen zum Streitstand von Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, Rdnr. 21 zu § 51 SGB I). Ob demgegenüber die Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), dass die Verrechnung als eine einseitige, empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhalte und deswegen sowie mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Wege eines Verwaltungsaktes ergehen dürfe, zu überzeugen vermag, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Frage der Zulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt hat im vorliegenden Fall für den vom Kläger auch geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Bedeutung. Dass die Beklagte sich zur Verlautbarung der Verrechnungserklärung eines förmlichen Verwaltungsaktes bedient hat, hindert die Wirksamkeit der darin enthaltenen, auf die Herbeiführung der materiellen Rechtsfolgen einer Verrechnung – nämlich des Erlöschens des Zahlungsanspruches des Klägers - gerichteten Willenserklärung auch nach der vom 4. Senat des BSG vertretenen Ansicht nicht. Die aus der möglicherweise fehlerhaften Form der Verlautbarung erwachsene Beschwer des Klägers beschränkt sich auf das mit der Existenz eines förmlichen Verwaltungsaktes verbundene Risiko, dass seinem Zahlungsanspruch zukünftig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegen gehalten werden könnte (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG a. a. O.).
Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass die Forderung der Beigeladenen ihrerseits nicht (teilweise) durch eine Aufrechnung des Klägers erloschen ist. Zwar ist eine Aufrechnung seitens eines Versicherten gegen eine Erstattungsforderung eines Leistungsträgers (hier der Beigeladenen) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechung ist jedoch nur dann möglich, wenn Haupt- und Gegenforderung Rechtsansprüche auf Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Natur sowie in demselben Rechtsweg zu verfolgen sind, wenn die Gegenforderung bindend festgestellt oder unbestritten ist und wenn außerdem die sonstigen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG vom 09. Juni 1988 – 4 RA 9/88 – in SozR 1300 § 48 Nr. 47 m. w. N.). Die vom Kläger hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung nicht exakt bezifferter Kosten nicht genau benannter ärztlicher Behandlungen bei ihm und seiner Ehefrau ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes) oder eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handelt – jedoch weder durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch durch gerichtliches Urteil bindend festgestellt und auch nicht unbestritten. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene sich nach ihrem Schreiben vom 25. Februar 2004 nicht mehr weiter zur Frage der Aufrechnung geäußert hat, stellt kein Anerkenntnis dar, denn Schweigen im Rechtsverkehr hat im Regelfall keinen Erklärungsgehalt. Darüber hinaus hat die Beigeladene im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 nochmals ausdrücklich die Forderung des Klägers bestritten.
Die somit laut Aktenlage nach Grund und Höhe unstreitigen Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 9.367,96 Euro kann die Beklagte gemäß § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen des Klägers auf Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen, soweit dieser dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird bzw. für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 er nicht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nachweist. Die Zulässigkeit der Verrechnung in diesem Umfang betrifft auch die dem Kläger bewilligte Rentennachzahlungen für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 30. April 2004 in Höhe von 1.285,06 Euro, für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. November 2004 in Höhe von 1.483,02 Euro sowie für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis zum 31. März 2004 in Höhe von 513,60 Euro, denn der Charakter der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente als einer laufenden Geldleistung wird nicht dadurch berührt, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. S. 17). Bezüglich der Nachzahlungen ist ohne weiteres festzustellen, dass der Kläger durch deren hälftige Verrechnung mit der Forderung der Beigeladenen nicht sozialhilfebedürftig geworden ist. Es ist von ihm weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass er vor Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zahlbeginn am 01. August 1997 oder während des Bezugs dieser Rente oder der Rente wegen Alters mit Zahlbeginn ab dem 01. Dezember 2004 (ergänzende) Leistungen nach dem BSHG (oder etwaige Fürsorgeleistungen eines spanischen Leistungsträgers) in Anspruch genommen hat. Da ihm mithin offenbar in den Nachzahlungszeiträumen tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden haben, kann durch den Einbehalt jeweils der hälftigen Rentennachzahlung zur Schuldentilgung in Höhe von 9.367,96 Euro auch nicht rückwirkend (Sozial-) Hilfebedürftigkeit entstehen. Bezüglich der laufenden Rentenzahlungen ist die von der Beklagten festgesetzte Verrechnung in Höhe von monatlich 50,- Euro ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Rentenzahlbetrag ab dem 01. Mai 2004 in Höhe von 1.229,05 Euro, ab dem 01. Januar 2005 in Höhe von 1.231,69 Euro, ab dem 01. August 2005 in Höhe von 1.234,50 Euro und ab dem 01. April 2006 in Höhe von 1.266,60 Euro erreicht der Verrechnungsbetrag bei weitem nicht die Hälfte der monatlichen Rentenleistung. Es fehlt aber auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass durch eine Verrechnung in dieser Höhe (Sozial-) Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I beim Kläger eintritt. Zwar dürfte dem Sozialgericht nicht darin zu folgen sein, dass bei dem