L 9 KR 97/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1710/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 97/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Der 1944 geborene Kläger war vor dem 15. Februar 1999 längere Zeit weder abhängig beschäftigt noch selbständig tätig. Er war zudem nicht krankenversichert und lebte nach seinen Angaben zunächst von Zuwendungen seiner geschiedenen Ehefrau sowie später von solchen seiner Mutter. Am 23. Februar 1999 meldete ihn der Beigeladene zu 4), der selbst als Diplomingenieur mit einem über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und daneben in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Juli 2001 unter der Geschäftsadresse B, K Damm, eine Handelsagentur für Wein betrieb, rückwirkend zum 15. Februar 1999 als in der Handelsagentur abhängig beschäftigte Bürofachkraft zur Sozialversicherung an. Als weitere abhängig beschäftigte Bürokraft war dort bereits seit dem 1. Oktober 1998 die Mutter des Beigeladenen zu 4) – Frau M D – zur Sozialversicherung gemeldet, die am 15. Juli 1999 gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 4) und dessen Bruder die D Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D GmbH) gründete.

Schon im Jahr 1990 hatte der Beigeladene zu 4) gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder das Grundstück Eweg in B geerbt, das mit einem Wohnhaus, bestehend aus drei Wohnungen und Nebengelass, sowie einem Nebengebäude bebaut war. Laut Zuordnungsvertrag der Erbengemeinschaft vom 1. Dezember 1999 gehörte jedem Mitglied der Erbengemeinschaft jeweils eine Wohnung zuzüglich Nebengelass. Das Nebengebäude, das später die Hausnummer bekam, war allein dem Beigeladenen zu 4) zur Nutzung zugewiesen. Dieser war vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1999 in B, K Damm sowie ab dem 1. September 1999 in B, Eweg ordnungsbehördlich gemeldet. Die Meldeadressen seiner Mutter lauteten für die Zeit vom 26. Juni 1997 bis zum 31. Mai 1999 B, K D, für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 28. November 1999 B, I Weg sowie für die sich anschließende Zeit ab dem 29. November 1999 B, Eweg. Der Kläger war vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. August 1999 in B, K Damm sowie im Anschluss ab dem 1. September 1999 in Berlin, Eweg bei dem Beigeladenen zu 4) ordnungsbehördlich gemeldet. Als Nebenwohnsitz war für ihn eine Anschrift in B vermerkt.

Im Februar 2001 trat die Beklagte zunächst hinsichtlich der für die Mutter des Beigeladenen zu 4) behaupteten Versicherungspflicht in Ermittlungen ein. Als Ergebnis dieser Ermittlungen stellte sie gegenüber der Mutter des Beigeladenen zu 4) mit ihrem Bescheid vom 17. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 fest, dass diese seit der Gründung der D GmbH am 15. Juli 1999 nicht mehr bei dem Beigeladenen zu 4) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, sondern für ihn lediglich familienhafte Mithilfe leiste. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2006 – S 86 KR 1699/02 –). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist bei dem Senat noch anhängig (L 9 KR 234/06).

Nachdem der Kläger am 15. März 2001 einen Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehenden Unfall erlitten hatte und der Beklagten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Krankengeld mitgeteilt worden war, dass das monatliche Bruttoentgelt ab dem 1. März 2001 auf 1800,- DM erhöht worden sei, trat die Beklagte auch bezüglich der für den Kläger behaupteten Sozialversicherungspflicht in Ermittlungen ein. Im Zuge dieser Ermittlungen gaben der Kläger und der Beigeladene zu 4) an: Der Kläger sei seit dem 15. Februar 1999 in der Handelsagentur des Beigeladenen zu 4) auf Dauer mit anfallenden Bürotätigkeiten bzw. als Handelsbürokraft abhängig beschäftigt. Seine Arbeitszeit habe zunächst 17 Stunden wöchentlich betragen und er habe ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 500,- DM sowie freie Wohnung/ Logis erhalten. Seit dem 1. März 2001 betrage die Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich und das monatliche Bruttoentgelt belaufe sich auf 1800,- DM. Der Sachbezugswert für die freie Wohnung/ das Logis lasse sich für das Jahr 1999 auf 361,- DM monatlich, für das Jahr 2000 auf 366,- DM monatlich und für das Jahr 2001 auf 370,40 DM monatlich beziffern.

