Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 848/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 1071/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004.
Die 1943 geborene Klägerin bezog aufgrund einer am 20. Oktober 2003 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 Krankengeld von der Beklagten. Nach mehrfacher Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit stellte die Beklagte die Klägerin Ende Januar 2004 erneut dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor. Der für den MDK tätige Orthopäde G kam in seinem Gutachten vom 29. Januar 2004 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide zwar an einem chronischen Lumbalsyndrom, einer Reizung des Iliosakralgelenks beidseits sowie einer chronischen Dorsalgie bei röntgenologisch gesicherter degenerativer Veränderung der Beckenwirbelsäule, sie sei jedoch ab dem 7. Februar 2004 unter Vermeidung von schwerem Heben und Zwangspositionen im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen für leichte Tätigkeiten wieder arbeitsfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 6. Februar 2004 hinaus mit ihrem Bescheid vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 ab.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Wie sich aus den beigefügten Attesten ihres behandelnden Orthopäden Dr. B ergebe, sei sie erst ab dem 12. März 2004 wieder arbeitsfähig gewesen. Diese Atteste habe die Beklagte jedoch nicht zur Kenntnis nehmen wollen, sondern sich stattdessen auf das Gutachten des Orthopäden G gestützt, das nicht den Tatsachen entspreche und deshalb nicht verwertbar sei.
Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als seinerzeit zuständiger Rentenversicherungsträger der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 30. Juli 2004 auf ihren Antrag vom 15. April 2004 rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 eine Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen bewilligt hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 6. Februar 2004 hinaus. Denn sie beziehe seit dem 1. Februar 2004 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Rentenbezug schließe den Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vom Beginn der Rentenleistung an aus. Ob die medizinischen Feststellungen des MDK und der Beklagten zuträfen und die Klägerin über den 6. Februar 2004 hinaus weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei, könne somit dahinstehen.
Gegen diesen ihr am 10. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24. August 2005. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die von ihr erhobene Klage begründet. Denn selbst wenn sie wegen des Altersrentenbezugs keinen Anspruch auf Krankengeld haben sollte, könne sie zumindest die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die streitbefangene Zeit Krankengeld zu zahlen, hilfsweise, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sowie ihren Ausführungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. April 2006 sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die vorgenannte Zeitspanne Krankengeld zu zahlen, weiter hilfsweise festzustellen, dass sie während der vorgenannten Zeitspanne arbeitsunfähig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass auch für die hilfsweise begehrten Feststellungen kein Raum sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2005 die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin mit dieser Klage vorrangig die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 begehrt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Krankengeld sind die §§ 44 ff. SGB V. Ungeachtet der Erfüllung weiterer Voraussetzungen steht Versicherten Krankengeld hiernach u. a. dann zu, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht und dem Anspruch kein Ausschlusstatbestand entgegensteht. Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die 2. Voraussetzung im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben. Denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist ein Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, vom Beginn dieser Leistung an ausgeschlossen. Dies ist hier für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 der Fall, weil die BfA als seinerzeit zuständiger Rentenversicherungsträger der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 30. Juli 2004 rückwirkend ab diesem Zeitpunkt eine Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen nach § 37 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches bewilligt hat.