Kläger Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) schon deshalb nicht entstehen könne, weil Sozialhilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur nach Maßgabe des § 119 BSHG in Betracht komme und nach dessen Abs. 3 hier praktisch ausgeschlossen sei, da bei Vorliegen von Bedürftigkeit nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen vorrangig der spanische Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen sei. Auch in diesem Fall dürfte eine Verrechnung unzulässig sein. Denn Sinn des gesetzlichen Ausschlusses der Verrechnung bei dadurch eintretender oder sich erhöhender Hilfebedürftigkeit ist nicht in erster Linie, dem Betroffenen einen Lebensstandard oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu gewährleisten, sondern zu vermeiden, dass Leistungsträger auf Kosten eines anderen Leistungsträgers verrechnen. Dieser Grundgedanke dürfte im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens – schon wegen der Umkehrbarkeit – auch zu Gunsten ausländischer Leistungsträger gelten (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. 4 S. 11 sowie Urteil des LSG Berlin vom 06. Februar 1992 - 8/10 An 58/01-, zitiert nach Juris). Letztlich bedarf dies hier aber keiner abschließenden Beurteilung, weil durch die streitige Verrechnung Hilfebedürftigkeit des Klägers im einen wie im anderen Sinne nicht gegeben ist. Deutschen, die – wie der Kläger – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, steht gemäß § 119 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 3274) nur ein erheblich eingeschränkter Anspruch auf Sozialhilfe zu. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass nach § 119 BSHG gewöhnlich im Ausland lebenden Deutschen nur in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden kann und dies eine Situation voraussetzt, in der eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, der nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann. Dabei richten sich Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 119 Abs. 4 BSHG). Dem Sozialgericht ist darin zu folgen, dass ein durch die streitige Verrechnung begründeter konkreter Anspruch auf Sozialhilfe bis zu seiner Inhaftierung auch nicht ansatzweise erkennbar ist und es insbesondere an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger in eine besondere Notlage versetzt worden ist. Aber auch bei hilfsweiser, für den Kläger günstigeren, Zugrundelegung der Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch in Deutschland ist eine Bedürftigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Legt man den im Land Berlin 2004 maßgeblichen Regelsatz von 296,- Euro zu Grunde, verbleiben ihm bei einem Rentenzahlbetrag von 1.229,05 Euro zzgl. 239,- Euro Betriebsrente nach Abzug der gesamten vom Kläger in seiner Aufstellung vom 06. Mai 2004 geltend gemachten – auf den Monat umgelegten – Kosten in Höhe von 949,49 Euro sowie des streitigen Verrechnungsbetrags von 50,- Euro noch 468,56 Euro. Damit liegt eine sozialhilferechtlich maßgebende Notlage nicht vor, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass laut Angaben des Klägers auch seine inzwischen geschiedene Ehefrau nicht bezifferte monatliche Einkünfte in den Haushalt eingebracht haben dürfte. Dass der Kläger angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ansprüche auf eine Unterstützung durch staatliche Stellen in Spanien hat, hat er selber vorgetragen.
Der Verfahrensverlauf bestätigt im Übrigen die Annahme, dass der Kläger durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig geworden ist. Denn im Hinblick darauf, dass Klage und Berufung keine aufschiebende Wirkung haben, wird die Verrechnung von der Beklagten seit August 2004 tatsächlich laufend vorgenommen, ohne dass der Kläger dagegen außerhalb des Verfahrens direkt gegenüber der Beklagten Einwendungen geltend gemacht oder bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.
Auch die Inhaftierung des Klägers mit der Folge seines zwangsweisen und derzeit unabsehbaren Verbleibens in Spanien aufgrund hoheitlicher Gewalt führt nicht zum Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit (jetzt im Sinne von § 24 SGB XII). Zutreffend hat das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Frage des Verbleibs von Vermögen hier irrelevant ist. Entscheidend ist die Deckung des laufenden Bedarfs zum Lebensunterhalt. Dies ist durch die Altersrente und die Betriebsrente gewährleistet. Soweit der Kläger zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden ist, führt dies nicht die Sozialhilfebedürftigkeit herbei. Es mag hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er den Unterhalt auch tatsächlich leistet. Jedenfalls entfallen durch die Inhaftierung und die Übertragung aber die Kosten für die Nutzung des Hauses, zumal dessen Nutzung durch das spanische Gericht der geschiedenen Ehefrau mit dem minderjährigen Sohn zugesprochen worden ist. In Zukunft möglicherweise anfallende Kosten für eine Rückreise nach Deutschland, eine Unterkunft dort und Reisebekleidung sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Kosten des laufenden Lebensunterhalts darstellen. Soweit der Kläger bereits Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten für Bekleidung beglichen hat, hat dies offensichtlich nicht zu seiner Sozialhilfebedürftigkeit geführt. Noch ausstehende Kosten sind konkret nicht nachgewiesen. Legt man nun den ab dem 01. Januar 2005 maßgeblichen Regelsatz von 345,- Euro zu Grunde, verbleiben ihm bei einem Rentenzahlbetrag von 1.266,60 Euro zzgl. 250,46 Euro Betriebsrente nach Abzug des Unterhalts in Höhe von 750,- sowie des streitigen Verrechnungsbetrags von 50,- Euro noch 717,06 Euro zur Deckung des täglichen Bedarfs an zusätzlichen Lebens- und Genussmitteln sowie Hygieneartikeln, Bekleidung und Mehrbedarf für Krankheit bzw. zahnärztliche Behandlungen.
Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, denn sie hat mit Rücksicht auf die vom Kläger geltend gemachten persönlichen Umstände nur die relativ niedrige Summe von monatlich 50,- Euro in Ansatz gebracht, andererseits aber auch berücksichtigt, dass der Kläger keine konkreten Nachweise seiner Kosten bzw. der Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der in Spanien ansässige Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Alters durch die Beklagte.
Der 1939 geborene Kläger bezieht seit dem 01. August 1997 Rente von der Beklagten, zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 17. März 2000) und seit dem 01. Dezember 2004 wegen Alters (Bescheid vom 10. November 2004). Die Rente beläuft sich monatlich derzeit auf 1.266,60 Euro (Bescheid vom 15. Februar 2006). Darüber hinaus bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 250,46 Euro. Seit Anfang des Jahres 2006 befindet er sich in Haft in Spanien.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 hatte die Beigeladene die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 27. April 1995 für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 23. November 1995 aufgehoben und darüber hinaus ihre Bescheide vom 28. Dezember 1995, 05. Januar 1996, 16. Januar 1996 und 18. April 1996 mit Wirkung vom 24. November 1995 wegen fehlender Erreichbarkeit und Verfügbarkeit aufgehoben bzw. zurückgenommen und die eingetretene Überzahlung in Höhe von 29.893,00 DM vom Kläger zurückgefordert. Durch gesonderten Bescheid vom selben Tag hatte die Beigeladene die im Gesamtzeitraum vom 07. August 1995 bis zum 10. Mai 1996 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6.251,55 DM zurückgefordert. Durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2002 – L 9 AL 32/00 – sind die Bescheide insoweit aufgehoben worden, als mit ihnen die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 30. Januar 1996 zurückgenommen und die Erstattung der Leistung sowie der Versicherungsbeiträge verlangt worden war. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 2003 wies der Kläger die Beigeladene darauf hin, die Forderung der Beigeladenen umfasse auch Krankenversicherungsbeiträge. Seine Ehefrau habe sich am 12. November 1996 einer Zahnbehandlung unterziehen müssen. Die Sachleistung sei von der AOK Bayern verweigert worden, so dass die zahnärztliche Leistung privat habe bezahlt werden müssen (65.000 Peseten, d. h. 390,66 Euro). Erst im Juli 1997 habe die AOK hierauf 25,24 Euro erstattet. Wegen des nicht erstatteten Betrags in Höhe von 365,42 Euro erkläre er deshalb die Aufrechnung mit den zurückgeforderten Versicherungsbeiträgen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, eine Anmeldung zur Krankenkasse sei für den Zeitraum vom 16. November bis zum 31. Dezember 1996 erfolgt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 verwies der Kläger darauf, dass die Beklagte ihn am 07. November 1996 bei der AOK abgemeldet habe. Wegen der Abmeldung sei ihm sogar ein dringender Krankenhausaufenthalt verwehrt worden. Durch Verschulden der Beigeladenen habe er keinen Krankenversicherungsschutz gehabt, weshalb er auf der Aufrechnung in Höhe von 365,42 Euro bestehen müsse. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 lehnte die Beigeladene die Übernahme der Kosten in Höhe von 365,24 Euro ab und verwies auf die AOK München. Mit weiterem Schreiben vom 05. April 2004 machte der Kläger außerdem geltend, es seien ihm in der Zeit vom 14. November 1996 bis zum 15. Dezember 1996 sowie vom 22. Dezember 1996 bis zum 12. Januar 1997 Kosten für ärztliche Behandlungen in Spanien in Höhe von insgesamt 248.000,- Peseten, d. h. circa 1.488,- Euro entstanden, welche die Beigeladene ebenfalls zu erstatten habe.