Zum Beleg dieser Angaben wurden Gehaltsbescheinigungen für die Monate Februar 1999 bis März 2001 übersandt. Auf diesen Bescheinigungen waren folgende Anschriften angegeben: für die Monate Februar 1999 bis April 2000 für den Kläger "postlagernd" und den Beigeladenen zu 4) B, K Damm, für die Monate Mai 2000 bis November 2000 für den Kläger und den Beigeladenen zu 4) B, I Weg, für den Monat Dezember 2000 für den Kläger und den Beigeladenen zu 4) B, Eweg und für die Monate Januar 2001 bis März 2001 für den Kläger B, Ecweg und für den Beigeladenen zu 4) B, Eweg. Für die Monate Februar 1999 bis April 1999 wiesen die Gehaltsbescheinigungen Zahlbeträge in Höhe von 250,- DM bzw. 500,- DM aus, die den jeweiligen Bruttogehältern entsprachen. Für die Monate März 1999 bis Februar 2001 war das jeweilige Bruttogehalt mit 500,- DM angegeben, der jeweilige Zahlbetrag lag nach Abzug der Sozialabgaben bei 393,50 DM, 394,- DM bzw. 394,50 DM. Für den Monat März 2001 wies die Gehaltsbescheinigung einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 1.800,- DM aus, der sich aus einem Bruttogehalt von 1.429,60 DM und einem versicherungspflichtigen Sachwertbezug von 370,40 DM zusammensetzte; der sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebende Zahlbetrag belief sich auf 1.401,45 DM. Auf den Gehaltsbescheinigungen quittierte der Kläger jeweils gegen Ende des betreffenden Kalendermonats den Empfang der ausgewiesenen Zahlbeträge in bar bzw. per Scheck.

Des Weiteren übermittelte der Kläger der Beklagten Gehaltsbescheinigungen, die im April 2001 ausgestellt worden waren und die Monate Januar 2001 bis März 2001 betrafen. Hiernach belief sich der Gesamtbruttobetrag in den Monaten Januar 2001 und Februar 2001 auf jeweils 870,40 DM und setzte sich aus einem Bruttogehalt von 500,- DM und einem versicherungspflichtigen Sachwertbezug von 370,40 DM zusammen; nach Abzug der Sozialabgaben und einem Betrag, der dem sozialversicherungspflichtigen Bezug entsprach, ergab sich ein berichtigter Zahlbetrag von 316,35 DM. Für den Monat März 2001 war ein Gesamtbruttobetrag von 1.800,- DM ausgewiesen, der sich aus einem Bruttogehalt von 1.429,60 DM und einem versicherungspflichtigen Sachwertbezug von 370,40 DM zusammensetzte; der berichtigte Zahlbetrag war nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie einem Betrag, der sich mit dem sozialversicherungspflichtigen Sachwertbezug deckte, mit 1031,05 DM angegeben.

Nachdem bei der Beklagten berichtigte Beitragsnachweise für die Jahre 1999 und 2000 eingegangen waren, in denen nunmehr auch der vom Kläger und dem Beigeladenen zu 4) auf 361,- DM bzw. 366,- DM monatlich bezifferte Sachwertbezug für die freie Wohnung/ das Logis als beitragspflichtiges Entgelt aufgeführt worden war, erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger den Bescheid vom 2. Juli 2001. Mit diesem Bescheid stellte sie fest, dass der Kläger ab dem 15. Februar 1999 bei dem Beigeladenen zu 4) nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, sondern diesem lediglich im Rahmen eines Bekanntschaftsverhältnisses Hilfe leiste. Zur Begründung führte sie aus, dass das gezahlte Entgelt einem Fremdvergleich nicht standhalte und der Kläger ausweislich der Gehaltsbescheinigungen keinen Anspruch auf Jahresurlaub habe; zudem habe er das Entgelt jeweils in bar erhalten und vor dem 15. Februar 1999 keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens meldete der Beigeladene zu 4) die Handelsagentur zum 31. Juli 2001 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ab und gab gegenüber der Beklagten ergänzend an: Der Kläger sei von ihm zum 15. Februar 1999 als Bürofachkraft eingestellt worden, weil die Geschäftslage dies dringend erforderlich gemacht habe. Es sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Der Kläger habe in dem von der Eigentümergemeinschaft "abgemieteten" Bürogebäude täglich außer donnerstags 4,5 Stunden gearbeitet. Zum 1. März 2001 sei die Tätigkeit ausgeweitet worden, weil sich die Auftragslage schlagartig verbessert gehabt habe.

