Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 17 SB 95/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 183/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig waren im Hauptsacheverfahren die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung).
Dem Kläger war zuletzt 1993 ein Gesamt GdB von 40 wegen einer Herzerkrankung zuerkannt worden. Einen Antrag auf Höherbewertung aus Juli 2001 hatte der Beklagte durch Bescheid vom 18. September 2001 abgelehnt. Im Mai 2002 stellte der Kläger erneut einen Änderungsan-trag, in dem ausgeführt ist, dass sich sein körperliches Befinden erheblich verschlechtert habe, u. a. verwies er auf eine "Gehörbeeinträchtigung".
Der Beklagte ermittelte durch das Einholen von Befundberichten, u. a. des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren- (HNO) Heilkunde Dr. M vom 10. Juni 2002, der eine Hochtonstörung beidseits sowie einen Tinnitus rechts (erträglich) bescheinigte und ein Audiogramm vom 14. August 2001 übersandte.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die neben der unverändert bewer-teten Herzkrankheit die jeweils mit einem Einzel GdB von 10 bewerteten Beeinträchtigungen Krampfaderleiden, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Schwerhörigkeit mit Ohrgeräu-schen aufführte, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Oktober 2002 eine Höherbewer-tung des GdB ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger u. a. einen Tinnitus nannte, wies der Beklagte nach Einholung weiterer Befundberichte durch Widerspruchsbe-scheid vom 18. Juni 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte ein-geholt. Der HNO Arzt Dr. M verwies dabei mit Befundbericht vom 14. März 2004 erneut auf das Tonaudiogramm vom 14. August 2001; der Kläger klage über schlechtes Verstehen. Das Gericht hat sodann durch Dr. A ein Sachverständigengutachten vom 18. Mai 2005 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass seit Mai 2002 der Gesamt GdB mit 50 einzuschätzen sei. Es sei eine massive Verschlimmerung des beidseitigen Hörschadens zu verzeichnen, der nach den einschlägigen Tabellen der Anhaltspunkte formal einem GdB von 50 entspräche. Lediglich aufgrund einer begründeten Aussicht auf Besserung erscheine eine Bewertung dieser Behinde-rung mit einem GdB von 40 zunächst als gerechtfertigt. Auch bestünden mittlerweile schwere funktionelle Ausfälle in einem Wirbelsäulenabschnitt.
Die Beteiligten haben daraufhin einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der GdB ab 01. Mai 2005 50 betrage, und eine Entscheidung über die Kosten beantragt.
Durch Beschluss vom 28. März 2006 hat das Sozialgericht Cottbus entschieden, dass der Be-klagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu zwei Dritteln zu erstat-ten habe. Dem Beklagten seien nur zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, weil der Kläger mit seiner Klage einen höheren GdB als 50 sowie das Merkzeichen "G" begehrt habe, was ihm nach dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. A nicht zuzusprechen gewesen wäre. Im Übrigen erscheine es gerechtfertigt, dass der Beklagte zwei Drittel der Kosten trage. Dabei sei zu be-rücksichtigen gewesen, dass dieser überwiegend Veranlassung für das Klageverfahren gegeben habe, weil im Vorverfahren eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Hör-schäden erfolgt sei. Der Kläger habe mit seinem Änderungsantrag aus Mai 2002 auf eine Ver-schlechterung der Gehörbeeinträchtigung hingewiesen. Dem daraufhin eingeholten Befundbe-richt des behandelnden HNO Arztes Dr. M sei jedoch lediglich ein veraltetes Tonaudiogramm aus August 2001 beigefügt gewesen. Auf Grundlage dieses veralteten Tonaudiogramms hätte der Beklagte die Hörbehinderung nicht einschätzen dürfen, da der Kläger eine Verschlechte-rung nach Erstellung des letzten Bescheides aus September 2001 behauptet hatte. Das dem Befundbericht beigefügte Tonaudiogramm habe damit nur einen Zeitraum dokumentiert, für den der Kläger das Vorliegen einer Hörbehinderung gar nicht behauptet hatte.
