Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 714/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1748/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.
Der 1944 geborene Kläger war seit dem 15. Juli 1967 berechtigt, den Titel eines Bauingenieurs zu führen. Er war vom 1. Mai 1972 bis zum 31. Dezember 1979 als Produktionsbereichsleiter beim VEB Tiefbau Fund vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1990 als Gruppenleiter Technologie/Mitarbeiter Technik und Bauleiter in dem VEB Ingenieur- Tief- und Verkehrsbaukombinat P tätig. Nachdem dieses Unternehmen zum 31. Mai 1990 privatisiert worden war, ging sein Arbeitsvertrag durch Überleitungsvertrag vom 1. Juni 1990 auf die TRP Tief- und Rohrleitungsbau GmbH P mit Wirkung zum 1. Juni 1990 über. Dort war der Kläger in der Folgezeit als Bauleiter tätig.
Sein Antrag bei der Beklagten die Zeit vom 1. Mai 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und die erzielten Entgelte festzustellen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 abgelehnt, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Potsdam die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2006 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger weiterhin geltend macht bis 31. Mai 1990 sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, deshalb halte er es für ungerechtfertigt, ihn nicht in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1972 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum A AÜG sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer sowie die Akten des Sozialgerichts haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Zeiten als solche zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-).
Der Kläger hatte zunächst keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVtI einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVtI eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen). Zum danach maßgeblichen Stichtag war der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt sondern sein Arbeitgeber war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hierauf hat das Sozialgericht zu Recht abgestellt und dies bestreitet der Kläger auch nicht. Er hat im Gegenteil einen Überleitungsvertrag von 1. Juni 1990 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung von diesem Tag auf die GmbH übergegangen war. Der Kläger hält allerdings die Stichtagsregelung für ungerechtfertigt. Hierzu hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss mit dem verschiedene Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sog. Stichtagsregelung nicht zur Entscheidung angenommen wurden ausgeführt: "2a. Die angegriffenen Entscheidungen des BSG stehen nicht in einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Widerspruch zu seiner früheren Rspr, bei der es um die Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach AAÜG § 5 Abs 1 ging. Diese Entscheidungen unterscheiden sich von den den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren hier zugrunde liegenden Sachverhalten ganz entscheidend dadurch, dass den Klägern der dortigen Verfahren eine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt worden war und sie auf diese Weise in das entsprechende Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren. Bei den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall fehlt dagegen die Versorgungszusage mangels eines individuellen, förmlichen Rechtsakts der Einbeziehung. 2b. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer besteht auch nicht darin, dass das BSG bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach RAnglG § 22 Abs 1 anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten (vgl BSG, 2002-04-09, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7). aa. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Das BSG durfte bei seiner Rspr zum fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene, noch vom Gesetzgeber der DDR erlassene Neueinbeziehungsverbot des RAnglG § 22 Abs 1 anknüpfen. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bb. Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in AAÜG § 1 Abs 1 S 2 Nutzen gezogen haben. Bei dem von AAÜG § 1 Abs 1 S 2 erfaßten Personenkreis bestanden nach dem Recht der DDR im Gegensatz zu dem hier in Frage stehenden Personenkreis rechtlich gesicherte Anwartschaften, die der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten wollte." (Beschluss des 1. Senats, 3. Kammer vom 26. 10. 2005 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Nicht jede gerichtliche Entscheidung, die als ungerecht empfunden werden kann und bei Stichtagsregelungen ist dies für einen Teil der Betroffenen regelmäßig der Fall, verstößt deshalb gegen die Verfassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.
Der 1944 geborene Kläger war seit dem 15. Juli 1967 berechtigt, den Titel eines Bauingenieurs zu führen. Er war vom 1. Mai 1972 bis zum 31. Dezember 1979 als Produktionsbereichsleiter beim VEB Tiefbau Fund vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1990 als Gruppenleiter Technologie/Mitarbeiter Technik und Bauleiter in dem VEB Ingenieur- Tief- und Verkehrsbaukombinat P tätig. Nachdem dieses Unternehmen zum 31. Mai 1990 privatisiert worden war, ging sein Arbeitsvertrag durch Überleitungsvertrag vom 1. Juni 1990 auf die TRP Tief- und Rohrleitungsbau GmbH P mit Wirkung zum 1. Juni 1990 über. Dort war der Kläger in der Folgezeit als Bauleiter tätig.
Sein Antrag bei der Beklagten die Zeit vom 1. Mai 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und die erzielten Entgelte festzustellen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 abgelehnt, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Potsdam die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2006 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger weiterhin geltend macht bis 31. Mai 1990 sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, deshalb halte er es für ungerechtfertigt, ihn nicht in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1972 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum A AÜG sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer sowie die Akten des Sozialgerichts haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Zeiten als solche zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-).
Der Kläger hatte zunächst keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVtI einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVtI eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen). Zum danach maßgeblichen Stichtag war der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt sondern sein Arbeitgeber war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hierauf hat das Sozialgericht zu Recht abgestellt und dies bestreitet der Kläger auch nicht. Er hat im Gegenteil einen Überleitungsvertrag von 1. Juni 1990 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung von diesem Tag auf die GmbH übergegangen war. Der Kläger hält allerdings die Stichtagsregelung für ungerechtfertigt. Hierzu hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss mit dem verschiedene Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sog. Stichtagsregelung nicht zur Entscheidung angenommen wurden ausgeführt: "2a. Die angegriffenen Entscheidungen des BSG stehen nicht in einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Widerspruch zu seiner früheren Rspr, bei der es um die Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach AAÜG § 5 Abs 1 ging. Diese Entscheidungen unterscheiden sich von den den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren hier zugrunde liegenden Sachverhalten ganz entscheidend dadurch, dass den Klägern der dortigen Verfahren eine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt worden war und sie auf diese Weise in das entsprechende Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren. Bei den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall fehlt dagegen die Versorgungszusage mangels eines individuellen, förmlichen Rechtsakts der Einbeziehung. 2b. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer besteht auch nicht darin, dass das BSG bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach RAnglG § 22 Abs 1 anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten (vgl BSG, 2002-04-09, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7). aa. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Das BSG durfte bei seiner Rspr zum fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene, noch vom Gesetzgeber der DDR erlassene Neueinbeziehungsverbot des RAnglG § 22 Abs 1 anknüpfen. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bb. Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in AAÜG § 1 Abs 1 S 2 Nutzen gezogen haben. Bei dem von AAÜG § 1 Abs 1 S 2 erfaßten Personenkreis bestanden nach dem Recht der DDR im Gegensatz zu dem hier in Frage stehenden Personenkreis rechtlich gesicherte Anwartschaften, die der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten wollte." (Beschluss des 1. Senats, 3. Kammer vom 26. 10. 2005 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Nicht jede gerichtliche Entscheidung, die als ungerecht empfunden werden kann und bei Stichtagsregelungen ist dies für einen Teil der Betroffenen regelmäßig der Fall, verstößt deshalb gegen die Verfassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
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