Im Juli 2002 überreichte der Beigeladene zu 4) den auf seinem Briefbogen unter der Anschrift B, K Damm, abgefassten Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1999 sowie den ebenfalls auf seinem Briefbogen unter der Anschrift B, Eweg, abgefassten Änderungsvertrag vom 28. Februar 2001. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.: Der Kläger werde zum 15. Februar 1999 als Handelsbürokraft auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden eingestellt. Er erhalte ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 500,- DM sowie auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 4) "ein Logis kostenfrei bis auf Widerruf". Der Urlaubsanspruch und die Kündigungsmöglichkeiten richteten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort sei der Sitz des Beigeladenen zu 4). Mit dem Änderungsvertrag wurde die Arbeitszeit ab dem 1. März 2001 auf 40 Stunden wöchentlich erhöht. Das Bruttoarbeitsentgelt wurde auf 1800,- DM angehoben; für das darin enthaltene Logis wurde ein Betrag von 370,40 DM vereinbart.

Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil sich nach den Gesamtumständen des Falles nicht feststellen lasse, dass der Kläger ab dem 15. Februar 1999 bei dem Beigeladenen zu 4) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er in der Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 bei dem Beigeladenen zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe diesen etwa 1997 kennen gelernt und Anfang 1999 durch dessen ebenfalls bei ihm beschäftigte Mutter erfahren, dass der Beigeladene zu 4) eine Arbeitskraft für Büroarbeiten gesucht habe. Am 28. Januar 1999 habe er mit dem Beigeladenen zu 4) den bei der Beklagten eingereichten schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis zutreffend umschreibe. Danach habe er zunächst 17 Stunden wöchentlich – verteilt auf vier Wochentage mit jeweils 4 ¼ Stunden – für den Beigeladenen zu 4) an dessen Geschäftssitz, d. h. zunächst im K Damm, dann im I Weg und später im Eweg, gearbeitet. Den freien Tag habe er in Absprache mit der Mutter des Beigeladenen zu 4) genommen, häufig an einem Mittwoch. Die Arbeitszeit habe in der Regel zwischen 9 Uhr und 17 Uhr gelegen, wobei es fallweise zu Änderungen gekommen sei. Im Wesentlichen habe seine Tätigkeit darin bestanden, nach Weisung des Beigeladenen zu 4) mit Kunden und Lieferanten zu telefonieren, die Korrespondenz abzuwickeln, die Kundenkartei zu pflegen und Bestellungen aufzunehmen. Gelegentlich habe er den Beigeladenen zu 4) bei Kundenbesuchen begleitet und ihm täglich über die geleistete Arbeit Bericht erstatten müssen. Ab 1. März 2001 seien das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit mit dem Änderungsvertrag vom 28. Februar 2001 von 500,- DM brutto zuzüglich freier Unterkunft für 17 Stunden auf insgesamt 1800,- DM incl. freier Unterkunft mit einem Sachbezugswert von 370,40 DM für 40 Stunden erhöht worden. Den Zahlbetrag habe er jeweils in bar oder per Scheck erhalten und den Erhalt jeweils auf der Gehaltsabrechnung quittiert. Das erzielte Entgelt habe ihm auch schon vor der Erhöhung für seinen Lebensunterhalt ausgereicht, weil er daneben noch von seiner Mutter Zuwendungen erhalten habe. Seit dem Ende des streitigen Beschäftigungsverhältnisses sei er ununterbrochen in einer ¾-Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt und bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert. In die ihm vom Beigeladenen zu 4) kostenfrei zur Verfügung gestellte Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Pantryküche und Bad, die ursprünglich die Anschrift Eweg und später Eweg gehabt habe, sei er kurze Zeit nach dem 15. Februar 1999 eingezogen und habe dort während der gesamten Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses gewohnt. Zum Beleg seiner Angaben hat er einen "Nutzungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 11. Februar 1999 überreicht. Hierin heißt es u. a., dass der Kläger auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 4) "bis auf Widerruf ein Logis als Teil des Arbeitsvertrages vom 28. Januar 1999" erhalte.

