Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 27814/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 2/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 kann keinen Erfolg haben.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Gegenvorstellung – wie sie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 ausdrücklich erhoben hat – im sozialgerichtlichen Verfahren seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 01. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist. Denn selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur ausnahmsweise geändert werden, und zwar dann, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.09.1984 – 1 BvR 1387/83 – SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG, Beschluss vom 24.07.2006 – B 1 KR 6/06 BH -, zitiert nach juris, Orientierungssatz). Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats nicht der Fall; entgegen der Einschätzung der Antragstellerin widerspricht der Beschluss nicht offensichtlich dem Gesetz.
Der Senat mag in seinem Beschluss mit § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) eine denkbare Anspruchsgrundlage nicht erwähnt haben. Er geht jedoch auch nicht davon aus, dass der Antragstellerin auf der Grundlage dieser Vorschrift in der Hauptsache ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zugesprochen werden wird. Vielmehr ist er überzeugt, dass diese Regelung die ungeschriebene – da selbstverständliche – Voraussetzung umfasst, dass ein Anspruchsteller überhaupt ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland genießt. Dieses vermag er jedoch – wie sich bereits aus seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Dezember 2007 ergibt – bei der Antragstellerin derzeit nicht zu erkennen. Wie dort dargelegt, könnte diese ein Aufenthaltsrecht ggfs. allein zum Zwecke der Arbeitsuche haben, was jedoch wiederum zur Folge hätte, dass dann der bereits vom Sozialgericht Berlin angenommene Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingriffe. Dieser würde jedoch den Ausschluss eines Anspruchs nach § 7 Abs. 2 SGB II umfassen (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand September 2007, § 7 SGB II Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 kann keinen Erfolg haben.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Gegenvorstellung – wie sie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 ausdrücklich erhoben hat – im sozialgerichtlichen Verfahren seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 01. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist. Denn selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur ausnahmsweise geändert werden, und zwar dann, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.09.1984 – 1 BvR 1387/83 – SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG, Beschluss vom 24.07.2006 – B 1 KR 6/06 BH -, zitiert nach juris, Orientierungssatz). Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats nicht der Fall; entgegen der Einschätzung der Antragstellerin widerspricht der Beschluss nicht offensichtlich dem Gesetz.
Der Senat mag in seinem Beschluss mit § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) eine denkbare Anspruchsgrundlage nicht erwähnt haben. Er geht jedoch auch nicht davon aus, dass der Antragstellerin auf der Grundlage dieser Vorschrift in der Hauptsache ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zugesprochen werden wird. Vielmehr ist er überzeugt, dass diese Regelung die ungeschriebene – da selbstverständliche – Voraussetzung umfasst, dass ein Anspruchsteller überhaupt ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland genießt. Dieses vermag er jedoch – wie sich bereits aus seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Dezember 2007 ergibt – bei der Antragstellerin derzeit nicht zu erkennen. Wie dort dargelegt, könnte diese ein Aufenthaltsrecht ggfs. allein zum Zwecke der Arbeitsuche haben, was jedoch wiederum zur Folge hätte, dass dann der bereits vom Sozialgericht Berlin angenommene Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingriffe. Dieser würde jedoch den Ausschluss eines Anspruchs nach § 7 Abs. 2 SGB II umfassen (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand September 2007, § 7 SGB II Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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