L 1 KR 176/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1685/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 176/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 09. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005 zusteht.

Der 1949 geborene Kläger hatte bis zum 31. März 2005 ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ABM bei dem Verein zur Förderung von Arbeit, Forschung und Bildung als Altenbetreuer. Nach der Mitteilung des Arbeitgebers bestand die Arbeit in der Begleitung und Beschäftigung von Senioren durch Gespräche und Gesellschaftsspiele. Es seien keine besonderen Belastungen aufgetreten und die Arbeit sei im Wechsel der Haltungsarten von Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten gewesen.

Am 05. November 2004 erlitt der Kläger einen Wegeunfall mit einer Handgelenksprellung links, einer Sprunggelenksdistorsion rechts, multiplen Prellungen, einer lateralen Kapselzerrung des rechten Knies und einem Impingementsyndrom der linken Schulter nach einer Abrissfraktur. Er befand sich deshalb seit dem 08. November 2004 beim Orthopäden Dr. K in Behandlung und wurde vom 11. April 2005 bis 16. April 2005 in den DRK Kliniken behandelt. Dabei wurde am 12. April 2005 eine arthroskopische subkraniale Dekompression durchgeführt.

Der Kläger war infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 18. Februar 2005 an von der Beklagten Krankengeld. Unter dem Datum vom 18. April 2005 teilte der behandelnde Orthopäde Dr. K dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse MDK mit, er habe den Kläger zuletzt am 14. März 2005 untersucht, der Kläger würde auch in der Schultersprechstunde des Krankenhauses betreut und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei absehbar. Daraufhin gelangte der MDK in seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 zu der Auffassung, der Kläger sei auf die letzte Tätigkeit wieder zumutbar verweisbar. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 02. Mai 2005 mit, dass die Zahlung von Krankengeld mit dem 08. Mai 2005 ende.

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger unter Vorlage eines Attestes des Dr. K, in dem dargelegt wird, der Kläger könne als Mobilitätshelfer nicht mehr arbeiten. Zum 01. April 2005 hat der Kläger ein selbständiges Gewerbe als Mobilitätshelfer angemeldet. Insbesondere die Folgen des größeren Muskelansatzes am Oberarm ließen dies nicht zu.

Der MDK verblieb in einer weiteren Stellungnahme vom 17. Mai 2006 bei seiner Stellungnahme und verwies darauf, dass der behandelnde Arzt Dr. K von unzutreffenden beruflichen Belastungen ausginge.

Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurück: Die Arbeitsunfähigkeit sei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor der Erkrankung zu beurteilen, das sei diejenige des Altenhelfers, der mit Gesprächen und Spielen betraut werde, und nicht die des Mobilitätshelfers. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Erkrankung jedoch könne der Kläger wieder verrichten.

Hiergegen hat sich die am 19. Juli 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger gerügt hat, die Untersuchung durch den MDK sei unzutreffend gewesen. Er habe auch von Dipl.-Med. F einen Auszahlschein erhalten.

Die Beklagte hat sich auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und vorgetragen, ein von Herrn F ausgefüllter Auszahlschein sei ihr nicht zugegangen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. K vom 16. September 2005 beigezogen. Darin hat dieser bestätigt, er habe bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit als Mobilitätshelfer zugrunde gelegt. Der Kläger hat eine von ihm mit seiner Schreibmaschine gefertigte und als Kopie bezeichnete Ausfertigung eines Auszahlscheines des Dipl. Med. F beigebracht, in der der das Datum 10. Dezember 2004 offenbar mit der Maschine des Klägers auf 26. April 2005 verändert wurde und in der eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vom 09. Mai 2005, dem angeblichen Tag der letzten Vorstellung, bescheinigt wird.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 09. Mai 2005 mehr gehabt, da er nach den Feststellungen des MDK, an denen zu zweifeln keine Veranlassung bestand, die Tätigkeit als Altenbetreuer mit Gesprächen und Spielen weiter habe ausüben können. Die Tätigkeit als Mobilitätshelfer sei nicht diejenige, die der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen sei.