Dass der Klägerin die vorgenannte Rente für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 erst nach Ablauf des hier streitbefangenen Zeitraums bewilligt worden ist, ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Denn maßgeblich für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geregelten Ausschluss des Krankengeldanspruchs ist nicht der tatsächlich zeitgleiche Bezug von Rente und Krankengeld, sondern allein der Umstand, dass dem betroffenen Versicherten für die Zeit, für die er das Krankengeld begehrt, die Rente durch Verwaltungsakt zuerkannt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V verfolgten Ziel, dem gleichen Zweck (hier: dem Ersatz von Arbeitsentgelt bzw. von Arbeitseinkommen) dienende Doppelleistungen zu verhindern, und findet überdies seine Bestätigung im Wortlaut der vorgenannten Vorschrift, wonach der Krankengeldanspruch vom "Beginn" der Rentenleistung an ausgeschlossen ist. Denn unter dem Beginn einer solchen Leistung ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Versicherte die Leistung aufgrund eines die Behörde bindenden Titels, d. h. – abgesehen vom Fall der Titulierung durch Urteil – aufgrund eines Verwaltungsakts beanspruchen kann (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 50 Nr. 3 S. 7 f.; BSG SozR 3 – 2500 § 48 Nr. 4 S. 19). Darüber hinaus lässt sich das vorstehende Ergebnis aber auch aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V herleiten. Soweit die Krankenkasse danach in den Fällen, in denen Krankengeld über den Beginn der Rentenleistung hinaus gezahlt worden ist und das Krankengeld die Rente übersteigt, den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern kann, zeigt diese Regelung, dass auch eine erst rückwirkend bewilligte Vollrente wegen Alters zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs führen muss, weil das Problem der Rückforderung eines überschießenden Spitzbetrages nicht nur bei tatsächlich zeitgleichen Leistungen, sondern auch bei rückwirkend bewilligten Leistungen auftreten kann.
Dass das von der Klägerin für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 begehrte Krankengeld nach Lage der Akten höher gewesen wäre als die ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 zuerkannte Rente, vermag an dem Ausschluss des Krankengeldanspruchs ebenfalls nichts zu ändern. Denn der Bezug der Vollrente wegen Alters lässt den Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfang entfallen, weil der Bezug dieser Vollrente typischerweise mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einhergeht und der Versicherte bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben keinen Verlust von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mehr zu gegenwärtigen hat. Auch dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach der Versicherte die Zahlung eines Spitzbetrages nicht verlangen kann, sondern lediglich aus Vertrauensschutzgründen einen bereits gezahlten Spitzbetrag behalten darf (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 48 Nr. 4 S. 19 f.).
Damit kommt es – wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Krankengeldanspruch erfüllt. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob sie über den 6. Februar 2004 hinaus bis zum 11. März 2004 weiterhin arbeitsunfähig gewesen ist. Denn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Krankengeldanspruch stehen gleichberechtigt nebeneinander. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse insgesamt rechtmäßig, auch wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung das Vorliegen einer anderen Voraussetzung verneint hat.
Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund gemeint hat, sie könne mit ihrer Klage zumindest die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die streitbefangene Zeit Krankengeld zu zahlen, hilfsweise, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, vermag sie mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Denn eine derartige Feststellungsklage erweist sich bereits als unzulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann zwar die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei der Feststellung, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin Krankengeld zu zahlen, geht es jedoch nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern um die Klärung einer hypothetischen Rechtsfrage. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage stellt die Rechtsordnung jedoch keinen Rechtsschutz bereit, weil der Rechtsschutzsuchende mangels individueller Betroffenheit dieses Rechtsschutzes nicht bedarf. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die von der Klägerin weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Frage kann im Rahmen der auf die Zahlung von Krankengeld gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG geklärt werden, soweit der Anspruch hiervon entscheidend abhängt. Ist Letzteres – wie hier – nicht der Fall, ist eine abstrakte Klärung nicht möglich.
§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht zwar auf Antrag des jeweiligen Klägers durch Urteil auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieser Ausspruch setzt jedoch nach der genannten Vorschrift voraus, dass sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Eine solche Erledigung des den Krankengeldanspruch der Klägerin verneinenden Verwaltungsakts ist hier indes nicht eingetreten. Denn unabhängig davon, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Fall der Klägerin gegeben sind, bringt die der Klägerin rückwirkend bewilligte Vollrente wegen Alters lediglich ihren Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu Fall, lässt jedoch die von dem ablehnenden Verwaltungsakt ausgehende Beschwer nicht nachträglich entfallen, die in der Verneinung des Krankengeldanspruchs liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004.