Bereits vor den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kläger hatte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. August 1997 bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen vorgemerkt, mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren jedoch darum gebeten, von der Verrechnung abzusehen.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 18. Februar 2004 bezifferte die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihr Ersuchen vom 27. August 1997 ihre Forderung gegenüber dem Kläger betreffend den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 2006 auf 9.514,17 Euro. Mit Schreiben an die Beklagte vom 13. April 2004 und 25. Mai 2004 reduzierte sie im Hinblick auf die versehentlich unterbliebene Rückrechnung von Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit nach dem 29. Januar 1996 sowie eine Aufrechnung des Klägers mit Forderungen auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ihre Forderung auf den Betrag von 9.367,96 Euro.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schriftsatz vom 26. März 2004 zu ihrer Absicht an, für die Verrechnung von seiner laufenden Rentenleistung monatlich jeweils die Hälfte (damals 614,52 Euro) sowie die Hälfte eines aus einem Rentenbescheid vom 09. März 2004 resultierenden Nachzahlungbetrags (640,17 Euro) einzubehalten. Mit Schreiben vom 29. März 2004, 05. April 2004, 06. April 2004, 12. April 2004 und 14. April 2004 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Verrechnung. Er machte unter anderem geltend, die Beigeladene verfüge über keinen vollstreckbaren Titel. Die Höhe der Forderung sei noch klärungsbedürftig. Die Beigeladene fordere eine Rückerstattung von Beiträgen an die AOK für die Zeit vom "07. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996", obwohl in dieser Zeit medizinische Leistungen angefallen seien, er bei der AOK abgemeldet gewesen sei und ihm daher erhebliche Kosten angefallen seien. Er sei gegenüber seiner Frau und seinem Sohn unterhaltspflichtig. Sein gegenwärtiges Einkommen, bestehend aus der Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Betriebsrente, liege unter der derzeitigen Pfändungsfreigrenze von 1.480,- Euro. Daher habe er bei der Beigeladenen einen Stundungsantrag gestellt. Bei einer Durchführung der Verrechnung würde Hilfebedürftigkeit eintreten. Nach Mitteilung der spanischen Sozialversicherungsanstalt INSS sei ein Sozialhilfeanspruch dort unabhängig vom Familienstand ab einem Einkommen von 700,- Euro monatlich ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 erklärte die Beklagte, dass die Verrechnung mit monatlich 50 Euro vorgenommen werde. Von der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 09. März 2004 werde einmalig ein Betrag von 640,17 Euro einbehalten. Nach den Angaben des Klägers stünden diesem monatliche Einkünfte in Höhe von 1.468,05 Euro zur Verfügung. Unter umfassender Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten finanziellen Verpflichtungen werde angesichts der Höhe der Forderung und einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 450,- Euro der Einbehalt von monatlich 50,- Euro für angemessen erachtet.
In seinem Widerspruch hiergegen führte der Kläger aus, sein Widerspruch richte sich nicht gegen die monatliche Verrechnung der Forderung der Beigeladenen, soweit diese überzahltes Arbeitslosengeld betreffe. Jedoch sei eine Verrechnung der Forderung, soweit diese die Rückforderung überzahlter Krankenversicherungsbeiträge betreffe, nicht möglich, denn er habe gegenüber der Beigeladenen die Aufrechnung mit von der Krankenkasse nicht übernommenen Arztkosten erklärt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurückgewiesen.
Mit seiner am 27. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, unbestritten habe die Beigeladene gegen ihn eine Forderung. Gegen diese rechne er aber seine eigene Forderung auf Erstattung von Behandlungskosten für sich und seine Ehefrau in Höhe von insgesamt rund 1.850 Euro auf. Im Übrigen habe er gegen die Ablehnung des Stundungsantrages durch die Beigeladene Widerspruch eingelegt. Außerdem hätten sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Inhaftierung in Spanien geändert. Seine Ehefrau habe seine gesamten Ersparnisse von seinem Konto abgehoben und fordere für den gemeinsamen Sohn 750,- Euro Unterhalt sowie für sich 200,- Euro monatlich.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, in dem Verrechnungsbescheid vom 17. April 2004 sei eine Verrechnungserklärung zu sehen. Ein wirksames Verrechnungsersuchen der Beigeladenen sei erst in dem Schreiben vom 18. Februar 2004 zu erblicken, da erst zu diesem Zeitpunkt die Forderung rechtswirksam gewesen sei.