Nachdem der Beigeladene zu 4) seinen Einkommensteuerbescheid 2000, eine Mitteilung über Umsatzsteuer für 2000, Einnahmen- Überschuss- Rechnungen für die Jahre 1999 und 2000 und für die Monate Januar 2001 bis Juli 2001, Saldenbilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 1999 und die Monate Januar 2000 bis Juli 2000 sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten für die Monate April 2001 bis Juli 2001 zu den Gerichtsakten gereicht hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit seinem Urteil vom 19. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich die Begründung des Widerspruchsbescheides zu Eigen gemacht und des Weiteren ausgeführt: Gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung spreche, dass es an einem Beleg dafür fehle, dass der Kläger einen beitragspflichtigen Lohn erhalten habe. Ferner sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 4) während der streitigen Zeit selbst Arbeitnehmer gewesen sei und weitgehend nicht annähernd genügend Umsätze erzielt habe, um die behaupteten Lohnzahlungen zu erbringen. Zudem spreche gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Umstand, dass das Arbeitsentgelt des Klägers in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Unfall von 500,- DM auf 1800,- DM erhöht worden sei, als der Beigeladene zu 4) praktisch keine Einnahmen mehr erzielt habe.

Gegen das ihm am 3. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juni 2004. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt der Kläger in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen zu 4) zur Begründung im Wesentlichen aus: Er sei bis zum 31. Juli 2001 bei dem Beigeladenen zu 4) abhängig beschäftigt gewesen. Die ihm übertragenen Arbeiten habe er – ohne dass er sich an die genauen Zeiträume und die Reihenfolge erinnern könne – in der Wohnung des Beigeladenen zu 4) im K Damm, den Wohnungen der Mutter des Beigeladenen zu 4) im K Damm und im I Weg sowie dem Nebengebäude im Eweg verrichtet. Dort habe jeweils ein separater Büroraum zur Verfügung gestanden. Das Beschäftigungsverhältnis sei seinerzeit vom Beigeladenen zu 4) durch Kündigung wegen Geschäftsaufgabe beendet worden. Die ihm mit dem Arbeitsvertrag als Unterkunft überlassene Wohnung bewohne er noch heute. Ein Mietvertrag über die Wohnung sei nicht geschlossen worden. Jetzt sei er bei der D GmbH als kaufmännischer Angestellter abhängig beschäftigt und übe ähnliche Bürotätigkeiten aus wie seinerzeit für den Beigeladenen zu 4). Etwa ab 2001 sei es mit der Mutter des Beigeladenen zu 4) zu einer Lebenspartnerschaft gekommen. Ob er vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Beigeladenen zu 4) erst diesen oder erst dessen Mutter kennen gelernt habe, wisse er heute nicht mehr.

Ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen überreicht der Kläger eine Bescheinigung vom 27. Juli 2001 über seine Abmeldung von der Sozialversicherung zum 31. Juli 2001, eine Kopie seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 sowie Gehaltsbescheinigungen für die Monate April 2001 und Juli 2001. Diese Gehaltsbescheinigungen weisen Beträge auf, die denjenigen in der berichtigten Gehaltsbescheinigung für den Monat März 2001 entsprechen. Der Gehaltsbescheinigung für den Monat April 2001 lassen sich ferner Abzüge entnehmen in Höhe der Differenzbeträge zwischen den zunächst bescheinigten Zahlbeträgen und den im April 2001 berichtigten Zahlbeträgen von jeweils 78,15 DM für die Monate Januar und Februar 2001 und 370,40 DM für den Monat März 2001. Der Zahlbetrag für den Monat April 2001 ist mit 504,35 DM angegeben. Den Empfang dieses Zahlbetrages sowie des Zahlbetrages für Juli 2001 in bar hat der Kläger jeweils zum Monatsende auf der jeweiligen Gehaltsbescheinigung quittiert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 bei dem Beigeladenen zu 4) versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keine Anträge.

Der Beigeladene zu 4) schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Kläger habe bei ihm in der Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und seine arbeitsvertraglichen Pflichten stets erfüllt. Im Gegenzug habe er dem Kläger das vereinbarte Entgelt gezahlt und hierfür auch die anfallenden Steuern und Sozialabgaben entrichtet. Eventuelle finanzielle Engpässe der Handelsagentur habe er mit seinen Privateinlagen überbrückt. Er selbst habe sich in der Handelsvertretung um die Kundenakquisition und Kundenbetreuung gekümmert. Da die Kundenbesuche stets in den Abendstunden bzw. an den Wochenenden stattgefunden hätten, sei es zwischen seiner Tätigkeit für die Handelsagentur und der daneben ausgeübten abhängigen Beschäftigung nicht zu Kollisionen gekommen. Im Übrigen sei sein Arbeitgeber auch damit einverstanden gewesen, dass er neben seiner abhängigen Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Nachdem er mit seiner Handelsagentur zunächst erfolgreich gewesen sei und 1998 zunächst seine Mutter und 1999 dann zusätzlich auch noch den Kläger habe einstellen können, habe sich die wirtschaftliche Lage der Agentur im Jahr 2000 bedingt durch den allgemeinen Konjunkturrückgang in Deutschland deutlich verschlechtert, was er nicht habe voraussehen können. Im Jahr 2001 habe er versucht, den eingetretenen Verlusten dadurch entgegenzuwirken, dass er versucht habe, nunmehr ausschließlich Großkunden an sich zu binden. Da diese Änderung seiner Kundenpolitik der sorgfältigen Vorbereitung bedurft habe, sei es erforderlich gewesen, den Aufgabenbereich des Klägers bereits ab März 2001 neu zuzuschneiden und seine Arbeitsbedingungen den veränderten Aufgaben anzupassen. Insgesamt habe sich die Änderung seines Konzepts jedoch als unternehmerischer Fehler erwiesen, so dass er seine Handelsvertretung schließlich zum 31. Juli 2001 mit großen finanziellen Verlusten habe schließen müssen, um ein noch größeres Desaster zu vermeiden. Dies könne jedoch nichts daran ändern, dass der Kläger bei ihm durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Rechtsstreits L 9 KR 234/06 (2 Bände) und die die dortige Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte hiermit festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 bei dem Beigeladenen zu 4) nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Maßgeblich für die Beurteilung der streitigen Fragen sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Beachtung der Verkehrsanschauung. Hierbei sind neben den vertraglichen Vereinbarungen auch die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die den Ausschlag geben, weichen sie von den Vereinbarungen ab. Sie müssen erkennen lassen, dass die Vertragspartner ein Beschäftigungsverhältnis ernsthaft begründen und die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen ernsthaft erfüllen wollen.