Die 1943 geborene Klägerin bezog aufgrund einer am 20. Oktober 2003 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 Krankengeld von der Beklagten. Nach mehrfacher Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit stellte die Beklagte die Klägerin Ende Januar 2004 erneut dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor. Der für den MDK tätige Orthopäde G kam in seinem Gutachten vom 29. Januar 2004 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide zwar an einem chronischen Lumbalsyndrom, einer Reizung des Iliosakralgelenks beidseits sowie einer chronischen Dorsalgie bei röntgenologisch gesicherter degenerativer Veränderung der Beckenwirbelsäule, sie sei jedoch ab dem 7. Februar 2004 unter Vermeidung von schwerem Heben und Zwangspositionen im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen für leichte Tätigkeiten wieder arbeitsfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 6. Februar 2004 hinaus mit ihrem Bescheid vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 ab.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Wie sich aus den beigefügten Attesten ihres behandelnden Orthopäden Dr. B ergebe, sei sie erst ab dem 12. März 2004 wieder arbeitsfähig gewesen. Diese Atteste habe die Beklagte jedoch nicht zur Kenntnis nehmen wollen, sondern sich stattdessen auf das Gutachten des Orthopäden G gestützt, das nicht den Tatsachen entspreche und deshalb nicht verwertbar sei.
Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als seinerzeit zuständiger Rentenversicherungsträger der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 30. Juli 2004 auf ihren Antrag vom 15. April 2004 rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 eine Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen bewilligt hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 6. Februar 2004 hinaus. Denn sie beziehe seit dem 1. Februar 2004 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Rentenbezug schließe den Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vom Beginn der Rentenleistung an aus. Ob die medizinischen Feststellungen des MDK und der Beklagten zuträfen und die Klägerin über den 6. Februar 2004 hinaus weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei, könne somit dahinstehen.
Gegen diesen ihr am 10. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24. August 2005. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die von ihr erhobene Klage begründet. Denn selbst wenn sie wegen des Altersrentenbezugs keinen Anspruch auf Krankengeld haben sollte, könne sie zumindest die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die streitbefangene Zeit Krankengeld zu zahlen, hilfsweise, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sowie ihren Ausführungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. April 2006 sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die vorgenannte Zeitspanne Krankengeld zu zahlen, weiter hilfsweise festzustellen, dass sie während der vorgenannten Zeitspanne arbeitsunfähig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass auch für die hilfsweise begehrten Feststellungen kein Raum sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2005 die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin mit dieser Klage vorrangig die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 begehrt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Krankengeld sind die §§ 44 ff. SGB V. Ungeachtet der Erfüllung weiterer Voraussetzungen steht Versicherten Krankengeld hiernach u. a. dann zu, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht und dem Anspruch kein Ausschlusstatbestand entgegensteht. Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die 2. Voraussetzung im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben. Denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist ein Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, vom Beginn dieser Leistung an ausgeschlossen. Dies ist hier für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 der Fall, weil die BfA als seinerzeit zuständiger Rentenversicherungsträger der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 30. Juli 2004 rückwirkend ab diesem Zeitpunkt eine Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen nach § 37 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches bewilligt hat.