Gegen diesen am 10. April 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Be-klagten. Der Kläger habe mit seinem Änderungsantrag aus Mai 2002 nicht eine Verschlimme-rung seines Gehörschadens behauptet, sondern diesen erstmals geltend gemacht. Es sei von der Aktualität des HNO Befundes vom 10. Juni 2002 auszugehen gewesen. Der Kläger habe sich in seiner Widerspruchsbegründung auch lediglich auf den Tinnitus und nicht auf die Schwerhö-rigkeit bezogen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei damit nicht erforderlich gewesen. Erst im Rahmen der im Mai 2005 erfolgten Begutachtung des Klägers mit einem in diesem Zusammenhang angefertigten Audiogramm sei die mit einem Einzel GdB von 40 zu bewerten-de Schwerhörigkeit festgestellt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zu Recht dem Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Das Sozialgericht hat in einem alle Einzelheiten des Verfahrens beachtenden und wohlbegrün-deten Beschluss überzeugend dargelegt, weshalb dem Beklagten die Kosten zu 2/3 aufzuerle-gen waren. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Der Kläger hat zwar in der Tat erstmals in seinem Änderungsantrag von Mai 2002 eine Hörbeeinträchtigung formuliert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass während des vorhergehenden Verwaltungsverfahrens, welches von Ende Juli 2001 bis zum Erlass des Bescheides vom 18. September 2001 gedauert hatte, eine Hörbeeinträchtigung weder vom Kläger geltend gemacht noch vom Beklagten festgestellt worden war; auch hatte der Kläger nicht etwa wegen einer Gehörbeeinträchtigung Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid erhoben. Es war daher von einer Entwicklung des Hör-schadens nach diesem Zeitraum auszugehen. Die behauptete Hörbehinderung ist damit, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht durch Befunde verifiziert worden, die nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, ab dem der Kläger die Beeinträchtigung geltend gemacht hatte; das Tonaudiogramm vom 14. August 2001 wurde deutlich früher angefertigt. Soweit sich auch aus dem erstinstanzlich eingeholten Befundbericht des Dr. M vom 14. März 2004 nur eine geringe Schwerhörigkeit ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass auch hier lediglich das Tonaudiogramm vom 14. August 2001 beigefügt war. Mit einem umfassenden und überzeugenden Gutachten vom 18. Mai 2005 hat schließlich Dr. A einen Gesamt GdB von 50 ab Mai 2002, also für einen Zeitpunkt vor Bescheiderteilung, festgestellt und ausgeführt, dass der Einzel GdB für die Hör-behinderung mittlerweile eigentlich mit 50 zu bewerten wäre. Es bestanden keine Gründe, die-sen Feststellungen nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Umfang dieser erheblichen Hörbe-hinderung nicht früher festgestellt worden ist, konnte sich aus den dargelegten Gründen vorlie-gend nicht zu Lasten des Klägers auswirken.
Die Kostentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig waren im Hauptsacheverfahren die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung).
Dem Kläger war zuletzt 1993 ein Gesamt GdB von 40 wegen einer Herzerkrankung zuerkannt worden. Einen Antrag auf Höherbewertung aus Juli 2001 hatte der Beklagte durch Bescheid vom 18. September 2001 abgelehnt. Im Mai 2002 stellte der Kläger erneut einen Änderungsan-trag, in dem ausgeführt ist, dass sich sein körperliches Befinden erheblich verschlechtert habe, u. a. verwies er auf eine "Gehörbeeinträchtigung".
Der Beklagte ermittelte durch das Einholen von Befundberichten, u. a. des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren- (HNO) Heilkunde Dr. M vom 10. Juni 2002, der eine Hochtonstörung beidseits sowie einen Tinnitus rechts (erträglich) bescheinigte und ein Audiogramm vom 14. August 2001 übersandte.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die neben der unverändert bewer-teten Herzkrankheit die jeweils mit einem Einzel GdB von 10 bewerteten Beeinträchtigungen Krampfaderleiden, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Schwerhörigkeit mit Ohrgeräu-schen aufführte, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Oktober 2002 eine Höherbewer-tung des GdB ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger u. a. einen Tinnitus nannte, wies der Beklagte nach Einholung weiterer Befundberichte durch Widerspruchsbe-scheid vom 18. Juni 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte ein-geholt. Der HNO Arzt Dr. M verwies dabei mit Befundbericht vom 14. März 2004 erneut auf das Tonaudiogramm vom 14. August 2001; der Kläger klage über schlechtes Verstehen. Das Gericht hat sodann durch Dr. A ein Sachverständigengutachten vom 18. Mai 2005 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass seit Mai 2002 der Gesamt GdB mit 50 einzuschätzen sei. Es sei eine massive Verschlimmerung des beidseitigen Hörschadens zu verzeichnen, der nach den einschlägigen Tabellen der Anhaltspunkte formal einem GdB von 50 entspräche. Lediglich aufgrund einer begründeten Aussicht auf Besserung erscheine eine Bewertung dieser Behinde-rung mit einem GdB von 40 zunächst als gerechtfertigt. Auch bestünden mittlerweile schwere funktionelle Ausfälle in einem Wirbelsäulenabschnitt.