Gemessen an diesen Kriterien ist der Senat – ebenso wie schon das Sozialgericht – auf der Grundlage der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger während der strittigen Zeit nicht bei dem Beigeladenen zu 4) abhängig beschäftigt gewesen ist. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht hier zwar der Umstand, dass der Kläger mit dem Beigeladenen zu 4) unter dem 28. Januar 1999 und dem 28. Februar 2001 schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen hat und auch der "Nutzungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 11. Februar 1999 in schriftlicher Form vorliegt. Des Weiteren ist zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anzuführen, dass der Kläger jedenfalls für die Monate Februar 1999 bis April 2001 und Juli 2001 Gehaltsbescheinigungen besitzt und er auf diesen Gehaltsbescheinigungen jeweils den Empfang der dort ausgewiesenen Zahlbeträge quittiert hat. Darüber hinaus liegt die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 vor, auf der der Beigeladene zu 4) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 den vom Kläger erzielten Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die einbehaltene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bescheinigt hat. Ferner spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass der Beigeladene zu 4) den Kläger bereits am 23. Februar 1999 als abhängig beschäftigte Bürokraft zur Sozialversicherung angemeldet und ihn kurz vor dem Ende des behaupteten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auch wieder abgemeldet hat, und schließlich sind Steuern und Sozialabgaben zumindest teilweise gezahlt worden. Diese Gesichtspunkte reichen jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen.

Den Angaben des Klägers folgend geht der Senat zwar davon aus, dass der Kläger erst im Jahre 2001 mit der Mutter des Beigeladenen zu 4) eine partnerschaftliche Bindung eingegangen ist. Gleichwohl ist sein Fall durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm, dem Beigeladenen zu 4) und dessen Mutter gekennzeichnet, das zum einen in den sich teilweise überschneidenden Meldeanschriften sowie zum anderen darin zum Ausdruck kommt, dass sich die Arbeitsorte nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 4) in Wohnungen bzw. in einem Gebäude befunden haben, in denen entweder zumindest auch der Beigeladene zu 4) oder seine Mutter gewohnt haben bzw. das dem Beigeladenen zu 4), seiner Mutter und seinem Bruder gehört und sich auf einem Grundstück befindet, das ebenfalls im Eigentum der drei Vorgenannten steht und auf dem jedenfalls auch der Beigeladene zu 4) und seine Mutter wohnen. Dieses Näheverhältnis, das sich von einem typischen Arbeitsverhältnis in erheblichem Maße unterscheidet, macht es erforderlich, die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die notwendige Prüfung ergibt, dass bereits die schriftlichen Vereinbarungen den Schluss auf ein ernsthaft gewolltes abhängiges Beschäftigungsverhältnis hier nicht zulassen. Denn diese Vereinbarungen lassen nicht erkennen, dass sich der Kläger mit dem Beigeladenen zu 4) über die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsverhältnisses geeinigt hätte. So fehlt es bereits an einer näheren Umschreibung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen, weil in dem Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1999 – der Änderungsvertrag vom 28. Februar 2001 enthält insoweit gar keine Angaben – nur von einer Einstellung als Handelsbürokraft die Rede ist. Vor allem aber liegt hier eine Einigung über das Arbeitsentgelt nicht vor. Denn abgesehen davon, dass ein wesentliches Element dieses Entgelts, nämlich das freie Logis, im Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1999 schon der Höhe nach nicht bestimmt worden ist, ist dieses Logis dem Kläger sowohl in den beiden Arbeitsverträgen als auch in dem separat abgeschlossenen "Nutzungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 11. Februar 1999 nur "bis auf Widerruf" zur Verfügung gestellt worden. Dies bedeutet, dass sich der Beigeladene zu 4) das Recht vorbehalten hat, den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung des Klägers einseitig zu bestimmen, was der Typik eines Arbeitsvertrages widerspricht.