Gegen diesen dem Kläger am 09. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 06. Februar 2007. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Beklagte vortrage, sie verfüge nicht über einen Auszahlschein für die Zeit ab 09. Mai 2005, und das Gutachten des MDK sei nicht überzeugend. Altenbetreuer und Mobilitätshelfer seien im Übrigen gleiche Tätigkeiten.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld auch für Zeit vom 09. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Kläger hat eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zum Mobilitätshelfer beigebracht sowie Zeugnisse über seine Tätigkeit als Altenbetreuer. Danach habe er auch ein fünfwöchiges Praktikum im Gastronomiebereich absolviert und sei für das Projekt Sozialkontakt tätig gewesen, welches sich mit dem Bereich Mobilitätshilfe beziehungsweise Betreuung von Senioren in Pflegeeinrichtungen befasste.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.

Wegen des Sacherhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Über die Berufung konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld über den 08. Mai 2005 hinaus, so dass die dies feststellenden Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid ihn nicht in seinen Rechten verletzen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist die Arbeitsunfähigkeit danach zu beurteilen, welche Bedingungen die bisherigen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse im Wesentlichen geprägt haben und welche ähnlichen, das heißt dem bisherigen Arbeitsverhältnis gleich geartete Tätigkeiten in Betracht kommen (BSGE 57, 227 m. w. N.). Maßstab oder Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach die letzte versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dies ist im vorliegenden Fall nicht die selbständige Tätigkeit als Mobilitätshelfer, sondern die Tätigkeit als Altenpfleger beim Verein zur Förderung von Arbeit, Forschung und Bildung e. V. Der Arbeitgeber hat der Beklagten zeitnah mit Schreiben vom 16. Februar 2005 mitgeteilt, dabei habe es sich um die Begleitung von Senioren beziehungsweise Beschäftigung mit Senioren durch Gespräche und Gesellschaftsspiele gehandelt. Eine derartige Tätigkeit kann der Kläger mit dem Krankheitsbild, das Dr. K beschrieben und das der MDK bestätigt hat, jedoch ausüben. Wenn Dr. K die Auffassung vertritt, insbesondere wegen des Muskelhöckers am rechten Oberarm könne der Kläger bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, so überzeugt dies lediglich in Bezug auf Tätigkeiten, in denen die obere Extremität belastet wird. Weshalb das Durchführen von Spielen mit Erwachsenen und Gespräche mit diesen im Sinne einer sozialen Betreuung eine Belastung beider oberen Extremitäten die andere obere Extremität ist voll einsatzfähig erfordern, ist nicht ansatzweise erkennbar. Wenn jedoch im Vordergrund der Tätigkeit die Mobilitätshilfe gestanden hätte, nämlich das Bewegen von alten und behinderten Menschen in Rollstühlen, die Unterstützung beim Treppensteigen durch Unterfassung und dergleichen, so leuchtete die Auffassung des Dr. K ein. Eine derartige Tätigkeit jedoch hat der Kläger nach den beigebrachten Unterlagen nicht verrichtet. Auch die in zweiter Instanz beigebrachten Unterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung. Wenn dort dargelegt wird, der Kläger habe einen Kurs als Mobilitätshelfer gemacht und er sei in einem Projektbereich tätig gewesen, der neben der Betreuung von Senioren und Seniorinnen auch den Bereich der Mobilitätshilfe umfasste, so heißt dies nicht, dass der Kläger mit körperlich belastenden Tätigkeiten der Mobilitätshilfe betraut war. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger selbst Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, das heißt, also körperlich nicht schwer belastbar ist. Von daher leuchtet es ein, dass er, wie der Arbeitgeber im Februar 2005 mitgeteilt hat, lediglich mit körperlich nicht belastenden Arbeiten betraut war. Ein Auszahlschein ist in der Leistungsakte der Beklagten nicht vorhanden, das vom Kläger beigebrachte und offenkundig selbst manipulierte Exemplar hat keinerlei Aussagekraft über eine Arbeitsunfähigkeit ab 09. Mai 2005. Insbesondere wurde es, selbst wenn es diese bescheinigen sollte, nicht bei der Beklagten eingereicht. Der Kläger wäre beweispflichtig dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit einging.

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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