Die Beteiligten haben daraufhin einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der GdB ab 01. Mai 2005 50 betrage, und eine Entscheidung über die Kosten beantragt.
Durch Beschluss vom 28. März 2006 hat das Sozialgericht Cottbus entschieden, dass der Be-klagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu zwei Dritteln zu erstat-ten habe. Dem Beklagten seien nur zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, weil der Kläger mit seiner Klage einen höheren GdB als 50 sowie das Merkzeichen "G" begehrt habe, was ihm nach dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. A nicht zuzusprechen gewesen wäre. Im Übrigen erscheine es gerechtfertigt, dass der Beklagte zwei Drittel der Kosten trage. Dabei sei zu be-rücksichtigen gewesen, dass dieser überwiegend Veranlassung für das Klageverfahren gegeben habe, weil im Vorverfahren eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Hör-schäden erfolgt sei. Der Kläger habe mit seinem Änderungsantrag aus Mai 2002 auf eine Ver-schlechterung der Gehörbeeinträchtigung hingewiesen. Dem daraufhin eingeholten Befundbe-richt des behandelnden HNO Arztes Dr. M sei jedoch lediglich ein veraltetes Tonaudiogramm aus August 2001 beigefügt gewesen. Auf Grundlage dieses veralteten Tonaudiogramms hätte der Beklagte die Hörbehinderung nicht einschätzen dürfen, da der Kläger eine Verschlechte-rung nach Erstellung des letzten Bescheides aus September 2001 behauptet hatte. Das dem Befundbericht beigefügte Tonaudiogramm habe damit nur einen Zeitraum dokumentiert, für den der Kläger das Vorliegen einer Hörbehinderung gar nicht behauptet hatte.
Gegen diesen am 10. April 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Be-klagten. Der Kläger habe mit seinem Änderungsantrag aus Mai 2002 nicht eine Verschlimme-rung seines Gehörschadens behauptet, sondern diesen erstmals geltend gemacht. Es sei von der Aktualität des HNO Befundes vom 10. Juni 2002 auszugehen gewesen. Der Kläger habe sich in seiner Widerspruchsbegründung auch lediglich auf den Tinnitus und nicht auf die Schwerhö-rigkeit bezogen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei damit nicht erforderlich gewesen. Erst im Rahmen der im Mai 2005 erfolgten Begutachtung des Klägers mit einem in diesem Zusammenhang angefertigten Audiogramm sei die mit einem Einzel GdB von 40 zu bewerten-de Schwerhörigkeit festgestellt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zu Recht dem Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Das Sozialgericht hat in einem alle Einzelheiten des Verfahrens beachtenden und wohlbegrün-deten Beschluss überzeugend dargelegt, weshalb dem Beklagten die Kosten zu 2/3 aufzuerle-gen waren. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Der Kläger hat zwar in der Tat erstmals in seinem Änderungsantrag von Mai 2002 eine Hörbeeinträchtigung formuliert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass während des vorhergehenden Verwaltungsverfahrens, welches von Ende Juli 2001 bis zum Erlass des Bescheides vom 18. September 2001 gedauert hatte, eine Hörbeeinträchtigung weder vom Kläger geltend gemacht noch vom Beklagten festgestellt worden war; auch hatte der Kläger nicht etwa wegen einer Gehörbeeinträchtigung Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid erhoben. Es war daher von einer Entwicklung des Hör-schadens nach diesem Zeitraum auszugehen. Die behauptete Hörbehinderung ist damit, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht durch Befunde verifiziert worden, die nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, ab dem der Kläger die Beeinträchtigung geltend gemacht hatte; das Tonaudiogramm vom 14. August 2001 wurde deutlich früher angefertigt. Soweit sich auch aus dem erstinstanzlich eingeholten Befundbericht des Dr. M vom 14. März 2004 nur eine geringe Schwerhörigkeit ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass auch hier lediglich das Tonaudiogramm vom 14. August 2001 beigefügt war. Mit einem umfassenden und überzeugenden Gutachten vom 18. Mai 2005 hat schließlich Dr. A einen Gesamt GdB von 50 ab Mai 2002, also für einen Zeitpunkt vor Bescheiderteilung, festgestellt und ausgeführt, dass der Einzel GdB für die Hör-behinderung mittlerweile eigentlich mit 50 zu bewerten wäre. Es bestanden keine Gründe, die-sen Feststellungen nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Umfang dieser erheblichen Hörbe-hinderung nicht früher festgestellt worden ist, konnte sich aus den dargelegten Gründen vorlie-gend nicht zu Lasten des Klägers auswirken.
Die Kostentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
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