L 8 R 721/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 223/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 721/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (– AVItech –, Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Interflug GmbH vom 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 und die Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1942 geborene Kläger stand von 1958 bis zum 30. September 1963 in Diensten der Nationalen Volksarmee (NVA). Während dieser Zeit legte er nach einem Studium vom 04. Januar 1961 bis 20. Dezember 1962 an der Transportfliegerschule der NVA die Abschlussprüfung als "Flugzeugführer IL-14" ab. Nach einem erfolgreichen Fachschulstudium vom 09. September 1963 bis 27. April 1966 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z erhielt er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 und darüber hinaus war der Kläger bei der Interflug GmbH beschäftigt, ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Änderungen zu den Arbeitsverträgen zunächst als (2.) Flugzeugführer und später Kommandant, ab 01. Juni 1974 als Kommandant/Leiter der Fluggruppe, ab 01. Dezember 1987 als Instrukteur der Fluggruppe und ab 12. August 1989 als Kommandant auf verschiedenen Flugzeugtypen. Im Verlaufe seiner Berufstätigkeit bei der Interflug wurden ihm Erlaubnisse als 2. Flugzeugführer, Kommandant und Fluglehrer für verschiedene Flugzeugtypen erteilt. Während seiner beruflichen Tätigkeit bei der Interflug GmbH absolvierte er ausweislich der vorgelegten Unterlagen in der ehemaligen Sowjetunion vom 11. Oktober bis 05. November 1983 und vom 16. September bis 20. Dezember 1985 weitere Lehrgänge.

Während seiner Beschäftigung bei der Interflug war der Kläger in kein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Ab 01. April 1971 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Sozialversicherung versicherten Entgelts.

Im Rahmen der Kontenklärung stellte der zuständige Versorgungsträger mit Bescheid vom 18. April 2000 Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) für die Zeit vom 01. August 1961 bis 30. September 1963 fest. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, da er "in leitenden Funktionen des Flugbetriebs der Interflug" beschäftigt gewesen sei; eine Versorgungszusage habe er zu Zeiten der DDR nicht erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 12. Februar 2003, Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004) und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt wären. Weder hätte zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch wäre am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Bei der Interflug GmbH habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb, wie ihn die Versorgungsordnung und die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung forderten, gehandelt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Interflug GmbH beansprucht. Er hat dazu die Auffassung vertreten, dass er die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfülle. Insbesondere habe auch die Interflug GmbH zu den von den Regelungen der AVItech erfassten Betrieben gezählt, was ausführlich dargelegt wird. Der entgegenstehenden Auffassung des BSG im Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 3/02 R) könne nicht gefolgt werden. Hilfsweise hat er die Zuordnung zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen beansprucht. Die Interflug GmbH sei auch als pädagogische Einrichtung zu beurteilen. Denn sie habe Flugzeugführer aus- und fortgebildet. Er sei als Fluglehrer mit Lehrberechtigung in der Lehr- und Fortbildung von Flugzeugführern vom 01. April 1974 bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen. Dies habe den Hauptteil seiner Beschäftigung ausgemacht. Er habe im Sinne des § 1 der Versorgungsordnung der Pädagogen eine pädagogische Tätigkeit in einer berufsbildenden Einrichtung hauptamtlich ausgeübt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt (Schriftsatz vom 21. März 2007),