Des Weiteren haben der Kläger und der Beigeladene zu 4) in den von ihnen geschlossenen Verträgen auch die genauen Arbeitszeiten nicht geregelt, sondern sich darauf beschränkt, allein die pro Woche zu leistende Stundenzahl anzuführen, über deren Verteilung im Übrigen im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. Denn während der Beigeladene zu 4) – noch dazu ohne die im Änderungsvertrag vom 28. Februar 2001 vereinbarte Erhöhung der Stundenzahl von 17 auf 40 zum 1. März 2001 zu erwähnen – im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, der Kläger habe täglich 4,5 Stunden außer donnerstags gearbeitet habe, was rechnerisch eine Wochenarbeitszeit von 18 Stunden ergibt, hat der Kläger im Klageverfahren zu der Zeit bis einschließlich 28. Februar 2001 dargelegt, er sei an vier Tagen in der Woche jeweils 4 ¼ Stunden beschäftigt gewesen; seinen freien Tag habe er in Absprache mit der Mutter des Beigeladenen zu 4), das heißt also nicht nach Weisung des Arbeitgebers, häufig an einem Mittwoch genommen. Schließlich lassen die Arbeitsverträge den Arbeitsort nicht hinreichend deutlich erkennen, sondern nur vermuten, dass der Kläger jeweils unter der Anschrift tätig werden sollte, die im Kopf der Verträge als Arbeitgeberanschrift angegeben worden ist. Dies reicht hier jedoch nicht aus, weil sich die Büroräume der Handelsagentur nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 4) im Berufungsverfahren nicht nur an den zwei in den Verträgen aufgeführten Orten, sondern an insgesamt vier Arbeitsstätten befunden haben.

Auch aus der Abwicklung der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4) bestehenden Vertragsbeziehungen lässt sich hier nicht der Schluss ziehen, dass der Kläger in der streitigen Zeit vom 15. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 bei dem Beigeladenen zu 4) abhängig beschäftigt gewesen sein könnte. Denn sie lässt eine klare Trennung zwischen privaten und arbeitsrechtlichen Belangen nicht erkennen, die jedoch erforderlich gewesen wäre, um den sich aus dem besonderen Näheverhältnis ergebenden Bedenken gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von vornherein entgegenzuwirken.

Insbesondere fehlt es im vorstehenden Zusammenhang an einer peinlich genauen Gehaltsabrechnung, weil für die Monate Februar 1999 bis April 1999 zunächst überhaupt keine Sozialabgaben abgezogen worden sind und die freie Unterkunft erstmals in der im April 2001 erstellten Gehaltsabrechnung Berücksichtigung gefunden hat. Zur Bereinigung dieser Fehler hat der Beigeladene zu 4) dem Kläger zwar im April 2001 für die Monate Januar 2001 bis März 2001 berichtigte Gehaltsbescheinigungen erteilt und die Differenzbeträge zwischen den zunächst bescheinigten Zahlbeträgen und den berichtigten Zahlbeträgen bei der Zahlung für April 2001 abgezogen. Ferner hat er im Laufe des Jahres 2001 für die Jahre 1999 und 2000 bei der Beklagten berichtigte Beitragsnachweise eingereicht, in denen nunmehr auch der von ihm und dem Kläger auf 361,- DM bzw. 366,- DM monatlich bezifferte Sachwertbezug für das Logis als beitragspflichtiges Entgelt aufgeführt worden ist. Hierdurch sind die vorherigen Mängel jedoch nur ansatzweise beseitigt worden. Denn abgesehen davon, dass die vom Beigeladenen zu 4) angesetzten Sachbezugswerte nicht den Werten der Sachbezugsverordnung für freie Unterkunft, sondern denen für freie Verpflegung entsprechen und für den Monat Februar 1999 trotz Beginns des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses zur Monatsmitte der volle Sachbezugswert angesetzt worden ist, hätte der Beigeladene zu 4) das dem Kläger zustehende Gehalt auch für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum 31. Dezember 2000 neu berechnen müssen. Dass er nach § 28 g Satz 3 SGB IV verpflichtet sein dürfte, auch die auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile selbst zu tragen, ändert hieran nichts, weil jeder Arbeitnehmer Anspruch auf richtige Gehaltsunterlagen hat. Zudem zieht ein höherer Gehaltsanspruch höhere Steuern nach sich.

