L 8 R 21/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 2891/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 21/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – zu der ihm ab 01. Januar 1995 gewährten (vorgezogenen) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurück.

Nach einem am 22. Mai 1958 erfolgreich beendeten Studium der Rechtswissenschaften an der H-Universität B war er ab 11. August 1958 als Richter beschäftigt. Ab 01. Dezember 1964 folgte eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ministerium für Justiz. Ab 01. Oktober 1973 arbeitete er als Abteilungs-/Referatsleiter im Ministerium für Gesundheitswesen über den 30. Juni 1990 hinaus. Nach einer Zeit in der "Warteschleife" bezog er ab 15. August 1991 Altersübergangsgeld (Alüg).

Während des Bezuges von Alüg beantragte der Kläger im August 1994 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Rentenbeginn ab 01. Januar 1995.

Im Rahmen des Antragsverfahrens veranlasste die Beklagte die Feststellung von Daten nach dem AAÜG, die die Beklagte in ihrer Funktion als Versicherungsträger für die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR mit Bescheid vom 23. Juni 1995 vornahm; es wurden Zugehörigkeitszeiten vom 11. August 1958 bis 30. Juni 1990 zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates unter zeitweiser Berücksichtigung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen festgestellt (dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage).

Auf der Grundlage der Feststellungen im Überführungsbescheid vom 23. Juni 1995 gewährte die Beklagte (in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger) dem Kläger ab 01. Januar 1995 die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 11. Oktober 1995; der Rentenberechnung lagen 45,0809 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen bei der Rentenberechnung angriff, stellte die Beklagte die Altersrente aufgrund geänderter Feststellungen des Versorgungsträgers (Bescheid vom 25. Februar 1997) ab 01. Januar 1997 ohne Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen neu fest (Bescheid vom 06. Juni 1997). Es ergab sich eine Erhöhung der laufenden Rentenzahlung und eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01. Januar 1997; der Rentenberechnung lagen nunmehr 66,4776 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

Nachdem der Versorgungsträger im Hinblick auf die Regelungen des 2. Gesetzes zur Änderung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) einen weiteren Bescheid (Ergänzungsbescheid vom 14. November 2001) erlassen hatte, stellte die Beklagte die dem Kläger gewährte Altersrente von Beginn an und damit auch für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 neu fest ohne Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (Bescheid vom 21. März 2002). Es ergab sich eine Nachzahlung von 9016,15 Euro.

Auf weiteres Vorbringen des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 04. Oktober 2002 (den der Kläger nach seinen Angaben am 08. November 2002 erhielt), dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nicht zustehe, da der Versorgungsträger einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnes nicht bestätigt habe.

In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die angegebene Ablehnungsbegründung unzureichend sei, da offen bleibe, aus welchen Gründen der Versorgungsträger den Anspruch nicht bestätigt habe. Er verwies dazu auf seine in der Zusatzversorgung erworbenen Ansprüche, die bei der Rentenberechnung von Beginn seiner Rente an zu berücksichtigen seien. Darauf teilte der Versorgungsträger mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Vergleichsberechnung für Versicherte bestehe, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 einen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI gehabt hätten; dies träfe auf den Kläger nicht zu.

Im weiteren Verlauf verwies der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2003 auf den Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG, wonach es für die Durchführung der Vergleichsberechnung nur darauf ankomme, dass eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginne; dabei würden weder bestimmte Rentenarten genannt noch ausgeschlossen, sodass auch in seinem Fall eine Vergleichsberechnung durchzuführen sei.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 lehnte die Beklagte (erneut) eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nur gegeben sei, wenn bis zum 30. Juni 1995 nach dem Recht des Beitrittsgebietes ein Anspruch auf Altersrente bestanden hätte. Daran fehle es, da Männer in der DDR erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente hätten beziehen können. Die Überprüfung des Bescheides vom 04. Oktober 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – habe damit ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb auf der Grundlage der bisherigen Begründung seitens der Beklagten erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004).