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 (sic) abzuändern und die Zeit seiner Berufstätigkeit bei der Interflug vom 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz entsprechend der Anlage 1 zum AAÜG Ziffer 1 festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30 Juni 2006 (sic) abzuändern und die Zeit seiner Berufstätigkeit bei der Interflug vom 21. April 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Pädagogen entsprechend der Anlage 1 zum AAÜG Ziffer 18 festzustellen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen. Denn der Kläger falle schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Der Kläger sei (am 30. Juni 1990) nicht in einem von der AVItech erfassten Betrieb beschäftigt gewesen, da die Interflug GmbH kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei, wie sich aus der näher dargestellten Rechtsprechung des BSG ergäbe. Das Vorbringen des Klägers biete keinen Anlass zu einer von der Rechtsprechung des BSG und des LSG Berlin-Brandenburg abweichenden Bewertung. Der Kläger habe auch nicht entsprechend seinem Hilfsantrag Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen (Nr. 18 der Anlage I zum AAÜG). Nach § 1 Abs. 1 b der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen galt sie u. a. für Mitarbeiter und leitende Kadar, die als Pädagogen in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder der Berufsausbildung ausüben, wenn sie eine abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung besaßen, sowie mindestens zwei Jahre in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen hauptamtlich tätig waren. Im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Interflug GmbH bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei überhaupt um eine staatliche Einrichtung im Sinne des § 1 der Versorgungsordnung der Pädagogen gehandelt habe. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 28. Mai 1987 (richtig: aus der Änderung zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 03. Dezember 1987 zur Änderung vom 28. Mai 1986 gehe aber eindeutig hervor, dass die Aus- und Fortbildung nicht die ausschließliche und damit hauptamtliche Aufgabe des Klägers gewesen sei. Neben der Aus- und Fortbildung habe er allgemein für die Einhaltung der Gesetze, Rechtsvorschriften und dienstlichen Anweisungen zu sorgen gehabt und auch ökonomische Flüge und Kontrollflüge durchzuführen gehabt. Eine hauptamtliche Lehrertätigkeit habe er als Instrukteur der Fluggruppe, der auch nach eigenen Angaben nicht nur für die Aus- und Fortbildung der Flugzeugführer einer zusammenhängenden Einheit von Flugzeugen innerhalb einer Luftflotte, sondern auch für die Überwachung und Führung der Flugzeugführer selbst verantwortlich gewesen sei, nicht ausgeübt.

Gegen das ihm am 01. Juni 2007 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 05. Juni 2007 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Interflug beansprucht. Er verweist auf seine erstinstanzlichen Begründungen und Anträge und wendet sich auch im Berufungsverfahren gegen die (höchstrichterliche) Wertung, dass die Interflug GmbH nicht zu den von den Regelungen der AVItech erfassten Betrieben gehöre. Zu der abzulehnenden Auffassung des BSG sei ein Gutachten in Vorbereitung, sodass das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen sei.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2007 aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (ZV, Versicherungsnummer: ) die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).

Der Kläger hat für die streitigen Zeiten seiner Beschäftigung bei der Interflug GmbH keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Gericht den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten für die streitigen Zeiten besteht gegenüber dem Kläger vorliegend nicht.

Das SG hat zwar bei seiner Prüfung der Anwendbarkeit des AAÜG unberücksichtigt gelassen, dass durch das Bundesverteidigungsministerium, hier die Wehrbereichsverwaltung VII, in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Sonderversorgung der NVA bereits mit Bescheid vom 18. April 2000 für die Zeit vom 01. August 1961 bis 30. September 1963 Feststellungen nach dem AAÜG getroffen wurden, doch ist dies im Ergebnis unerheblich, da für die Zeit der Beschäftigung bei der Interflug GmbH die Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt sind. Der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer vom AVItech erfassten Beschäftigung liegt nicht vor.

Nach der insoweit maßgeblichen Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I Seite 844) und der dazu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. II Seite 487) ist unter anderem Voraussetzung, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb erfolgte. Daran fehlt es jedoch.

Für die Zuordnung zu den von den versorgungsrechtlichen Bestimmungen erfassten volkseigenen Betrieben ist der Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 maßgebend. Nach Sprachgebrauch und Staatspraxis der DDR war die Interflug GmbH aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Organisation als GmbH kein volkseigener Betrieb, ohne dass darauf einzugehen ist, ob die zusätzliche und einschränkende Voraussetzung eines Produktionsbetriebes erfüllt wird. Auch wenn die Interflug GmbH, worauf der Kläger näher eingeht, als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft in verschiedenen Bereichen volkseigenen Betrieben gleichgestellt war, so hatte sie dennoch rechtlich – und was hier entscheidungserheblich ist, versorgungsrechtlich – nicht den Status eines volkseigenen Betriebes. Das ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (die für VEB maßgebende Kombinatsordnung aus dem Jahre 1979 einerseits und das GmbH-Gesetz andererseits). Darüber hinaus ist es auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar, von einer Identität der rechtlichen Deutungen von VEB und GmbH im Binnenrecht der DDR auszugehen. Die Gründung der Interflug GmbH neben dem (seinerzeit noch bestehenden) VEB Deutsche Lufthansa und spätere Übernahme von dessen Aufgaben zeigt eine staatlich bezweckte Abwahl der Rechtsform VEB. Eine Gleichstellung der Interflug GmbH mit einem VEB ist dagegen bis zum 30. Juni 1990 (in § 1 Abs. 2 der 2. DB) nicht erfolgt. Die am 30. Juni 1990 danach nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Interflug GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese "wirtschaftsrechtliche", sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB an. Auch die Praxis, wie sie aus der äußerst geringen Zahl von Einbeziehungen in die AVItech ablesbar ist, lässt nicht erkennen, dass die Interflug GmbH als VEB bzw. gleichgestellter Betrieb im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen angesehen worden ist (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr.7).