Dass der Klägerin die vorgenannte Rente für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 erst nach Ablauf des hier streitbefangenen Zeitraums bewilligt worden ist, ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Denn maßgeblich für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geregelten Ausschluss des Krankengeldanspruchs ist nicht der tatsächlich zeitgleiche Bezug von Rente und Krankengeld, sondern allein der Umstand, dass dem betroffenen Versicherten für die Zeit, für die er das Krankengeld begehrt, die Rente durch Verwaltungsakt zuerkannt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V verfolgten Ziel, dem gleichen Zweck (hier: dem Ersatz von Arbeitsentgelt bzw. von Arbeitseinkommen) dienende Doppelleistungen zu verhindern, und findet überdies seine Bestätigung im Wortlaut der vorgenannten Vorschrift, wonach der Krankengeldanspruch vom "Beginn" der Rentenleistung an ausgeschlossen ist. Denn unter dem Beginn einer solchen Leistung ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Versicherte die Leistung aufgrund eines die Behörde bindenden Titels, d. h. – abgesehen vom Fall der Titulierung durch Urteil – aufgrund eines Verwaltungsakts beanspruchen kann (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 50 Nr. 3 S. 7 f.; BSG SozR 3 – 2500 § 48 Nr. 4 S. 19). Darüber hinaus lässt sich das vorstehende Ergebnis aber auch aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V herleiten. Soweit die Krankenkasse danach in den Fällen, in denen Krankengeld über den Beginn der Rentenleistung hinaus gezahlt worden ist und das Krankengeld die Rente übersteigt, den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern kann, zeigt diese Regelung, dass auch eine erst rückwirkend bewilligte Vollrente wegen Alters zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs führen muss, weil das Problem der Rückforderung eines überschießenden Spitzbetrages nicht nur bei tatsächlich zeitgleichen Leistungen, sondern auch bei rückwirkend bewilligten Leistungen auftreten kann.
Dass das von der Klägerin für die Zeit vom 7. Februar bis zum 11. März 2004 begehrte Krankengeld nach Lage der Akten höher gewesen wäre als die ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 zuerkannte Rente, vermag an dem Ausschluss des Krankengeldanspruchs ebenfalls nichts zu ändern. Denn der Bezug der Vollrente wegen Alters lässt den Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfang entfallen, weil der Bezug dieser Vollrente typischerweise mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einhergeht und der Versicherte bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben keinen Verlust von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mehr zu gegenwärtigen hat. Auch dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach der Versicherte die Zahlung eines Spitzbetrages nicht verlangen kann, sondern lediglich aus Vertrauensschutzgründen einen bereits gezahlten Spitzbetrag behalten darf (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 48 Nr. 4 S. 19 f.).
Damit kommt es – wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Krankengeldanspruch erfüllt. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob sie über den 6. Februar 2004 hinaus bis zum 11. März 2004 weiterhin arbeitsunfähig gewesen ist. Denn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Krankengeldanspruch stehen gleichberechtigt nebeneinander. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse insgesamt rechtmäßig, auch wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung das Vorliegen einer anderen Voraussetzung verneint hat.
Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund gemeint hat, sie könne mit ihrer Klage zumindest die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, ihr für die streitbefangene Zeit Krankengeld zu zahlen, hilfsweise, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, vermag sie mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Denn eine derartige Feststellungsklage erweist sich bereits als unzulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann zwar die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei der Feststellung, dass die Beklagte ohne die rückwirkende Bewilligung der Altersrente verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin Krankengeld zu zahlen, geht es jedoch nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern um die Klärung einer hypothetischen Rechtsfrage. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage stellt die Rechtsordnung jedoch keinen Rechtsschutz bereit, weil der Rechtsschutzsuchende mangels individueller Betroffenheit dieses Rechtsschutzes nicht bedarf. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die von der Klägerin weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass sie während der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Frage kann im Rahmen der auf die Zahlung von Krankengeld gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG geklärt werden, soweit der Anspruch hiervon entscheidend abhängt. Ist Letzteres – wie hier – nicht der Fall, ist eine abstrakte Klärung nicht möglich.
§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht zwar auf Antrag des jeweiligen Klägers durch Urteil auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieser Ausspruch setzt jedoch nach der genannten Vorschrift voraus, dass sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Eine solche Erledigung des den Krankengeldanspruch der Klägerin verneinenden Verwaltungsakts ist hier indes nicht eingetreten. Denn unabhängig davon, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Fall der Klägerin gegeben sind, bringt die der Klägerin rückwirkend bewilligte Vollrente wegen Alters lediglich ihren Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu Fall, lässt jedoch die von dem ablehnenden Verwaltungsakt ausgehende Beschwer nicht nachträglich entfallen, die in der Verneinung des Krankengeldanspruchs liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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