Mit Urteil vom 29. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, das Begehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner Altersrente in unbegrenzter Höhe ohne Abzug von 50,- Euro monatlich begehre. Hierauf bestehe jedoch kein Anspruch, denn die Beklagte dürfe nach §§ 52, 51 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) die Forderung der Beigeladenen in Höhe von insgesamt 9.367,96 Euro aus überzahltem Arbeitslosengeld sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 1996 in Höhe von monatlich 50,- Euro mit der Rente des Klägers sowie einmalig 640,17 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 09. März 2004 verrechnen. In dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 und in dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 seien wirksame Verrechnungserklärungen zu sehen. Die Erklärung vom 14. Juli 2004 habe zu einem wirksamen Erlöschen der Forderung des Klägers aus seinem Rentenstammrecht in Höhe von 50,- Euro monatlich sowie aus der Nachzahlungsforderung in Höhe von einmalig 640,17 Euro geführt. Die Verrechnungsvoraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe die Forderung der Beigeladenen in ihrer Erklärung vom 14. Juli 2004 nach Art und Höhe hinreichend konkretisiert. Für den Kläger sei deutlich erkennbar gewesen, dass eine Verrechnung mit der von dem Bayerischen Landessozialgericht bestätigten Forderung für den Zeitraum vom 07. August 1995 bis zum 29. Januar 1996 durchgeführt wurde. Diese Forderung sei auch bestandskräftig gewesen, insbesondere hätten der vom Kläger gestellte Stundungsantrag sowie der gegen den ablehnenden Bescheid der Beigeladenen eingelegte Widerspruch dem nicht entgegengestanden. Die Forderung der Beigeladenen sei ihrerseits nicht durch eine Aufrechnung des Klägers erloschen. Eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe im Verhältnis der Forderung der Beigeladenen und der vom Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung bisher nicht vorgelegen. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur und bedürfe daher zu seiner Fälligkeit und Aufrechenbarkeit im Sinne von § 389 BGB der Feststellung durch einen Verwaltungsakt oder ein gerichtliches Urteil. Beides sei nicht der Fall. Die Grenzen der Verrechnung ergäben sich aus § 51 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Es habe weder zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung noch später zu befürchten gestanden, dass der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werde. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Gefahr der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) seit dem 01. Januar 2005 bestehe. § 51 Abs. 2 SGB I solle eine Aufrechnung zu Lasten des Sozialhilfeträgers bzw. des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende verhindern. Ziel der Norm sei es nicht, dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard in Höhe des Sozialhilfesatzes zu sichern. Hilfebedürftigkeit zu Lasten eines solchen inländischen Trägers durch Verrechnung sei aber schon aufgrund des Auslandswohnsitzes des Klägers niemals zu befürchten gewesen. Eine Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland habe nach § 119 Abs. 1 BSHG (analog) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen können. Die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland sei durch das SGB XII weiter beschränkt worden. Grundsätzlich erhielten nach § 24 SGB XII Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen, es sei denn, dies sei wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar und es werde zugleich nachgewiesen, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und der Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, wegen einer längerfristigen stationären Betreuung in einer Einrichtung oder wegen Schwere der Pflegebedürftigkeit oder wegen hoheitlicher Gewalt nicht möglich sei. Bis zu seiner Inhaftierung ergäben sich keine Hinweise für eine derart gewichtige Notlage. Aber auch die Inhaftierung und damit das zwangsweise Verbleiben in Spanien aufgrund hoheitlicher Gewalt führten die Sozialhilfebedürftigkeit nicht herbei. Denn der sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Gewährung der lediglich um 50,- Euro verminderten Monatsrente und der zusätzlich bezogenen Betriebsrente ausreichend gedeckt. Die vom Kläger behauptete Abhebung sämtlicher Ersparnisse ändere hieran nichts, denn der laufende Lebensunterhalt sei durch die laufenden Rentenzahlungen gedeckt. Lediglich geltend machte Unterhaltsforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Ermessensfehler seitens der Beklagten lägen nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm gehe es im Wesentlichen um die Aufrechnung der von ihm verauslagten privatärztlichen Behandlungen. Die Beigeladene habe die von ihm erklärte Aufrechnung stillschweigend angenommen. Angesichts dessen und seiner persönlichen Situation seien die bisherigen Einbehalte durch die Beklagte auszuzahlen, die Forderungen der Beigeladenen um die von ihm getragenen privatärztlichen Aufwendungen zu kürzen und die verbleibenden Forderungen der Beigeladenen zu stunden. Er verweist im Übrigen darauf, dass er durch die Entscheidung des Juzgado de Instruccion No. 4 vom 21. Juni 2006 dazu verpflichtet worden sei, monatlich ab Januar 2006 an seine geschiedene Ehefrau 750,- Euro zu zahlen. Diesbezüglich habe sich bis Februar 2007 ein Rückstand von 9.750,- Euro aufgebaut, da noch die Kontodaten seiner Ehefrau ausstünden. Eine Überprüfungsentscheidung der höheren Instanz sei noch nicht erfolgt. Hinzu kämen von ihm zu tragende Anwalts- und Gutachterkosten. Außerdem müsse er sich für den Fall der Entlassung eine Wohnung in Deutschland anmieten und für die Reisekosten mit dem Pkw sparen. Derzeit müsse er seinen laufenden Bedarf an Kleidung, Hygiene und zusätzlichen Nahrungs- sowie Genussmitteln decken, außerdem bezahle er Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 64,57 Euro monatlich. Autoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.050,- Euro, Anwaltskosten in Höhe von 600,- Euro, Zahnarztkosten in Höhe von 150,- Euro und Gerichtskosten in Höhe von 1.281,74 Euro habe er bereits bezahlen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. die bisherigen Einbehalte durch die Beklagte werden ausbezahlt, 2. die Forderungen der Beigeladenen werden um die von ihm getragenen privatärztlichen Aufwendungen gekürzt, 3. die verbleibenden Forderungen der Beigeladenen werden gestundet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Verrechnung für wirksam. Insbesondere ergebe sich aus der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt sowie der Inhaftierung keine Änderung der Beurteilung. Sie behalte weiterhin 50,- Euro monatlich ein. Der Kläger habe keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 neu festgestellt worden und eine Nachzahlung in Höhe von 1.483,02 Euro ausgewiesen worden. Mit weiterem Bescheid vom 15. Februar 2006 ist die Altersrente ab dem 01. Dezember 2004 neu festgestellt worden. Aus dem Bescheid ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 513,60 Euro. Mit Bescheid vom 14. November 2006 hat die Beklagte jeweils die Hälfte dieser Nachzahlungen in Höhe von 256,80 Euro und 741,51 Euro mit der bekannten Forderung der Beigeladenen verrechnet.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie bestreitet ausdrücklich das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen sie, welcher zur Aufrechnung berechtigen könnte.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bindend festgestellt sei und von der Beigeladenen darüber hinaus bestritten werde. Auch sei davon auszugehen, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch um eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung handele, weswegen zunächst die Zivilgerichte zur Klärung der Forderung anzurufen seien. Das vom Kläger angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 4 O 10337/06 - den klägerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels schlüssigen Vortrags eines bestimmten Fehlverhaltens der Beigeladenen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hiergegen hat das Oberlandesgericht Nürnberg nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Januar 2007 – 4 W 115/07 -).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2007 hat der Senat mitgeteilt, dass an der Absicht, durch Beschluss zu entscheiden, festgehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig aber unbegründet.
