L 27 B 1384/05 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 5929/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 1384/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2005 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Auch aus Sicht des Senats entspricht es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG billigem Ermessen, dem Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens einzuräumen. Denn der Kläger hat sich durch die Rücknahme seiner Klage freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, obwohl ihm mit Blick auf die mit der begehrten Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge verbundene Möglichkeit, eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zur Seite gestanden hätte. Zudem hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr ist der auch schon im Verwaltungsverfahren sachkundig vertretene Kläger mit dem Ziel, die ihm von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährte Betriebsrente zu steigern, von sich aus mit seinem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung an die Beklagte herangetreten, ohne das Rechtsschutzbedürfnis zu problematisieren. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die beantragte Bescheiderteilung zurückzustellen und zunächst von Amts wegen eine Probeberechnung durchzuführen, deren Erstellung der Kläger erstmalig im Klageverfahren beantragt hat.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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