L 32 B 1503/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 14916/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1503/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2007 wird geändert.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens für alle Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie stritten um die Höhe, der Ihnen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) zustehenden Leistungen. In der Zwischenzeit erhalten sie Leistungen in der ihnen zustehenden Höhe. In der Vergangenheit hatte die Bedarfsgemeinschaft gekürzte Leistungen erhalten, die aus Sicht des Antragsgegners darauf beruhten, dass der Antragsteller zu 1) zweimal wegen des Nichtantritts einer Arbeitsstelle sanktioniert wurde und zweimal wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu Eigenbemühungen (§ 31 Abs. 1 Ziff 1 b). Der Zugang der entsprechenden Sanktionsbescheide vom 18. 05. 07 und 21. 06. 07 ist jedoch nicht nachweisbar und wird von den Antragstellern bestritten. Gleichwohl hatte die Bedarfsgemeinschaft Zahlungen in geminderter Höhe erhalten.

Mit Schreiben vom 16. 07. 07 hat der Antragsgegner die Vollziehbarkeit der Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Ziff. 1b vorläufig ausgesetzt. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit dem durch die Antragsteller angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 18. 05. 2007 und 07. 06. 2007 angeordnet sowie die Vollziehung der Sanktionsbescheide vom 18. 05. 2007 und 21. 06. 2007 ausgesetzt, soweit der Antragsgegner diese Aussetzung nicht selbst bereits vorgenommen hatte. Den Antrag auf Kostenerstattung für die Antragsteller zu 2) bis 4) sowie deren Prozesskostenhilfeantrag hat es abgelehnt. Die Antragsteller zu 2)- 4) seien nicht Inhaber der geltend gemachten Leistungsansprüche. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Antragsteller für die Beschwerdeinstanz verbunden wurde. Nachdem der Antragsgegner die vorläufige Aufhebung der streitigen Sanktionsbescheide verfügt hat und entsprechende Nachzahlungsbeträge erbracht hat, haben die Antragsteller das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Antragsteller beantragt.

Der Antragsgegner hält eine Kostenbelastung nicht für gerechtfertigt.

II.

Das Beschwerdeverfahren hat sich nach der Erklärung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt (angenommenes Anerkenntnis).

In diesen Fällen entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 S.1 und S. 3 analog).

Dabei berücksichtigt das Gericht den mutmaßlichen Verfahrensausgang sowie wer Veranlassung für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 2) bis 4) durch die vorläufig aufgehobenen Sanktionsbescheide ebenfalls belastet sind, was das SG ausgeschlossen hat, wofür in begrenztem Umfang allerdings die Regelung des § 31 Abs. 3 S.7 spricht; denn jedenfalls hat der Antragsgegner durch Minderung der tatsächlichen Zahlungen an die Bedarfsgemeinschaft in nicht unbeträchtlicher Höhe ohne der Bedarfsgemeinschaft, wie das SG bereits festgestellt hat, den Grund für die Minderung in Form von Sanktionsbescheiden mitzuteilen, die Einleitung des Eilverfahrens durch alle Antragsteller veranlasst. Sie konnten erst im Rahmen dieses Verfahrens Kenntnis davon erlangen, dass der Antragsteller zu 1) Veranlassung für die Kürzung der Leistungen gegeben und diese daher auch allein zu tragen gehabt hätte. Aus diesem Grunde hätte das SG ihnen die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht versagen dürfen. Demzufolge war auch das Beschwerdeverfahren notwendig und den Antragstellern zu 2) – 4) war auch insoweit die Kostenerstattung zuzusprechen.

Schließlich hat der Antragsgegner auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1) Veranlassung für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegeben. Zwar hat er bereits mit Schreiben vom 16. 07. 07 dem SG mitgeteilt, dass die sofortige Vollziehung zweier Sanktionen ausgesetzt und Nachzahlungen erbracht würden, worauf das Sozialgericht angenommen hat, insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis und deshalb nur hinsichtlich der zwei weiteren Sanktionen die Vollziehbarkeit ausgesetzt hat sowie dem Zahlungsantrag nicht nachgekommen ist.

Gleichwohl hat die Bevollmächtigte der Antragsteller mit der Beschwerde unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner für August 2007 und auch noch für September 07 weitere Abzüge vorgenommen hat, obwohl dies in Ansehung seines Schreibens vom 16. 07. 07 und des Beschlusses des SG vom 26. 07. 08 nicht hätte sein dürfen. Erst durch das Schreiben vom 14. 09. 07 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, für die Monate August und September 07 Nachzahlungen zu erbringen. Er hat damit Veranlassung für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1) gegeben.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe haben sich durch die vorliegende Kostenentscheidung erledigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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