Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 124 AS 22946/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 2118/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ber-lin vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts, das abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zustimmung zu einem vom Antragsteller beabsichtigten Umzug zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden.
Der Senat lässt dahingestellt, ob hier § 22 Abs. 2 a des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - SGB II - Anwendung findet, wogegen sprechen könnte, dass der Antragsteller bereits mit Zustimmung des Antragsgegners die elterliche Wohnung verlassen hat und möglicherweise im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils kein ausreichender Wohnraum für ihn (mehr) zur Verfü-gung steht. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergibt sich zumindest aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug nur erbracht werden, wenn der Umzug erforderlich war. Da die Aufwendungen für die vom Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung höher als die bisher vom Antragsgegner übernommenen Kosten der alten Wohnung sind, hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, vor Abschluss des Mietvertrages Klarheit über die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner zu haben, die im Wege einer ausdrücklichen Zustimmung zu dem Umzug verbunden mit der Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen entsprechend § 22 Abs. 2 SGB II hergestellt werden könnte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG- dafür erforderliche Antragsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Das Eilbedürfnis für den Umzug ist nicht er-sichtlich. Der Antragsteller bezieht sich darauf, dass seine jetzige Wohnung zu klein sei, sein Vermieter das Briefgeheimnis verletzte, er in die Nähe seiner schwangeren Freundin ziehen wolle und das in Aussicht genommene Wohnungsangebot bis zum 1. Dezember 2007 befristet sei. Bereits das Sozialgericht hat indessen mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag sehenden Auges am 12. Juli 2007 einen Untermietvertrag über das von ihm bewohnte Zimmer geschlossen hat. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum ihm nunmehr wenige Monate später die Fortsetzung der Nutzung des Zimmers wegen dessen Größe von nur 10 qm unzumutbar erscheint. Die angebliche Verletzung des Briefgeheimnisses ist nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlen Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Vorfälle und warum nicht (etwa durch einen eigenen Briefkasten) Abhilfe geschaffen worden ist. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses ist überdies nach § 202 des Strafgesetzbuches ein Straftatbestand, ohne dass der Antragsteller etwas über eine – schon vom Antragsteller geforderte - Strafanzeige oder sonstige rechtliche Schritte gegen seinen Vermieter vorgetragen hätte. In Bezug auf die geplante Unterstützung der schwangeren Freundin weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller gegenwärtig erwerbslos ist. Deswegen sollte es dem Antragsteller möglich sein, auch für etwas weitere Anfahrtswege die Zeit zu finden. Im Übrigen sind - entgegen der Ankündigung - bisher keine eidesstattlichen Versicherungen in Bezug auf die Schwangerschaft vorgelegt worden. Ein vom künftigen Vermieter in Aussicht genommener Beginn des neuen Mietverhältnisses am 1. Dezember 2007 begründet ebenfalls kein Eilbedürfnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt keine vergleichbare Wohnung mehr finden könnte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnis-ses in der Sache.
Mangels der nach den §§ 73a SGG, 104 der Zivilprozessordnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht konnte keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts, das abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zustimmung zu einem vom Antragsteller beabsichtigten Umzug zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden.
Der Senat lässt dahingestellt, ob hier § 22 Abs. 2 a des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - SGB II - Anwendung findet, wogegen sprechen könnte, dass der Antragsteller bereits mit Zustimmung des Antragsgegners die elterliche Wohnung verlassen hat und möglicherweise im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils kein ausreichender Wohnraum für ihn (mehr) zur Verfü-gung steht. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergibt sich zumindest aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug nur erbracht werden, wenn der Umzug erforderlich war. Da die Aufwendungen für die vom Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung höher als die bisher vom Antragsgegner übernommenen Kosten der alten Wohnung sind, hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, vor Abschluss des Mietvertrages Klarheit über die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner zu haben, die im Wege einer ausdrücklichen Zustimmung zu dem Umzug verbunden mit der Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen entsprechend § 22 Abs. 2 SGB II hergestellt werden könnte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG- dafür erforderliche Antragsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Das Eilbedürfnis für den Umzug ist nicht er-sichtlich. Der Antragsteller bezieht sich darauf, dass seine jetzige Wohnung zu klein sei, sein Vermieter das Briefgeheimnis verletzte, er in die Nähe seiner schwangeren Freundin ziehen wolle und das in Aussicht genommene Wohnungsangebot bis zum 1. Dezember 2007 befristet sei. Bereits das Sozialgericht hat indessen mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag sehenden Auges am 12. Juli 2007 einen Untermietvertrag über das von ihm bewohnte Zimmer geschlossen hat. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum ihm nunmehr wenige Monate später die Fortsetzung der Nutzung des Zimmers wegen dessen Größe von nur 10 qm unzumutbar erscheint. Die angebliche Verletzung des Briefgeheimnisses ist nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlen Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Vorfälle und warum nicht (etwa durch einen eigenen Briefkasten) Abhilfe geschaffen worden ist. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses ist überdies nach § 202 des Strafgesetzbuches ein Straftatbestand, ohne dass der Antragsteller etwas über eine – schon vom Antragsteller geforderte - Strafanzeige oder sonstige rechtliche Schritte gegen seinen Vermieter vorgetragen hätte. In Bezug auf die geplante Unterstützung der schwangeren Freundin weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller gegenwärtig erwerbslos ist. Deswegen sollte es dem Antragsteller möglich sein, auch für etwas weitere Anfahrtswege die Zeit zu finden. Im Übrigen sind - entgegen der Ankündigung - bisher keine eidesstattlichen Versicherungen in Bezug auf die Schwangerschaft vorgelegt worden. Ein vom künftigen Vermieter in Aussicht genommener Beginn des neuen Mietverhältnisses am 1. Dezember 2007 begründet ebenfalls kein Eilbedürfnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt keine vergleichbare Wohnung mehr finden könnte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnis-ses in der Sache.
Mangels der nach den §§ 73a SGG, 104 der Zivilprozessordnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht konnte keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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