Des Weiteren lässt auch die im vorliegenden Fall gewählte Form der Gehaltszahlung eine klare Trennung zwischen privaten und arbeitsrechtlichen Belangen vermissen. Das Gesetz schreibt zwar eine bargeldlose Zahlung von Löhnen und Gehältern nicht vor. Durch die Wahl der Barzahlung bzw. die Zahlung durch Scheck haben sich die Vertragspartner jedoch der Möglichkeit begeben, den Zahlungsfluss eindeutig nachweisen zu können. Diesen Nachweis können sie auch nicht durch die hier vom Beigeladenen zu 4) vorgelegten Steuerunterlagen führen, weil diese Unterlagen auf den vorhandenen Gehaltsunterlagen nur aufbauen und das dem Kläger gezahlte Gehalt darin nicht eindeutig abgegrenzt worden ist.

Schließlich lässt auch die Beendigung des behaupteten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Juli 2001 nicht erkennen, dass Privates von Arbeitsrechtlichem eindeutig getrennt worden wäre. Denn abgesehen davon, dass der Kläger und der Beigeladene zu 4) erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, dass das Beschäftigungsverhältnis seinerzeit durch Kündigung wegen Beschäftigungsaufgabe beendet worden sei, und sie sich zum Beleg hierfür nicht etwa auf ein Kündigungsschreiben, sondern die Abmeldung von der Sozialversicherung, die Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2001 und die Lohnsteuerkarte für 2001 berufen haben, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger die ihm im Rahmen des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses überlassene Wohnung noch heute bewohnt, ohne dass hierüber ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.

Neben den vorgenannten Kriterien, die auf die schriftlichen Vereinbarungen und die Abwicklung der Vertragsbeziehungen zielen, lassen sich im vorliegenden Fall aber auch noch weitere Gesichtspunkte anführen, die einem ernsthaft gewollten abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehen. Hierbei handelt es sich zunächst um den Umstand, dass der Kläger vor dem 15. Februar 1999 nicht gearbeitet hat und er in dieser Zeit auch nicht krankenversichert gewesen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nach seinen eigenen Angaben auch noch während des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses auf das hieraus erzielte Entgelt nicht angewiesen gewesen ist. Des Weiteren spricht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Ausdehnung des Arbeitsvertrages zum 1. März 2001, die der Beklagten im Übrigen erst am 26. März 2001 gemeldet worden ist, in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Unfall des Klägers vom 15. März 2001 steht, der Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und den Kläger dazu veranlasst hat, gegen die Beklagte einen – seiner Höhe nach von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängenden – Krankengeldanspruch geltend zu machen. Ferner ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Ausdehnung des Arbeitsvertrages in eine Zeit fällt, in der die Handelsagentur nur noch Verluste gemacht hat, und der Beigeladene zu 4) zur Begründung dafür, warum der Vertragsgegenstand erweitert worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Denn während er im Widerspruchsverfahren noch auf eine – mit den Geschäftsunterlagen nicht in Einklang zu bringende – schlagartige Verbesserung der Auftragslage hingewiesen hatte, hat er im Berufungsverfahren angegeben, dass er weitere Verluste habe vermeiden wollen und deshalb seine Geschäftspolitik habe ändern müssen. Schließlich spricht hier gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass wesentliche Unterlagen, auf die der Kläger sich heute beruft, erst nach und nach im Laufe des Verfahrens überreicht worden sind. So sind die schriftlichen Arbeitsverträge erst nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten kurz vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden. Der Nutzungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist erst im Klageverfahren zu den Akten gelangt und die Belege dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis über den Monat März 2001 hinaus noch weitere vier Monate angedauert habe und schließlich zum 31. Juli 2001 durch Kündigung wegen Geschäftsaufgabe beendet worden sei, sind sogar erst in der mündlichen Verhandlung des Senats überreicht worden. Dies alles zeigt, dass der Kläger, der heute ebenfalls im Eweg für die von dem Beigeladenen zu 4), dessen Mutter und dessen Bruder gegründete D GmbH arbeitet, für den Beigeladenen zu 4) ohne ernsthaften Bindungswillen Arbeiten zu Bedingungen erbracht hat, zu denen ein fremder Arbeitnehmer nicht bereit gewesen wäre, Arbeiten zu leisten. Von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beigeladenen zu 4) und einer Unterordnung unter dessen Weisungsrecht kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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