Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 (7) AL 540/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 159/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2006 hat keinen Erfolg.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig, sondern bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der ausdrücklichen Zulassung. Denn weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Es geht (lediglich) um die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Februar 2004 bis 5. März 2004 in Höhe von 20,89 Euro täglich. Der Streitwert wegen der Feststellung einer Sperrzeit bestimmt sich nach deren unmittelbaren Auswirkungen, hier dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe und der Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B -).
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Der Senat sieht ebenfalls keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe den Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn sie wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Sie weicht auch nicht von der Entscheidung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts ab (Divergenz). Das macht der Kläger auch nicht geltend.
Der Kläger hat aber auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der tatsächlich vorliegt und auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruht. Verfahrensmängel sind nur Verstöße gegen Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren regeln. Sie beziehen sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils und die materielle Richtigkeit der Entscheidung, sondern allein auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8.Aufl. 2005, § 144 Rdnr. 32).
Der Kläger rügt, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass die von dem in Aussicht genommenen Arbeitgeber eingeholten Auskünfte widersprüchlich seien. Dessen Angaben gegenüber dem Sozialgericht stimmten nicht mit denen gegenüber der Beklagten überein. Auf die entsprechenden Hinweise des Klägers sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Beide Rügen rechtfertigen nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Sie betreffen (nur) die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, nicht dessen prozessuales Vorgehen. Im Kern will der Kläger geltend machen, dass das Gericht seine Bewerbung nicht als unzureichend ansehen dürfe, weil der Arbeitgeber (jedenfalls nach Auffassung des Klägers) gegenüber der Beklagten einen solchen Vorwurf selbst nicht erhoben habe. Dabei übersieht er indessen, dass es Sache des Gerichts ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch vorliegen. Es wird durch eine Einschätzung des Arbeitgebers – selbst wenn eine solche vorliegen sollte – nicht gebunden. Das Sozialgericht hat (durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid) das Verhalten des Klägers (nicht nur die Form Kurzbrief , sondern auch den Inhalt der "Bewerbung" – 15 Tage Vorbereitungszeit, Stellung weiterer Bedingungen - ) als für den Arbeitgeber "abschreckend" gewürdigt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die dem Verfahrensrecht zugehörende Verpflichtung vor, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Kläger hat zwar Anspruch darauf, dass das Gericht seinen Vortrag zur Kenntnis nimmt. Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht umfassend mit allen Einzelheiten des Klagevorbringens auseinandersetzen. Das Sozialgericht hat im Übrigen durchaus erkannt, dass der Kläger sein Bewerbungsverhalten für ordnungsgemäß hält. Dies wird aus dem Tatbestand des Urteils deutlich. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht den Standpunkt des Klägers verkannt haben könnte. Dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensfehler.
Ist die Berufung demgemäß nicht zulässig und war sie nicht zuzulassen, war dem Senat eine Überprüfung in der Sache nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2006 hat keinen Erfolg.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig, sondern bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der ausdrücklichen Zulassung. Denn weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Es geht (lediglich) um die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Februar 2004 bis 5. März 2004 in Höhe von 20,89 Euro täglich. Der Streitwert wegen der Feststellung einer Sperrzeit bestimmt sich nach deren unmittelbaren Auswirkungen, hier dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe und der Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B -).
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Der Senat sieht ebenfalls keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe den Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn sie wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Sie weicht auch nicht von der Entscheidung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts ab (Divergenz). Das macht der Kläger auch nicht geltend.
Der Kläger hat aber auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der tatsächlich vorliegt und auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruht. Verfahrensmängel sind nur Verstöße gegen Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren regeln. Sie beziehen sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils und die materielle Richtigkeit der Entscheidung, sondern allein auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8.Aufl. 2005, § 144 Rdnr. 32).
Der Kläger rügt, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass die von dem in Aussicht genommenen Arbeitgeber eingeholten Auskünfte widersprüchlich seien. Dessen Angaben gegenüber dem Sozialgericht stimmten nicht mit denen gegenüber der Beklagten überein. Auf die entsprechenden Hinweise des Klägers sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Beide Rügen rechtfertigen nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Sie betreffen (nur) die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, nicht dessen prozessuales Vorgehen. Im Kern will der Kläger geltend machen, dass das Gericht seine Bewerbung nicht als unzureichend ansehen dürfe, weil der Arbeitgeber (jedenfalls nach Auffassung des Klägers) gegenüber der Beklagten einen solchen Vorwurf selbst nicht erhoben habe. Dabei übersieht er indessen, dass es Sache des Gerichts ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch vorliegen. Es wird durch eine Einschätzung des Arbeitgebers – selbst wenn eine solche vorliegen sollte – nicht gebunden. Das Sozialgericht hat (durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid) das Verhalten des Klägers (nicht nur die Form Kurzbrief , sondern auch den Inhalt der "Bewerbung" – 15 Tage Vorbereitungszeit, Stellung weiterer Bedingungen - ) als für den Arbeitgeber "abschreckend" gewürdigt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die dem Verfahrensrecht zugehörende Verpflichtung vor, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Kläger hat zwar Anspruch darauf, dass das Gericht seinen Vortrag zur Kenntnis nimmt. Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht umfassend mit allen Einzelheiten des Klagevorbringens auseinandersetzen. Das Sozialgericht hat im Übrigen durchaus erkannt, dass der Kläger sein Bewerbungsverhalten für ordnungsgemäß hält. Dies wird aus dem Tatbestand des Urteils deutlich. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht den Standpunkt des Klägers verkannt haben könnte. Dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensfehler.
Ist die Berufung demgemäß nicht zulässig und war sie nicht zuzulassen, war dem Senat eine Überprüfung in der Sache nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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