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und sein Begehren weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Besitzschutzrente als höherer Vergleichsrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes. Ein solcher Anspruch bestehe neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen nur dann, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden gewesen wäre. Es werde hier an die Regelungen der einschlägigen Versorgungssysteme angeknüpft. Nach dem Zusatzversorgungsrecht der DDR habe es aber vorgezogene Altersversorgungen nicht gegeben. Gemäß § 6 der im Falle des Klägers maßgeblichen Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 habe ein Anspruch auf Altersversorgung für Männer (erst) ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden. Daher habe der Kläger bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 1995 auch bei Fortgeltung der einschlägigen Versorgungsordnung keinen Anspruch auf entsprechende Altersversorgung gehabt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiter unter Darlegung der seines Erachtens vorzunehmenden Rechtsauslegung eine Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG beansprucht.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 04. Oktober 2002 und 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Vergleichsrente auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AAÜG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger werde von § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfasst, da bei Fortgeltung des Versorgungsrechts der Versorgungsfall (des Alters) nicht bis zum 30. Juni 1995 eingetreten wäre.

Der Senat hat die Beteiligten auf die nach dem Urteil des SG ergangene Entscheidung des BSG vom 23. August 2005 (B 4 RA 52/04 R) zur Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entschieden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des unstreitigen Sachverhaltes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG und insofern Zahlung einer höheren Rente. Die zuletzt mit Bescheid vom 21. März 2002 nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI vorgenommene Berechnung seiner Altersrente (Rentenhöchstwertfestsetzung) greift der Kläger nicht an. Eine Fehlerhaftigkeit des bewilligten Rentenzahlbetrages macht der Kläger im Ergebnis allein im Hinblick auf die erforderliche Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG und den sich daraus ergebenden Rentenanspruch geltend.

Eine Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide vom 04. Oktober 2002 und 22. Januar 2004 liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Denn die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kann der Kläger nicht beanspruchen, wie bereits das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Deshalb kann es auch dahin stehen, ob die beanspruchte Vergleichsberechnung überhaupt einen höheren Rentenanspruch zur Folge hätte.

Zu Recht hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 21. März 2002 den Wert des vom Kläger frühzeitig in Anspruch genommenen Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) nicht auf der Grundlage des vom Einigungsvertrag ("EV Nr. 9") i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG garantieren Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt und mit den angefochtenen Bescheiden deshalb auch ausdrücklich eine entsprechende Vergleichsberechnung abgelehnt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu, weil die Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG, der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 (Satz 2 aaO), nicht erfüllt war; der Kläger hat sein 65. Lebensjahr erst im August 1999 vollendet, ohne vor dem 01. Juli 1995 invalide geworden zu sein.

Der Einigungsvertrag garantierte Personen, die am 03. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also ein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sogenannte Bestandsrentner), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft inne hatten und erst ab 04. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sogenannte Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn bis zum 30. Juni 1995 der Versorgungsfall eingetreten wäre und sie deshalb – fiktiv – leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre". Bei der Überleitung des SGB VI am 01. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zugunsten von Inhabern von überführten Rechten durch § 307 b SGB VI und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Versicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 03./04. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/01. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) geschaffenen Schutz des sogenannten "weiterzuzahlenden Betrages".

Die als Schranke der im Einigungsvertrag der Bundesregierung erteilten Versorgungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat, schützte das Vertrauen der rentennahen Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem Einigungsvertrag Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente. Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 01. Juli 1995 eintrat, wird er so behandelt, als wäre er am 01. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtsanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 01. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist – als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG – stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 52/04 R –, m. w. N., zitiert nach Juris). Der 1934 geborene Kläger, der ausweislich der Akten nicht bis zum 30. Juni 1995 invalide geworden ist und dies auch nicht einmal geltend macht, hätte somit keinen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden gewesen wären. Denn das Versorgungssystem sah nur die Versorgungsfälle des Alters und der Invalidität (§§ 6, 8 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats – abgedruckt in Aichberger II, Nr. 208), nicht dagegen den hier mit der Leistungsgewährung angesprochenen Fall der Arbeitslosigkeit bei Überschreitung der Altersgrenze von 60 Jahren vor. Soweit der Kläger diese Frage dennoch bejaht, mangelt es an einem rechtlich relevanten Beleg. Der Verweis auf eine auch in der DDR mögliche Arbeitslosigkeit trägt insoweit nicht, da es an einer dem SGB VI entsprechenden leistungsrechtlichen Verknüpfung in der Versorgungsordnung fehlt. Mithin kann der Kläger keinen irgendwie gearteten Bestandschutz aus dem Einigungsvertrag haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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