Das klägerische Vorbringen gibt keinen Anlass, der aufgezeigten und auch dem Kläger bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu folgen. Dass die organisationsrechtliche Form des Betriebes – GmbH – von entscheidender versorgungsrechtlicher Bedeutung ist, hat das BSG auch später bestätigt (Urteile vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R - , zitiert nach Juris und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 ). Die vom Kläger betonte und auch vom BSG gesehene und gewürdigte "wirtschaftsrechtliche" Gleichstellung beseitigt jedoch nicht die Tatsache der gewollten staatlichen Abwahl der Rechtsform VEB und der nicht erfolgten (anschließenden) Gleichstellung in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur AVItech. Die vom Kläger begehrte Auslegung ließe den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Wortlaut der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zurücktreten und würde damit das bereits vom DDR-Gesetzgeber veranlasste Neueinbeziehungsverbot missachten.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedingt sein Vorbringen zu den Einbeziehungsfällen ebenfalls keine andere Wertung. Unabhängig davon, worauf die dargelegten Einbeziehungsfälle beruhen (Übernahmen, Einzelvertrag, Einzelentscheidungen usw.), handelte es sich ersichtlich – wie auch vom BSG dargelegt – nur um eine geringe Anzahl von einbezogenen Personen, die deutlich machen, dass die Interflug GmbH nicht als dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterfallender Betrieb angesehen wurde. Dass die Beschäftigten der Interflug GmbH entsprechend der behaupteten Praxis regelmäßig in die AVItech einbezogen worden sind, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllten, ist mithin weder durch diese Unterlagen noch in anderer Weise belegt (vgl. im Übrigen auch den ausführlichen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2006 – L 22 R 364/05 – unter Hinweis auf seine vorhergehenden Urteile in gleichartigen Fällen).

Schließlich bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken, der dargestellten Rechtsprechung und Rechtsauslegung zu folgen (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 01. März 2006 – 1 BvR 320/06 –, mit dem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

Mithin kann der Kläger mit seinem Hauptantrag zur Einbeziehung in die AVItech schon wegen des Fehlens der betrieblichen Voraussetzung keinen Erfolg haben, ohne dass die sachliche Voraussetzung einer näheren Prüfung bedarf. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob die Beschäftigung als Flugzeugführer/Kommandant eine der Qualifikation als Ingenieur für Maschinenbau gemäße Tätigkeit darstellt.

Der Kläger kann aber auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass der Kläger sich mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in Widerspruch zu seinem mit dem Hauptantrag geltend gemachten Begehren der Einbeziehung in die AVItech setzt, da die dortige Einbeziehung eine der beruflichen Qualifikation als Ingenieur gemäße Tätigkeit verlangt, wozu eine mit dem Hilfsantrag geltend gemachte hauptamtliche Lehr- und Ausbildungstätigkeit wohl nicht gehören dürfte, ist zum zeitlichen Beginn 21. April 1974 anzumerken, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen erst am 21. April 1976 eine Erlaubnis als Fluglehrer erhielt. Zum zeitlichen Ende ist zu beachten, dass er ab 12. August 1989 nach dem Arbeitsvertrag wieder als Kommandant eingesetzt wurde. Letztlich kann aber dahinstehen, was tatsächlich zutrifft. Denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VO-Pädagogen vom 27. Mai 1976 GBl. I Seite 253). Der Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 18 ist nach § 1 Abs. 1 der VO-Pädagogen vom 27. Mai 1976 auf diejenigen beschränkt, die "eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besitzen". Dass der Kläger eine solche pädagogische Ausbildung besitzt, ergibt sich jedoch weder aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, noch aus seinem Vorbringen.

Der Senat sieht auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen bzgl. der Interflug GmbH. Die versorgungsrechtliche Bewertung ist höchstrichterlich geklärt. Dass dabei rechtlich bedeutsame Fragen unerörtert geblieben sind, ist nicht ersichtlich und macht auch der Kläger mit seinem Vorbringen nicht deutlich. Insofern sieht der Senat auch keinen Anlass, im Hinblick auf das vom Kläger angesprochene in Arbeit befindliche, aber nicht näher dargestellte Gutachten den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.

Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterligen in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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