Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 202/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 368/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 4. August 2006 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten angefochten werden. Darüber ist die Klägerin ordnungsgemäß in dem Urteil des Sozialgerichts belehrt worden. Das Urteil des Sozialgerichts ist ihr ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. August 2006 (Freitag) war die Monatsfrist daher bereits verstrichen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand unverschuldet verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, dass die Klägerin unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt hat. Sie macht geltend, dass sie am 2. August 2006 wegen Ohnmacht in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und ihr das Führen eines Kraftfahrzeuges an diesem und dem folgenden Tag (auch aus ärztlicher Sicht) gänzlich unmöglich gewesen sei.
Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht, weil eine Fahrt nach P mit dem eigenen Kraftfahrzeug nicht der einzige Weg war, um die Nichtzulassungsbeschwerde noch rechtzeitig zu erheben. Die Klägerin hätte sich eines Faxes bedienen können, auch ein am 2. August 2006 eingeworfener Brief wäre unter üblichen Umständen noch fristgerecht eingegangen. Der in Kopie vorgelegte Notfall/Vertretungsschein eines K Krankenhauses bestätigt der Klägerin, dass sie dort am 2. August 2006 "wach und orientiert" entlassen wurde. Danach ist nicht ersichtlich, dass sie zu entsprechenden Handlungen nicht in der Lage gewesen sein könnte, gegebenenfalls hätte sie einen Dritten beauftragen müssen. Die räumliche Entfernung zu P bei einem Aufenthalt in K entlastet sie ebenso wenig. Zwar ist es zulässig, die Beschwerdefrist voll auszuschöpfen, allerdings bestehen dann erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Wenn sie sich durch Ortsabwesenheit selbst die Einhaltung der Beschwerdefrist erschwert hat, kann sie sich darauf nicht zu ihrer Entlastung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die am 4. August 2006 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten angefochten werden. Darüber ist die Klägerin ordnungsgemäß in dem Urteil des Sozialgerichts belehrt worden. Das Urteil des Sozialgerichts ist ihr ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. August 2006 (Freitag) war die Monatsfrist daher bereits verstrichen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand unverschuldet verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, dass die Klägerin unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt hat. Sie macht geltend, dass sie am 2. August 2006 wegen Ohnmacht in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und ihr das Führen eines Kraftfahrzeuges an diesem und dem folgenden Tag (auch aus ärztlicher Sicht) gänzlich unmöglich gewesen sei.
Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht, weil eine Fahrt nach P mit dem eigenen Kraftfahrzeug nicht der einzige Weg war, um die Nichtzulassungsbeschwerde noch rechtzeitig zu erheben. Die Klägerin hätte sich eines Faxes bedienen können, auch ein am 2. August 2006 eingeworfener Brief wäre unter üblichen Umständen noch fristgerecht eingegangen. Der in Kopie vorgelegte Notfall/Vertretungsschein eines K Krankenhauses bestätigt der Klägerin, dass sie dort am 2. August 2006 "wach und orientiert" entlassen wurde. Danach ist nicht ersichtlich, dass sie zu entsprechenden Handlungen nicht in der Lage gewesen sein könnte, gegebenenfalls hätte sie einen Dritten beauftragen müssen. Die räumliche Entfernung zu P bei einem Aufenthalt in K entlastet sie ebenso wenig. Zwar ist es zulässig, die Beschwerdefrist voll auszuschöpfen, allerdings bestehen dann erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Wenn sie sich durch Ortsabwesenheit selbst die Einhaltung der Beschwerdefrist erschwert hat, kann sie sich darauf nicht zu ihrer Entlastung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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