Der Senat legt das Begehren des Klägers auf der Grundlage seines selbst formulierten Antrags und seines weiteren Vortrags dahingehend aus, dass er sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 durchgeführte Verrechnung wendet und sowohl die Auszahlung seiner Erwerbs- bzw. Altersrente als auch der aus dem Bescheid vom 09. März 2004 resultierenden Nachzahlung in voller Höhe begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2006 über die Verrechnung jeweils der Hälfte der Nachzahlungen aus den Bescheiden vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei umfassender Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) ist davon auszugehen, dass er sich auch gegen diese Verrechnung wendet, die auf demselben Verrechnungsersuchen der Beigeladenen beruht. Zudem ist seinem Vortrag zu entnehmen, dass er weiterhin die mit Bescheid der Beigeladenen vom 13. April 2004 abgelehnte Stundung der Forderung der Beigeladenen entsprechend seinem bei ihr mit Schreiben vom 03. Dezember 2003 gestellten Antrag begehrt.
Soweit der Kläger die Stundung der Forderung der Beigeladenen in diesem Rechtsstreit begehrt, ist die Berufung unzulässig. Zum einen fehlt es sowohl an einem anzugreifenden Widerspruchsbescheid der Beigeladenen als auch an einer erstinstanzlichen Entscheidung. Darüber hinaus handelt es sich um einen völlig anderen Streitgegenstand, nämlich um einen gegen die Beigeladene und nicht gegen die Beklagte gerichteten Anspruch, über den im Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht befunden werden kann.
Soweit der Kläger sich gegen die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung wendet, ist die Berufung zwar zulässig aber unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Rente bzw. der Nachzahlungen aus den Bescheiden vom 09. März 2004, 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 in voller Höhe, denn die Beklagte hat gemäß §§ 52, 51 SGB I wirksam die Forderung der Beigeladenen von insgesamt 9.367,96 Euro in Höhe von monatlich 50,- Euro mit der Rente des Klägers sowie in Höhe von jeweils einmalig 640,17 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 09. März 2004, 741,51 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2006 und 256,80 Euro mit der Nachzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 15. Februar 2006 verrechnet.
Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da es sich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Mai 2006 anschließt.
Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt hat. Dies wurde – zum Teil für die gleich zu beurteilende Aufrechnung – vom 7., 10., 13. und 14. Senat des BSG und zahlreichen sozialrechtlichen Kommentatoren für zulässig angesehen (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 sowie § 52 Nr. 6, SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 sowie § 51 Nr. 5, jeweils m. w. N., ferner die Ausführungen zum Streitstand von Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, Rdnr. 21 zu § 51 SGB I). Ob demgegenüber die Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), dass die Verrechnung als eine einseitige, empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhalte und deswegen sowie mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Wege eines Verwaltungsaktes ergehen dürfe, zu überzeugen vermag, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Frage der Zulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt hat im vorliegenden Fall für den vom Kläger auch geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Bedeutung. Dass die Beklagte sich zur Verlautbarung der Verrechnungserklärung eines förmlichen Verwaltungsaktes bedient hat, hindert die Wirksamkeit der darin enthaltenen, auf die Herbeiführung der materiellen Rechtsfolgen einer Verrechnung – nämlich des Erlöschens des Zahlungsanspruches des Klägers - gerichteten Willenserklärung auch nach der vom 4. Senat des BSG vertretenen Ansicht nicht. Die aus der möglicherweise fehlerhaften Form der Verlautbarung erwachsene Beschwer des Klägers beschränkt sich auf das mit der Existenz eines förmlichen Verwaltungsaktes verbundene Risiko, dass seinem Zahlungsanspruch zukünftig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegen gehalten werden könnte (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG a. a. O.).
Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass die Forderung der Beigeladenen ihrerseits nicht (teilweise) durch eine Aufrechnung des Klägers erloschen ist. Zwar ist eine Aufrechnung seitens eines Versicherten gegen eine Erstattungsforderung eines Leistungsträgers (hier der Beigeladenen) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechung ist jedoch nur dann möglich, wenn Haupt- und Gegenforderung Rechtsansprüche auf Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Natur sowie in demselben Rechtsweg zu verfolgen sind, wenn die Gegenforderung bindend festgestellt oder unbestritten ist und wenn außerdem die sonstigen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG vom 09. Juni 1988 – 4 RA 9/88 – in SozR 1300 § 48 Nr. 47 m. w. N.). Die vom Kläger hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung nicht exakt bezifferter Kosten nicht genau benannter ärztlicher Behandlungen bei ihm und seiner Ehefrau ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes) oder eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handelt – jedoch weder durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch durch gerichtliches Urteil bindend festgestellt und auch nicht unbestritten. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene sich nach ihrem Schreiben vom 25. Februar 2004 nicht mehr weiter zur Frage der Aufrechnung geäußert hat, stellt kein Anerkenntnis dar, denn Schweigen im Rechtsverkehr hat im Regelfall keinen Erklärungsgehalt. Darüber hinaus hat die Beigeladene im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 nochmals ausdrücklich die Forderung des Klägers bestritten.
Die somit laut Aktenlage nach Grund und Höhe unstreitigen Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 9.367,96 Euro kann die Beklagte gemäß § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen des Klägers auf Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen, soweit dieser dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird bzw. für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 er nicht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nachweist. Die Zulässigkeit der Verrechnung in diesem Umfang betrifft auch die dem Kläger bewilligte Rentennachzahlungen für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 30. April 2004 in Höhe von 1.285,06 Euro, für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. November 2004 in Höhe von 1.483,02 Euro sowie für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis zum 31. März 2004 in Höhe von 513,60 Euro, denn der Charakter der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente als einer laufenden Geldleistung wird nicht dadurch berührt, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. S. 17). Bezüglich der Nachzahlungen ist ohne weiteres festzustellen, dass der Kläger durch deren hälftige Verrechnung mit der Forderung der Beigeladenen nicht sozialhilfebedürftig geworden ist. Es ist von ihm weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass er vor Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zahlbeginn am 01. August 1997 oder während des Bezugs dieser Rente oder der Rente wegen Alters mit Zahlbeginn ab dem 01. Dezember 2004 (ergänzende) Leistungen nach dem BSHG (oder etwaige Fürsorgeleistungen eines spanischen Leistungsträgers) in Anspruch genommen hat. Da ihm mithin offenbar in den Nachzahlungszeiträumen tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden haben, kann durch den Einbehalt jeweils der hälftigen Rentennachzahlung zur Schuldentilgung in Höhe von 9.367,96 Euro auch nicht rückwirkend (Sozial-) Hilfebedürftigkeit entstehen. Bezüglich der laufenden Rentenzahlungen ist die von der Beklagten festgesetzte Verrechnung in Höhe von monatlich 50,- Euro ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Rentenzahlbetrag ab dem 01. Mai 2004 in Höhe von 1.229,05 Euro, ab dem 01. Januar 2005 in Höhe von 1.231,69 Euro, ab dem 01. August 2005 in Höhe von 1.234,50 Euro und ab dem 01. April 2006 in Höhe von 1.266,60 Euro erreicht der Verrechnungsbetrag bei weitem nicht die Hälfte der monatlichen Rentenleistung. Es fehlt aber auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass durch eine Verrechnung in dieser Höhe (Sozial-) Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I beim Kläger eintritt. Zwar dürfte dem Sozialgericht nicht darin zu folgen sein, dass bei dem Kläger Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) schon deshalb nicht entstehen könne, weil Sozialhilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur nach Maßgabe des § 119 BSHG in Betracht komme und nach dessen Abs. 3 hier praktisch ausgeschlossen sei, da bei Vorliegen von Bedürftigkeit nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen vorrangig der spanische Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen sei. Auch in diesem Fall dürfte eine Verrechnung unzulässig sein. Denn Sinn des gesetzlichen Ausschlusses der Verrechnung bei dadurch eintretender oder sich erhöhender Hilfebedürftigkeit ist nicht in erster Linie, dem Betroffenen einen Lebensstandard oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu gewährleisten, sondern zu vermeiden, dass Leistungsträger auf Kosten eines anderen Leistungsträgers verrechnen. Dieser Grundgedanke dürfte im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens – schon wegen der Umkehrbarkeit – auch zu Gunsten ausländischer Leistungsträger gelten (vgl. BSG SozR 3-1200 § 51 Nr. 4 S. 11 sowie Urteil des LSG Berlin vom 06. Februar 1992 - 8/10 An 58/01-, zitiert nach Juris). Letztlich bedarf dies hier aber keiner abschließenden Beurteilung, weil durch die streitige Verrechnung Hilfebedürftigkeit des Klägers im einen wie im anderen Sinne nicht gegeben ist. Deutschen, die – wie der Kläger – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, steht gemäß § 119 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 3274) nur ein erheblich eingeschränkter Anspruch auf Sozialhilfe zu. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass nach § 119 BSHG gewöhnlich im Ausland lebenden Deutschen nur in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden kann und dies eine Situation voraussetzt, in der eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, der nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann. Dabei richten sich Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 119 Abs. 4 BSHG). Dem Sozialgericht ist darin zu folgen, dass ein durch die streitige Verrechnung begründeter konkreter Anspruch auf Sozialhilfe bis zu seiner Inhaftierung auch nicht ansatzweise erkennbar ist und es insbesondere an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger in eine besondere Notlage versetzt worden ist. Aber auch bei hilfsweiser, für den Kläger günstigeren, Zugrundelegung der Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch in Deutschland ist eine Bedürftigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Legt man den im Land Berlin 2004 maßgeblichen Regelsatz von 296,- Euro zu Grunde, verbleiben ihm bei einem Rentenzahlbetrag von 1.229,05 Euro zzgl. 239,- Euro Betriebsrente nach Abzug der gesamten vom Kläger in seiner Aufstellung vom 06. Mai 2004 geltend gemachten – auf den Monat umgelegten – Kosten in Höhe von 949,49 Euro sowie des streitigen Verrechnungsbetrags von 50,- Euro noch 468,56 Euro. Damit liegt eine sozialhilferechtlich maßgebende Notlage nicht vor, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass laut Angaben des Klägers auch seine inzwischen geschiedene Ehefrau nicht bezifferte monatliche Einkünfte in den Haushalt eingebracht haben dürfte. Dass der Kläger angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ansprüche auf eine Unterstützung durch staatliche Stellen in Spanien hat, hat er selber vorgetragen.
Der Verfahrensverlauf bestätigt im Übrigen die Annahme, dass der Kläger durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig geworden ist. Denn im Hinblick darauf, dass Klage und Berufung keine aufschiebende Wirkung haben, wird die Verrechnung von der Beklagten seit August 2004 tatsächlich laufend vorgenommen, ohne dass der Kläger dagegen außerhalb des Verfahrens direkt gegenüber der Beklagten Einwendungen geltend gemacht oder bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.
Auch die Inhaftierung des Klägers mit der Folge seines zwangsweisen und derzeit unabsehbaren Verbleibens in Spanien aufgrund hoheitlicher Gewalt führt nicht zum Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit (jetzt im Sinne von § 24 SGB XII). Zutreffend hat das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Frage des Verbleibs von Vermögen hier irrelevant ist. Entscheidend ist die Deckung des laufenden Bedarfs zum Lebensunterhalt. Dies ist durch die Altersrente und die Betriebsrente gewährleistet. Soweit der Kläger zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden ist, führt dies nicht die Sozialhilfebedürftigkeit herbei. Es mag hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er den Unterhalt auch tatsächlich leistet. Jedenfalls entfallen durch die Inhaftierung und die Übertragung aber die Kosten für die Nutzung des Hauses, zumal dessen Nutzung durch das spanische Gericht der geschiedenen Ehefrau mit dem minderjährigen Sohn zugesprochen worden ist. In Zukunft möglicherweise anfallende Kosten für eine Rückreise nach Deutschland, eine Unterkunft dort und Reisebekleidung sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Kosten des laufenden Lebensunterhalts darstellen. Soweit der Kläger bereits Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten für Bekleidung beglichen hat, hat dies offensichtlich nicht zu seiner Sozialhilfebedürftigkeit geführt. Noch ausstehende Kosten sind konkret nicht nachgewiesen. Legt man nun den ab dem 01. Januar 2005 maßgeblichen Regelsatz von 345,- Euro zu Grunde, verbleiben ihm bei einem Rentenzahlbetrag von 1.266,60 Euro zzgl. 250,46 Euro Betriebsrente nach Abzug des Unterhalts in Höhe von 750,- sowie des streitigen Verrechnungsbetrags von 50,- Euro noch 717,06 Euro zur Deckung des täglichen Bedarfs an zusätzlichen Lebens- und Genussmitteln sowie Hygieneartikeln, Bekleidung und Mehrbedarf für Krankheit bzw. zahnärztliche Behandlungen.
Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, denn sie hat mit Rücksicht auf die vom Kläger geltend gemachten persönlichen Umstände nur die relativ niedrige Summe von monatlich 50,- Euro in Ansatz gebracht, andererseits aber auch berücksichtigt, dass der Kläger keine konkreten Nachweise seiner Kosten bzw. der Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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